Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 75 vom 26.10.2021  - Seite 4728 bis 4732 - Mobilitätsdatenverordnung (MDV)

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4728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 Mobilitätsdatenverordnung (MDV) Vom 20. Oktober 2021 Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3, des Personen beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von denen § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 57 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Num mer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor mationstechnik: §1 Gegenstand der Rechtsverordnung Diese Verordnung konkretisiert: 1. die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung der in der Anlage aufgeführten Daten über den im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur durch die Bundesanstalt für Straßenwesen betriebenen Nationalen Zugangs punkt ­ auch unter Einbeziehung von in den Län dern und Gemeinden betriebenen Systemen ­, die einzusetzenden Datenformate, die technischen An forderungen an den Datenaustausch und die Daten weitergabe; 2. die Anforderungen an die Registrierung von Erbrin gern bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegier ten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom 14.5.2019, S. 24) (Dritte) beim Nationalen Zugangspunkt sowie die Anforderungen an die Weiterverwendung von Daten insbesondere durch Dritte. Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe förderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen Einzelunternehmer ist nach § 3a Absatz 3 des Perso nenbeförderungsgesetzes ein Nachweis über die Ein willigung zur Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gegenüber dem Nationalen Zu gangspunkt zu erbringen. (2) Wird zur Bereitstellung der Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe förderungsgesetzes ein Erfüllungsgehilfe nach § 3a Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes einge setzt, hat dieser gegenüber dem Nationalen Zugangs punkt anzugeben: 1. den Namen und eine zustellungsfähige Anschrift sowie eine Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse, 2. die Erklärung, dass die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförde rungsgesetzes ausschließlich über den Erfüllungs gehilfen an den Nationalen Zugangspunkt übermit telt werden. (1) Unternehmer und Vermittler haben gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben: Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt wer den und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangspunktes zur Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen. Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe förderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen Einzelunternehmer nach § 3a Absatz 3 des Personen beförderungsgesetzes hat der Erfüllungsgehilfe ferner den Nachweis über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Einwilligung des Unternehmers zu erbringen. 1. den Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im In land, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie eine Kontaktperson und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person, (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen durch Unter nehmer, Vermittler und den Erfüllungsgehilfen sind elektronisch zu übermitteln. 2. bei juristischen Personen auch den Firmennamen, den Namen einer vertretungsberechtigen Person und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzu wenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vor rangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den §2 Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem ge meinsamen Systemverbund betrieben werden. Der Nationale Zugangspunkt hat auf seiner Website Infor mationen zu den Betreibern dieser Systeme und zu der Beschaffenheit der Systeme vorzuhalten. Hierzu stellen die Betreiber dieser Systeme dem Nationalen Zugangspunkt die notwendigen Informationen zur Ver fügung. §3 Datenformate Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Ab satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförde rungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. Reise informationen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustel len. §4 Allgemeine Anforderungen an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs (1) Unternehmer und Vermittler haben bei dem Auf bau ihrer Dienste und Systeme sicherzustellen, dass die Interoperabilität gewährleistet ist, insbesondere, dass die bereitzustellenden Daten zu den in § 3b des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken verwendet werden können. Unternehmer und Vermitt ler müssen die Funktionsfähigkeit der Schnittstellen regelmäßig überprüfen sowie technische Störungen unverzüglich beheben. Soweit ein Erfüllungsgehilfe eingesetzt wird, gelten die Pflichten für diesen entspre chend. 4729 lage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwen dung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. (3) Sofern ein registrierter Dritter die Daten zu ande ren Zwecken als den in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes genannten verwendet oder gegen die Vorgaben nach § 7 Nummer 2 oder 4 verstößt, muss der Nationale Zugangspunkt unmittel bar nach Kenntniserlangen dem Dritten den Zugang zu den Daten nach Absatz 1 entziehen. Sofern ein regis trierter Dritter gegen die Vorgaben in § 6 Absatz 1 Satz 4 oder nach § 7 Nummer 1 oder 3 verstößt, kann der Nationale Zugangspunkt nach Kenntniserlangen dem Dritten den Zugang zu den Daten nach Absatz 1 entziehen. §6 Registrierung von Dritten (1) Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgen den Angaben erforderlich: 1. der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, 2. bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenna me, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person, 3. der Name einer Kontaktperson sowie die Telefon nummer und die E-Mail-Adresse dieser Person. Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu spei chern und zu verwenden, soweit dies für seine Auf gabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen. (2) § 6 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2640) geändert worden ist, ist anzuwenden. (2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch. §5 Verwendung von Daten durch Dritte Datenweitergabe Für Dritte gilt in Bezug auf die nach § 5 Absatz 1 abgerufenen Daten, dass (1) Behörden des Bundes, der Länder und der Ge meinden und Gemeindeverbände sowie nach § 6 regis trierte Dritte erhalten über den Nationalen Zugangs punkt Zugang zu den in der Anlage genannten Daten zu den in § 3b Absatz 1 und 2 des Personenbeför derungsgesetzes genannten Zwecken. Der Zugang nach Satz 1 erfolgt diskriminierungsfrei über eine vom Nationalen Zugangspunkt nach § 8 angebotene Stan dardschnittstelle, die einen dauerhaften elektronischen Abruf ermöglicht. (2) Der Nationale Zugangspunkt hat über die Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Informationen ent halten zu den abgerufenen Daten, dem Anlass des Ab rufs, dem Tag und der Uhrzeit der Abrufe, der Kennung der datengebenden und datenabrufenden Stelle, die die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsan §7 1. die Daten unter Zuordnung zum jeweiligen Unter nehmer oder Vermittler und dessen jeweiligem Be förderungsangebot zu verwenden sind; 2. die Daten bei der Integration in den jeweiligen elek tronischen, insbesondere appbasierten Mobilitätsoder Reiseinformationsdienst, nicht verfälscht oder in anderer Weise als zu dem in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes be stimmten Zweck verwendet werden; 3. in den Fällen, in denen sie die Daten um zusätzliche Informationen ergänzen, die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bezogen wurden, durch eindeutige Angabe der Quelle kenntlich zu machen sind; 4. sie die Mobilitäts- oder Reiseinformationen so zu veröffentlichen haben, dass die Darstellung nicht irreführend ist und die Entscheidungsfreiheit der Endnutzer bei der Auswahl von Mobilitäts- oder Reisewegen nicht beeinträchtigt wird. 4730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 §8 Vorgaben zur technischen Ausgestaltung (1) Der Betreiber des Nationalen Zugangspunktes kann die technische Ausgestaltung der Datenbereit stellung sowie der Datenweitergabe nach Anhörung der Beteiligten und Branchenverbände näher bestim men. Im Hinblick auf die IT-Sicherheit sind dabei die Vorgaben und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksich tigen. (2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, be stimmen diese die technische Ausgestaltung der elek tronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unter nehmer oder dem Vermittler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der Länder oder Gemein den müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Daten weitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Oktober 2021 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt daten (Telefon, Webseite, E-Mail, Sonstige), Beschrei bung der Dienstleistung (Soll-)Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und Kalendertagen Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltelstellen-ID (VDV 432), Streckendaten, Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr Unternehmer oder Vermittler Fahrpläne Routen * Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird. Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), statisch Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und Stehplätze) Daten zum Umwelt standard und der Barrierefreiheit der ein gesetzten Fahrzeuge statisch Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zahlungsarten und -möglichkeiten statisch statisch statisch statisch Datenart Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien, Gängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen, grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt Detailinformationen Konkrete Daten und Informationen Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen Tarifstruktur/Preise im Linienverkehr Datenkategorie NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) NeTEx-EU-Profil (XML) NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) Datenmodell(e)/-standard(s), geforderte(s) Datenformat(e) GTFS (CSV) CSV, JSON VDV-KA, GTFS (CSV) GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML GTFS (CSV) GTFS (CSV) Alternative(s) Daten modell(e), geforderte(s) Datenformat(e)* Anlage (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4731 Werden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (z. B. OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbesondere um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der Metadaten der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet jedoch direkt zwischen Datennehmer- und Datengebersystem statt. ­ MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar. ­ SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikation in der Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt. ­ HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden. Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Dokumen tation beschrieben. Datenprotokolle und Serviceschnittstellen 4732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021