Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 16 vom 21.05.2022  - Seite 730 bis 740 - Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften Vom 20. Mai 2022 Abschnitt 2 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezem ber 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Kurzbezeichnung wird die Angabe ,,1975" gestrichen. 2. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorange stellt: ,,Inhaltsübersicht Kapitel 1 Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall § 1 Sicherung der Energieversorgung; Verordnungser mächtigung § 2 Internationale Verpflichtungen § 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermäch tigung § 2b Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermäch tigung § 3 Erlass von Rechtsverordnungen § 4 Ausführung des Gesetzes § 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage § 6 Verwaltungsvorschriften § 7 Einzelweisungen § 8 Mitwirkung von Vereinigungen § 9 Vorbereitung des Vollzugs § 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung § 11 Entschädigung § 12 Härteausgleich § 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erd gas § 14 Bekanntgabe und Zustellung § 15 Zuwiderhandlungen § 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhand lungen Kapitel 2 Besondere Maßnahmen Abschnitt 1 Treuhandverwaltung und Enteignung § 17 § 18 § § § § § 19 20 21 22 23 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kriti schen Infrastruktur Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung Verfahren Entschädigung Rechtsschutz Verordnungsermächtigung Preisanpassungsrechte § 24 § 25 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimpor ten Preisanpassungsmonitoring Kapitel 3 Schlussbestimmungen § 26 Inkrafttreten". 3. Nach der Inhaltsübersicht wird folgende Kapitel überschrift eingefügt: ,,Kapitel 1 Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall". 4. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Vorschriften" die Wörter ,,erlassen werden" eingefügt. bbb) In Nummer 1 werden nach den Wör tern ,,die Lagerung," die Wörter ,,die Bevorratung" und ein Komma und werden nach den Wörtern ,,die Ver wendung" ein Komma und die Wörter ,,die Einsparung, die Reduzierung des Verbrauchs" eingefügt. ccc) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. ddd) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,dienen" am Ende ein Komma einge fügt. eee) Die folgenden Nummern 4 und 5 wer den angefügt: ,,4. die Errichtung, den Einsatz und den Betrieb digitaler Plattformen durch die Verwaltungsbehörde oder durch Dritte für die Vorberei tung und Umsetzung von Maßnah men nach den Nummern 1 bis 3; soweit Dritte aufgrund ihrer Funk tion zur Errichtung, zum Einsatz oder zum Betrieb einer digitalen Plattform verpflichtet werden, sind insbesondere Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Betrei bers, zu den Registrierungs- und Mitwirkungspflichten von Teilneh mern der Plattform sowie zur Ausgestaltung der Kosten und Ent Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 gelte des Betriebs und der Teil nahme vorzusehen, und 5. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, von a) den §§ 5 und 22 des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils gel tenden Fassung, in Verbindung mit b) den auf das Bundes-Immissi onsschutzgesetz gestützten fol genden Vorschriften: aa) Verordnung über Großfeue rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils gel tenden Fassung, bb) Verordnung über die Ver brennung und die Mitver brennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Arti kel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, cc) Verordnung über mittel große Feuerungs-, Gastur binen- und Verbrennungs motoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) ge ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dd) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils gel tenden Fassung, ee) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) in der jeweils gel tenden Fassung, sowie c) den Regelungen des Ab schnitts 3 des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 731 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung, die den Betrieb von Windenergieanlagen betreffen." fff) In dem Satzteil nach der Nummerie rung werden die Wörter ,,erlassen werden." gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,öffent licher Aufgaben" die Wörter ,,sowie euro päischer" eingefügt. 5. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b ein gefügt: ,,§ 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung (1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidari tätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maß nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gas versorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geän dert worden ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 bis 5 sowie § 1 Absatz 3 genannten Inhalten erlassen werden. (2) Ersucht die Bundesrepublik Deutschland bei direkten Nachbarstaaten oder bei Mitglied staaten der Europäischen Union, mit denen die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Arti kel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 über ein Drittland verbunden ist, um die Anwen dung von marktbasierten oder nicht marktbasier ten Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938, be schafft der Marktgebietsverantwortliche im Sinne von § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsge setzes im Auftrag der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und auf Rechnung des Bundes Gasmengen, die für die Versorgung der durch Solidarität geschütz ten Kunden in Deutschland notwendig sind, bei den zuständigen Stellen der direkten Nachbar staaten oder der Mitgliedstaaten der Euro päischen Union im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder unterstützt der Marktgebietsverantwortliche diese Beschaf fung und stellt den Transport dieser Gasmengen sicher. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen. § 2b Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermächtigung (1) Der Marktgebietsverantwortliche errichtet und betreibt zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen, der aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2a Absatz 1 erlassenen 732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 Regelungen eine digitale Plattform für Erdgas und kann in diesem Zusammenhang erforderliche Handlungen vornehmen. Er wirkt vor Errichtung und bei Betrieb der Plattform an der Erhebung und Auswertung von Auskünften nach § 10 Ab satz 1 mit. (2) In Bezug auf eine digitale Plattform für Erd gas nach Absatz 1 können durch Rechtsverord nung die folgenden Pflichten vorgesehen werden: 1. Registrierungs-, Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten, 2. die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten ein schließlich der Pflicht zur Erreichbarkeit in Not fällen sowie 3. die Pflicht zur Übermittlung der für die Umset zung von Maßnahmen nach diesen Rechts verordnungen erforderlichen Daten, wie zum Beispiel Daten über Unternehmen, Gasmen gen, Preise, Identifikationsparameter sowie über sonstige Marktverhältnisse." 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 1 und 2" durch die Wörter ,,§§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,und Energie" durch die Wörter ,,und Klimaschutz" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 2 wird ein Komma angefügt. bb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: ,,3. die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung einer digitalen Plattform nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder für Rechtsverordnungen nach § 2b Ab satz 2". cc) In dem Satzteil nach der Nummerierung wird nach dem Wort ,,Erdölerzeugnissen" ein Komma eingefügt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 dürfen erst angewendet werden, wenn: 1. die Anwendung dieser Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solida ritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Ver ordnung (EU) 2017/1938 als letztes Mittel erforderlich ist, 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1 eingetreten ist, und dies in geeig neter Form veröffentlicht worden ist sowie 3. die Erfüllung der Verpflichtung zu Solidari tätsmaßnahmen durch marktgerechte Maß nahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist. § 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend." 7. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 und nach § 2b Absatz 2." 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) In dem Wortlaut wird die Angabe ,,§§ 1 und 2" durch die Wörter ,,§§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Soweit dieses Gesetz nichts anderes be stimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe ge gen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energie wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 93 entsprechend anzuwenden." 9. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter ,,Bundesminis terium für Wirtschaft und Energie" durch die Wör ter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz" ersetzt. 10. In § 7 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 11. In § 9 wird die Angabe ,,§ 1 und § 2" durch die Wörter ,,den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2" ersetzt. 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter ,,Datenerhebung und -übermittlung" an gefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesminis terium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die zuständigen Behörden übermitteln die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an andere Behörden und den Marktge bietsverantwortlichen, soweit dies für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Auf gaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen erforderlich ist." 12a. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,nach diesem Gesetz" durch die Wörter ,,nach Kapitel 1 dieses Gesetzes" ersetzt. 13. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 für Erdgas erlassenen Rechtsverordnung sind zu entschädigen. Die §§ 11 und 12 gelten entspre chend." 14. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Bekanntgabe und Zustellung (1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts verordnungen für den Erlass und die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Ver waltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass 1. im Fall der elektronischen Übermittlung an ei nen vom Empfänger eröffneten Zugang ein Verwaltungsakt mit der Versendung als be kannt gegeben gilt; 2. eine öffentliche Bekanntgabe zulässig ist; sie kann im Wege der öffentlichen Bekanntma chung durch Presse, Rundfunk, insbesondere Hörfunk und Fernsehen, digitale Medien oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen; in diesem Fall gilt der Verwal tungsakt mit der Bekanntmachung unmittelbar als bekannt gegeben; 3. ein Anspruch auf schriftliche oder elektronische Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsak tes nicht besteht. (2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts verordnungen für die Zustellung eines Verwal tungsaktes die Vorschriften des Verwaltungs zustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass 1. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgeset zes für sämtliche Zustellungen mit der Maß gabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden Empfänger außer an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuge stellt werden kann; 2. im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5 Absatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Verwaltungsakt mit dem auf die Absendung folgenden Tag als zugestellt gilt." 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. einer Rechtsverordnung a) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1, oder nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver bindung mit § 2 Absatz 3, oder b) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 1, oder nach § 2b Absatz 2 733 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro" ersetzt. 16. Nach § 16 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt: ,,Kapitel 2 Besondere Maßnahmen Abschnitt 1 Treuhandverwaltung und Enteignung § 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (1) Ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr be steht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das Unternehmen seine dem Funktionieren des Ge meinwesens im Sektor Energie dienenden Aufga ben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. (2) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie kann um jeweils bis zu sechs weitere Monate ver längert werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. (3) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwal tungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffent lichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Ver öffentlichung wirksam. (4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach Absatz 3 Satz 1 kann insbesondere vorse hen, dass 1. die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesell schafter des Unternehmens ausgeschlossen ist, 2. die Stimmrechte aus den Anteilen an dem Un ternehmen auf eine Stelle des Bundes über gehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisun gen zu erteilen, und oder einer vollziehbaren Anordnung auf grund einer solchen Rechtsverordnung zu widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,". 3. die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt ist und Verfü gungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bun des stehen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan zigtausend Euro" durch die Wörter ,,Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro" und die Wörter ,,Ab satzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro" durch die Wörter ,,Absat zes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 (5) Die nach Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes hat im Rahmen der Treuhand verwaltung insbesondere darauf hinzuwirken, dass der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwe sens im Sektor Energie fortgeführt wird. Die Fort führung des Betriebs des Unternehmens kann auch eine Übertragung von Vermögensgegen 734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 ständen des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger erfassen, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. Die Übertra gung der Anteile an dem unter Treuhandverwal tung gestellten Unternehmen ist nicht zulässig. (6) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwal tungsakt nach Absatz 3 Satz 1 hat keine aufschie bende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über An träge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungs gerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entschei det das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 wirk sam bleiben können. (7) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwal tungsakts nach Absatz 3 Satz 1 über die Sozial bindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein ange messener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirt schaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Verwal tungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, und kann nur innerhalb eines Mo nats nach Beendigung der Treuhandverwaltung gestellt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima schutz nach Satz 2 sind die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft. (8) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das unter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4 Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf Vorschüsse zu leisten hat. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Unter nehmen, die in der Rechtsform einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ge führt werden oder an denen ausschließlich in ländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen des öffent lichen Rechts stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt schaftsraums gleich. § 18 im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreiben, 2. sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigen mittel von Unternehmen nach Nummer 1 sind, 3. Anteile an Unternehmen, die von Unternehmen nach Nummer 1 abhängig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Aktiengesetzes sind, sowie sons tige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel solcher abhängigen Unternehmen sind. Als Anteile im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten auch Anteile an Personengesellschaften. Entspre chendes gilt, wenn abhängige Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt werden. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer inländischen juristischen Person des öffent lichen Rechts geführt werden oder an denen aus schließlich inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen juristische Perso nen des öffentlichen Rechts aus einem Mitglied staat der Europäischen Union oder des Euro päischen Wirtschaftsraums gleich. (3) Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen. Enteig nungsbegünstigte sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Auf Verlangen eines Landes kann der Bund auch zugunsten dieses Landes enteignen. (4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwe sens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich ist und eine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen. § 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung (1) Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverord nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss die fol genden Angaben enthalten: 1. die Bezeichnung des Enteignungsgegenstan des, 2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten, Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur 3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteig nungsgegenstand auf den Enteignungsbe günstigten übergeht (Übergangszeitpunkt), (1) Zur Sicherung der Energieversorgung kön nen Enteignungen nach Maßgabe dieses Geset zes vorgenommen werden. 4. die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsver ordnung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist, (2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung können sein: 5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechts verordnung bereits feststeht. 1. Anteile an Unternehmen, die selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 (2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Ent eignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechte auf den Enteig nungsbegünstigten über. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Über gangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Ent eignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 21. Der Über gangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. § 20 Verfahren (1) Zuständig für die Durchführung des Enteig nungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Enteignungs behörde. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen. (2) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigne ter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde. (3) Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren. Die Pri vatisierung erfolgt, wenn und soweit die Auf rechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushalts ordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristi sche Personen nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor. § 21 Entschädigung (1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigung kann verlangen, wer sich auf das Grundrecht aus Artikel 14 Ab satz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, in seinem Recht durch die Enteignung beeinträch tigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. Verpflichtungen des Bundes aus völker rechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Ent eignungsbegünstigte verpflichtet, wenn eine vor herige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Enteignung vorliegt. Im Übrigen ist der Bund zur Leistung der Entschädigung verpflichtet. (3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes. Werden Anteile an Unternehmen oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grund 735 lage einer Bewertung des Unternehmens. Die Ver waltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwen digen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. (4) Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszah lung ist mit Ablauf des Tages, in den der Über gangszeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschä digung wird in der Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. (5) Entschädigungsbeträge sind mit einem Pro zentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Über gangszeitpunkt an zu verzinsen. § 22 Rechtsschutz (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 19. (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juris tische Person, die geltend macht, durch die Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein, innerhalb von zwei Wochen nach Verkün dung der Rechtsverordnung stellen. Der Antrag ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. (3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Bundesverwal tungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsverordnung rechtswidrig ist, so erklärt es die Rechtsverordnung mit allgemeiner Verbind lichkeit für unwirksam. Die Entscheidungsformel ist vom Antragsgegner innerhalb von drei Werk tagen nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen. (4) Eine Unwirksamkeitserklärung nach Ab satz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Über gangs der Enteignungsgegenstände nach § 18 Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen, die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der Ent eignungsgegenstände waren, und deren Rechts nachfolger können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen; ein entspre chender Antrag ist an den Enteignungsbegünstig ten zu richten. Der Enteignungsbegünstigte kann mit Zustimmung des Bundes von den in Satz 2 bezeichneten Personen die Rücknahme der Ent eignungsgegenstände gegen Rückzahlung der nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen. (5) Ein Anspruch auf Rückübertragung nach Absatz 4 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn inner halb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 kein Antrag 736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 nach Absatz 1 gestellt worden ist oder ein inner halb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellter Antrag vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt worden ist. überschreitet, die dem jeweils betroffenen Ener gieversorgungsunternehmen aufgrund der Redu zierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen. (6) Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies dringend geboten ist, um schwere und unzumutbare Nachteile abzuwehren, die nach einer Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht beseitigt werden können. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung nach § 19 zu stellen. Eine einstweilige Anordnung lässt die Wirksamkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteig nungsgegenstände nach § 19 Absatz 2 Satz 1 un berührt. (2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mit zuteilen und zu begründen. Die Preisanpassung wird frühestens an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt. Bei einer Preisanpas sung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht, das nur un verzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmit teilung ausgeübt werden kann. In der Preisanpas sungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 hinzuweisen. Im Verhältnis zu Letztverbrau chern gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschafts gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterrichtungsfrist nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber allen Letztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der be absichtigten Änderung beträgt. Für Verträge, bei denen Energieversorgungsunternehmen von dem in Absatz 1 vorgesehenen Preisanpassungsrecht Gebrauch machen, sind bis zur Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 vertraglich ver einbarte Preisanpassungsrechte ausgesetzt. (7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der Höhe der nach § 21 zu gewährenden Entschädi gung. § 23 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung kann durch Rechtsver ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes rates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1. das Enteignungsverfahren nach § 20, 2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzli chen Vorgaben nach § 21, 3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie im Rahmen einer Enteignung nach § 18 erforderlich sind. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverord nung als erteilt. Abschnitt 2 Preisanpassungsrechte § 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten (1) Hat die Bundesnetzagentur nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimport mengen nach Deutschland festgestellt, haben alle hiervon betroffenen Energieversorgungsunterneh men entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gas preise gegenüber ihren Kunden auf ein angemes senes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung (3) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Bundesnetzagentur unverzüglich aufzu heben, wenn eine erhebliche Reduzierung der Ge samtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt, spätestens jedoch, wenn weder die Alarmstufe noch die Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019 fortbestehen. Bis zur Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens, das gegenüber dem Kunden vom Recht auf Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preis anpassung nach Absatz 1 Satz 1 die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Anpassung des vertraglichen Preises auf ein angemessenes Ni veau zu verlangen. Das Energieversorgungsunter nehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Prüfung und die Preisänderung mitzuteilen und diese zu begrün den. Für die Angemessenheit nach Satz 2 gilt Ab satz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass beim Energieversorgungsunternehmen ein getretene Kostensenkungen seit der Preisanpas sung nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen sind. Erfolgt auf ein Verlangen nach Satz 2 keine Anpassung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In der Preisanpassungsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 ist auf das Recht nach Satz 2 und auf das Kündi gungsrecht nach Satz 5 hinzuweisen. Die Sätze 2 bis 6 sind nach der Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass vier Wochen nach Aufhe bung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusen ken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Preisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war, muss das Energieversor gungsunternehmen dem Kunden die Angemes senheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen. (4) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Aufhebung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (5) § 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bleibt unberührt. § 25 Preisanpassungsmonitoring (1) Die Bundesnetzagentur und das Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führen ein Monitoring über Preisanpassungen in dem Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach § 24 bestehen, durch. Für dieses Monitoring ha ben Energieversorgungsunternehmen der Bun desnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpas sung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die erlangten Daten. (2) Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der zu übermittelnden Daten machen. (3) Die Bundesnetzagentur kann die erlangten Daten in aggregierter Form im Monitoringbericht nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröf fentlichen." 17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 18. Dem bisherigen § 18 wird folgende Kapitelüber schrift vorangestellt: ,,Kapitel 3 Schlussbestimmungen". 19. Der bisherige § 18 wird § 26. Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheran lagen im Bereich der leitungsgebunde nen Versorgung mit Erdgas". 737 b) Nach der Angabe zu § 35g wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 35h Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern". 2. In § 11 wird nach Absatz 1e folgender Absatz 1g eingefügt: ,,(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundes amt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicher heitsanforderungen für das Betreiben von Energie versorgungsnetzen und Energieanlagen fest, 1. welche Komponenten kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder 2. welche Funktionen kritisch bestimmte Funktio nen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Num mer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind. Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung ge mäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Mo nate nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Der Katalog wird mit den Katalogen der Sicherheitsanforderun gen nach § 11 Absatz 1a und 1b verbunden." 2a. In § 16 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Fernlei tungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstö rung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unver züglich die Regulierungsbehörde unterrichten." 3. § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas (1) Soweit es zur Berücksichtigung von Beson derheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Ge nehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen können zum Gegenstand haben: 1. die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen, 2. die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren muss, 3. die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie 4. die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a. 738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. (2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrlei tungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28." 4. Nach § 35g wird folgender § 35h eingefügt: ,,§ 35h Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bun desnetzagentur eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspei cheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fern leitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat die Gründe hierfür anzugeben. (2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetrieb nahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des be treffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer Gasspei cheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach Satz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und in wieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage ange schlossen ist, anzuhören. (3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausge hen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswir kungen auf die Versorgungssicherheit der Bundes republik Deutschland oder der Europäischen Union sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den Nachweis für das Vorliegen der Genehmi gungsvoraussetzungen zu erbringen. (4) Wird die Genehmigung versagt, so bleibt der Betreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der Betrei ber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Still legung frühestens wieder nach Ablauf von 24 Mo naten beantragen. Überträgt der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung fortzuführen. Kann der Betreiber einer Gasspei cheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie etwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Wei terbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbe triebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. Tragen Dritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht mög lich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegen über diesen Dritten. (5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) oder zur weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eine vorläufige oder endgül tige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist, kann die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende Anord nung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert vor ihrer Anordnung die Bundesnetzagentur. Satz 2 gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in Verzug eine sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall wird die Bundesnetzagentur unverzüglich von der zuständigen Behörde über die Anordnung in Kenntnis gesetzt. Der Betreiber einer Gasspeicher anlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach Satz 1 den Speicher oder die Einrichtung unver züglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist." 5. § 54a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und Energie" durch die Wörter ,,und Klimaschutz" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist," gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,sowie" ersetzt. ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. die nationale Umsetzung von So lidaritätsmaßnahmen nach Arti kel 13." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und Energie" durch die Wörter ,,und Klimaschutz" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,und Energie" durch die Wörter ,,und Klimaschutz" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 739 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und Ener gie" durch die Wörter ,,und Klimaschutz" ersetzt. von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Gas verteilernetzen an die Plattform. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,und Energie" durch die Wörter ,,und Klimaschutz" ersetzt. (4) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betrei ber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, inner halb eines Monats nach Bereitstellung der Platt form, dem Marktgebietsverantwortlichen die Daten, die für die Zuordnung der Endverbraucher zu den Bilanzkreisen und zu den Subbilanzkonten und zu den Netzkonten erforderlich sind, anhand der Marktlokations-Identifikationsnummer mitzuteilen. Diese Daten sind fortlaufend zu aktualisieren. 6. § 54b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und Energie" durch die Wörter ,,und Klimaschutz" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,1975" gestri chen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,und Energie" durch die Wörter ,,und Klimaschutz" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und Energie" durch die Wörter ,,und Klimaschutz" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und Energie" durch die Wörter ,,und Klimaschutz" ersetzt. 7. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 11 Absatz 1a und 1b" die Wörter ,,sowie die Festlegung nach § 11 Absatz 1g" einge fügt. Artikel 3 Änderung der Gassicherungsverordnung Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wer den jeweils nach den Wörtern ,,erzeugen, beziehen" ein Komma und das Wort ,,transportieren" eingefügt. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a (1) Der Marktgebietsverantwortliche stellt für die Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ab dem 1. Oktober 2022 eine digitale Plattform bereit, welche dem Zweck der Abwicklung von Maßnah men nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a des Energiesicherungsgesetzes dient. (2) Die Bilanzkreisverantwortlichen nach § 2 Num mer 5 der Gasnetzzugangsverordnung und die End verbraucher sowie die Betreiber von Fernleitungs netzen und die Betreiber von Gasverteilernetzen im Marktgebiet des Marktgebietsverantwortlichen (Plattformteilnehmer) sind verpflichtet, sich inner halb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform auf dieser zu registrieren. Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind industrielle und gewerbliche Kunden mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde. (3) Plattformteilnehmer sind verpflichtet, inner halb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform die für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Unternehmensdaten, insbesondere auch sämtliche für die Zustellung von Verfügungen erforderlichen Kontaktdaten, anzugeben und die Daten bei Ände rungen zu aktualisieren. Der Marktgebietsverant wortliche übermittelt die Daten der bei ihm regis trierten Bilanzkreisverantwortlichen, der Betreiber (5) Zur Umsetzung von marktbasierten Solidari tätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, zur Ver sorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschütz ten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 können Bilanzkreisver antwortliche und Endverbraucher Angebote für die Bereitstellung von Gas an den ersuchenden Mit gliedstaat der Europäischen Union gemäß den für die Plattform geltenden Geschäftsbedingungen ab geben und kann der um Solidaritätsmaßnahmen ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch diesen beauftragter Dritter diese An gebote annehmen. (6) Zur Vorbereitung und Ausführung von nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Arti kel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie von Maßnahmen im Rahmen einer nationalen Gasnot falllage in Fällen des § 1 des Energiesicherungsge setzes sind Bilanzkreisverantwortliche, Endverbrau cher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Gasverteilernetzen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Un ternehmensdaten, Gasmengen, Preise und Identifi kationsparameter, auf der Plattform anzugeben. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom munikation, Post und Eisenbahnen kann die zur Er füllung ihrer Aufgaben nach dem Energiesiche rungsgesetz notwendigen Informationen über die Plattform abfragen. Bilanzkreisverantwortliche, End verbraucher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betrei ber von Gasverteilernetzen sollen diese Informatio nen bei Kenntnis frühzeitig angeben und fortlaufend aktualisieren." 3. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe ,,1975" gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsge setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwider handelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsge setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert, 2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin dung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt." 5. In § 5 wird die Angabe ,,1975" gestrichen. 6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die An gabe ,,des § 2 Abs. 2" durch die Wörter ,,der §§ 1a und 2 Absatz 2" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1" ersetzt und wird die Angabe ,,1975" gestrichen. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgeset zes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Feststellung die Mitteilung des Bundesministe riums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesiche rungsgesetzes." Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Dem § 185 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird fol gender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils die ses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen oder Enteignungen nach dem ersten Abschnitt des zweiten Kapitels des Energiesicherungsgesetzes anzu wenden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes." Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Mai 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck