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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
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Gesetz
zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften*
Vom 5. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti
kel 34 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 130a werden ein Semikolon
und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" an
gefügt.
b) Die Angaben zu den §§ 173 bis 176 werden wie
folgt gefasst:
,,§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumen
ten
§ 174
Zustellung durch Aushändigung an der
Amtsstelle
§ 175
Zustellung von Schriftstücken gegen
Empfangsbekenntnis
§ 176
Zustellung durch Einschreiben
Rückschein; Zustellungsauftrag".
mit
c) Die Angabe zu § 193 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
,,§ 193 Zustellung von Schriftstücken
§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumen
ten".
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
2. Dem § 91 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen An
spruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist
die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die
Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der
Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird."
3. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technische Rahmenbedingungen für die Über
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
das Gericht."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Ge
richts" das Semikolon und die Wörter ,,das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2" gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden
Nummern 4 und 5 eingefügt:
,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs
verfahrens eingerichteten elektronischen
Postfach einer natürlichen oder juristi
schen Person oder einer sonstigen Ver
einigung und der elektronischen Post
stelle des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs
verfahrens genutzten Postfach- und Ver
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge
setzes und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
7. Der bisherige § 174 wird aufgehoben.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
8. Die §§ 175 und 176 werden wie folgt gefasst:
,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen
gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und auf
die geltenden technischen Rahmenbedingun
gen" gestrichen.
4. In § 168 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,175"
durch die Angabe ,,176 Absatz 1" ersetzt.
5. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:
,,§ 173
Zustellung von
elektronischen Dokumenten
,,§ 175
Zustellung von
Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2
Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt
werden.
(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermitt
lung soll mit dem Hinweis ,,Zustellung gegen Emp
fangsbekenntnis" eingeleitet werden und die ab
sendende Stelle, den Namen und die Anschrift
des Zustellungsadressaten sowie den Namen des
Justizbediensteten erkennen lassen, der das Doku
ment zur Übermittlung aufgegeben hat.
(1) Ein elektronisches Dokument kann elektro
nisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg
zugestellt werden.
(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2
wird durch das mit Datum und Unterschrift des
Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nach
gewiesen.
(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die
elektronische Zustellung eines elektronischen Do
kuments haben zu eröffnen:
(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich,
durch Telekopie oder als elektronisches Dokument
(§ 130a) an das Gericht gesandt werden.
1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie
§ 176
2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts.
Zustellung durch
Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Steuerberater und sonstige in professioneller Eigen
schaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigun
gen und Organisationen, bei denen von einer er
höhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann,
sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die
elektronische Zustellung eröffnen.
(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit
Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der
Zustellung genügt der Rückschein.
(3) Die elektronische Zustellung an die in Ab
satz 2 Genannten wird durch ein elektronisches
Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das
Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist
der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung
gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden.
Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz
zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektroni
sche Empfangsbekenntnis als elektronisches Do
kument (§ 130a) zu übermitteln.
(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten
kann ein elektronisches Dokument elektronisch
nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung
elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfah
ren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der
Einreichung eines elektronischen Dokuments im
jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermitt
lungsweg als erteilt. Andere als natürliche Perso
nen können die Zustimmung auch allgemein ertei
len. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten
Tag nach dem auf der automatisierten Eingangs
bestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in
dem vom Empfänger eröffneten elektronischen
Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der
Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht
oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."
6. Der bisherige § 173 wird § 174.
(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder
ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines
Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Be
hörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die
Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in
einem verschlossenen Umschlag und ein vorberei
tetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zu
stellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181."
9. § 183 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinba
rungen unmittelbar durch die Post zugestellt
werden dürfen, dann soll dies durch Einschrei
ben mit Rückschein oder mittels eines gleich
wertigen Nachweises bewirkt werden, ande
renfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des
Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar
durch die Behörden des fremden Staates erfol
gen."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Rückschein" die Wörter ,,oder ein gleichwer
tiger Nachweis" eingefügt.
10. § 186 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Einstellung in ein
elektronisches Informationssystem" durch die
Wörter ,,Veröffentlichung der Benachrichtigung
in einem elektronischen Informations- und Kom
munikationssystem" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
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11. § 192 wird wie folgt gefasst:
,,§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellun
gen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Aus
land (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Ver
fahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den
Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Ge
schäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustel
lung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichts
vollzieher mit der Zustellung zu beauftragen."
12. § 193 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 193
Zustellung von Schriftstücken".
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange
stellt:
,,(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zuge
stellt werden, so übermittelt die Partei dem Ge
richtsvollzieher das zuzustellende Dokument
1. in Papierform zusammen mit den erforder
lichen Abschriften oder
2. als elektronisches Dokument auf einem
sicheren Übermittlungsweg.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der
Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann feh
lende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des
Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzie
her die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke
selbst und beglaubigt diese."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird
wie folgt geändert:
4609
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Ge
richtsvollzieher das Schriftstück in ein elektroni
sches Dokument.
(2) Als Nachweis der Zustellung dient die auto
matisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der
Zustellung ist der in der automatisierten Eingangs
bestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs
in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen
Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit
dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu
verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zu
gestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Aus
druck der automatisierten Eingangsbestätigung,
verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden
Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für
die zugestellt wurde."
14. § 195 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten
§ 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 ent
sprechend."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Zum Nachweis der Zustellung eines
Schriftstücks genügt das mit Datum und
Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis
desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden
ist".
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 174 Absatz 4
Satz 2 bis 4" durch die Angabe ,,§ 175 Ab
satz 4" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Der
Gerichtsvollzieher beurkundet" die Wörter
,,im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1"
eingefügt.
,,Die Zustellung eines elektronischen Doku
ments ist durch ein elektronisches Emp
fangsbekenntnis in Form eines strukturier
ten Datensatzes nachzuweisen."
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
15. Dem § 278 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Ge
richtsvollzieher die Beurkundung auf einem
Ausdruck des zuzustellenden elektroni
schen Dokuments oder auf dem mit dem
Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgese
henen Formular vornimmt."
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab
sätze 3 und 4.
13. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:
,,§ 193a
Zustellung von
elektronischen Dokumenten
(1) Soll ein Dokument als elektronisches Doku
ment zugestellt werden, so übermittelt die Partei
dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Doku
ment
1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungs
weg oder
2. als Schriftstück.
,,§ 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend."
16. In § 317 Absatz 3 werden die Wörter ,,mit einem
Vermerk gemäß § 298 Absatz 3" gestrichen.
17. § 699 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste
Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese
nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht
vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß
§ 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist."
18. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,oder"
durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
Wort ,,Rechtsdienstleistungsgesetzes" ein Komma
sowie die Wörter ,,einer Behörde oder einer juris
tischen Person des öffentlichen Rechts einschließ
lich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf
gaben gebildeten Zusammenschlüsse" eingefügt.
19. § 724 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ge
richts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der
Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Gerichts erteilt werden."
20. § 753 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
21. § 829 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Be
schluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzu
stellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung er
forderlich ist."
22. § 840 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärun
gen muss in die Zustellungsurkunde aufge
nommen werden; bei Zustellungen nach § 193a
muss die Aufforderung als elektronisches Doku
ment zusammen mit dem Pfändungsbeschluss
übermittelt werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Die Erklärungen des Drittschuldners kön
nen innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist
auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abge
geben werden. Werden die Erklärungen bei ei
ner Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach
§ 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungs
urkunde aufzunehmen und von dem Drittschuld
ner zu unterschreiben."
Artikel 2
Weitere Änderung
der Zivilprozessordnung
zum 1. Januar 2023
§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Gerichts
vollzieher" ein Komma und das Wort ,,Steuerbera
ter" eingefügt.
2. In Satz 2 werden die Wörter ,,Steuerberater und"
gestrichen.
Artikel 3
Weitere Änderung
der Zivilprozessordnung
zum 1. Januar 2024
14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technische Rahmenbedingungen für die Über
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Ge
richts" das Semikolon und die Wörter ,,das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2" gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num
mern 4 und 5 eingefügt:
,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs
verfahrens eingerichteten elektronischen
Postfach einer natürlichen oder juristi
schen Person oder einer sonstigen Verei
nigung und der elektronischen Poststelle
der Behörde oder des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs
verfahrens genutzten Postfach- und Ver
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge
setzes und der elektronischen Poststelle
der Behörde oder des Gerichts,".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge
mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und auf
die geltenden technischen Rahmenbedingun
gen" gestrichen.
2. In § 111k Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,gilt
§ 174" durch die Wörter ,,gelten die §§ 173 und 175"
ersetzt.
Artikel 5
§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Steu
erberater" die Wörter ,,sowie sonstige in professio
neller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen,
Vereinigungen und Organisationen, bei denen von
einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden
kann," eingefügt.
§ 14b des Gesetzes über das Verfahren in Familien
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge
richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
2. Satz 2 wird aufgehoben.
,,§ 14b
Artikel 4
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Notare und Behörden
(1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge
und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch
einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juris
tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Do
kument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Grün
den vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Über
mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatz
einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Doku
ment nachzureichen.
(2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch
einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Be
hörde oder durch eine juristische Person des öffent
lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen
schlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches
Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den
allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anfor
derung ein elektronisches Dokument nachzureichen."
Artikel 6
Änderung der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom
24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Arti
kel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I
S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Kapitels 4"
durch ,,Kapitels 5" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in druck
barer, kopierbarer und, soweit technisch mög
lich, durchsuchbarer Form" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Das elektronische Dokument soll den
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntge
machten technischen Standards entsprechen."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Anforderungen"
durch das Wort ,,Standards" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,Anforderungen an" durch die Wörter
,,Standards für" ersetzt und werden vor dem
Wort ,,Bearbeitung" die Wörter ,,Eignung zur"
eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
,,6. die technischen Eigenschaften der elek
tronischen Dokumente."
c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Anforderun
gen" durch das Wort ,,Standards" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort ,,(Postfachinhaber)" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,vom
12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Novem
ber 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
4611
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwal
tungspostfach eines Gerichts, einer Staatsan
waltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justiz
vollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt
steht einem besonderen elektronischen Behör
denpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben
einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 fin
det keine Anwendung."
5. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:
,,Kapitel 4
Besonderes elektronisches
Bürger- und Organisationenpostfach;
Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
§ 10
Besonderes elektronisches
Bürger- und Organisationenpostfach
(1) Natürliche Personen, juristische Personen so
wie sonstige Vereinigungen können zur Übermitt
lung elektronischer Dokumente auf einem sicheren
Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches
Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,
1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem
diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechenden Protokollstandard be
ruht,
2. bei dem die Identität des Postfachinhabers fest
gestellt worden ist,
3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elek
tronisches Verzeichnis eingetragen ist,
4. bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand
eines elektronischen Dokuments authentisiert
und
5. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische
Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
(2) Das besondere elektronische Bürger- und Or
ganisationenpostfach muss
1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermög
licht, Inhaber eines besonderen elektronischen
Anwaltspostfachs, eines besonderen elektroni
schen Notarpostfachs oder eines besonderen
elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,
2. für Inhaber besonderer elektronischer Anwalts
postfächer, besonderer elektronischer Notar
postfächer oder besonderer elektronischer Be
hördenpostfächer adressierbar sein und
3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Infor
mationstechnik-Verordnung.
(3) Wird für eine rechtlich unselbständige Unter
gliederung einer juristischen Person oder sonstigen
Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürgerund Organisationenpostfach eingerichtet, so muss
der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine
Verwechslung mit der übergeordneten Organisa
tionseinheit ausgeschlossen ist.
4612
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
§ 11
Identifizierung und
Authentisierung des Postfachinhabers
(1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam
bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlichrechtliche Stelle, die die Freischaltung eines beson
deren elektronischen Bürger- und Organisationen
postfachs veranlasst.
(2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Iden
titätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift
nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines
der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:
1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18
des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des
eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes,
2. ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Ar
tikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung
und Vertrauensdienste für elektronische Transak
tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom
14.6.2016, S. 44),
3. bei öffentlich bestellten oder beeidigten Perso
nen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistun
gen erbringen, eine Bestätigung der nach dem
Gerichtsdolmetschergesetz oder dem jeweiligen
Landesrecht für die öffentliche Bestellung und
Beeidigung dieser Personen zuständigen Stelle,
auch hinsichtlich der Angaben zu Berufsbezeich
nung sowie zur Sprache, für die die Bestellung
erfolgt,
4. bei Gerichtsvollziehern eine Bestätigung der für
ihre Ernennung zuständigen Stelle, auch hin
sichtlich der Dienstbezeichnung, oder
5. eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene
Erklärung über den Namen und die Anschrift des
Postfachinhabers sowie die eindeutige Bezeich
nung des Postfachs.
Eine nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäft
liche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach
§ 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, einen amt
lichen Registerausdruck oder eine beglaubigte
Registerabschrift nachzuweisen. Geht eine angege
bene geschäftliche Anschrift nicht aus einem öffent
lichen Register hervor, so stellt die Stelle nach Ab
satz 1 diese durch geeignete Maßnahmen fest. Die
Übermittlung von Daten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5
an die in Absatz 1 genannte öffentlich-rechtliche
Stelle erfolgt in strukturierter maschinenlesbarer
Form. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 ist der öffent
lich-rechtlichen Stelle zusätzlich eine öffentlich be
glaubigte elektronische Abschrift der Erklärung zu
übermitteln.
(3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand
eines elektronischen Dokuments zu authentisieren
durch
1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18
des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des
eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes,
2. ein Authentisierungszertifikat, das auf einer qua
lifizierten elektronischen Signaturerstellungsein
heit nach dem Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 gespeichert ist, oder
3. ein nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat,
das über Dienste validierbar ist, die über das In
ternet erreichbar sind.
§ 12
Änderung von Angaben
und Löschung des Postfachs
(1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfach
inhaber unverzüglich die Anpassung seines Post
fachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle
zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Ände
rung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juris
tischen Personen oder sonstigen Vereinigungen
auch bei der Änderung des Sitzes.
(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Lö
schung seines besonderen elektronischen Bürgerund Organisationenpostfachs veranlassen.
§ 13
Elektronische Kommunikation über den
Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente
auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der
Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgeset
zes genutzt werden, wenn bei diesem Postfachund Versanddienst
1. eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem
Protokollstandard OSCI oder einem diesen erset
zenden, dem jeweiligen Stand der Technik ent
sprechenden Protokollstandard beruht,
2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Ver
sanddienstes durch ein Identifizierungsmittel
nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 fest
gestellt ist,
3. der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes
sich beim Versand eines elektronischen Doku
ments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert
und
4. feststellbar ist, dass das elektronische Dokument
von dem Nutzer des Postfach- und Versand
dienstes versandt wurde.
(2) Der Postfach- und Versanddienst muss bar
rierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informa
tionstechnik-Verordnung."
6. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5.
7. Der bisherige § 10 wird § 14 und in dem Satzteil vor
Nummer 1 werden die Wörter ,,Kapitel 2 und 3"
durch die Wörter ,,Kapitel 2 bis 4" ersetzt.
8. Der bisherige § 11 wird § 15.
9. Das bisherige Kapitel 5 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 64 Absatz 7 werden die Wörter ,,Die Vorschrif
ten des §" durch die Wörter ,,Die Vorschriften der
§§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wör
tern ,,und der §§ 62 und 63 über" die Wörter ,,den
elektronischen Rechtsverkehr," eingefügt.
2. In § 72 Absatz 6 werden die Wörter ,,Die Vorschrif
ten des §" durch die Wörter ,,Die Vorschriften der
§§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wör
tern ,,und des § 63 dieses Gesetzes über" die Wör
ter ,,den elektronischen Rechtsverkehr," eingefügt.
3. § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs
gelten die für das Urteilsverfahren des ersten
Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entspre
chend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts an
deres ergibt."
4. § 87 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Be
rufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie
die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvoll
streckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88
bis 91 nichts anderes ergibt."
5. § 90 Absatz 3 wird aufgehoben.
6. § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für
das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften
sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvoll
streckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93
bis 96 nichts anderes ergibt."
7. In § 97 Absatz 2a Satz 1 und § 98 Absatz 3 Satz 1
wird jeweils die Angabe ,,§ 90 Absatz 3," gestrichen.
4613
Postfach einer natürlichen oder juristi
schen Person oder einer sonstigen Verei
nigung und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs
verfahrens genutzten Postfach- und Ver
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge
setzes und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge
mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und die
geltenden technischen Rahmenbedingungen"
gestrichen.
2. In § 50 Absatz 2 wird die Angabe ,,§§ 174, 178
Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,§§ 173, 175 und
178 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 9
Weitere Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
zum 1. Januar 2022
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Arti
kel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 46g Satz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 4" die
Angabe ,,Satz 1" eingefügt.
Artikel 8
2. In § 64 Absatz 7 wird die Angabe ,,46f" durch die
Angabe ,,46g" ersetzt.
Weitere Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
3. In § 72 Absatz 6 wird die Angabe ,,46f" durch die
Angabe ,,46g" ersetzt.
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Arti
kel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 10
1. § 46c wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technische Rahmenbedingungen für die Über
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
das Gericht."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Ge
richts" das Semikolon und die Wörter ,,das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2" gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num
mern 4 und 5 eingefügt:
,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs
verfahrens eingerichteten elektronischen
Weitere Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
zum 1. Januar 2026
§ 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 46g
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden und
vertretungsberechtigte Bevollmächtigte".
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre
tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver
fügung steht; ausgenommen sind nach § 11 Ab
satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
vertretungsbefugte Personen."
4614
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
Artikel 11
Artikel 13
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Weitere Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
zum 1. Januar 2026
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 174,"
durch die Angabe ,,§§ 173, 175 und" ersetzt.
2. § 65a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technische Rahmenbedingungen für die Über
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
das Gericht."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Ge
richts" das Semikolon und die Wörter ,,das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2" gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num
mern 4 und 5 eingefügt:
,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs
verfahrens eingerichteten elektronischen
Postfach einer natürlichen oder juristi
schen Person oder einer sonstigen Verei
nigung und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs
verfahrens genutzten Postfach- und Ver
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge
setzes und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge
mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und die
geltenden technischen Rahmenbedingungen"
gestrichen.
3. In § 137 Satz 2 werden die Angaben ,,mit einem Ver
merk nach § 65b Absatz 4" gestrichen.
Artikel 12
Weitere Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
zum 1. Januar 2022
In § 65d Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes, das zu
letzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird nach der Angabe ,,Absatz 4" die Angabe
,,Satz 1" eingefügt.
§ 65d des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 65d
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden und
vertretungsberechtigte Bevollmächtigte".
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre
tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver
fügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Ab
satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
vertretungsbefugte Personen."
Artikel 14
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technische Rahmenbedingungen für die Über
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
das Gericht."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Ge
richts" das Semikolon und die Wörter ,,das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2" gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num
mern 4 und 5 eingefügt:
,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs
verfahrens eingerichteten elektronischen
Postfach einer natürlichen oder juristi
schen Person oder einer sonstigen Verei
nigung und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs
verfahrens genutzten Postfach- und Ver
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge
setzes und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
dd) Folgender Satz wird angefügt:
,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge
mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und die
geltenden technischen Rahmenbedingungen"
gestrichen.
2. § 56a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Einstellung in ein
elektronisches Informationssystem" durch die
Wörter ,,Veröffentlichung in einem elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem" er
setzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 15
Weitere Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
zum 1. Januar 2022
In § 55d Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die
zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert wor
den ist, wird nach der Angabe ,,Absatz 4" die Angabe
,,Satz 1" eingefügt.
Artikel 16
Weitere Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
zum 1. Januar 2026
§ 55d der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt
durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 55d
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden und
vertretungsberechtigte Bevollmächtigte".
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre
tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver
fügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Ab
satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
vertretungsbefugte Personen."
Artikel 17
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
§ 52a der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates techni
sche Rahmenbedingungen für die Übermittlung und
die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht."
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Gerichts"
das Semikolon und die Wörter ,,das Nähere re
4615
gelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestri
chen.
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num
mern 4 und 5 eingefügt:
,,4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfah
rens eingerichteten elektronischen Postfach
einer natürlichen oder juristischen Person
oder einer sonstigen Vereinigung und der
elektronischen Poststelle des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfah
rens genutzten Postfach- und Versanddienst
eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5
des Onlinezugangsgesetzes und der elektro
nischen Poststelle des Gerichts,".
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
d) Folgender Satz wird angefügt:
,,Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß
Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverord
nung nach Absatz 2 Satz 2."
3. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,und die gel
tenden technischen Rahmenbedingungen" gestri
chen.
Artikel 18
Weitere Änderung
der Finanzgerichtsordnung
zum 1. Januar 2022
In § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, die zu
letzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird nach der Angabe ,,Absatz 4" die Angabe
,,Satz 1" eingefügt.
Artikel 19
Weitere Änderung
der Finanzgerichtsordnung
zum 1. Januar 2026
§ 52d der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch
Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 52d
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden und
vertretungsberechtigte Bevollmächtigte".
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre
tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver
fügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Ab
satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
vertretungsbefugte Personen."
Artikel 20
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzie
herkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623),
4616
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Au
gust 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,10,00 " durch die Angabe ,,11,00 " ersetzt.
2. In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,3,00 " durch die Angabe ,,3,30 " ersetzt.
3. In Nummer 102 werden im Gebührentatbestand
das Wort ,,übergeben" durch das Wort ,,übermit
telt" und die Angabe ,,§ 192 Abs. 2 ZPO" durch
die Angabe ,,§ 193 Abs. 1 ZPO" ersetzt.
26. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt.
27. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,7,00 " durch die Angabe ,,7,70 " ersetzt.
28. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt.
29. In Nummer 430 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,4,00 " durch die Angabe ,,4,40 " ersetzt.
30. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,13,00 " durch die Angabe ,,14,30 " ersetzt.
4. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt.
31. In Nummer 441 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,5,00 " durch die Angabe ,,5,50 " ersetzt.
5. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,26,00 " durch die Angabe ,,28,60 " ersetzt.
32. In Nummer 442 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,5,00 " durch die Angabe ,,5,50 " ersetzt.
6. In Nummer 206 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt.
33. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,20,00 " durch die Angabe ,,22,00 " ersetzt.
7. In Nummer 207 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt.
34. In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,3,00 " durch die Angabe ,,3,30 " ersetzt.
8. In Nummer 208 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,8,00 " durch die Angabe ,,8,80 " ersetzt.
35. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,26,00 " durch die Angabe ,,28,60 " ersetzt.
9. In Nummer 210 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt.
36. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,32,00 " durch die Angabe ,,35,20 " ersetzt.
10. In Nummer 220 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt.
37. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,6,00 " durch die Angabe ,,6,60 " ersetzt.
11. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,26,00 " durch die Angabe ,,28,60 " ersetzt.
38. In Nummer 604 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,15,00 " durch die Angabe ,,16,50 " ersetzt.
12. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,52,00 " durch die Angabe ,,57,20 " ersetzt.
13. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,130,00 " durch die Angabe ,,143,00 " er
setzt.
14. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,98,00 " durch die Angabe ,,107,80 " er
setzt.
15. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,52,00 " durch die Angabe ,,57,20 " ersetzt.
16. In Nummer 260 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,33,00 " durch die Angabe ,,36,30 " ersetzt.
17. In Nummer 261 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,33,00 " durch die Angabe ,,36,30 " ersetzt.
18. In Nummer 262 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,38,00 " durch die Angabe ,,41,80 " ersetzt.
19. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,39,00 " durch die Angabe ,,42,90 " ersetzt.
20. In Nummer 300 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,52,00 " durch die Angabe ,,57,20 " ersetzt.
21. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,52,00 " durch die Angabe ,,57,20 " ersetzt.
22. In Nummer 302 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,10,00 " durch die Angabe ,,11,00 " ersetzt.
23. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,16,00 " durch die Angabe ,,17,60 " ersetzt.
24. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,98,00 " durch die Angabe ,,107,80 " er
setzt.
25. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die An
gabe ,,7,00 " durch die Angabe ,,7,70 " ersetzt.
Artikel 21
Änderung der
Grundbuchverfügung
§ 78 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 41 des Ge
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
,,Absatz 1 Satz 2 gilt nur, wenn der amtliche Ausdruck
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver
sehen ist."
Artikel 22
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
In § 30 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird die
Angabe ,,§§ 174, 195" durch die Wörter ,,§ 173 Absatz 1
und 2, §§ 175, 195" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des
Beurkundungsgesetzes
In § 67 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3338) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 173
Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 174 Satz 2 und 3"
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
Artikel 24
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
In § 31 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Tätig
keit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 174
und 195" durch die Wörter ,,§ 173 Absatz 1 und 2,
§§ 175, 195" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der
Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren
In § 1a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Einfüh
rung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai
1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert
worden ist, wird die Angabe ,,§ 174 Abs. 1" durch die
Angabe ,,§ 173 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der
Zustellungsvordruckverordnung
In § 1 Nummer 2 der Zustellungsvordruckverord
nung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2004
(BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird die Angabe
,,§ 176 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 176 Absatz 2" er
setzt.
Artikel 27
Änderung des
Strafvollzugsgesetzes
In § 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I
S. 436), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,Absatz 4 Nummer 4" durch die
Wörter ,,Absatz 4 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.
Artikel 28
Änderung der
Grundbuchordnung
In § 140 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 40 des Ge
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird die Angabe ,,§ 174 Absatz 1" durch die
Angabe ,,§ 173 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 29
Änderung des
Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In § 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die in
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert
4617
worden ist, werden die Wörter ,,Absatz 4 Nummer 1
bis 3" durch die Wörter ,,Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
bis 5" ersetzt.
Artikel 30
Änderung der
Patentanwaltsordnung
In § 28 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 174,
195" durch die Wörter ,,§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175,
195" ersetzt.
Artikel 31
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswid
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Ab
satz 4 Nummer 4" durch die Wörter ,,Absatz 4 Satz 1
Nummer 6" ersetzt.
Artikel 32
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
In § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Be
kanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert wor
den ist, werden die Wörter ,,§ 173 Satz 2 und 3" durch
die Wörter ,,§ 174 Satz 2 und 3" ersetzt.
Artikel 33
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Geset
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 339 Absatz 3 und in § 340 Absatz 3 Satz 1 wird
jeweils die Angabe ,,26 Euro" durch die Angabe
,,28,60 Euro" ersetzt.
2. § 341 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,52 Euro" durch die
Angabe ,,57,20 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,26 Euro" durch die
Angabe ,,28,60 Euro" ersetzt.
Artikel 34
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 7 am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
4618
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
(3) Die Artikel 20 und 33 treten am 1. November
2021 in Kraft.
(4) Die Artikel 5, 9, 12, 15 und 18 treten am 1. Januar
2022 in Kraft.
(5) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(6) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(7) Die Artikel 10, 13, 16 und 19 treten am 1. Januar
2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Oktober 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht