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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu den
Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 7. Dezember 2021
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi
tale Infrastruktur:
Artikel 1
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Inkraftsetzung"
durch das Wort ,,Anwendung" ersetzt.
b) Die Wörter ,,25. Vollversammlung der Internatio
nalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in Lon
don vom 25. November 2007" werden durch die
Wörter ,,28. Vollversammlung der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London
vom 4. Dezember 2013" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter ,,nach § 11 der
Seeanlagenverordnung" durch die Wörter ,,nach
§ 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des
Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanla
genverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57),
die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,"
ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Wind
energie-auf-See-Gesetzes" ein Komma und die
Wörter ,,, nach § 10 des Seeanlagengesetzes"
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,bei Si
cherheitszonen nach" die Wörter ,,§ 53 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des See
anlagengesetzes oder nach" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügun
gen werden nach Maßgabe des § 54 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes und des § 11
des Seeanlagengesetzes bekannt gemacht
sowie von der Generaldirektion Wasserstra
ßen und Schifffahrt im Elektronischen Was
serstraßen-Informationsservice* nachrichtlich
veröffentlicht."
4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1"
ersetzt.
5. Der Anlage zu § 1 (Internationale Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See) wird
nach Teil E folgender Teil F angefügt:
,,Teil F
Überprüfung der
Einhaltung des Übereinkommens
Regel 39
Begriffsbestimmungen
a) ,,Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhän
giges und dokumentiertes Verfahren, das dazu
dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv
auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Au
ditkriterien erfüllt sind.
b) ,,Auditsystem" bezeichnet das von der Organisa
tion unter Berücksichtigung der von ihr ausgear
beiteten Richtlinien** eingerichtete Auditsystem
der IMO-Mitgliedstaaten.
c) ,,Anwendungscode" bezeichnet den von der Or
ganisation mit Entschließung A.1070(28) ange
nommenen Code für die Anwendung der IMO-In
strumente (III-Code).
d) ,,Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode.
Regel 40
Anwendung
Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrneh
mung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkei
ten nach diesem Übereinkommen den Anwen
dungscode an.
* Amtlicher Hinweis: https://www.elwis.de
** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit
Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Grundlage der von der Organisation ausgearbei
teten Richtlinien**.
Regel 41
Überprüfung der Einhaltung
d) Das Audit jeder Vertragspartei
(i) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeit
plans, der von dem Generalsekretär der Orga
nisation erstellt wird, unter Berücksichtigung
der von der Organisation ausgearbeiteten
Richtlinien** und
a) Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Au
dits, welche die Organisation nach Maßgabe der
Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und
Durchführung dieses Übereinkommens zu über
prüfen.
b) Der Generalsekretär der Organisation ist für die
verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsys
tems auf der Grundlage der von der Organisation
ausgearbeiteten Richtlinien** verantwortlich.
c) Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Er
leichterung der Durchführung des Audits und die
Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum
Umgang mit den Auditergebnissen auf der
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(ii) wird in regelmäßigen Abständen unter Berück
sichtigung der von der Organisation ausgear
beiteten Richtlinien** durchgeführt.
** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit
Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28)."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer