Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 56 vom 28.12.2022  - Seite 2727 bis 2729 - Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2727 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze Vom 20. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Statistikregistergesetzes Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 28 des Ge setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über euro päische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unterneh mensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben ge speichert werden:". b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchfüh rungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kom mission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Be reich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1), die durch die Durchfüh rungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,". c) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Beschäf tigten" die Wörter ,,nach Arten der Beschäfti gungsverhältnisse" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 5 Num mer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung" durch die Wör ter ,,§ 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils gel tenden Fassung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 5" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt und werden die Wörter ,,vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. De 2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 zember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung" durch die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" er setzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,gültigen" durch das Wort ,,geltenden" ersetzt. 3. In § 9 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,sozialver sicherungspflichtigen" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Beschäftigten" die Wörter ,,nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt. 4. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Angaben nach Anhang VIII zur Durchfüh rungsverordnung (EU) 2020/1197,". b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Beschäf tigten" die Wörter ,,nach Arten der Beschäfti gungsverhältnisse" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: lichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamt wirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind: 1. die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale, 2. Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer, 3. die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirk samen Hilfen erforderlichen Daten der Antrags begründung und 4. Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förder zeitraum. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Län der jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für sta tistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entspre chend." 4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall Rückfragen stellen." a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die be treffenden Bundesbehörden dem Statistischen Bundesamt die bei ihnen vorhandenen Daten anlassbezogen für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Ab satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes." 2. In § 3b Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statis tischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr 2021 folgende Daten der zu den Wirtschafts gruppen 64.1 ­ Zentralbanken und Kreditinstitute ­, 64.9 ­ Sonstige Finanzierungsinstitutionen ­ und 66.1 ­ Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tä tigkeiten ­ gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deut schen Bundesbank vorliegen:". 3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: ,,§ 3c Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen Bundesbehörden, die über die erforderlichen Da ten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bun desamt anlassbezogen zur statistischen Aufberei tung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilli gung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staat Artikel 3 Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes In § 7 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregis tergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) wird die Angabe ,,§ 4 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 3 Absatz 1" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundes gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröf fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar tikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: ,,(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert wer den, sind zu dem Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Ge wichtung der betrachteten Güter Angaben zu Um satz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt." 2. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: ,,(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend." 3. § 7b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Für die Durchführung von Revisionen dür fen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 von bis zu drei Jahren angefordert werden, so weit diese bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen." b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab sätze 5 und 6. 2729 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge setzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,§ 13a Satz 1 gilt entsprechend." Artikel 5 Artikel 6 Änderung des Bundesstatistikgesetzes Inkrafttreten In § 8 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck