Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 40 vom 03.11.2022  - Seite 1902 bis 1908 - Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds

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1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Vom 28. Oktober 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: § 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht Artikel 1 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort ,,Jahres rechnung" durch die Wörter ,,Haushalts- und Vermögensrechnung" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgen den Angaben eingefügt: ,,Teil 3 Abfederung der Folgen der Energiekrise § 26a Maßnahmen; gung § 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Verordnungsermächti § 26d Rechnungslegung § 26e Berichtspflichten; Kontrolle § 26f Parlamentarische Verwaltungskosten § 26g Befristung". c) Die Angabe zu Teil 3 wird durch folgende An gabe ersetzt: ,,Teil 4 Besteuerung". 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und für Verbraucherschutz" gestrichen. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Jahresrech nung" durch die Wörter ,,Haushalts- und Ver mögensrechnung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 b) In § 11 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Jahresrechnung" durch die Wörter ,,Haus halts- und Vermögensrechnung" ersetzt. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge fügt: ,,(4) Der dient zudem Energiekrise, rungen beim Deutschland satz 1." Wirtschaftsstabilisierungsfonds der Abfederung der Folgen der insbesondere von Preissteige Bezug von Gas und Strom in nach Maßgabe des § 26a Ab c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab sätze 5 und 6. 4a. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 1 Absatz 2a" die Wörter ,,und § 1 Absatz 2b" eingefügt. 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: ,,(2) Für Auslagen, die dem Bundesministe rium der Finanzen oder dem Bundesministe rium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gre mien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressa ten eine Erstattung, auch in Form von Kosten pauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. (3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Wörter ,,den Absätzen 1 bis 3" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,des Ab satzes 1" durch die Wörter ,,der Absätze 1 bis 3" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe ,,Absatz 2" wird durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,für Jus tiz und Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,der Justiz" und die Wörter ,,Verkehr und digi tale Infrastruktur" durch die Wörter ,,Digitales und Verkehr" ersetzt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirt schaftsstabilisierungsfonds, einschließlich der Anwendbarkeit haushaltsrechtlicher Bestim 1903 mungen, bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim mung des Bundesrates bedarf." 7. In § 22 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§§ 65 bis 69" durch die Wörter ,,§§ 44 und 65 bis 69" ersetzt. 8. In § 4 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 4, § 18 Ab satz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 4, Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und § 25 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wör ter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 9. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach wei tere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 gewähren oder bestehende Stabilisie rungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaß nahmen überführen, soweit dies erforderlich ist, um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhal ten. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch in diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten Rechtsgeschäfte berechtigt." 10. Nach § 26 wird folgender Teil 3 eingefügt: ,,Teil 3 Abfederung der Folgen der Energiekrise § 26a Maßnahmen; Verordnungsermächtigung (1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Ab satz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisie rungsfonds zulässig für 1. die Finanzierung staatlicher Programme zur Abfederung von Preissteigerungen beim Be zug und der Nutzung von Gas und Fernwärme insbesondere durch Verbraucherinnen, Ver braucher und Unternehmen (Gaspreisbremse), 2. die Finanzierung und Zwischenfinanzierung von Programmen zur Abfederung von Preis steigerungen beim Bezug von Strom insbeson dere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Strompreisbremse), 3. die Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für auf Grund der Energiekrise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen, insbesondere soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, sowie für Gasimporteure, die für die Marktsta bilität relevant sind, inklusive der Finanzierung der Ersatzbeschaffungen an den Energiemärk ten, soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Gaspreisbremse erfasst werden, sowie 1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 4. die Darlehensgewährung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Refinanzierung von Pro grammen und Stützungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 3, soweit ihr entsprechende Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kredit anstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden; die näheren Bedingungen der Darlehensge währung legt der Wirtschaftsstabilisierungs fonds im Einzelfall fest. Die Programme und Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere die Möglichkeit der Ge währung von Zuschüssen, Rekapitalisierungs maßnahmen und Krediten umfassen. Die Finan zierung nach Satz 1 schließt Regelungen für Här tefälle nicht aus. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er lassen über die formalen und materiellen Voraus setzungen der Weiterreichung der Mittel des Wirt schaftsstabilisierungsfonds an die mit der Admi nistration und Durchführung der Programme und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 betrauten Behörden und sonstigen Stellen, insbe sondere über 1. Anforderungen an zahlungsbegründende Un terlagen, Dokumentation der Mittelverwen dung oder Zeitpunkt der Einreichung, 2. Obergrenzen für Maximalauszahlungen in zu definierenden Zeiträumen sowie 3. sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der Zweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß § 16 Absatz 4. § 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschafts stabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maß nahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kredit aufnahme ist bei der Feststellung der Kreditauf nahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Til gungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kos ten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftssta bilisierungsfonds zu tragen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird über Absatz 1 hinaus ermächtigt, für den Wirt schaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und in den folgenden Jahren Kredite in Höhe der jeweils zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzuneh men. (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskont papieren der Nettobetrag anzurechnen. (4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann zur Finanzierung der Aufgaben für Maßnahmen nach § 26a eine Rücklage bilden. Den Rücklagen sind bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 2022 die bis zu diesem Zeitpunkt nicht benötigten Mit tel aus der Kreditaufnahme nach Absatz 1 Satz 1 und in den Folgejahren jeweils bis zum Abschluss des Haushaltsjahres alle nicht verausgabten Mit tel zuzuführen. Darüber hinaus fließen sämtliche Einnahmen und Rückflüsse aus den Maßnahmen nach § 26a Absatz 1, einschließlich Zinsen, Til gungen und aus der Auflösung von Beteiligungen, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu. Die Mit tel stehen in den Folgejahren zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a einschließlich der Finanzierungskosten zur Verfügung. (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann überschüssige Liquidität auch in Forderungen an den Bund anlegen. § 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirt schaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirt schaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. § 26d Rechnungslegung Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushalts rechnung des Bundes beizufügen. § 26e Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle (1) Die Bundesregierung berichtet dem Haus haltsausschuss des Deutschen Bundestages ab dem 1. Januar 2023 mindestens halbjährlich über die Verwendung der bis dahin verausgabten Mit tel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Ab schnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. (2) § 10a gilt entsprechend. § 26f Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschafts stabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 die ses Gesetzes trägt der Bund. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 § 26g 2. Dem § 31 wird folgender § 31 vorangestellt: Befristung ,,§ 31 Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungs fonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich." Besteuerung § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Stabilisie rungsfondsgesetzes finden auf Maßnahmen des Bundes nach Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des Fonds der Bund tritt. Satz 1 findet auf alle noch offenen Fälle Anwendung." 11. In Abschnitt 2 wird der bisherige Teil 3 Teil 4. Artikel 1a Änderung des Energiesicherungsgesetzes Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 31 Besteuerung § 32 Inkrafttreten". 1905 3. Der bisherige § 31 wird § 32. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4a tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 28. Oktober 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck 1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Anlage Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung. Überblick zur Anlage Einnahmen Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben Schuldendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . . Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2022 Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . davon fällig: im Haushaltsjahr 20XX bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Soll 2022 1 000 Soll 2021 1 000 Veränderung gegenüber 2021 1 000 Ausgabereste 2021 1 000 Ist 2020 1 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Titel Funktion Zweckbestimmung Soll 2022 1 000 Soll 2021 1 000 Ist 2020 1 000 Einnahmen Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben. Verwaltungseinnahmen 119 99 -860 Vermischte Einnahmen ­ ­ 200 000 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Übrige Einnahmen 325 01 -830 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 359 01 -850 Entnahme aus Rücklage Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01, 683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haus haltsausschusses des Deutschen Bundestages. Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen. 2. Die Ausgaben sind übertragbar. § 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden. 3. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig. 4. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet wer den. 5. Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu. 6. Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maß gabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes tages. Erläuterungen: Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushalts führungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet werden. Schuldendienst 575 01 -830 Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 671 01 -649 Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 000 T 683 02 -649 Finanzierung der Gaspreisbremse Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T 683 03 -649 Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T 1907 1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022 Titel Funktion 683 04 -649 Zweckbestimmung Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigen kapitalhilfen sowie Härtefallhilfen) Soll 2022 1 000 Soll 2021 1 000 Ist 2020 1 000 ­ ­ Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T Ausgaben für Investitionen 831 01 -649 Beteiligungserwerb ­ ­ 861 01 -649 Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen ­ ­ 862 01 -649 Darlehen an private Unternehmen ­ ­ 919 01 -850 Zuführung an Rücklage 200 000 000 ­ Besondere Finanzierungsausgaben