Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 84 vom 16.12.2021  - Seite 5188 bis 5189 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

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5188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Vom 7. Dezember 2021 Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi tale Infrastruktur: Artikel 1 Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Inkraftsetzung" durch das Wort ,,Anwendung" ersetzt. b) Die Wörter ,,25. Vollversammlung der Internatio nalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in Lon don vom 25. November 2007" werden durch die Wörter ,,28. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 4. Dezember 2013" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter ,,nach § 11 der Seeanlagenverordnung" durch die Wörter ,,nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanla genverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist," ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Wind energie-auf-See-Gesetzes" ein Komma und die Wörter ,,, nach § 10 des Seeanlagengesetzes" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,bei Si cherheitszonen nach" die Wörter ,,§ 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des See anlagengesetzes oder nach" eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügun gen werden nach Maßgabe des § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und des § 11 des Seeanlagengesetzes bekannt gemacht sowie von der Generaldirektion Wasserstra ßen und Schifffahrt im Elektronischen Was serstraßen-Informationsservice* nachrichtlich veröffentlicht." 4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. 5. Der Anlage zu § 1 (Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See) wird nach Teil E folgender Teil F angefügt: ,,Teil F Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens Regel 39 Begriffsbestimmungen a) ,,Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhän giges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Au ditkriterien erfüllt sind. b) ,,Auditsystem" bezeichnet das von der Organisa tion unter Berücksichtigung der von ihr ausgear beiteten Richtlinien** eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten. c) ,,Anwendungscode" bezeichnet den von der Or ganisation mit Entschließung A.1070(28) ange nommenen Code für die Anwendung der IMO-In strumente (III-Code). d) ,,Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode. Regel 40 Anwendung Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrneh mung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkei ten nach diesem Übereinkommen den Anwen dungscode an. * Amtlicher Hinweis: https://www.elwis.de ** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 Grundlage der von der Organisation ausgearbei teten Richtlinien**. Regel 41 Überprüfung der Einhaltung d) Das Audit jeder Vertragspartei (i) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeit plans, der von dem Generalsekretär der Orga nisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** und a) Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Au dits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu über prüfen. b) Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsys tems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** verantwortlich. c) Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Er leichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der 5189 (ii) wird in regelmäßigen Abständen unter Berück sichtigung der von der Organisation ausgear beiteten Richtlinien** durchgeführt. ** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28)." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Dezember 2021 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer