Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 79 vom 23.11.2021  - Seite 4919 bis 4920 - Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4919 Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung Vom 12. November 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und aufgrund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) zuletzt geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Laufende Nummer Gebührentatbestand Gebührenhöhe in Euro 1 Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes 2 Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An 1,65 pro gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des abgerufenem Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche Dokument gesetzes Bis Gebühren jahr 2019: ­ Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an. 2,50 jährlich ­ Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die Für das Differenz von 6,67 Euro nacherhoben. Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich Für das Gebührenjahr 2021: 11,47 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2022: 20,80 jährlich ­ Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an. ­ Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. 4920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 Laufende Nummer 3 Gebührentatbestand Gebührenhöhe in Euro Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 7,50 pro Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Ausdruck Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes ­ Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt. ­ Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an. 4 Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab 50,00 pro satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Registrierung Absatz 8 des Geldwäschegesetzes eines wirt schaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. November 2021 Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz