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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Verordnung
zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung
und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben1
Vom 22. November 2021
Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Energiewirtschafts
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), des
sen Satz 1 durch Artikel 311 Nummer 5 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
,,§ 11 Verbrauchsermittlung".
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
,,§ 23 Übergangsregelung".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Grund
versorgung nach § 36" die Angabe ,,Abs."
durch das Wort ,,Absatz" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,auf Wunsch
des Kunden mit dem Grundversorger" ge
strichen und nach dem Wort ,,nicht" die
Wörter ,,nach Satz 4" eingefügt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
1
dd) In Satz 5 wird nach den Wörtern ,,Ersatz
versorgung nach § 38" die Angabe ,,Abs."
durch das Wort ,,Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern ,,das nach
§ 36" die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Ab
satz" ersetzt.
3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Anlagen
adresse und die Bezeichnung des Zählers
oder den Aufstellungsort des Zählers" durch
die Wörter ,,belieferte Verbrauchsstelle ein
schließlich der zur Bezeichnung der Entnah
mestelle verwendeten Identifikationsnummer"
ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
,,, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge
setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2436, 2725) geändert worden ist,"
gestrichen.
bbb) In Buchstabe c werden nach der An
gabe ,,(BGBl. I S. 2998)" die Wörter
,,in der jeweils geltenden Fassung" ein
gefügt.
b) Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,die
Allgemeinen Bedingungen" die Wörter ,,der
Grundversorgung" eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
,,2. den Zeitraum der Abrechnungen,".
,,Anstelle eines kombinierten Vertrages nach
Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlan
gen des Kunden mit diesem einen Grund
versorgungsvertrag ohne Einbeziehung des
Messstellenbetriebs abzuschließen."
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma
ersetzt.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
S. 125).
,,4. Informationen über die Rechte der
Kunden im Hinblick auf Verbraucherbe
schwerden und Streitbeilegungsverfah
ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung
dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol
gende Nummern 4 bis 6 ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
stehen, einschließlich der für Verbrau
cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
eingerichteten Schlichtungsstelle mit
deren Anschrift und Webseite, und Infor
mationen über die Verpflichtung des
Grundversorgers zur Teilnahme am
Schlichtungsverfahren,
5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice
der Bundesnetzagentur für den Bereich
Elektrizität und Gas sowie
6. das Muster der Abwendungsvereinba
rung des Grundversorgers nach § 19
Absatz 5."
c) In Satz 7 wird die Angabe ,,Nummer 3" durch die
Wörter ,,Nummer 4 und 5 sowie das Muster der
Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
nach § 19 Absatz 5" ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
bleibt unberührt."
4. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Abs." durch das
Wort ,,Absatz" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 1
Satz 2" durch die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 Satz 3"
ersetzt.
5. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von
einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhän
gig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt,
die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der
Messeinrichtung begründen."
6. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Aushang" das
Wort ,,an" durch das Wort ,,am" ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 11
Verbrauchsermittlung".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für
Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie
wirtschaftsgesetzes anzuwenden."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter ,,die Messeinrichtungen
selbst ablesen oder verlangen, dass
diese vom Kunden abgelesen werden"
durch die Wörter ,,den Verbrauch nach
Absatz 1 auch ermitteln" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Abs."
durch das Wort ,,Absatz" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 40 Absatz 3"
durch die Angabe ,,§ 40b Absatz 1" ersetzt.
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b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern ,,Belieferung
nach § 2" die Angabe ,,Abs." durch das Wort
,,Absatz" ersetzt.
9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort ,,Vorkassensysteme" wird durch das
Wort ,,Vorauszahlungssysteme" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme
nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie
wirtschaftsgesetzes sind zu beachten."
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er
setzt:
,,Für Rechnungen und Abschläge ist § 40
Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
maßgeblich."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts
gesetzes anzuwenden."
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Netzbe
treiber nach § 24" die Angabe ,,Abs." durch
das Wort ,,Absatz" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere
dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter
brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder
Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen
ist."
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
eingefügt:
,,Der Grundversorger hat den Kunden mit
der Androhung der Unterbrechung über die
Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine
Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung,
insbesondere eine Gefahr für Leib und
Leben, in Textform vorzutragen."
dd) Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
,,Wegen Zahlungsverzuges darf der Grund
versorger eine Unterbrechung unter den in
den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorausset
zungen nur durchführen lassen, wenn der
Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in
Höhe des Doppelten der rechnerisch auf
den laufenden Kalendermonat entfallenden
Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für
den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus
zahlungen zu entrichten sind, mit mindestens
einem Sechstel des voraussichtlichen Betra
ges der Jahresrechnung. Dabei muss der
Zahlungsverzug des Kunden mindestens
100 Euro betragen."
ee) Im neuen Satz 8 wird nach den Wörtern
,,Höhe des Betrages nach" die Angabe
,,Satz 4" durch die Wörter ,,den Sätzen 6
und 7" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
b) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab
sätze 3 bis 6 ersetzt:
,,(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den
betroffenen Kunden mit der Androhung einer
Unterbrechung der Grundversorgung wegen
Zahlungsverzuges zugleich in Textform über
Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre
chung zu informieren, die für den Kunden keine
Mehrkosten verursachen. Dazu können bei
spielsweise gehören
1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer
Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah
lung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener
gieberatungsdiensten und
4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög
lichkeiten der sozialen Mindestsicherung
oder auf eine anerkannte Schuldner- und
Verbraucherberatung.
Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver
sorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens
mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu
bieten. Die Informationen nach den Sätzen 1
bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise
zu erläutern.
(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund
versorgung ist dem Kunden acht Werktage im
Voraus durch briefliche Mitteilung anzukün
digen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach
Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in
Textform erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem
betroffenen Kunden spätestens mit der An
kündigung einer Unterbrechung der Grundver
sorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform
den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung
anzubieten. Das Angebot für die Abwendungs
vereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:
1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung
über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel
ten Zahlungsrückstände sowie
2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs
basis nach § 14 Absatz 1 und 2.
Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2
Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der
Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück
stände in einem für den Grundversorger sowie
für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit
raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel
zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo
naten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange
bot vor Durchführung der Unterbrechung in
Textform an, darf die Versorgung durch den
Grundversorger nicht unterbrochen werden.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus
der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist
der Grundversorger berechtigt, die Grundver
sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu
unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre
chend anzuwenden.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankün
digung des Unterbrechungsbeginns nach
Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her
vorgehobener Weise auf den Grund der Unter
brechung sowie darauf hinzuweisen, welche
voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge
einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und
infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung
nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön
nen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
,,Grundversorgung nach § 36" die Angabe
,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Der Grundversorger hat eine Kündigung des
Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe
des Vertragsendes in Textform zu bestätigen."
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,Abs." durch
das Wort ,,Absatz" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19
Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen
Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen
vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2
Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden."
14. § 23 wird wie folgt gefasst:
,,§ 23
Übergangsregelung
Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der
Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7
hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen."
15. In § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wird jeweils die An
gabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Gasgrundversorgungsverordnung
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar
tikel 10 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
folgt gefasst:
,,§ 11 Verbrauchsermittlung".
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Anlagen
adresse und die Bezeichnung des Zählers
oder den Aufstellungsort des Zählers" durch
die Wörter ,,belieferte Verbrauchsstelle ein
schließlich der zur Bezeichnung der Entnah
mestelle verwendeten Identifikationsnum
mer" ersetzt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
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aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
,,, das zuletzt durch Artikel 11 des Ge
setzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1042) geändert worden ist," gestri
chen.
,,Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von ei
ner Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig
machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die
Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der
Messeinrichtung begründen."
bbb) In Buchstabe b wird am Ende der
Punkt durch ein Komma ersetzt.
5. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Aushang" das
Wort ,,an" durch das Wort ,,am" ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
6. § 11 wird wie folgt geändert:
,,c) bis zum 31. Dezember 2025 die
Kosten in Cent je Kilowattstunde
für den Erwerb von Emissionszerti
fikaten nach dem Brennstoffemis
sionshandelsgesetz vom 12. De
zember 2019 (BGBl. I S. 2728) in
der jeweils geltenden Fassung."
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,die
Allgemeinen Bedingungen" die Wörter ,,der
Grundversorgung" eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
,,2. den Zeitraum der Abrechnungen,".
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
das Wort ,,und" am Ende wird durch ein
Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol
gende Nummern 4 bis 6 ersetzt:
,,4. Informationen über die Rechte der
Kunden im Hinblick auf Verbraucherbe
schwerden und Streitbeilegungsverfah
ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung
stehen, einschließlich der für Verbrau
cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
eingerichteten Schlichtungsstelle mit
deren Anschrift und Webseite, und Infor
mationen über die Verpflichtung des
Grundversorgers zur Teilnahme am
Schlichtungsverfahren,
5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice
der Bundesnetzagentur für den Bereich
Elektrizität und Gas sowie
6. das Muster der Abwendungsvereinba
rung des Grundversorgers nach § 19
Absatz 5."
c) In Satz 5 wird die Angabe ,,Nummer 3" durch die
Wörter ,,Nummer 4 und 5 sowie das Muster der
Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
nach § 19 Absatz 5" ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
bleibt unberührt."
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Abs." durch das
Wort ,,Absatz" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 1
Satz 2" durch die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 Satz 3"
ersetzt.
4. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 11
Verbrauchsermittlung".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für
Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie
wirtschaftsgesetzes anzuwenden."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter ,,die Messeinrichtungen
selbst ablesen oder verlangen, dass
diese vom Kunden abgelesen werden"
durch die Wörter ,,den Verbrauch nach
Absatz 1 auch ermitteln" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Abs."
durch das Wort ,,Absatz" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 40 Absatz 3"
durch die Angabe ,,§ 40b Absatz 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern ,,Belieferung
nach § 2" die Angabe ,,Abs." durch das Wort
,,Absatz" ersetzt.
8. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort ,,Vorkassensysteme" wird durch das
Wort ,,Vorauszahlungssysteme" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme
nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie
wirtschaftsgesetzes sind zu beachten."
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er
setzt:
,,Für Rechnungen und Abschläge ist § 40
Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
maßgeblich."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts
gesetzes anzuwenden."
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Abs." durch das
Wort ,,Absatz" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere
dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder
Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen
ist."
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
,,Der Grundversorger hat den Kunden mit
der Androhung der Unterbrechung über die
Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine
Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung,
insbesondere eine Gefahr für Leib und
Leben, in Textform vorzutragen. Wegen
Zahlungsverzuges darf der Grundversorger
eine Unterbrechung unter den in den Sät
zen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen
nur durchführen lassen, wenn der Kunde
nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug
ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des
Doppelten der rechnerisch auf den laufen
den Kalendermonat entfallenden Abschlagsoder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass
keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu
entrichten sind, mit mindestens einem
Sechstel des voraussichtlichen Betrages der
Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungs
verzug des Kunden mindestens 100 Euro
betragen. Bei der Berechnung der Höhe
des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 blei
ben diejenigen nicht titulierten Forderungen
außer Betracht, die der Kunde form- und
fristgerecht sowie schlüssig begründet be
anstandet hat. Ferner bleiben diejenigen
Rückstände außer Betracht, die wegen einer
Vereinbarung zwischen Versorger und
Kunde noch nicht fällig sind oder die aus
einer streitigen und noch nicht rechtskräftig
entschiedenen Preiserhöhung des Grund
versorgers resultieren."
b) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab
sätze 3 bis 6 ersetzt:
,,(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den
betroffenen Kunden mit der Androhung einer
Unterbrechung der Grundversorgung wegen
Zahlungsverzuges zugleich in Textform über
Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre
chung zu informieren, die für den Kunden keine
Mehrkosten verursachen. Dazu können bei
spielsweise gehören
1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer
Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah
lung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener
gieberatungsdiensten und
4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög
lichkeiten der sozialen Mindestsicherung
oder auf eine anerkannte Schuldner- und
Verbraucherberatung.
Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver
sorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens
mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu
bieten. Die Informationen nach den Sätzen 1
bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise
zu erläutern.
(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund
versorgung ist dem Kunden acht Werktage im
Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen.
Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglich
keit auch auf elektronischem Wege in Textform
erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem
betroffenen Kunden spätestens mit der Ankün
digung einer Unterbrechung der Grundversor
gung nach Absatz 4 zugleich in Textform den
Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an
zubieten. Das Angebot für die Abwendungsver
einbarung hat Folgendes zu beinhalten:
1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung
über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel
ten Zahlungsrückstände sowie
2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs
basis nach § 14 Absatz 1 und 2.
Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2
Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der
Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück
stände in einem für den Grundversorger sowie
für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit
raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel
zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo
naten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange
bot vor Durchführung der Unterbrechung in
Textform an, darf die Versorgung durch den
Grundversorger nicht unterbrochen werden.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus
der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist
der Grundversorger berechtigt, die Grundver
sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu
unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre
chend anzuwenden.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer An
kündigung des Unterbrechungsbeginns nach
Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her
vorgehobener Weise auf den Grund der Unter
brechung sowie darauf hinzuweisen, welche
voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge
einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und
infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung
nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön
nen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
,,Grundversorgung nach § 36" die Angabe
,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Der Grundversorger hat eine Kündigung des
Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe
des Vertragsendes in Textform zu bestätigen."
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,Abs." durch
das Wort ,,Absatz" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach
§ 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur frist
losen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
chen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Ab
satz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden."
13. § 23 wird wie folgt gefasst:
,,§ 23
14. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3, § 3
Absatz 1 und 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils
die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" er
setzt.
Übergangsregelung
Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der
Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7
hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen."
4951
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. November 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier