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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Verordnung
über die Erhebung eines Entgelts für die
staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz
Vom 23. November 2021
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3 und Ab
satz 2 Nummer 4 des Reisesicherungsfondsgesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114, 3141) verordnet
das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau
cherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministe
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie:
§1
Höhe des Entgelts
(1) Das vom Reisesicherungsfonds nach § 22 Ab
satz 4 des Reisesicherungsfondsgesetzes zu zahlende
Entgelt richtet sich nach der Umsatzstärke und Unter
nehmensgröße der von ihm abgesicherten Reisean
bieter sowie nach dem Umfang, in dem der Reise
sicherungsfonds die staatliche Absicherung nach § 22
Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes in An
spruch nehmen kann. Das Entgelt ist nach folgender
Formel zu berechnen:
Entgelt = Absicherungsbetrag x Kreditrisikomarge.
(2) Der Absicherungsbetrag errechnet sich aus der
Differenz zwischen
1. der Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro nach
§ 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Reisesiche
rungsfondsgesetzes und
2. dem am letzten Tag des vorangegangenen Erhe
bungszeitraums (Absatz 5 Satz 1 und 2) vorhandenen
Fondsvermögen zuzüglich eines Pauschalbetrags in
Höhe von 150 Millionen Euro, mit dem für die Be
rechnung des Entgelts die im Insolvenzfall vorrangig
zu verwertenden Sicherheiten abgegolten werden.
(3) Die Kreditrisikomarge ist nach folgender Formel
zu berechnen und das in Prozent dargestellte Ergebnis
kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden:
Kreditrisikomarge = UaK1 x GwK1 + UaK2 x GwK2.
In dieser Formel bedeutet:
UaK1: Anteil an der Summe des Umsatzes (§ 1 Num
mer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes) al
ler vom Reisesicherungsfonds abgesicherten
Reiseanbieter, der auf Unternehmen der Kate
gorie 1 nach Absatz 4 Satz 1 entfällt.
GwK1: Grundwert für Unternehmen der Kategorie 1
nach Absatz 4 Satz 1 und den jeweiligen Erhe
bungszeitraum nach Absatz 5 Satz 3.
UaK2: Anteil an der Summe des Umsatzes (§ 1 Num
mer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes) al
ler vom Reisesicherungsfonds abgesicherten
Reiseanbieter, der auf Unternehmen der Kate
gorie 2 nach Absatz 4 Satz 2 entfällt.
GwK2: Grundwert für Unternehmen der Kategorie 2
nach Absatz 4 Satz 2 und den jeweiligen Erhe
bungszeitraum nach Absatz 5 Satz 4.
(4) Der Kategorie 1 gehören alle Reiseanbieter an,
bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine
oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit be
stimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt
in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237
(ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist,
handelt. Der Kategorie 2 gehören alle übrigen Reisean
bieter an.
(5) Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. No
vember 2021 und endet am 31. Oktober 2022. Die
nachfolgenden Erhebungszeiträume beginnen jeweils
am 1. November eines jeden Jahres und enden am
31. Oktober des Folgejahres, letztmalig am 31. Oktober
2027. Der Grundwert für Reiseanbieter der Kategorie 1
beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,25 Prozent, im
zweiten und dritten Erhebungszeitraum 0,5 Prozent
und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeitraum
1 Prozent. Der Grundwert für Unternehmen der Kate
gorie 2 beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,5 Pro
zent, im zweiten und dritten Erhebungszeitraum 1 Pro
zent und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeit
raum 2 Prozent.
§2
Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der
Reisesicherungsfonds
1. die Höhe des am letzten Tag eines jeden Erhe
bungszeitraums erreichten Fondsvermögens nach
weist, und
2. darlegt, wie sich zu diesem Zeitpunkt der Gesamt
umsatz aller vom Reisesicherungsfonds abgesicher
ten Reiseanbieter auf die Kategorien 1 und 2 nach
§ 1 Absatz 4 verteilt.
(2) Wird die erforderliche Gesamtabdeckung von
750 Millionen Euro erreicht, so entfällt die Befugnis
nach Absatz 1 mit Wirkung für die Zukunft.
§3
Erhebung des Entgelts
(1) Das Entgelt wird von der Aufsichtsbehörde für
jeden Erhebungszeitraum (§ 1 Absatz 5 Satz 1 und 2)
innerhalb eines Monats nach dessen Beginn berechnet
und erhoben. Das Bundesministerium der Finanzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
sind zu der Berechnung anzuhören.
(2) Das Entgelt ist mit der Erhebung fällig. Die Auf
sichtsbehörde kann unbeschadet des § 59 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Bundeshaushaltsord
nung die Fälligkeit abweichend festlegen, wenn der
Reisesicherungsfonds darlegt, dass die Vorauszahlung
des Entgelts geeignet ist, die Erfüllung seiner gesetz
lichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Festsetzung
von Teilzahlungen ist zulässig.
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(3) Das Entgelt für den ersten Erhebungszeitraum
(§ 1 Absatz 5 Satz 1) beträgt 2,82 Millionen Euro; die
§§ 1 und 2 sowie Absatz 1 sind betreffend diesen Er
hebungszeitraum nicht anzuwenden.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2027 außer
Kraft.
Berlin, den 23. November 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht