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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Verordnung
zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote*
Vom 12. November 2021
Es verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, 7, 8, 9,
11, 13 Buchstabe a und b, Nummer 16 und Satz 2 und
Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 zuletzt durch Artikel 1 Num
mer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. September
2021 (BGBl. I S. 4458), § 37d Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 16 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom
20. November 2014 (BGBl. I S. 1740), § 37d Absatz 2
Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 Nummer 2 Buch
stabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
und § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 durch Arti
kel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)
geändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhö
rung der beteiligten Kreise:
Artikel 11
Änderung der
Verordnung zur
Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun
gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 742) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
,,§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Fut
termittelpflanzen".
b) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende An
gaben eingefügt:
,,§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit ab
fallbasierter Biokraftstoffe
§ 13b
Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit ho
hem Risiko indirekter Landnutzungsän
derung".
c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort ,,Kraft
stoffe" durch das Wort ,,Biokraftstoffe" ersetzt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er
neuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
d) Die Angaben zu den §§ 17 bis 19 werden gestri
chen.
e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung fort
schrittlicher Biokraftstoffe nach § 14
Absatz 1".
f) Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe ,,und
§ 13a" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
b) Der Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb
ist ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein
von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug
der Klassen M 1 und N 1 im Sinne des § 2 Num
mer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März
2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I
S. 4788) geändert worden ist, in der jeweils gel
tenden Fassung."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind
Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zucker
pflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen
auf landwirtschaftlichen Flächen produziert wer
den, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und
lignozellulosehaltiges Material und Zwischen
früchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es
sei denn, die Verwendung solcher Zwischen
früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage
nach Land."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Erneuerbare Energien sind Energien aus
erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen in
Form von
1. Wind,
2. Sonne,
3. geothermischer Energie,
4. Umgebungsenergie,
5. Gezeiten-, Wellen- und sonstiger Meeres
energie,
6. Wasserkraft,
7. Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas
und Biogas."
d) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
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4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderun
gen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nach
haltigkeitsverordnung."
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
,,§ 5
Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit
Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr
von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwen
dung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus
dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfül
lung der Verpflichtung zur Minderung der Treib
hausgasemissionen angerechnet werden, sofern
die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuerge
setzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der
Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2
Nummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine
von ihm bestimmte Person.
(2) Bei der Berechnung des Referenzwertes
nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes wird die energetische Menge
elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Fak
tor 3 multipliziert. Die Treibhausgasemissionen
des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden be
rechnet durch die Multiplikation der energetischen
Menge des zur Verwendung in den Straßenfahr
zeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms
1. mit dem Faktor 3 sowie
2. mit dem Wert der für die durchschnittlichen
Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des
Stroms in Deutschland und dem Anpassungs
faktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
(3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhaus
gasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in
Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zu
ständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter inter
nationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des
31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungs
jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(4) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen
des elektrischen Stroms nach Absatz 2 wird der
Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissio
nen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneu
erbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn
im Fall des § 6
1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien
nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2 eingesetzt
wird und
2. der Strom nicht aus dem Netz nach § 3 Num
mer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent
nommen wird, sondern direkt von einer Strom
erzeugungsanlage nach § 61a Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezogen wird.
Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgas
emissionen pro Energieeinheit Strom der erneuer
baren Energien in Deutschland werden von der
nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf
Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt
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und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauf
folgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger be
kannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig
die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt
Satz 1 für den entsprechenden Anteil. Der Dritte
nach Absatz 1 führt Aufzeichnungen über den
Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage
sowie über die von ihr erzeugte Strommenge zur
Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroan
trieb und fügt die Aufzeichnung der Mitteilung nach
§ 8 bei."
6. In § 6 wird jeweils das Wort ,,Stromanbieter" durch
das Wort ,,Dritte" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt
Aufzeichnungen über die Personen, auf die
nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug
zugelassen ist, sowie über das reine Batterie
elektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine
Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Bat
terieelektrofahrzeugs, die gemäß § 11 Absatz 1
Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2021
(BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, ausgefer
tigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird.
Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Ko
pie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I
als Nachweis erforderlich. Der Dritte bewahrt die
Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für
die Dauer von drei Jahren auf. Bei der Mitteilung
nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei.
Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann
Näheres zum Format und dem Inhalt der Auf
zeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger be
kannt geben."
b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,den Schätzwert
der anrechenbaren energetischen Menge elek
trischen Stroms für ein reines Batterieelektro
fahrzeug" durch die Wörter ,,die Schätzwerte
der anrechenbaren energetischen Mengen elek
trischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeu
ge" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Kunden des
Stromanbieters" durch das Wort ,,Dritten" er
setzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange
fügt:
,,(5) Die Bestimmung der Person als Dritter,
die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, er
folgt durch eine Vereinbarung in Textform. In
jedem Verpflichtungsjahr kann nur ein Dritter
bestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines
Ladepunktes unter Verstoß gegen Satz 2 meh
rere Dritte, stellt die gemäß § 20 Absatz 1
zuständige Stelle die Bescheinigung nach § 8
Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die Anga
ben nach § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die
Vereinbarung nach Satz 1 wird auf Verlangen
der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle vor
gelegt."
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8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Stromanbie
ter" durch das Wort ,,Dritte" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Stromanbieter" und
das Wort ,,Stromanbieters" jeweils durch das
Wort ,,Dritten" ersetzt und folgender Satz ange
fügt:
,,Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle über
sendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen
Stelle auf Verlangen Informationen über die er
teilten Bescheinigungen."
9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,Stromanbie
ters" durch das Wort ,,Dritten" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des BundesImmissionsschutzgesetzes gilt entsprechend."
10. § 10 wird wie folgt gefasst:
,,§ 10
Treibhausgasemissionen
von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen
(1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Otto
kraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der
vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti
schen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem
Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
pro Gigajoule.
(2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Diesel
kraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der
vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti
schen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem
Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
pro Gigajoule."
11. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,kann" die Wörter ,,bis einschließlich des Verpflich
tungsjahres 2021" eingefügt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 13
Obergrenze für die
Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen".
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der
energetische Anteil der Biokraftstoffe aus
Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem
Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die
Treibhausgasemissionen der diesen Anteil über
steigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde ge
legt."
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittel
pflanzen können Gegenstand eines Vertrages
nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes sein."
13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b ein
gefügt:
,,§ 13a
Obergrenze für
die Anrechenbarkeit
von abfallbasierten Biokraftstoffen
Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der ener
getische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in
Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissio
nen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstof
fe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen
hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt.
§ 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2
bis 4 gelten entsprechend.
§ 13b
Obergrenze für
die Anrechenbarkeit
von Biokraftstoffen aus Rohstoffen
mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
(1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der
energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstof
fen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsände
rung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807
1. ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen
Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen
mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der
Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2,
3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entspre
chend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert
sind."
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kraftstoffe"
durch das Wort ,,Biokraftstoffe" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz
gesetzes hat jährlich einen Mindestanteil
Kraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genann
ten Rohstoffen hergestellt wurden (fort
schrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu
bringen."
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Die Höhe des Mindestanteils beträgt
1. 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 für
Unternehmen, die im vorangegangenen
Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule
Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 des Bundes-Immissions
schutzgesetzes in Verkehr gebracht ha
ben,
2. 0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für
Unternehmen, die im vorangegangenen
Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule
Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1
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Satz 1 und 2 des Bundes-Immissions
schutzgesetzes in Verkehr gebracht ha
ben,
angerechnet wird. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für
Biokraftstoffe aus den Rohstoffen nach Anlage 1
Nummer 7.
3. 0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für
Unternehmen, die im vorangegangenen
Verpflichtungsjahr mehr als zwei Peta
joule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab
satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht
haben,
(5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1
wird
4. 0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für
Unternehmen, die im vorangegangenen
Verpflichtungsjahr mehr als zwei Peta
joule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab
satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht
haben,
5. 0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025,
6. 1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,
7. 1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028
und
8. 2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die
energetische Menge der bei der Berechnung
des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu be
rücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der ener
getischen Menge der eingesetzten Erfüllungs
optionen. Absatz 5 bleibt hierbei unberücksich
tigt."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Für den Mindestanteil gelten § 37a Ab
satz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent
sprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflich
tung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt
die zuständige Stelle für die nach dem Energie
gehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest.
§ 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die
Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2
Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und
Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
entsprechend, soweit sich aus den Regelungen
der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt."
e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
,,(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr
Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den
Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2, kann der Verpflichtete beantragen,
dass
1. die übersteigende Menge mit dem Doppelten
ihres Energiegehalts auf die Erfüllung der
Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus
gasemissionen in dem Verpflichtungsjahr, in
dem sie in Verkehr gebracht wurden, oder
2. ihre energetische Menge auf den Mindestan
teil des folgenden Verpflichtungsjahres
1. zur Berechnung des Referenzwertes nach
§ 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis
sionsschutzgesetzes
die
energetische
Menge mit dem Faktor 2 multipliziert und
2. zur Berechnung der Treibhausgasemissionen
die energetische Menge mit dem Faktor 2
sowie mit dem Wert der in den anerkannten
Nachweisen nach § 14 der BiokraftstoffNachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen
Treibhausgasemissionen in Kilogramm Koh
lenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule multi
pliziert.
Treibhausgasminderungsmengen, die den nach
§ 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz
übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichte
ten auf den Prozentsatz des folgenden Kalen
derjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der
die Nachweise nach § 14 der BiokraftstoffNachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt wer
den, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Ab
satz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen."
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
,,§ 15
Nachweis der Einhaltung der
Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen
Als Nachweis für die Einhaltung der Vorausset
zungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die
Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraft
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflich
tete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach
§ 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzge
setzes vorgelegt hat. Sofern Biokraftstoffe anteilig
aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermit
telpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen her
gestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der
Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe
auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen."
16. § 16 wird wie folgt gefasst:
,,§ 16
Berichte über in Verkehr
gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle über
mittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle
jährlich bis zum Ablauf des 1. November
1. die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten
Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
2. die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bun
des-Immissionsschutzgesetzes.
Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Ver
pflichtungsjahr 2021 zu übermitteln."
17. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.
18. § 20 wird wie folgt gefasst:
4936
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
,,§ 20
e) Die Nummern 15, 16 und 17 werden wie folgt
gefasst:
Zuständige Stellen
,,15. Biomasse-Anteile von Abfällen und Rest
stoffen aus der Forstwirtschaft und forst
basierten Industrien, insbesondere Rinde,
Zweige, vorkommerzielles Durchforstungs
holz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Säge
mehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braun
lauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der
durchschnittlichen
Treibhausgasemissionen
nach § 5 Absatz 3 und 4,
2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten
energetischen Menge elektrischen Stroms,
3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die
nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische
Menge elektrischen Stroms und
16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Mate
rial im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der
Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils gel
tenden Fassung,
4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Ab
satz 3.
17. anderes lignozellulosehaltiges Material im
Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richt
linie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden
Fassung mit Ausnahme von Säge- und
Furnierrundholz."
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zu
ständig für
1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit
Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
nach § 5 Absatz 1,
20. In Anlage 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach
§ 11,
,,Anlage 4
(zu § 13a)
Rohstoffe für die
Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a".
3. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach
§ 12,
4. die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan
nach § 12a,
5. die Überwachung der Einhaltung der Ober
grenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen nach § 13,
6. die Überwachung der Einhaltung der Ober
grenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach
§ 13a,
7. die Überwachung der Einhaltung der Ober
grenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indi
rekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
8. die Überwachung der Erfüllung des Mindest
anteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach
§ 14 und
9. die Übermittlung der Daten nach § 16."
19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 22
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
der Regelungen der Biokraftstoffquote
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen
der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die
Angabe ,,Absatz 3" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 37a Absatz 2"
durch die Angabe ,,§ 37a Absatz 3" ersetzt.
3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 7 wird die Angabe ,,3 und" gestrichen.
5. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe ,,3 und" gestrichen
und folgender Satz angefügt:
,,Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1)
,,Ausgenommen von Satz 1 sind tierische Fette und
Öle der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto
ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben
produkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung."
Rohstoffe für die
Herstellung fortschrittlicher
Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1".
b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge
fasst:
,,Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher
Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:".
Artikel 3
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,,4. Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der
ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungsoder Futtermittelkette ist, einschließlich Ma
terial aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und
Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft
und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die
Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,".
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,,6. Mist, Gülle und Klärschlamm,".
Änderung der
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
Die
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er
neuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 32 bis 35 wie folgt gefasst:
,,§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifi
zierungsstellen
§ 33
(weggefallen)
§ 34
(weggefallen)
§ 35
(weggefallen)".
2. In § 2 Absatz 5 wird nach dem Wort ,,Rohöl," das
Wort ,,Erdgas," eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
,,§ 6
Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung
(1) Upstream-Emissionsminderungen werden er
mittelt nach der Anlage ,,Modalitäten und Verfahren
für einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent
wicklung" des im Anhang zum Projekt-Mechanis
men-Gesetzes vom 22. September 2005 abge
druckten Beschlusses ,,17/CP.7 Modalitäten und
Verfahren für einen Mechanismus für umweltver
trägliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12
des Protokolls von Kyoto". Die Ermittlung erfolgt
gemäß
1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Ab
schnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1
benannten Anlage genehmigt hat,
2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des
Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage
und
3. den Maßgaben, die nach Anhang C ,,Grundsätze
für die Festlegung von Leitlinien für Methoden
bezüglich der Referenzszenarien und der Über
wachung" Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1
benannten Anlage verabschiedet worden sind.
Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP
100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Up
stream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt
werden, werden durch das Umweltbundesamt
jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Okto
ber für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im
Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt
DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020."
4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe c an
gefügt:
,,c) die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden
nachteiligen Auswirkungen auf die in der
Präambel des Übereinkommens vom 12. De
zember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)
genannten Belange im Gastgeberstaat hat."
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6
und 7 können in Textform vorgelegt werden."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 7
bis 10.
c) Nummer 12 wird Nummer 11 und die Angabe
,,DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch
4937
die Angabe ,,DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai
2020" ersetzt.
d) Nummer 13 wird Nummer 12.
6. Dem § 9 wird folgende Nummer 8 angefügt:
,,8. eine Erklärung, dass die Projekttätigkeit keine
schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen
auf die in der Präambel des Übereinkommens
vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,
1083) genannten Belange während des Über
wachungszeitraums im Gastgeberstaat hat."
7. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe ,,nach
§ 33" gestrichen.
8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,,5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6."
9. § 13 wird wie folgt gefasst:
,,§ 13
Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung
(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unver
züglich auf seiner Internetseite
1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungs
bescheids,
2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermit
telte jährliche Upstream-Emissionsminderung in
Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
3. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren
eindeutig identifiziert wird und
4. den Projektort, der der Emissionsquelle am
nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordi
naten in Längen- und Breitengraden bis zur vier
ten Dezimalstelle.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf
seiner Internetseite den Namen und die Anschrift
des Projektträgers, sofern der Projektträger der
Veröffentlichung zugestimmt hat."
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,DIN EN
ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Anga
ben ,,DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020"
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten
die Anforderungen
1. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067
der Kommission vom 19. Dezember 2018
über die Prüfung von Daten und die Akkredi
tierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018,
S. 94), die zuletzt durch die Durchführungs
verordnung (EU) 2020/2084 (ABl. L 423 vom
15.12.2020, S. 23) geändert worden ist, ent
sprechend und
2. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066
der Kommission vom 19. Dezember 2018
über die Überwachung von und die Bericht
erstattung über Treibhausgasemissionen
4938
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro
päischen Parlaments und des Rates und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012
der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018,
S. 1), die zuletzt durch Durchführungsver
ordnung (EU) 2020/2085 (ABl. L 423 vom
15.12.2020, S. 37) geändert worden ist, ent
sprechend."
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der
Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort, wel
chen Einfluss die Abweichungen auf die Projekt
tätigkeit haben können, und teilt das Ergebnis
der Prüfung dem Umweltbundesamt mit."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Einen Projektträgerwechsel nach der Zu
stimmung zu einer Projekttätigkeit stellt das
Umweltbundesamt auf Antrag fest, sofern dem
eintretenden Projektträger die Zustimmung zu
einer Projekttätigkeit nicht gemäß § 11 versagt
wurde und der eintretende Projektträger die Er
klärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4
schriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der
Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt
werden, die beschriebenen Erklärungen enthal
ten und von dem ursprünglichen und dem ein
tretenden Projektträger unterschrieben werden.
Nach der Feststellung des Projektträgerwech
sels übernimmt der eintretende Projektträger
alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen
Projektträgers."
12. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7
bis 9.
13. In § 19 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe ,,nach
§ 33" gestrichen.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7
bis 9.
c) In der neuen Nummer 8 wird das Wort ,,und"
gestrichen.
d) In der neuen Nummer 9 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummern 10 bis 15 werden angefügt:
,,10. das Datum des Projektstarts,
11. die jährlichen Upstream-Emissionsminde
rungen in Kilogramm KohlenstoffdioxidÄquivalent,
12. den Projektort, der der Emissionsquelle am
nächsten gelegen ist, unter Angabe der
Koordinaten in Längen- und Breitengraden
bis zur vierten Dezimalstelle,
13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezo
gen auf den Brennwert des produzierten
Rohstoffs in Kilogramm KohlenstoffdioxidÄquivalent pro Gigajoule,
14. die jährlichen Emissionen nach der Umset
zung der Projekttätigkeit bezogen auf den
Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilo
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro
Gigajoule und
15. die nicht wiederverwendbare Nummer, mit
der das Berechnungsverfahren und das
entsprechende System eindeutig identifi
ziert werden."
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num
mer 2 eingefügt:
,,2. einen Eintragungsnachweis der ju
ristischen Person oder Personen
gesellschaft, sofern der Antrag
steller nicht in einem deutschen
Handelsregister registriert ist,".
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird die Num
mer 3.
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird die Num
mer 4 und wie folgt gefasst:
,,4. von einem Geschäftsführer den
Namen, das Geburtsdatum, den
Geburtsort und das Geburtsland,".
ddd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 wer
den die Nummern 6 und 7.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Füh
rungszeugnisse" durch die Wörter ,,des
Führungszeugnisses" und die Wörter ,,der
Geschäftsführer" durch die Wörter ,,des Ge
schäftsführers" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Artikel 22 Ab
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der
Kommission vom 2. Mai 2013" durch die Wörter
,,Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März
2019" ersetzt.
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,einen Konto
bevollmächtigten, der" durch die Wörter
,,eine kontobevollmächtigte Person, die" er
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Kontobevollmäch
tigten" durch die Wörter ,,kontobevollmäch
tigte Personen" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,einer der Kon
tobevollmächtigten" durch die Wörter ,,eine
der kontobevollmächtigten Personen" er
setzt
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Kontobevoll
mächtigte" durch die Wörter ,,kontobevollmäch
tigte Personen" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,ein Kontobevoll
mächtigter" durch die Wörter ,,die kontobevoll
mächtigte Person" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter ,,eines Kontobevollmächtigten"
werden durch die Wörter ,,einer kontobevoll
mächtigten Person" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse,
das Geburtsdatum, den Geburtsort und
das Geburtsland,".
cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,der Konto
bevollmächtigte" durch die Wörter ,,die kon
tobevollmächtigte Person" ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter ,,des Konto
bevollmächtigten" durch die Wörter ,,der
kontobevollmächtigten Person" ersetzt.
ee) In Nummer 5 werden die Wörter ,,des Konto
bevollmächtigten" durch die Wörter ,,der
kontobevollmächtigten Person" ersetzt.
e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
,,(5) Änderungen der Angaben zu einer konto
bevollmächtigten Person werden dem Umwelt
bundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen
mitgeteilt. Der Kontoinhaber oder die betroffene
kontobevollmächtigte Person legt auf Anforde
rung des Umweltbundesamtes innerhalb von
vier Wochen Belege für die Angaben in der Än
derungsmitteilung vor.
(6) Auf die Benennung und Zulassung von
kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19
Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2019/1122 entsprechend anzuwenden."
17. § 32 wird wie folgt gefasst:
,,§ 32
Registrierung von
Validierungs- und Verifizierungsstellen
(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ge
mäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für
die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe
Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe
Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser
Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum
der Akkreditierung als nach dieser Verordnung re
gistriert. Die erforderliche Akkreditierung ist auf
Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Ab
gabe eines Validierungs- oder Verifizierungsbe
richts nachzuweisen. Die Regelungen der Durch
führungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt
der internen Prüfunterlagen einer Validierungsoder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach
Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind
berechtigt,
1. der Begutachtung für die Akkreditierung und der
wiederkehrenden Überwachung der Validie
rungs- und Verifizierungsstellen durch die zu
ständige nationale Akkreditierungsstelle beizu
wohnen und
2. Einsicht in die Begutachtungsberichte der natio
nalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle,
die als Validierungs- oder Verifizierungsstelle
4939
nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen.
Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle
teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die
Begutachtung und die wiederkehrende Überwa
chung mindestens zwei Monate im Voraus mit.
(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen
sind von der zuständigen nationalen Akkreditie
rungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich
mitzuteilen."
18. Die §§ 33 bis 35 werden aufgehoben.
19. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Registrierung soll insbesondere wider
rufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifi
zierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die
Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn
eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht
sichergestellt ist."
20. In § 38 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,DIN EN
ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wörter
,,DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt.
21. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Verord
nung (EU) Nr. 600/2012" durch ,,Durchführungs
verordnung (EU) 2018/2067" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,DIN EN
ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wör
ter ,,DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020"
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Verord
nung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung
(EU) Nr. 601/2012" durch die Wörter ,,Durchfüh
rungsverordnung (EU) 2018/2067 und der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066" er
setzt.
22. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter ,,DIN EN
ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wör
ter ,,DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020"
ersetzt.
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14
eingefügt:
,,14. eine Bestätigung der Validierungsstelle,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Projekttätigkeit schwerwiegende
nachteilige Auswirkungen auf die in der
Präambel des Übereinkommens vom
12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,
1083) genannten Belange im Gastgeber
staat hat,".
c) Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die
Nummern 15 bis 19.
23. § 41 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
,,7. eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit wäh
rend des Verifizierungszeitraums schwerwie
gende nachteilige Auswirkungen auf die in der
Präambel des Übereinkommens vom 12. De
zember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)
genannten Belange im Gastgeberstaat hat,".
4940
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
24. § 47 wird wie folgt gefasst:
25. § 49 wird wie folgt geändert:
,,§ 47
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Behördliches Verfahren
,,Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab
schluss des Verfahrens beim Umweltbundes
amt."
(1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform
oder die elektronische Form vorschreiben für
1. von Antragsstellern und Prüfstellen vorzule
gende Dokumente,
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab
schluss des Verfahrens beim Umweltbundes
amt."
2. für die Bekanntgabe von Entscheidungen und
3. für die sonstige Kommunikation.
(2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektro
nische Form vor, kann es eine bestimmte Ver
schlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs
für die Übermittlung elektronischer Dokumente
vorschreiben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird das Komma durch
das Wort ,,und" ersetzt.
(3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben,
dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifi
zierungsstellen zur Erstellung von Überwachungs
plänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträ
gen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung
gestellten elektronischen Formularvorlagen benut
zen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elek
tronischer Form übermitteln.
(4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung
elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat,
ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Er
gänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der
Formvorschriften des Absatzes 3 möglich.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort ,,und"
durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
Abschluss des Verfahrens beim Umweltbun
desamt."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Bei Projekttätigkeiten endet das Verfah
ren mit der Rückgabe oder Verwertung der Si
cherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung
eines Verfahrens. Bei Registerverfahren ohne
Projektbezug endet das Verfahren mit der
Schließung des Kontos. Sollte ein Rechtsmittel
verfahren anhängig sein, verlängern sich die
Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Ab
schluss."
(5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschrif
ten nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger
bekannt.
(6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwal
tungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei KyotoProjekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt
gewähren auf Antrag
Artikel 4
1. des Projektträgers,
Inkrafttreten
2. der Validierungsstelle oder
3. der Verifizierungsstelle."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze