Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 79 vom 23.11.2021  - Seite 4932 bis 4940 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote

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4932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote* Vom 12. November 2021 Es verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 Buchstabe a und b, Nummer 16 und Satz 2 und Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 zuletzt durch Artikel 1 Num mer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458), § 37d Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740), § 37d Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 Nummer 2 Buch stabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) und § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 durch Arti kel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhö rung der beteiligten Kreise: Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 742) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Fut termittelpflanzen". b) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende An gaben eingefügt: ,,§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit ab fallbasierter Biokraftstoffe § 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit ho hem Risiko indirekter Landnutzungsän derung". c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort ,,Kraft stoffe" durch das Wort ,,Biokraftstoffe" ersetzt. * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 1 Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er neuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). d) Die Angaben zu den §§ 17 bis 19 werden gestri chen. e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung fort schrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1". f) Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe ,,und § 13a" angefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Der Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb ist ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M 1 und N 1 im Sinne des § 2 Num mer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I S. 4788) geändert worden ist, in der jeweils gel tenden Fassung." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zucker pflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert wer den, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischen früchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischen früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Erneuerbare Energien sind Energien aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen in Form von 1. Wind, 2. Sonne, 3. geothermischer Energie, 4. Umgebungsenergie, 5. Gezeiten-, Wellen- und sonstiger Meeres energie, 6. Wasserkraft, 7. Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas." d) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderun gen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nach haltigkeitsverordnung." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom (1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwen dung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfül lung der Verpflichtung zur Minderung der Treib hausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuerge setzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2 Nummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine von ihm bestimmte Person. (2) Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Fak tor 3 multipliziert. Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden be rechnet durch die Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in den Straßenfahr zeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms 1. mit dem Faktor 3 sowie 2. mit dem Wert der für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungs faktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3. (3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhaus gasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zu ständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter inter nationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungs jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (4) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 2 wird der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissio nen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneu erbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6 1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2 eingesetzt wird und 2. der Strom nicht aus dem Netz nach § 3 Num mer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent nommen wird, sondern direkt von einer Strom erzeugungsanlage nach § 61a Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezogen wird. Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgas emissionen pro Energieeinheit Strom der erneuer baren Energien in Deutschland werden von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt 4933 und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauf folgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger be kannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für den entsprechenden Anteil. Der Dritte nach Absatz 1 führt Aufzeichnungen über den Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage sowie über die von ihr erzeugte Strommenge zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroan trieb und fügt die Aufzeichnung der Mitteilung nach § 8 bei." 6. In § 6 wird jeweils das Wort ,,Stromanbieter" durch das Wort ,,Dritte" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über die Personen, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist, sowie über das reine Batterie elektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Bat terieelektrofahrzeugs, die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, ausgefer tigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Ko pie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis erforderlich. Der Dritte bewahrt die Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die Dauer von drei Jahren auf. Bei der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und dem Inhalt der Auf zeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger be kannt geben." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,den Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elek trischen Stroms für ein reines Batterieelektro fahrzeug" durch die Wörter ,,die Schätzwerte der anrechenbaren energetischen Mengen elek trischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeu ge" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Kunden des Stromanbieters" durch das Wort ,,Dritten" er setzt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange fügt: ,,(5) Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, er folgt durch eine Vereinbarung in Textform. In jedem Verpflichtungsjahr kann nur ein Dritter bestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines Ladepunktes unter Verstoß gegen Satz 2 meh rere Dritte, stellt die gemäß § 20 Absatz 1 zuständige Stelle die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die Anga ben nach § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die Vereinbarung nach Satz 1 wird auf Verlangen der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle vor gelegt." 4934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Stromanbie ter" durch das Wort ,,Dritte" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Stromanbieter" und das Wort ,,Stromanbieters" jeweils durch das Wort ,,Dritten" ersetzt und folgender Satz ange fügt: ,,Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle über sendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf Verlangen Informationen über die er teilten Bescheinigungen." 9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,Stromanbie ters" durch das Wort ,,Dritten" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des BundesImmissionsschutzgesetzes gilt entsprechend." 10. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen (1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Otto kraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti schen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule. (2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Diesel kraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti schen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule." 11. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,bis einschließlich des Verpflich tungsjahres 2021" eingefügt. 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil über steigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde ge legt." c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittel pflanzen können Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes sein." 13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b ein gefügt: ,,§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der ener getische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissio nen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstof fe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. § 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung (1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstof fen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsände rung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 1. ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent, 2. ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entspre chend. (2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind." 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kraftstoffe" durch das Wort ,,Biokraftstoffe" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes hat jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genann ten Rohstoffen hergestellt wurden (fort schrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen." bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die Höhe des Mindestanteils beträgt 1. 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissions schutzgesetzes in Verkehr gebracht ha ben, 2. 0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4935 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissions schutzgesetzes in Verkehr gebracht ha ben, angerechnet wird. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraftstoffe aus den Rohstoffen nach Anlage 1 Nummer 7. 3. 0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Peta joule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben, (5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird 4. 0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Peta joule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben, 5. 0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025, 6. 1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026, 7. 1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028 und 8. 2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu be rücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der ener getischen Menge der eingesetzten Erfüllungs optionen. Absatz 5 bleibt hierbei unberücksich tigt." d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für den Mindestanteil gelten § 37a Ab satz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent sprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflich tung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energie gehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt." e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,,(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann der Verpflichtete beantragen, dass 1. die übersteigende Menge mit dem Doppelten ihres Energiegehalts auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus gasemissionen in dem Verpflichtungsjahr, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, oder 2. ihre energetische Menge auf den Mindestan teil des folgenden Verpflichtungsjahres 1. zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis sionsschutzgesetzes die energetische Menge mit dem Faktor 2 multipliziert und 2. zur Berechnung der Treibhausgasemissionen die energetische Menge mit dem Faktor 2 sowie mit dem Wert der in den anerkannten Nachweisen nach § 14 der BiokraftstoffNachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen in Kilogramm Koh lenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule multi pliziert. Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichte ten auf den Prozentsatz des folgenden Kalen derjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der die Nachweise nach § 14 der BiokraftstoffNachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt wer den, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Ab satz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen." 15. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen Als Nachweis für die Einhaltung der Vorausset zungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraft stoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflich tete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzge setzes vorgelegt hat. Sofern Biokraftstoffe anteilig aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermit telpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen her gestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen." 16. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle über mittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November 1. die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie 2. die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bun des-Immissionsschutzgesetzes. Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Ver pflichtungsjahr 2021 zu übermitteln." 17. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben. 18. § 20 wird wie folgt gefasst: 4936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 ,,§ 20 e) Die Nummern 15, 16 und 17 werden wie folgt gefasst: Zuständige Stellen ,,15. Biomasse-Anteile von Abfällen und Rest stoffen aus der Forstwirtschaft und forst basierten Industrien, insbesondere Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungs holz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Säge mehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braun lauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl, (1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für 1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3 und 4, 2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms, 3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und 16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Mate rial im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils gel tenden Fassung, 4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Ab satz 3. 17. anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richt linie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz." (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zu ständig für 1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1, 20. In Anlage 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst: 2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11, ,,Anlage 4 (zu § 13a) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a". 3. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12, 4. die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a, 5. die Überwachung der Einhaltung der Ober grenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13, 6. die Überwachung der Einhaltung der Ober grenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a, 7. die Überwachung der Einhaltung der Ober grenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indi rekter Landnutzungsänderung nach § 13b, 8. die Überwachung der Erfüllung des Mindest anteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und 9. die Übermittlung der Daten nach § 16." 19. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 22 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 37a Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 37a Absatz 3" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. In § 7 wird die Angabe ,,3 und" gestrichen. 5. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe ,,3 und" gestrichen und folgender Satz angefügt: ,,Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1) ,,Ausgenommen von Satz 1 sind tierische Fette und Öle der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben produkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung." Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1". b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge fasst: ,,Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:". Artikel 3 c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungsoder Futtermittelkette ist, einschließlich Ma terial aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,". d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Mist, Gülle und Klärschlamm,". Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2 Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er neuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 32 bis 35 wie folgt gefasst: ,,§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifi zierungsstellen § 33 (weggefallen) § 34 (weggefallen) § 35 (weggefallen)". 2. In § 2 Absatz 5 wird nach dem Wort ,,Rohöl," das Wort ,,Erdgas," eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung (1) Upstream-Emissionsminderungen werden er mittelt nach der Anlage ,,Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent wicklung" des im Anhang zum Projekt-Mechanis men-Gesetzes vom 22. September 2005 abge druckten Beschlusses ,,17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltver trägliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto". Die Ermittlung erfolgt gemäß 1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Ab schnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage genehmigt hat, 2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage und 3. den Maßgaben, die nach Anhang C ,,Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Über wachung" Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage verabschiedet worden sind. Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Up stream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Okto ber für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020." 4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe c an gefügt: ,,c) die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. De zember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6 und 7 können in Textform vorgelegt werden." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird aufgehoben. b) Die Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 7 bis 10. c) Nummer 12 wird Nummer 11 und die Angabe ,,DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch 4937 die Angabe ,,DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt. d) Nummer 13 wird Nummer 12. 6. Dem § 9 wird folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. eine Erklärung, dass die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange während des Über wachungszeitraums im Gastgeberstaat hat." 7. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe ,,nach § 33" gestrichen. 8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6." 9. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung (1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unver züglich auf seiner Internetseite 1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungs bescheids, 2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermit telte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, 3. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und 4. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordi naten in Längen- und Breitengraden bis zur vier ten Dezimalstelle. (2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat." 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Anga ben ,,DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen 1. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkredi tierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch die Durchführungs verordnung (EU) 2020/2084 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 23) geändert worden ist, ent sprechend und 2. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Bericht erstattung über Treibhausgasemissionen 4938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch Durchführungsver ordnung (EU) 2020/2085 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 37) geändert worden ist, ent sprechend." 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort, wel chen Einfluss die Abweichungen auf die Projekt tätigkeit haben können, und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Umweltbundesamt mit." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Einen Projektträgerwechsel nach der Zu stimmung zu einer Projekttätigkeit stellt das Umweltbundesamt auf Antrag fest, sofern dem eintretenden Projektträger die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit nicht gemäß § 11 versagt wurde und der eintretende Projektträger die Er klärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden, die beschriebenen Erklärungen enthal ten und von dem ursprünglichen und dem ein tretenden Projektträger unterschrieben werden. Nach der Feststellung des Projektträgerwech sels übernimmt der eintretende Projektträger alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Projektträgers." 12. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird aufgehoben. b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9. 13. In § 19 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe ,,nach § 33" gestrichen. 14. § 20 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird aufgehoben. b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9. c) In der neuen Nummer 8 wird das Wort ,,und" gestrichen. d) In der neuen Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. e) Folgende Nummern 10 bis 15 werden angefügt: ,,10. das Datum des Projektstarts, 11. die jährlichen Upstream-Emissionsminde rungen in Kilogramm KohlenstoffdioxidÄquivalent, 12. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle, 13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezo gen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm KohlenstoffdioxidÄquivalent pro Gigajoule, 14. die jährlichen Emissionen nach der Umset zung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilo gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und 15. die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifi ziert werden." 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num mer 2 eingefügt: ,,2. einen Eintragungsnachweis der ju ristischen Person oder Personen gesellschaft, sofern der Antrag steller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,". bbb) Die bisherige Nummer 2 wird die Num mer 3. ccc) Die bisherige Nummer 3 wird die Num mer 4 und wie folgt gefasst: ,,4. von einem Geschäftsführer den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,". ddd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 wer den die Nummern 6 und 7. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Füh rungszeugnisse" durch die Wörter ,,des Führungszeugnisses" und die Wörter ,,der Geschäftsführer" durch die Wörter ,,des Ge schäftsführers" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Artikel 22 Ab satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013" durch die Wörter ,,Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019" ersetzt. 16. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,einen Konto bevollmächtigten, der" durch die Wörter ,,eine kontobevollmächtigte Person, die" er setzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Kontobevollmäch tigten" durch die Wörter ,,kontobevollmäch tigte Personen" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,einer der Kon tobevollmächtigten" durch die Wörter ,,eine der kontobevollmächtigten Personen" er setzt b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Kontobevoll mächtigte" durch die Wörter ,,kontobevollmäch tigte Personen" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,ein Kontobevoll mächtigter" durch die Wörter ,,die kontobevoll mächtigte Person" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,eines Kontobevollmächtigten" werden durch die Wörter ,,einer kontobevoll mächtigten Person" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,". cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,der Konto bevollmächtigte" durch die Wörter ,,die kon tobevollmächtigte Person" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Wörter ,,des Konto bevollmächtigten" durch die Wörter ,,der kontobevollmächtigten Person" ersetzt. ee) In Nummer 5 werden die Wörter ,,des Konto bevollmächtigten" durch die Wörter ,,der kontobevollmächtigten Person" ersetzt. e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,(5) Änderungen der Angaben zu einer konto bevollmächtigten Person werden dem Umwelt bundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforde rung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Än derungsmitteilung vor. (6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden." 17. § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen (1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ge mäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum der Akkreditierung als nach dieser Verordnung re gistriert. Die erforderliche Akkreditierung ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Ab gabe eines Validierungs- oder Verifizierungsbe richts nachzuweisen. Die Regelungen der Durch führungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt der internen Prüfunterlagen einer Validierungsoder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden. (2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind berechtigt, 1. der Begutachtung für die Akkreditierung und der wiederkehrenden Überwachung der Validie rungs- und Verifizierungsstellen durch die zu ständige nationale Akkreditierungsstelle beizu wohnen und 2. Einsicht in die Begutachtungsberichte der natio nalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle, die als Validierungs- oder Verifizierungsstelle 4939 nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen. Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die Begutachtung und die wiederkehrende Überwa chung mindestens zwei Monate im Voraus mit. (3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind von der zuständigen nationalen Akkreditie rungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen." 18. Die §§ 33 bis 35 werden aufgehoben. 19. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Registrierung soll insbesondere wider rufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifi zierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist." 20. In § 38 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wörter ,,DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt. 21. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Verord nung (EU) Nr. 600/2012" durch ,,Durchführungs verordnung (EU) 2018/2067" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wör ter ,,DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Verord nung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012" durch die Wörter ,,Durchfüh rungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066" er setzt. 22. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden die Wörter ,,DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012" durch die Wör ter ,,DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020" ersetzt. b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt: ,,14. eine Bestätigung der Validierungsstelle, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeber staat hat,". c) Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die Nummern 15 bis 19. 23. § 41 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit wäh rend des Verifizierungszeitraums schwerwie gende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. De zember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,". 4940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 24. § 47 wird wie folgt gefasst: 25. § 49 wird wie folgt geändert: ,,§ 47 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Behördliches Verfahren ,,Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab schluss des Verfahrens beim Umweltbundes amt." (1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform oder die elektronische Form vorschreiben für 1. von Antragsstellern und Prüfstellen vorzule gende Dokumente, b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab schluss des Verfahrens beim Umweltbundes amt." 2. für die Bekanntgabe von Entscheidungen und 3. für die sonstige Kommunikation. (2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektro nische Form vor, kann es eine bestimmte Ver schlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. (3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben, dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifi zierungsstellen zur Erstellung von Überwachungs plänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträ gen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen benut zen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elek tronischer Form übermitteln. (4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Er gänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Absatzes 3 möglich. bbb) In Nummer 4 wird das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. ccc) Nummer 5 wird aufgehoben. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbun desamt." d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Bei Projekttätigkeiten endet das Verfah ren mit der Rückgabe oder Verwertung der Si cherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung eines Verfahrens. Bei Registerverfahren ohne Projektbezug endet das Verfahren mit der Schließung des Kontos. Sollte ein Rechtsmittel verfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Ab schluss." (5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschrif ten nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt. (6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwal tungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei KyotoProjekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt gewähren auf Antrag Artikel 4 1. des Projektträgers, Inkrafttreten 2. der Validierungsstelle oder 3. der Verifizierungsstelle." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Berlin, den 12. November 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze