Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 80 vom 30.11.2021  - Seite 4955 bis 4961 - Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4955 Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung Vom 23. November 2021 Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 28n Absatz 4 Nummer 1, des § 28o Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen die §§ 28n und 28o des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Num mer 40 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) eingefügt worden sind: 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, der Regulierung unterfallen, die Grundlagen zur Ermitt lung der Netzkosten und Grundsätze der Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Netzentgelte). Artikel 1 (1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustel len, dass sein Entgeltsystem geeignet ist, die Kosten nach § 28o Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Energiewirt schaftsgesetzes zu decken. Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Wasserstoffnetzentgeltverordnung ­ WasserstoffNEV) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 Anwendungsbereich Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte Teil 2 Ermittlung der Netzkosten § § § § § § § 3 4 5 6 7 8 9 § § § § 10 11 12 13 § 14 § 15 Zuschüsse aus Fördermitteln Netzanschlusskosten Baukostenzuschüsse Grundsätze der Netzkostenermittlung Aufwandsgleiche Kostenpositionen Kalkulatorische Abschreibungen Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Alt anlagen des Gasversorgungsnetzes Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung Kalkulatorische Steuern Kostenmindernde Erlöse und Erträge Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport Plan-Ist-Kosten-Abgleich §2 Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Betrei ber eines Wasserstoffnetzes in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren und vollständigen Weise zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Bundes netzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (3) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann zur Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte Teilnetze bilden, wenn diese Teilnetze technisch unab hängig voneinander betrieben werden können. Eine Teilnetzbildung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere dann zulässig, wenn dies zur Umsetzung von Förderentscheidungen der öffentlichen Hand oder der Europäischen Kommission erforderlich ist. Soweit ein Betreiber eines Wasserstoffnetzes nach Satz 1 Teilnetze gebildet hat, hat er die Netzkosten den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Dabei kann die Zu ordnung zu den einzelnen Teilnetzen durch eine sach gerechte Schlüsselung erfolgen. Die Zuordnung der Kosten ist zu dokumentieren. Bei der Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte für die einzelnen Teilnetze sind die Teile 2 und 3 entsprechend anzu wenden. Teil 2 Ermittlung der Netzkosten Teil 3 §3 Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes Zuschüsse aus Fördermitteln Berichtspflicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt für Betreiber von Wasser stoffnetzen, die nach § 28j Absatz 3 des Energiewirt schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom (1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd ange setzt. (2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer er setzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netz entgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14 als Erlös berücksichtigt. 4956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 §4 Netzanschlusskosten (1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist be rechtigt, von Anschlussnehmern auf der Einspeiseund Entnahmeseite die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen, vom An schlussnehmer veranlassten Kosten, abzüglich erhal tener Förderzuschüsse im Sinne von § 3 Absatz 1, für die Herstellung des Netzanschlusses und die Änderun gen des Netzanschlusses zu verlangen. (2) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Her stellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes, so hat der Betreiber dieses Wasserstoffnetzes die Kosten inso weit rückwirkend den Netzkosten zuzuordnen und dem Anschlussnehmer, dessen Netzanschluss teilweise zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes geworden ist, einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. §5 Baukostenzuschüsse (1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann von dem Anschlussnehmer auf der Einspeise- oder Ent nahmeseite einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebs führung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung des Wasserstoffnetzes verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Netzbe reich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen bis zu 100 Prozent dieser Kosten betragen, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse im Sinne des § 3 Absatz 1. (2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist be rechtigt, von dem Anschlussnehmer auf der Einspeiseoder Entnahmeseite einen weiteren Baukosten zuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss ist ent sprechend nach Absatz 1 zu bemessen. (3) Der Baukostenzuschuss und die Netzanschluss kosten nach § 4 sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. § 4 Ab satz 2 ist auf Baukostenzuschüsse entsprechend an zuwenden. §6 Grundsätze der Netzkostenermittlung (1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur sind nur insoweit anzuset zen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes entsprechen. (2) Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäfts jahres ist eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen, ausgehend von einer auf den Betrieb von Wasserstoff netzen beschränkten Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Ener giewirtschaftsgesetzes. Zur Bestimmung der zu erwar tenden Kosten für das folgende Kalenderjahr ist eine bestmögliche Abschätzung vorzunehmen. Die Netz kosten setzen sich unter Beachtung des Absatzes 1 und abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Er träge nach § 12 zusammen aus 1. den aufwandsgleichen Kosten nach § 7, 2. den kalkulatorischen Abschreibungen nach den §§ 8 und 9, 3. der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 10 und 4. den kalkulatorischen Steuern nach § 11. (3) Liegt keine auf den Betrieb von Wasserstoffnet zen beschränkte Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Ener giewirtschaftsgesetzes vor, ist bei der Bestimmung der Netzkosten gemäß Absatz 2 eine auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkte und nach den für Ka pitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs aufgestellte Gewinn- und Verlust rechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjah res zu Grunde zu legen. (4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Was serstoffnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grund satz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Wasser stoffnetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sach lich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes für sach kundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu do kumentieren. (5) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann die Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie an fielen, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen. (6) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be treiber eines Wasserstoffnetzes Dienstleistungen, so sind anfallende Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung einzubeziehen. Sind das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnet zes oder ein Gesellschafter des Betreibers eines Was serstoffnetzes miteinander verbundene Unternehmen, so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unter nehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgelt bestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich anfallen. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kos tenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu den miteinander verbundenen Unter nehmen gehören, zu denen das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 Wasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter gehö ren, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich angefallen sind. Sind das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Be treiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesell schafter nicht miteinander verbundene Unternehmen, so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kos ten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe an setzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber eines Wasser stoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen. §7 Aufwandsgleiche Kostenpositionen (1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen. (2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kredit aufnahmen. §8 Kalkulatorische Abschreibungen (1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter (kalkulatorische Abschreibungen) nach den Absätzen 2 bis 6 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netz kosten in Ansatz zu bringen. Die kalkulatorischen Ab schreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entspre chenden Abschreibungen der Gewinn- und Verlust rechnung. (2) Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen An schaffungs- und Herstellungskosten. Die anzuset zende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Pro zent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote. (3) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlage güter sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linea ren Abschreibungsmethode zu ermitteln. (4) Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschrei bung einer Anlage kann für das jeweilige Investitions projekt eine spezifische Nutzungsdauer angesetzt wer den. Satz 1 ist insbesondere anzuwenden für durch die öffentliche Hand oder die Europäische Kommission geförderte Projekte zum Aufbau von Wasserstoffnet zen, bei denen die im Rahmen der Förderung jeweils zugrunde gelegte Nutzungsdauer angesetzt werden 4957 kann. Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat der Bundesnetzagentur die Nutzungsdauer anzuzeigen, die für das jeweilige Investitionsprojekt angesetzt wird. Die Anzeige nach Satz 3 hat die Angaben zu enthalten, die für eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Anlagegüter zu einem Investitionsprojekt erforderlich sind. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahres bezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen. (5) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums 0 Euro. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Verände rung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. Ändert sich die ursprüngliche Abschreibungsdauer während der Nut zung, bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Ab schreibungsbetrag ergibt sich aus der Verteilung des Restwertes auf die Restabschreibungsdauer. Die Sätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine An lage, die bisher der Gasversorgung diente, im Sinne von § 13 auf reinen Wasserstoffbetrieb umgestellt wird. (6) Es erfolgt keine Abschreibung unter 0 Euro. Satz 1 ist ungeachtet der Änderung von Eigentums verhältnissen oder der Begründung von Schuldverhält nissen anzuwenden. §9 Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes (1) Bei einer Anlage des Gasversorgungsnetzes, die erstmalig vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurde (Altanlage) und nunmehr ausschließlich dem Wasser stoffnetzbetrieb dient, sind bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nach § 8 die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Grundsätze ergänzend anzuwenden. (2) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschrei bungen 1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 ermit telten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren; 2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erst malig aktivierten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelten Abschreibungsbe träge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren. (3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaf fungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Her stellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter 4958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5. Im Falle von auf reinen Wasser stofftransport umgestellten Altanlagen aus Gasversor gungsnetzen in Berlin, Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung üblicher Anschaffungs- und Herstellungs kosten für im vergleichbaren Zeitraum errichteter und in Deutscher Mark bewerteter Anlagegüter und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Indizes ermit telt werden. (4) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach Ab satz 3 sind folgende Indizes des Statistischen Bundes amtes1 heranzuziehen: 1. für die Anlagengruppen Grundstücksanlagen, Be triebsgebäude; Verwaltungsgebäude, Gebäude, Verkehrswege und Gebäude (Mess-, Regel- und Zähleranlagen) die Indexreihe Gewerbliche Be triebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 ,,Preisindizes für die Bauwirt schaft"; 2. für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausan schlussleitungen, Stahlleitungen PE ummantelt, Stahlleitungen kathodisch geschützt, Stahlleitungen bitumiert, Grauguss (> DN 150), Duktiler Guss, Poly ethylen (PE-HD) und Polyvenylchlorid (PVC) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthal ten sind in der vom Statistischen Bundesamt her ausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 ,,Preisindizes für die Bauwirtschaft"; 3. für die Anlagengruppen Stahlleitungen PE umman telt, Stahlleitungen kathodisch geschützt und Stahl leitungen bitumiert, die für den Gastransport mit einem Druck größer als 16 bar ausgelegt sind, a) die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver schluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 ,,Preise ­ Preise und Preis indizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger preise)", mit einem Anteil von 40 Prozent und b) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 ,,Preisindizes für die Bauwirtschaft", mit einem Anteil von 60 Prozent; 4. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe Grundstücke, der Index der Erzeu gerpreise für gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz), enthalten in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 ,,Preise ­ Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)". (5) Sofern die für die Indexreihen nach Absatz 4 heranzuziehenden Indizes des Statistischen Bun 1 Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden. desamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 4 genannten Indexreihen zu ver ketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich je weils aus der Division des am weitesten in der Vergan genheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Absatz 4 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen: 1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index reihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleis tungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer, deren In dizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 ,,Preisindizes für die Bauwirtschaft" und b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wieder herstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohn gebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fach serie 17 Reihe 4 ,,Preisindizes für die Bauwirt schaft"; 2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index reihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer, deren Indizes ent halten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 ,, Preis indizes für die Bauwirtschaft", und b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wieder herstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohn gebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fach serie 17 Reihe 4 ,,Preisindizes für die Bauwirt schaft"; 3. für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver schluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl a) für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Indexreihe Rohre aus Eisen und Stahl, deren Indizes enthal ten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 ,,Preis indizes für die Bauwirtschaft", b) für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Index reihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und ge schweißt, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 ,,Preise ­ Preise und Preis indizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger preise)" und c) für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 ,,Preise ­ Preise und Preis indizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger preise)"; 4. für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der Erzeuger preise gewerblicher Produkte gesamt, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 ,,Preise ­ Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)". (6) Kalkulatorische Abschreibungen für zusätzliche Investitionen in Altanlagen nach Absatz 1, insbeson dere um diese Altanlagen technisch für das Wasser stoffnetz nutzbar zu machen, richten sich ausschließlich nach § 8. § 10 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (1) Die Verzinsung des von Betreibern von Wasser stoffnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt durch eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf Grund lage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das be triebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe 1. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage vermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen, bewertet zu historischen Anschaffungs- und Her stellungskosten und multipliziert mit der Fremd kapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 3; 2. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage vermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen, bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2; 3. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage vermögens der betriebsnotwendigen Anlagen eines Wasserstoffnetzes, bewertet zu historischen An schaffungs- und Herstellungskosten und 4. der Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanz anlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil. Das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital werden bei der Ermittlung nach Satz 1 abgezogen. Grundstücke sind zu den Anschaffungskosten anzu setzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahres anfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebs notwendigen Vermögens übersteigt, ist der überstei gende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 5 zu verzinsen. (2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen: 1. Rückstellungen, 2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden, 3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, 4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passi vierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstat tung von Netzanschlusskosten, 4959 5. erhaltene passivierte Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 und 6. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Wasserstoffnetzen zinslos zur Verfü gung stehen. (3) Zur Bestimmung der Basis für die Eigenkapital verzinsung ist zwischen Altanlagen und allen übrigen Anlagen des Wasserstoffnetzes zu unterscheiden. Der auf Altanlagen entfallende Anteil am Eigenkapital be stimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert dieser Anlagen nach § 9 Absatz 2 und 3 an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat. Der auf alle an deren Anlagen des Betriebs eines Wasserstoffnetzes entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte dieser An lagen an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat. (4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt 9 Prozent vor Steuern. Abweichend davon beträgt der auf Altanlagen entfal lende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 7,73 Prozent vor Steuern. Die Zinssätze sind bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden. (5) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote über steigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 6 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender jahre bezogenen Durchschnitts der folgenden Um laufsrenditen, die von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden: 1. die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver schreibungen ­ Anleihen der öffentlichen Hand und 2. die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver schreibungen ­ Anleihen von Unternehmen. Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge auf den anzuwendenden Eigenkapitalzinssatz sind unzulässig. § 11 Kalkulatorische Steuern Im Rahmen der Ermittlung der Wasserstoffnetzkos ten kann die dem Wasserstoffnetzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kos tenposition in Ansatz gebracht werden. § 12 Kostenmindernde Erlöse und Erträge (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Ge winn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Posi tionen: 1. aktivierte Eigenleistungen, 2. Zins- und Beteiligungserträge, 3. vereinnahmte Netzanschlusskosten, 4960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4. Baukostenzuschüsse, 5. Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder 6. sonstige Erträge und Erlöse. (2) Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzu schüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind an schluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmin dernd anzusetzen. § 13 Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz be trieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des Wasserstoffnetzes. Die kalkulatorische Bewertung dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9. § 14 Plan-Ist-Kosten-Abgleich (1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist ver pflichtet, nach Abschluss des Kalenderjahres (Kalkula tionsperiode) die Differenz zu ermitteln zwischen 1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und 2. den für diese Kalkulationsperiode nach Absatz 3 Satz 3 genehmigten Netzkosten. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 über den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich ge bundenen Differenzbetrages kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Diffe renzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durch schnittlichen Differenzbetrages kostenerhöhend in An satz zu bringen. Die Verzinsung nach den Sätzen 2 und 3 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abge schlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländi scher Emittenten. Der durchschnittlich gebundene Be trag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangsund Jahresendbestand der Differenz aus den erzielten Erlösen und den genehmigten Kosten. Die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte und verzinste Differenz des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annui tätisch über bis zu zehn Kalenderjahre, die auf die jeweilige Kalkulationsperiode folgen, durch Zu- und Abschläge auf die Netzkosten verteilt. Der Zeitraum, über den die annuitätische Verteilung nach Satz 6 er folgen soll, ist der Bundesnetzagentur vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes jeweils vor Beginn der erst maligen Auflösung des Differenzbetrags anzuzeigen. (2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs und übermittelt diese einschließlich der zugrunde liegenden Kalkulations grundlage an die Bundesnetzagentur. Die Kalkulations grundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. Die Bundesnetzagentur prüft die für das folgende Ka lenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoff netzbetriebs und entscheidet binnen drei Monaten über die Genehmigung dieser Kosten. Wird die Kalku lationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. September eines Kalenderjahres nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Ein gang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. Nach Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt die Genehmigung in Höhe der vom Betreiber von Wasserstoffnetzen ange setzten Kosten für seine Entgeltbildung als erteilt. (3) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstan denen anerkennungsfähigen Kosten und übermittelt diese einschließlich der zugrundeliegenden Kalkula tionsgrundlage an die Bundesnetzagentur. Die Kalku lationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkun diger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. Die Bundesnetzagentur prüft die für das voran gegangene Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten des Wasserstoffnetz betriebs und entscheidet binnen 15 Monaten über die Genehmigung dieser Kosten. Wird die Kalkulations grundlage nach Satz 1 bis zum 30. September nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalku lationsgrundlage. Nach Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt die Genehmigung in Höhe der vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelten Kosten für die Ermitt lung des Differenzbetrags nach Absatz 1 als erteilt. Teil 3 Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes § 15 Berichtspflicht (1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unver züglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf An forderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten: 1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abge schlossenen Kalkulationsperiode, 2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzent gelte von Relevanz sind und 3. einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt. Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzent gelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren. (2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Num mer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten: 1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 2. den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoff netzbetriebs, 3. die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und 4. die nach § 14 errechneten Differenzbeträge. Artikel 2 Änderung der Anreizregulierungsverordnung Nach § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungsverord nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zu letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen in einem Wasserstoffnetz betrieben werden oder werden sollen und nicht mehr dem Gasversorgungsnetzbetrieb die nen, sind die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprüng 4961 lich festgelegten Erlösobergrenzen des Betreibers von Gasversorgungsnetzen um den Anteil zu vermindern, der auf diese Anlagen entfällt. Der Betreiber von Gas versorgungsnetzen bestimmt den zu vermindernden Anteil nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3, der Ab sätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 und übermittelt diesen unverzüglich nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 an die zuständige Regulierungsbehörde. Der Betreiber von Gasversorgungsnetzen kann bei der Bestimmung des zu vermindernden Anteils von den Vorgaben des Satzes 2 abweichen, wenn er diese Abweichung ge genüber der zuständigen Regulierungsbehörde nach vollziehbar begründet." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. November 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier