Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 80 vom 30.11.2021  - Seite 4946 bis 4951 - Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben

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4946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben1 Vom 22. November 2021 Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Energiewirtschafts gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), des sen Satz 1 durch Artikel 311 Nummer 5 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Artikel 1 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Verbrauchsermittlung". b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Übergangsregelung". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Grund versorgung nach § 36" die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger" ge strichen und nach dem Wort ,,nicht" die Wörter ,,nach Satz 4" eingefügt. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: 1 dd) In Satz 5 wird nach den Wörtern ,,Ersatz versorgung nach § 38" die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern ,,das nach § 36" die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Ab satz" ersetzt. 3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Anlagen adresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers" durch die Wörter ,,belieferte Verbrauchsstelle ein schließlich der zur Bezeichnung der Entnah mestelle verwendeten Identifikationsnummer" ersetzt. bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist," gestrichen. bbb) In Buchstabe c werden nach der An gabe ,,(BGBl. I S. 2998)" die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" ein gefügt. b) Satz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,die Allgemeinen Bedingungen" die Wörter ,,der Grundversorgung" eingefügt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. den Zeitraum der Abrechnungen,". ,,Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlan gen des Kunden mit diesem einen Grund versorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen." cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125). ,,4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbe schwerden und Streitbeilegungsverfah ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol gende Nummern 4 bis 6 ersetzt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 stehen, einschließlich der für Verbrau cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Infor mationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinba rung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5." c) In Satz 7 wird die Angabe ,,Nummer 3" durch die Wörter ,,Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5" ersetzt. d) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt." 4. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 5. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhän gig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen." 6. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Aushang" das Wort ,,an" durch das Wort ,,am" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Verbrauchsermittlung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie wirtschaftsgesetzes anzuwenden." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden" durch die Wörter ,,den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln" ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 40 Absatz 3" durch die Angabe ,,§ 40b Absatz 1" ersetzt. 4947 b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern ,,Belieferung nach § 2" die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. 9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Vorkassensysteme" wird durch das Wort ,,Vorauszahlungssysteme" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie wirtschaftsgesetzes sind zu beachten." 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er setzt: ,,Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts gesetzes anzuwenden." 11. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Netzbe treiber nach § 24" die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist." cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen." dd) Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Wegen Zahlungsverzuges darf der Grund versorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorausset zungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus zahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betra ges der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen." ee) Im neuen Satz 8 wird nach den Wörtern ,,Höhe des Betrages nach" die Angabe ,,Satz 4" durch die Wörter ,,den Sätzen 6 und 7" ersetzt. 4948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 b) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab sätze 3 bis 6 ersetzt: ,,(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre chung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können bei spielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah lung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener gieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög lichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver sorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu bieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund versorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukün digen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der An kündigung einer Unterbrechung der Grundver sorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungs vereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel ten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs basis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück stände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo naten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange bot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundver sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre chend anzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankün digung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her vorgehobener Weise auf den Grund der Unter brechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön nen." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7. 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern ,,Grundversorgung nach § 36" die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen." 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden." 14. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Übergangsregelung Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen." 15. In § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wird jeweils die An gabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar tikel 10 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: ,,§ 11 Verbrauchsermittlung". 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Anlagen adresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers" durch die Wörter ,,belieferte Verbrauchsstelle ein schließlich der zur Bezeichnung der Entnah mestelle verwendeten Identifikationsnum mer" ersetzt. bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4949 aaa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,, das zuletzt durch Artikel 11 des Ge setzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist," gestri chen. ,,Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von ei ner Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen." bbb) In Buchstabe b wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. 5. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Aushang" das Wort ,,an" durch das Wort ,,am" ersetzt. ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: 6. § 11 wird wie folgt geändert: ,,c) bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszerti fikaten nach dem Brennstoffemis sionshandelsgesetz vom 12. De zember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung." b) Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,die Allgemeinen Bedingungen" die Wörter ,,der Grundversorgung" eingefügt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. den Zeitraum der Abrechnungen,". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort ,,und" am Ende wird durch ein Komma ersetzt. dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol gende Nummern 4 bis 6 ersetzt: ,,4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbe schwerden und Streitbeilegungsverfah ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbrau cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Infor mationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinba rung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5." c) In Satz 5 wird die Angabe ,,Nummer 3" durch die Wörter ,,Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5" ersetzt. d) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt." 3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 4. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Verbrauchsermittlung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie wirtschaftsgesetzes anzuwenden." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden" durch die Wörter ,,den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln" ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 40 Absatz 3" durch die Angabe ,,§ 40b Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern ,,Belieferung nach § 2" die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. 8. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Vorkassensysteme" wird durch das Wort ,,Vorauszahlungssysteme" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie wirtschaftsgesetzes sind zu beachten." 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er setzt: ,,Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts gesetzes anzuwenden." 10. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter 4950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist." cc) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sät zen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen den Kalendermonat entfallenden Abschlagsoder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungs verzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 blei ben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet be anstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grund versorgers resultieren." b) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab sätze 3 bis 6 ersetzt: ,,(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre chung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können bei spielsweise gehören 1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah lung, 2. Vorauszahlungssysteme, 3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener gieberatungsdiensten und 4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög lichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung. Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver sorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu bieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund versorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglich keit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen. (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankün digung einer Unterbrechung der Grundversor gung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an zubieten. Das Angebot für die Abwendungsver einbarung hat Folgendes zu beinhalten: 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel ten Zahlungsrückstände sowie 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs basis nach § 14 Absatz 1 und 2. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück stände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo naten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange bot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundver sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre chend anzuwenden. (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer An kündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her vorgehobener Weise auf den Grund der Unter brechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön nen." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7. 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern ,,Grundversorgung nach § 36" die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen." 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur frist losen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wo Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 chen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Ab satz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden." 13. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 14. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" er setzt. Übergangsregelung Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen." 4951 Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. November 2021 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier