Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 71 vom 11.10.2021  - Seite 4602 bis 4606 - Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)

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4602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz ­ GaFöG) Vom 2. Oktober 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder". 2. In § 7 Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,im Sinne" die Wörter ,,des § 24 Absatz 4 und" eingefügt. 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassen stufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der An spruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeit lichen Umfang des Unterrichts sowie der Ange bote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrich tung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Um fang der Förderung richtet sich nach dem indivi duellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entspre chend." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort ,,vorzuhalten" ein Komma und die Wörter ,,sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht" eingefügt. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,5" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: ,,§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun destag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsange bote für Grundschulkinder vorzulegen." 5. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num mer 1a eingefügt: ,,1a. Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,". 6. § 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Schulbesuch" die Wörter ,,und Klas senstufe" eingefügt. b) Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 7c einge fügt: ,,(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun gen über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier sind 1. Klassenstufe, 2. Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt, 3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4." 7. § 101 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,7b" durch die Angabe ,,7c" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe ,,und 7b" durch die Angabe ,,bis 7c" ersetzt. 8. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 Artikel 2 §2 Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Förderzeitraum 4603 Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttre ten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezem ber 2027 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 abzurechnen. § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinderund Jugendhilfe ­, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung." §3 Förderbereiche Die Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Län der, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quan titativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bil dungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweite rung, die Ausstattung sowie die Sanierung der kommu nalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Be treuung von Kindern im Grundschulalter dienen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räum liche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermög lichen. Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Nicht förderfä hig sind diesbezüglich Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel des Gesetzes die nen. Gefördert werden auch besondere, mit diesen Investitionen unmittelbar verbundene, befristete Aus gaben. 2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtun gen vorzuhalten." Artikel 3 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzhilfegesetz ­ GaFinHG) §1 Förderziel und Fördervolumen (1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Son dervermögen ,,Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen in vestiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreu ungsangebote für Grundschulkinder. §4 Förderquote Der Bund beteiligt sich gemäß § 4 Absatz 1 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) mit einem Betrag von maximal 3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchs tens 70 Prozent, die Länder beteiligen sich mit mindes tens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der nach § 3 förderfähigen Aus gaben eines Landes im Sinne von Artikel 104c des Grundgesetzes. Die Eigenmittel freier Träger können auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsan teils mindestens 10 Prozent beträgt. (2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfü gung. (3) Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Mil lionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsan geboten für Grundschulkinder zur Verfügung. Die Bo nusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2021 verbleibenden Restbetrag aus den ,,Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum be schleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreu ung für Grundschulkinder". §5 Verteilung (1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Land Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 Tranchen in Baden-Württemberg 13,04061 260 812 200 Bayern 15,56072 311 214 400 Berlin 5,18995 103 799 000 Brandenburg 3,02987 60 597 400 Bremen 0,95379 19 075 800 4604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 Land Tranchen in Hamburg 2,60343 52 068 600 Hessen 7,43709 148 741 800 Mecklenburg-Vorpommern 1,98045 39 609 000 Niedersachsen 9,39533 187 906 600 21,07592 421 518 400 Rheinland-Pfalz 4,81848 96 369 600 Saarland 1,19827 23 965 400 Sachsen 4,98208 99 641 600 Sachsen-Anhalt 2,69612 53 922 400 Schleswig-Holstein 3,40578 68 115 600 Thüringen 2,63211 52 642 200 Nordrhein-Westfalen (2) Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt abzuführen. (3) Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umver teilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden. §6 Bewirtschaftung und Geschäftsstelle (1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haus haltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern ob liegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Die zu ständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Aus zahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unver züglich an die Letztempfänger weiter. Die Letztemp fänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundes förderung hinzuweisen. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bil dung und Forschung richten eine gemeinsame, paritä tisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes ein. §7 Verbot der Doppelförderung (1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanz hilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt wer den, wenn diese 1. bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungs vereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund gefördert werden oder 2. mit anderen Förderprogrammen des Bundes geför dert werden. (2) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförder ten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Euro päischen Union ersetzt werden. Auch dürfen die Bun desmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden. §8 Überprüfung der Bundesmittelverwendung Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bil dung und Forschung überprüfen für den Bund halb jährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruch nahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen. §9 Rückzahlung von Bundesmitteln (1) Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wur den, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bun des an den Bund zurückzuzahlen. Wird die Förder quote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 (2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzin sen. Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundes mittelabrufs gültigen Zinssatz. Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundes behörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. Der Zinssatz be trägt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. 4605 im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1 110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1 300 Millionen Euro." 2. Absatz 5 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes § 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. De zember 2020 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: § 10 Verwaltungsvereinbarung (1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchfüh rung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsver einbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestim mungen über 1. die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche, 2. die Aufnahme einer Mindestfördersumme, 3. die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen, 4. das Antragsverfahren bei den Ländern, 5. ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium, 6. die Rückzahlung von Bundesmitteln, 7. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanz hilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie ,,(2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsan gebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur inso weit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Aus finanzierung von Ansprüchen von denjenigen Län dern, die Basismittel für Investitionen bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Ba sismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Ja nuar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, ver ringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel rela tional mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desje nigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezem ber 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat." 2. In Absatz 4 wird die Angabe ,,2022" durch die An gabe ,,2023" ersetzt. 8. die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes. (2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in An spruch genommen werden. Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belas tungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förde rung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Num mer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) entstehen, verrin gern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1 110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1 300 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Län der erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, Artikel 6 Evaluation Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezem ber 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Inves titionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehr belastungen und Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechsel seitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft. (5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft. (6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 4606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Oktober 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Lambrecht Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz