Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 17 vom 27.05.2022  - Seite 747 bis 748 - Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 747 Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher Vom 23. Mai 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nummer 44a wird das Komma am Ende durch die Wörter ,,; Strommengen, die im Kalenderjahr 2022 verbraucht worden sind, gelten als umlage pflichtige Strommengen, wenn für sie ohne Berück sichtigung des § 60 Absatz 1a die volle oder an teilige EEG-Umlage hätte gezahlt werden müssen," ersetzt. 2. Nach § 60 Absatz 1 werden die folgenden Ab sätze 1a bis 1c eingefügt: ,,(1a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die EEG-Umlage ein Wert von 0 Cent pro Kilowattstunde anzuwenden ist. Auf Strommengen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 verbraucht werden, ist keine Mindestumlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 zu zahlen. Den Übertragungsnetzbetreibern auf grund von Satz 1 entgehende Einnahmen aus der EEG-Umlage werden als verringerte Einnahmen in den bundesweiten Ausgleich nach diesem Abschnitt eingestellt und den Übertragungsnetzbetreibern in dem erforderlichen Umfang von der Bundesrepublik Deutschland erstattet; die näheren Bestimmungen regelt der zwischen den Übertragungsnetzbetrei bern und der Bundesrepublik Deutschland ge schlossene öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 3 Absatz 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung. (1b) In den Fällen der §§ 61c, 61l und 78 ist Ab satz 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die EEG-Umlage des gesamten Kalender jahres 2022 der durchschnittliche Wert in Cent pro Kilowattstunde aus der von den Übertragungsnetz betreibern nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Ver ordnung für das Kalenderjahr 2022 veröffentlichten EEG-Umlage für das erste Halbjahr 2022 und der EEG-Umlage nach Absatz 1a für das zweite Halb jahr 2022 zugrunde zu legen ist. (1c) In den Fällen des Absatzes 1a entfallen für Strommengen, die nach dem 30. Juni 2022 und vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder verbraucht worden sind, die Pflichten nach den §§ 74 und 74a." Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 41 Absatz 6 werden nach dem Wort ,,ergeben" die Wörter ,,sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Ab satz 3 Nummer 3" eingefügt. 2. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 37 bis 40 angefügt: ,,(37) Grundversorger sind verpflichtet, zum 1. Juli 2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach § 38 Absatz 1 Satz 2 vor Umsatzsteuer um den Be trag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Ab satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich; es genügt eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers. (38) Soweit die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise von Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung einfließt und dem Energielieferan ten ein Recht zu einer Preisänderung, das den Fall einer Änderung dieser Umlage umfasst, zusteht, ist der Energielieferant verpflichtet, für diese Strom lieferverträge zum 1. Juli 2022 die Preise vor Um satzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuer bare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letzt verbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Ab satz 6 ist anzuwenden. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener gien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise einge flossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist. (39) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung, die nicht unter Absatz 38 fallen, ist der Energielieferant verpflichtet, die Preise vor Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um den Betrag pro Kilowattstunde zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge setzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare- 748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztver braucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird, sofern 1. die Umlage nach § 60 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes ein Kalkulationsbestandteil dieser Preise ist und 2. die Stromlieferverträge vor dem 23. Februar 2022 geschlossen worden sind. § 41 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1 Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht er folgt ist. Endet ein Stromliefervertrag vor dem 31. Dezember 2022, endet die Verpflichtung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt, an dem der bisherige Stromliefervertrag endet. (40) Sofern in den Fällen der Absätze 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 keine Verbrauchsermittlung erfolgt, wird der für den ab dem 1. Juli 2022 geltenden Preis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, da bei sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungs werte angemessen zu berücksichtigen. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung nach den Absät zen 37 bis 39 gemindert hat, ist durch den Energie lieferanten in den Stromrechnungen transparent auszuweisen. Eine zeitgleiche Preisanpassung aus einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preis anpassung nach den Absätzen 37 bis 39 zum 1. Juli 2022 ist nicht zulässig; im Übrigen bleiben vertrag liche Rechte der Energielieferanten zu Preisanpas sungen unberührt." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Mai 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck