Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1978  Nr. 42 vom 31.07.1978  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 1089 Teill Z1997 A 1978 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1978 Nr. 42 Tag 25. 7. 78 25. 7. 78 25. 7. 78 25. 7. 78 25. 7. 78 25. 7. 78 25. 7. 78 Inhalt Seite Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder In der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz — 21. RAG)................................................. 1089 neu: 8232-10-21; 820-1, 821-1. 822-1, 8232-4, 822-8, 810-1, 8252-1, 86-7-2, 8232-10-0, 821-2, 86-7-1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964........................ 1105 612-14 Zweites Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung......................... 1107 340-1 Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens.........,.............................. 1108 26-1 Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz — ZeitG) ................................. 1110 neu: 7141-7; 7141-1 Verordnung über das Arzneibuch..................................................... 1112 neu: 2121-51-8; 2121-50-1-4, 2121-50-1-7, 2121-50-1-14, 2121-50-1-14-2 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte............................................................... 1113 2032-1-10 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 1114 Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz — 21. RAG) Vom 25. Juli 1978 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Rentenanpassung Erster Abschnitt Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung § 1 (1) In der gesetzlichen Rentenversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage bis zum Jahre 1981 die Versi- cherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die 1. vor dem 1. Januar 1978 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an, 2. vor dem 1. Januar 1980 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an und 3. vor dem 1. Januar 1981 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt. Zu den Renten im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-zes vom 1. Januar bis 31. Dezember 1978 erhöhten Renten. Bundesgesetzblatt 1089 Teill Z1997 A 1978 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1978 Nr. 42 Tag 25. 7. 78 25. 7. 78 25. 7. 78 25. 7. 78 25. 7. 78 25. 7. 78 25. 7. 78 Inhalt Seite Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder In der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz — 21. RAG)................................................. 1089 neu: 8232-10-21; 820-1, 821-1. 822-1, 8232-4, 822-8, 810-1, 8252-1, 86-7-2, 8232-10-0, 821-2, 86-7-1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964........................ 1105 612-14 Zweites Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung......................... 1107 340-1 Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens.........,.............................. 1108 26-1 Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz — ZeitG) ................................. 1110 neu: 7141-7; 7141-1 Verordnung über das Arzneibuch..................................................... 1112 neu: 2121-51-8; 2121-50-1-4, 2121-50-1-7, 2121-50-1-14, 2121-50-1-14-2 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte............................................................... 1113 2032-1-10 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 1114 Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz — 21. RAG) Vom 25. Juli 1978 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Rentenanpassung Erster Abschnitt Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung § 1 (1) In der gesetzlichen Rentenversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage bis zum Jahre 1981 die Versi- cherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die 1. vor dem 1. Januar 1978 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an, 2. vor dem 1. Januar 1980 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an und 3. vor dem 1. Januar 1981 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt. Zu den Renten im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-zes vom 1. Januar bis 31. Dezember 1978 erhöhten Renten. 1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I (2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-An-gleichungsgesetzes Saar in der im. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1536). § 2 (1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhens-vorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage berechnet würde; Abweichungen infolge Abrundun-gen sind zulässig. Satz 1 gilt für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetreten sind, mit der Maßgabe, das als allgemeine Bemessungsgrundlage für die Anpassung zum 1. Januar 1980 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten der Betrag von 22 472 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Betrag von 22 712 Deutsche Mark und für die Anpassung zum 1. Januar 1981 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten der Betrag von 23 146 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Betrag von 23 393 Deutsche Mark zugrunde gelegt wird. § 1282 Abs. 2 der Reichs Versicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in denen die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen § 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz allein oder in Verbindung mit § 1265 a Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz, § 1304 a Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz allein oder in Verbindung mit § 42 a Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz, § 83 a Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz allein oder in Verbindung mit § 65 a Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz, § 96 a Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angewendet worden ist. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenver-sicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden. § 3 (1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-terrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Betrag der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung, der Witwen- und Witwerrente ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung sowie der Waisenrente nach Abzug des Betrages in Höhe des Kinderzuschusses im Jahre 1957 für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an mit 4,9213, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an mit 5,1182 und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an mit 5,3228 vervielfältigt und der Kinder-zuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe, die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe des ab I.Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses sowie bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der bei der Anpassung nach § 2 Abs. 1 dieses Artikels zugrunde zu legenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würden; Abweichungen infolge Abrundun-gen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels ist anzuwenden. (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die Werte der Anlage zu dieser Vorschrift zugrunde zu legen sind. (3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsord-nung und des Angestelltenversichemngsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 7 650 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an der Betrag von 35 815,60 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der Betrag von 37 248,70 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von 38 737,90 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 171,60 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an der Betrag von 844,50 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der Betrag von 878,30 Deutsche Mark und für Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1091 Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von 913,40 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 471,60 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an der Betrag von 2 320,90 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der Betrag von 2 413,80 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von 2 510,30 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 4 281 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an der Betrag von 21 068 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der Betrag von 21911 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von 22 787 Deutsche Mark tritt. § 4 (1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde Anpassungsbetrag für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an mit 1,045 und für Bezugszeiten, vom 1. Januar 1980 und 1. Januar 1981 an jeweils mit 1,04 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe sowie bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe dieses Kinderzuschusses und bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der bei der Anpassung nach § 2 Abs. 1 dieses Artikels zugrunde zu legenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Bei Renten, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, tritt an die Stelle des Faktors 1,04 bei der Anpassung zum 1. Januar 1981 der Faktor 1,03. Bei Waisenrenten auf Grund von Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1977 eingetreten sind, tritt in den Fällen des § 1269 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung, § 46 Satz 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 69 Abs. 6 Satz 4 des Reichsknappschaftsgesetzes an Stelle des nach Satz 1 den Waisenrenten hinzuzufügenden Betrags die Hälfte dieses Betrags. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels findet Anwendung. (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2 dieses Artikels, b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses Artikels angepaßt würden. § 5 (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für den Monat Januar des jeweiligen Anpassungsjahrs ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung; bei Waisenrenten ist Anpassungsbetrag der Rentenzah-betrag nach Abzug des Erhöhungsbetrags nach § 1269 Satz 3 und 4 der Reichs Versicherungsordnung, § 46 Satz 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 69 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe der vorangegangenen Rentenanpassungsgesetze angepaßt worden ist, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für den nach Satz 1 maßgebenden Monat ergeben würde. (2) In den Fällen, in denen für den nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Monat keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem Tag vor Beginn dieses Monats ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für diesen Monat zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten. § 6 (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 dieses Artikels Anwendung. (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach den §§ 64, 65 und 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt. (3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in den §§ 75 und 76 des 1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Renten nach § 2 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind. (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278 und 1279 der Reichs Versicherungsordnung oder die in den §§55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. § 7 Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde. § 8 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterren-tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-zes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-regelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden. Zweiter Abschnitt Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung § 9 (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen- derjahren 1976 und 1977 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1976 oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Artikels angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind, soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13.Abs. 2 des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden. (3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-rungs-Angleichungsgesetzes Saar, die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist. (4) In den Fällen der §§ 565 und 566 der Reichs Versicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956), gilt als Unfall jähr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist. § 10 (1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,069 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsge-setzes Saar zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt. (2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, daß der für Januar 1979 zu zahlende Betrag mit 1,069 zu vervielfältigen ist. § 11 Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sein denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36 000 Deutsche Mark der höhere Betrag. Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1093 Dritter Abschnitt Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte § 12 In der Altershilfe für Landwirte werden entsprechend der Veränderung der Renten in der Rentenversicherung der Arbeiter bis zum Jahre 1981 die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 16 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), bezeichneten monatlichen Altersgelder vom 1, Januar 1979 an auf 416,00 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an auf 432,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an auf 450,10 Deutsche Mark für den verheirateten Berechtigten sowie vom 1. Januar 1979 an auf 277,60 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an auf 288,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an auf 300,30 Deutsche Mark für den unverheirateten Berechtigten festgesetzt. Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 13 (1) Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-gesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenver-sicherungs-Neuregelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe dieser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt dieses Artikels keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzahlen. (2) Ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt dieses Artikels sein würde, ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu gewähren. § 14 (1) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, von dem an die Anpassung der Leistung nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig. (2) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetz-zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt. Fünfter Abschnitt Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte § 15 § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte erhält folgende Fassung: "Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen für den verheirateten Berechtigten vom 1. Januar 1979 an 416,00 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an 432,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an 450,10 Deutsche Mark sowie für den unverheirateten Berechtigten vom 1. Januar 1979 an 277,60 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an 288,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an 300,30 Deutsche Mark monatlich." Sechster Abschnitt § 16 (1) Bleibt die Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren je um mehr als ein Viertel hinter den Annahmen der mittelfristigen Wirtschaftsprojektion der Bundesregierung für die Jahre 1978 bis 1982 zurück oder unterschreitet die Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten oder überschreitet die Zahl der Rentenempfänger die Annahmen des Rentenanpassungsberichts 1978 für den gleichen Zeitraum wesentlich, hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen bei den Einnahmen oder den Ausgaben oder bei beiden zusammen vorzuschlagen. Dabei ist die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Veränderung des Einkommens je Arbeitnehmer und die Entwicklung der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie sich unter Beachtung des in § 1385 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 1 Satz 1 des Ange-stelltenversicherungsgesetzes und § 130 Abs. 1 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes festgelegten Beitragssatzes ergibt, zu berücksichtigen. (2) Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Hinterbliebenenrenten entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1975 (BGBl. I S. 748). 1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Anlage zu Artikel 1 § 3 Höchstgrenzen nach Artikel 2 § 34 des Arbeiterrenten versicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neurege-lungsgesetze.s Bei einer Versi ehern ngsdauer von...Jahren Versichertenrenten DM/Monat Witwen-und Witwerrenten DM/Monat a) für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an 50 md mehr 2 633,50 1 580,10 49 2 580,90 1 548,50 48 2 528,20 1 516,90 47 2 475,50 1 485,30 46 2 422,90 1 453,70 45 2 370,20 1 422,10 44 2 317,50 1 390,50 43 2 264,90 1 358,90 42 2 212,20 1 327,30 41 2 159,50 1 295,70 40 und weniger 2 106,80 1 264,10 b) für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an 50 und mehr 2 738,90 1 643,40 49 2 684,10 1 610,50 48 2 629,40 1 577,60 47 2 574,60 1 544,80 46 2 519,80 1 511,90 45 2 465,00 1 479,00 44 2 410,30 1 446,20 43 2 355,50 1 413,30 42 2 300,70 1 380,40 41 2 245,90 1 347,60 40 und weniger 2 191,10 1 314,70 c) für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an 50 und mehr 2 848,40 1 709,10 49 2 791,50 1 674,90 48 2 734,50 1 640,70 47 2 677,50 1 606,50 46 2 620,60 1 572,30 45 2 563,60 1 538,20 44 2 506,60 1 504,00 43 2 449,60 1 469,80 42 2 392,70 1 435,60 41 2 335,70 1 401,40 40 und weniger 2 278,70 1 367,30 Artikel 2 Änderung von Vorschriften in anderen Gesetzen § 1 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 180 Abs. 4 wird in Satz 1 die Zahl "150." durch die Zahl "180." ersetzt. 2. In § 205 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 die Worte "ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße" jeweils durch die Worte "ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. 3. § 321 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie Zahlung von Vorschüssen auf die Beiträge,". 4. In § 558 Abs. 3 wird der Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: "Statt der Pflege kann ein Pflegegeld gewährt werden. Es beträgt im Jahre 1979 zwischen 310 Deutsche Mark und 1 236 Deutsche Mark monatlich. Diese Beträge werden zum 1. Januar jeden Jahres entsprechend der Anpassung des laufenden Pflegegeldes nach § 579 erhöht. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt die neuen Mindest- und Höchstbeträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest." 5. § 579 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Vom 1. Januar jeden Jahres an werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die vor Beginn des zweiten vor diesem Zeitpunkt liegenden Kalenderjahres eingetreten sind, und das Pflegegeld der Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn-und -gehaltssumme angepaßt. (2) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Der Anpassungsfaktor ist das Verhältnis der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme des zweiten zu der des dritten vor dem Anpassungszeitpunkt liegenden Kalenderjahres. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt den Anpassungsfaktor durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest. Artikel 1 § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10, 11, 13 Abs. 2 und § 14 des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089) gilt entsprechend." Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1095 6. Nach § 1255 a wird folgender § 1255 b eingefügt: "§ 1255 b (1) Freiwillige Beiträge werden bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage und der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nur berücksichtigt, wenn sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren entrichtet sind, von denen jedes Kalenderjahr mit freiwilligen Beiträgen belegt ist, deren Gesamtbetrag wenigstens zwölf Beiträgen nach der niedrigsten monatlichen Beitragsberechnungsgrundlage (Mindestbeiträge) entspricht. Ein Kalenderjahr, — das ganz oder teilweise mit Pflichtbeiträgen, Ersatzzeiten (§ 1251 Abs. 1) oder Ausfallzeiten (§ 1259 Abs. 1) belegt ist oder — in das eine bisher angerechnete Zurechnungszeit fällt oder — in dem der Versicherte das 16. Lebensjahr vollendet hat oder — in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, gilt mit freiwilligen Beiträgen in dem in Satz 1 genannten Umfang als belegt. § 1255 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Freiwillige Beiträge, die nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, gelten bei der Berechnung und Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrente als Beiträge der Höherversicherung." 7. In § 1278 Abs. 1 wird jeweils die Zahl "85" durch die Zahl "80" ersetzt. 8. § 1283 erhält folgende Fassung: "§ 1283 Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitslosengeld zusammen, ruht die Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den beide Leistungen zu gewähren sind, soweit nicht das Arbeitslosengeld nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes ruht. Satz 1 gilt nicht 1. für den Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der Arbeitslosengeld erhalten hat, weil die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nach § 103 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes noch nicht vorlag und 2. für den Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn der Rente eine die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründende Beschäftigung von 26 Wochen oder sechs Monaten ausgeübt hat." 9. In § 1314 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl "27" durch die Zahl "25" ersetzt. 10. § 1385 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Beitragssatz beträgt vom 1. Januar 1973 an 18 vom Hundert und vom 1. Januar 1981 an 18,5 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe der Finanzlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung bestimmen, daß der Beitragssatz zeitweise bis auf 18 vom Hundert ermäßigt wird." § 2 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2557, 3187), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 32 a wird folgender § 32 b eingefügt: "§ 32 b (1) Freiwillige Beiträge werden bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage und der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungs jähre nur berücksichtigt, wenn sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren entrichtet sind, von denen jedes Kalenderjahr mit freiwilligen Beiträgen belegt ist, deren Gesamtbetrag wenigstens zwölf Beiträgen nach der niedrigsten monatlichen Beitragsberechnungsgrundlage (Mindestbeiträge) entspricht. Ein Kalenderjahr, — das ganz oder teilweise mit Pflichtbeiträgen, Ersatzzeiten (§ 28 Abs. 1) oder Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1) belegt ist oder — in das eine bisher angerechnete Zurechnungszeit fällt oder — in dem der Versicherte das 16. Lebensjahr vollendet hat oder — in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, gilt mit freiwilligen Beiträgen in dem in Satz 1 genannten Umfang als belegt. § 32 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Freiwillige Beiträge, die nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, gelten bei der Berechnung und Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrente als Beiträge der Höherversicherung." 2. In § 55 Abs. 1 wird jeweils die Zahl "85" durch die Zahl "80" ersetzt. 1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I 3. § 60 erhält folgende Fassung: "§ 60 . Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitslosengeld zusammen, ruht die Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den beide Leistungen zu gewähren sind, soweit nicht das Arbeitslosengeld nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes ruht. Satz 1 gilt nicht 1. für den Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der Arbeitslosengeld erhalten hat, weil die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nach § 103 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes noch nicht vorlag und 2. für den Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn der Rente eine die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründende Beschäftigung von 26 Wochen oder sechs Monaten ausgeübt hat." 4. In § 93 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl "27" durch die Zahl "25" ersetzt. 5. § 112 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Beitragssatz beträgt vom 1. Januar 1973 an 18 vom Hundert und vom 1. Januar 1981 an 18,5 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe der Finanzlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung bestimmen, daß der Beitragssatz zeitweise bis auf 18 vom Hundert ermäßigt wird." § 3 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2557, 3187), wird wie folgt geändert: 1. § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung: "sie wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zum 2,474fachen der im Jahr des Versicherungsfalls geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage berücksichtigt." 2. Nach § 54 a wird folgender § 54 b eingefügt: "§ 54 b (1) Freiwillige Beiträge werden bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage und der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nur berücksichtigt, wenn sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren entrichtet sind, von denen jedes Kalenderjahr mit freiwilligen Beiträgen belegt ist, deren Gesamtbetrag wenigstens zwölf Beiträgen nach der niedrigsten monatlichen Beitragsberechnungsgrundlage (Mindestbeiträge) entspricht. Ein Kalenderjahr, — das ganz oder teilweise mit Pflichtbeiträgen, Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1) oder Ausfallzeiten (§ 57) belegt ist oder — in das eine bisher angerechnete Zurechnungszeit fällt oder — in dem der Versicherte das 16. Lebensjahr vollendet hat oder — in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, gilt mit freiwilligen Beiträgen in dem in Satz 1 genannten Umfang als belegt. § 54 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Freiwillige Beiträge, die nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, gelten bei der Berechnung und Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrente als Beiträge der Höherversicherung entsprechend den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung. " 3. In § 59 werden die Worte "der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze" durch die Worte "des in § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz bezeichneten Höchstbetrags" ersetzt. 4. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird jeweils die Zahl "100" durch die Zahl "95" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze" durch die Worte "des in § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz bezeichneten Höchstbetrags" ersetzt. 5. § 80 erhält folgende Fassung: "§ 80 Trifft eine Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitslosengeld zusammen, ruht die Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den beide Leistungen zu gewähren sind, soweit nicht das Arbeitslosengeld nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes ruht. Satz 1 gilt nicht 1. für den Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der Arbeitslosengeld erhalten hat, weil die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nach § 103 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes noch nicht vorlag und 2. für den Empfänger einer Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn der Rente eine die Beitragspflicht nach dem Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1097 Arbeitsförderungsgesetz begründende Beschäftigung von 26 Wochen oder sechs Monaten ausgeübt hat." 6. In § 104 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl "27" durch die Zahl "25" ersetzt. 7. § 130 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 23,5 vom Hundert und vom 1. Januar 1981 an 24 vom Hundert der nach Absatz 5 maßgebenden Bezüge, soweit diese die knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 3) nicht überschreiten. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe der Finanzlage der Rentenversicherung und unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung bestimmen, daß der Beitragssatz zeitweise bis auf 23,5 vom Hundert ermäßigt wird." b) In Absatz 2 werden die Worte "; der Beitragssatz beträgt 23,5 vom Hundert" gestrichen. c) Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) bei Versicherungspflicht nach § 1 von dem Versicherten in Höhe von 8,5 vom Hundert und dem Arbeitgeber in Höhe von 15 vom Hundert der Monatsbezüge, vom 1. Januar 1981 an von dem Versicherten in Höhe von neun vom Hundert und dem Arbeitgeber in Höhe von 15 vom Hundert der Monatsbezüge, jedoch von dem Arbeitgeber allein, wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten ein Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge nicht übersteigt,". 8. § 155 Nr. 9 erhält folgende Fassung: "9. Fälligkeit der Beiträge sowie Zahlung von Vorschüssen auf die Beiträge,". § 4 Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), wird wie folgt geändert: 1. § 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Personen, die vor dem 19. Oktober 1972 das 60. Lebensjahr vollendet und eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren spätestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufgegeben haben, und deren Witwe oder Witwer, die vor dem 19. Oktober 1972 das 60. Lebensjahr vollendet haben und, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, diese spätestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufgegeben haben, erhalten Ersatzzeiten auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung höchstens bis zum Umfang der anrechenbaren Beitragszeiten angerechnet, wenn sie Beiträge nach § 51 a Abs. 2 dieses Artikels nachentrichtet haben. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung steht einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Der Nachentrichtung von Beiträgen nach § 51 a Abs. 2 dieses Artikels steht es gleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973 lückenlos mit Versicherungszeiten, anrechenbaren Ausfallzeiten oder einer Zurechnungszeit belegt ist." 2. In § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Abweichend von § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung wird für die Berechnung der Renten die allgemeine Bemessungsgrundlage für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1979 auf 21 068 Deutsche Mark, für das Jahr 1980 auf 21 911 Deutsche Mark und für das Jahr 1981 auf 22 787 Deutsche Mark festgesetzt." 3. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt: "§ 12 a § 1255 b der Reichsversicherungsordnung gilt nur für freiwillige Beiträge, die für Zeiten nach dem 31. Dezember 1978 entrichtet sind, und nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1980 eingetreten sind." 4. In § 23 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1979 eingetreten sind, erhöht sich der Betrag, der für die Begrenzung nach § 1278 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist, zum 1. Januar 1979 um 4,5 vom Hundert, zum 1. Januar 1980 und zum 1. Januar 1981 jeweils um 4 vom Hundert, sofern sich eine Erhöhung dieses Betrages auf Grund der Rentenanpassungen in den Jahren 1979, 1980 und 1981 ergeben würde. Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 tritt für das Jahr 1981 an Stelle einer Erhöhung um 4 vom Hundert eine Erhöhung um 3 vom Hundert. (4) § 1283 der Reichsversicherungsordnung in der am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt auch für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Versicherungsfälle, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 31. Dezember 1978 1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I ergeht; insoweit gilt § 1283 der Reichsversicherungsordnung auch für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1979." 5. Nach § 45 a wird folgender § 45 b eingefügt: "§ 45 b Solange die Einkommensgrenze für die geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weniger als 400 Deutsche Mark beträgt, gilt abweichend von § 1387 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung dieser Betrag als monatliche Beitragsberechnungsgrundlage auch über den 31. Dezember 1979 hinaus." § 5 Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), wird wie folgt geändert: 1. § 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Personen, die vor dem 19. Oktober 1972 das 60. Lebensjahr vollendet und eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren spätestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufgegeben haben, und deren Witwe oder Witwer, die vor dem 19. Oktober 1972 das 60. Lebensjahr vollendet haben und, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, diese spätestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufgegeben haben, erhalten Ersatzzeiten auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes höchstens bis zum Umfang der anrechenbaren Beitragszeiten angerechnet, wenn sie Beiträge nach § 49 a Abs. 2 dieses Artikels nachentrichtet haben. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im jeweiligen Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes steht einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Der Nachentrichtung von Beiträgen nach § 49 a Abs. 2 dieses Artikels steht es gleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973 lückenlos mit Versicherungszeiten, anrechenbaren Ausfallzeiten oder einer Zurechnungszeit belegt ist." 2. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Abweichend von § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird für die Berechnung der Renten die allgemeine Bemessungsgrundlage für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1979 auf 21 068 Deutsche Mark, für das Jahr 1980 auf 21 911 Deutsche Mark und für das Jahr 1981 auf 22 787 Deutsche Mark festgesetzt." 3. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt: "§ 12 a § 32 b des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur für freiwillige Beiträge, die für Zeiten nach dem 31. Dezember 1978 entrichtet sind, und nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1980 eingetreten sind." 4. In § 22 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: " (3) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1979 eingetreten sind, erhöht sich der Betrag, der für die Begrenzung nach § 55 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist, zum 1. Januar 1979 um 4,5 vom Hundert, zum 1. Januar 1980 und zum 1. Januar 1981 jeweils um 4 vom Hundert, sofern sich eine Erhöhung dieses Betrages auf Grund der Rentenanpassungen in den Jahren 1979, 1980 und 1981 ergeben würde. Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 tritt für das Jahr 1981 an Stelle einer Erhöhung um 4 vom Hundert eine Erhöhung um 3 vom Hundert. (4) § 60 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt auch für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Versicherungsfälle, wenn die Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 31. Dezember 1978 ergeht; insoweit gilt § 60 des Angestelltenversicherungsgesetzes auch für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1979." 5. Nach § 44 b wird folgender § 44 c eingefügt: "§ 44 c Solange die Einkommensgrenze für die geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weniger als 400 Deutsche Mark beträgt, gilt abweichend von § 114 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes dieser Betrag als monatliche Beitragsberechnungsgrundlage auch über den 31. Dezember 1979 hinaus." § 6 Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Abweichend von § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes wird für die Berechnung der Renten die allgemeine Bemessungsgrundlage Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1099 für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1979 auf 21 292 Deutsche Mark, für das Jahr 1980 auf 22 144 Deutsche Mark und für das Jahr 1981 auf 23 030 Deutsche Mark festgesetzt." 2. Nach § 10 a wird folgender § 10 b eingefügt: ,.§ 10 b § 54 b des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur für freiwillige Beiträge, die für Zeiten nach dem 31. Dezember 1978 entrichtet sind, und nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1980 eingetreten sind." 3. In § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1979 eingetreten sind, wenn der Unfall nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist. Für die übrigen Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1979 eingetreten sind, erhöht sich der Betrag, der für die Begrenzung nach § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist, zum 1. Januar 1979 um 4,5 vom Hundert, zum 1. Januar 1980 und zum 1. Januar 1981 jeweils um 4 vom Hundert, sofern sich eine Erhöhung dieses Betrages auf Grund der Rentenanpassungen in den Jahren 1979, 1980 und 1981 ergeben würde. Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 tritt für das Jahr 1981 an Stelle einer Erhöhung um 4 vom Hundert eine Erhöhung um 3 vom Hundert." 4. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt: "§ 17 a § 80 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt auch für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Versicherungsfälle, wenn die Entscheidung der Bundesknappschaft über die Bewilligung der Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 31. Dezember 1978 ergeht; insoweit gilt § 80 des Reichsknappschaftsgesetzes auch für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1979." 5. Nach § 26 a wird folgender § 26 b eingefügt: "§ 26 b Solange die Einkommensgrenze für die geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weniger als 400 Deutsche Mark beträgt, gilt abweichend von § 130 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes dieser Betrag als monatliche Beitragsberechnungsgrundlage auch über den 31. Dezember 1979 hinaus." § 7 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2557, 3187), wird wie folgt geändert: 1. § 112 Abs. 5 Nr. 4 a erhält folgende Fassung: "4 a. für die Zeit, in der der Arbeitslose wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme in einer Einrichtung für Behinderte oder wegen einer Beschäftigung in einer Einrichtung der Jugendhilfe beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 1 Satz 2), der Betrag, der der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden ist. Hat der Arbeitslose nach einer Berufsausbildung die Abschlußprüfung bestanden, gilt Nummer 2 entsprechend." 2. In § 118 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ruht der Anspruch erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ruht der Anspruch nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird." 3. Dem § 134 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "§118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt nicht." 4. In den §§ 70 und 87 werden die Worte "§ 118 Abs. 1 Nr. 4" durch die Worte "§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt. 5. In § 132 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "§ 118 Abs. 1 Nr. 2" durch die Worte "§118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. § 8 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte In § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069), wird jeweils das Wort "Fünftel" durch das Wort "Sechstel" ersetzt. § 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), 1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I zuletzt geändert durch Artikel 2 § 15 des Gesetzes vom 27.Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Jn Absatz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung: "1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt,". b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "drei Monate oder fünfundsiebzig" durch die Worte "zwei Monate oder fünfzig" ersetzt. 2. In § 18 Satz 1 wird das Wort "sechshundert" durch das Wort "siebenhundertzwanzig" ersetzt. 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Wird das Arbeitsentgelt betriebsüblich erst nach dem Zehnten des Monats abgerechnet, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, sind Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt zu entrichten; ein verbleibender Restbetrag wird eine Woche nach dem betriebsüblichen Abrechnungstermin fällig. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind." b) Absatz 2 wird gestrichen. § 10 Änderung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes Artikel 3 § 6 des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2557, 3187), wird dahingehend geändert, daß Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b und Nr. 24, § 2 Nr. 12 Buchstabe b und Nr. 23 und § 3 Nr. 12 Buchstabe b und Nr. 22 am 1. Juli 1978 in Kraft treten. Artikel 3 Krankenversicherung der Rentner §1 Änderung der Reichsversfcherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 180 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Für Versicherte, die eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten beziehen, gilt als Grundlohn auch der auf den Kalendertag entfallende Teil des Zahlbetrags dieser Renten sowie anderer der Rente vergleichbarer Einnahmen, die an die Stelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen treten, das aus früheren Beschäftigungsverhältnissen oder Erwerbstätigkeiten erzielt wurde. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats, welche anderen der Rente vergleichbaren Einnahmen, die an die Stelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen treten, das aus früheren Beschäftigungsverhältnissen oder Erwerbstätigkeiten erzielt wurde, zu berücksichtigen sind." 2. In § 182 Abs. 6 werden vor dem Wort "Grundlohn" die Worte "nach § 180 Abs. 1 bis 4 berechnete" eingefügt. 3. § 380 erhält folgende Fassung: "§380 Die Mittel für die Krankenversicherung sind von den Arbeitgebern, den Versicherten und dem Bund nach den folgenden Vorschriften aufzubringen." 4. § 381 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die auf Grund des § 180 Abs. 5 berechneten Beiträge trägt der Versicherte." b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: "Dies gilt auch für Personen, die einen Rentenantrag gestellt haben. Wird Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten nachgezahlt, sind Beiträge auch von der Nachzahlung für den Zeitraum zu entrichten, in dem Mitgliedschaft oder für den Rentner Anspruch auf Familienhilfe bestand." 5. In § 383 Satz 2 sind nach den Worten "Beiträge nach § 381" die Worte "Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder" einzufügen. Nr. 42 — Tag der Ausgab« ie: Bonn, den 31. Juli 1978 1101 6. § 385 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Beitragssatz für die Beiträge, die nach dem in § 180 Abs. 5 bestimmten Grundlohn zu bemessen sind, wird durch besonderes Gesetz bestimmt. Er ist so festzusetzen, daß die nach den Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bemessenen Beitragseinnahmen der Krankenkassen und Ersatzkassen insgesamt den Beitragseinnahmen nach § 385 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung entsprechen und die Belastung der Beitragspflichtigen aus diesen Renten am 1. Januar 1982 gegenüber dem bis dahin geltenden Recht weitgehend ausgeglichen wird." 7. In § 479 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Grundlohn" die Worte "nach § 180 Abs. 1" eingefügt. 8. § 488 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: " (1) Die Mittel für die See-Krankenkasse sind von den Reedern und den Versicherten aufzubringen." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) §385 Abs. 2 gilt." 9. In § 1235 wird Nummer 5 gestrichen. 10. In § 1253 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Der Jahresbetrag der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ohne Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung und ohne Kinderzuschuß vermindert sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Rentenbetrag, der sich auf Grund der Erhöhung der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 1255 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz ergibt, und den Aufwendungen des Rentenberechtigten auf Grund der Rente für seine Krankenversicherung." 11. In § 1254 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend." 12. § 1255 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1982 wird dadurch bestimmt, daß die für 1981 bestimmte allgemeine Bemesssungsgrundlage um den Vomhundertsatz erhöht wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem 1981 die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter für die Krankenversicherung der Rentner zu der Summe der von ihnen gezahlten Rentenbeträge gestanden haben; der sich ergebende Betrag ist um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den sich die Summe der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das 1982 voraufgeht, gegenüber der Summe dieser Durchschnittsentgelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat, der ein Jahr vorher endet. In den folgenden Jahren verändert sich die allgemeine Bemessungsgrundlage jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte in den drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalls voraufgeht, gegenüber der Summe dieser Durchschnittsentgelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat, der ein Jahr vorher endet." 13. In § 1265 a wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend." 14. In § 1268 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend." 15. In § 1269 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend." 16. Nach § 1304 c wird der Unterabschnitt "VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner" gestrichen. 17. In § 1385 Abs. 2 erhält Satz 2 erster Halbsatz folgende Fassung: "Die Beitragsbemessungsgrenze für 1981 verändert sich in den folgenden Jahren jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (§ 1255 Abs. 1) in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, gegenüber der Summe dieser Durchschnittsentgelte in dem Dreijahreszeit-raum verändert hat, der ein Jahr vorher endet-,". 18. In § 1389 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Der Zuschuß des Bundes für 1981 verändert sich in den folgenden Jahren jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (§ 1255 Abs. 1) in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr, für das der Bundeszuschuß ermittelt wird, gegenüber der Summe dieser Durchschnittsentgelte in dem Drei Jahreszeitraum verändert hat, der ein Jahr vorher endet." lff. Der bisherige § 1394 wird Absatz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausgaben, die auf Grund von § 1255 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner zu leisten sind." 1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I §2 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 12 wird Nummer 5 gestrichen. 2. In § 30 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Der Jahresbetrag der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ohne Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung und ohne Kinderzuschuß vermindert sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Rentenbetrag, der sich auf Grund der Erhöhung der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 32 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz ergibt, und den Aufwendungen des Rentenberechtigten auf Grund der Rente für seine Krankenversicherung." 3. In § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend." 4. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1982 wird dadurch bestimmt, daß die für 1981 bestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage um den Vomhundertsatz erhöht wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem 1981 die Aufwendungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Krankenversicherung der Rentner zu der Summe der von ihr gezahlten Rentenbeträge gestanden haben; der sich ergebende Betrag ist um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den sich die Summe der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das 1982 voraufgeht, gegenüber der Summe dieser Durchschnittsentgelte in dem Drei Jahreszeitraum verändert hat, der ein Jahr vorher endet. In den folgenden Jahren verändert sich die allgemeine Bemessungsgrundlage jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte in den drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalls voraufgeht, gegenüber der Summe dieser Durchschnittsentgelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat, der ein Jahr vorher endet." 5. In § 42 a wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend." 6. In § 45 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend." 7. In § 46 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend." 8. Nach § 83 c wird der Unterabschnitt "VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner" gestrichen. 9. In § 112 Abs. 2 erhält Satz 2 erster Halbsatz folgende Fassung: "Die Beitragsbemessungsgrenze für 1981 verändert sich in den folgenden Jahren jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (§ 32 Abs. 1) in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, gegenüber der Summe dieser Durchschnittsentgelte in dem Dreijahreszeit-raum verändert hat, der ein Jahr vorher endet;". 10. In § 116 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Der Zuschuß des Bundes für 1981 verändert sich in den folgenden Jahren jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (§ 32 Abs. 1) in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr, für das der Bundeszuschuß ermittelt wird, gegenüber der Summe dieser Durchschnittsentgelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat, der ein Jahr vorher endet." 11. In § 117 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Absatz 4 gilt nicht für Ausgaben, die auf Grund von § 32 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner zu leisten sind." §3 Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes In Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes wird § 28 a gestrichen. §4 Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-regelungsgesetzes wird § 27 a gestrichen. §5 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), wird Buchstabe e gestrichen. Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1103 Artikel 4 Übergangs- und Schlußvorschriften §1 Übergangsregelungen Bis zum 31. Dezember 1980 gelten die nachstehenden Vorschriften in der jeweils aufgeführten folgenden Fassung: 1. § 180 Abs. 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung: "Für freiwillig Versicherte gilt als Grundlohn der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts und sonstiger Einnahmen zum Lebensunterhalt bis zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag, mindestens jedoch 13 Deutsche Mark." 2. § 205 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung: "Versicherte erhalten für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, wenn diese sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 390 Deutsche Mark überschreitet und nicht anderweitig einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege haben, Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Krankenhilfe und sonstige Hilfen unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Versicherte; Krankengeld wird nicht gewährt." 3. § 205 Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung: "Die Satzung kann Leistungen nach Absatz 1 auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden, sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 390 Deutsche Mark überschreitet; Absatz 1 Satz 3 gilt." 4. § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: "Versicherte erhalten Familienhilfe für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder (§ 205 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung), soweit diese nicht anderweitig einen gesetzlichen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 390 Deutsche Mark überschreitet." 5. § 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: "Die Satzung kann Leistungen der Familienhilfe auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend unterhalten wer- den, sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 390 Deutsche Mark überschreitet." 6. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch: "1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 390 Deutsche Mark, bei höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht übersteigt,". §2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. §3 Inkrafttreten Es treten in Kraft: mit Wirkung vom 19. Oktober 1972 Artikel 2 §4 Nr. 1, §5 Nr. 1, mit Wirkung vom 1. Juli 1978 Artikel 2 § 3 Nr. 1,3, 4 Buchstabe b, § 4 Nr. 2, § 5 Nr. 2, §6 Nr. 1, am 1. Januar 1979 Artikel 1 § 15, Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 9, § 2 Nr. 1 bis 4, § 3 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5, 6, 8, § 4 Nr. 3 bis 5, § 5 Nr. 3 bis 5, § 6 Nr. 2 bis 5, §7, § 9 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, Artikel 4 § 1, am 1. Januar 1981 Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, §8, § 9 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I am 1. Dezember 1981 Artikel 3 § 1 Nr. 19, §2 Nr. 11, am 1. Januar 1982 Artikel 3 mit Ausnahme von § 1 Nr. 19 und § 2 Nr. 11, die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1978 Der Bundespräsi-dent Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1105 Neuntes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 Vom 25. Juli 1978 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen: Artikel 1 Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung über die Zulassung von Kennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl und zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 9. November 1977 (BGBl. I S. 2069), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird die Zahl "1979" durch die Zahl "1981" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(2) Unter Steueraufsicht dürfen zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen und zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von Strom oder Wärme dienen, verwendet werden 1. Gasöle und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Nummer 27.07 —G des Zolltarifs bis zum 31. Dezember 1981 zum ermäßigten Steuersatz von 2,00 DM für 100 kg, ab 1. Januar 1982 unversteuert; 2. andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle und Mineralöle der Nummer 27.07 — G des Zolltarifs sowie Reinigungsextrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis zum 31. Dezember 1981 zum ermäßigten Steuersatz von 1,50 DM für 100 kg, ab 1. Januar 1982 unversteuert und 3. Flüssiggase und Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6, die Flüssiggasen nach ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen, unversteuert, beide auch zur Gewinnung von Licht." b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "im aktiven Veredelungsverkehr" ersetzt durch die Worte " , die ausgeführt werden". 3. In § 11 werden die Worte "oder zum Zollverkehr oder zur Freigutveredelung abgefertigt werden" ersetzt durch die Worte ", zum Zollverkehr oder zur Freigutveredelung abgefertigt oder zu einer Verwendung abgegeben werden, für die Mineralöl nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 unversteuert verwendet werden darf". 4. In § 12 Abs. 7 Satz 2 wird hinter dem Wort "nach" eingefügt: "§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und nach". 5. In § 15 Abs. 2 Nr. 8 werden a) folgender neuer Buchstabe d eingefügt: ,,d) für nachweislich versteuerte Anteile von Gemischen aus gekennzeichnetem mit anderen Gasölen, die bei Spülvorgängen oder bei versehentlichen Vermischungen entstanden sind, die Steuer zur Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen bis auf den Betrag zu erlassen oder zu vergüten, der sich nach dem Steuersatz des § 8 Abs. 2 Nr. 1 ergibt," b) der bisherige Buchstabe d Buchstabe e. 6. Dem Gesetz wird folgender § 16 angefügt: "§ 16 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." Artikel 2 Übergangsbestimmungen (1) Für Gasöle und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Nummer 27.07—G des Zolltarifs, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes ermäßigte Steuer unbedingt besteht oder entrichtet ist, entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Nachsteuer. Dies gilt nicht für Mineralöl im unmittelbaren Besitz eines Endverbrauchers. Endverbraucher ist, wer das Mineralöl ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet. Wer Mineralöl an Dritte abgibt, gilt als Endverbraucher, soweit er das Mineralöl in den Vorratsbehältern der eigenen Heizanlage lagert. (2) Die Nachsteuer beträgt 1,00 DM für 100 kg. (3) Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzt. Bei Mengen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Versand befinden, ist Steuerschuldner der Versender oder Einführer. (4) Der Steuerschuldner hat den im Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Bestand an Mineralöl, 1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I das nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuert worden ist, festzustellen und binnen drei Wochen der zuständigen Zollstelle anzumelden. Die Nachsteuer ist ohne Anforderung bis zum 10. des folgenden Monats, für nicht ordnungsmäßig angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist, fällig. (5) Firmen, die über mehrere Betriebstätten verfügen, in denen nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuertes Mineralöl lagert, können die Nachsteuer zentral bei dem für ihren Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt anmelden und entrichten. (6) Ordnungswidrig im Sinne von § 381 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Anmeldung zur Nachsteuer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Artikel 3 Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Mineralölsteuergesetzes 1964 in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung unter der Überschrift "Mineralölsteuergesetz" im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1978 Der Bundespräsident Scheel Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen E. Franke Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1107 Zweites Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Vom 25. Juli 1978 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren." 2. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "In Streitigkeiten über die Anerkennung als Asylberechtigter nach dem Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde entweder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte." letzten b) Nummer 3 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der von den Ländern errichteten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat." Artikel 2 Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, wenn die Entscheidung am 1. Januar 1980 oder später zugestellt wird. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe a am Tage nach der Verkündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1978 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Baum Der Bundesminister des Innern Baum 1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I zur Beschleunigung Vom 25. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Ausländergesetzes Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 1. In § 30 erhält die Überschrift folgende Fassung: "Anerkennungsausschüsse". 2. § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) über den Antrag auf Anerkennung entscheidet ein Anerkennungsausschuß in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Gegen Entscheidungen des Anerkennungsausschusses findet kein Widerspruch statt." 3. § 34 erhält folgende Fassung: "§ 34 Ausschluß der Berufung bei offensichtlich unbegründeten Klagen (1) Weist das Verwaltungsgericht die Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet ab, ist die Berufung gegen das Urteil ausgeschlossen. (2) Durch Gerichtsbescheid nach Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) kann das Verwaltungsgericht nicht entscheiden. i Asylverfahrens 1978 (3) Verweist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Revision die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, weil die Klage nicht offensichtlich unbegründet Ist, kann es auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen. § 144 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend." 4. § 35 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Er kann gegen Entscheidungen des Anerkennungsausschusses Klage beim Verwaltungsgericht erheben." 5. In § 36 werden das Wort "Widerspruchsausschuß" durch das Wort "Anerkennungsausschuß" und die Worte "Anerkennungs- oder Widerspruchsverfahren" durch das Wort "Anerkennungsverfahren" ersetzt. 6. In § 40 Abs. 2 werden die Worte "über einen Widerspruch" durch die Worte "des Anerkennungsausschusses" ersetzt. Artikel 2 Übergangsvorschriften 1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Anerkennungsausschusses richtet sich nach Artikel 1 Nr. 2, wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt wird. 2. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Artikel 1 Nr. 3, wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt wird. Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1109 Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1978 Der Bundespräsident Scheel Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Dieter Haack Der Bundesminister des Innern Baum Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Baum 1110 Bundesgesetzblatt/Jahrgang 1978, Teil I Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz -ZeitG) Vom 25. Juli 1978 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Gesetzliche Zeit (1) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr werden Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit verwendet. (2) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde. (3) Die koordinierte Weltzeit ist bestimmt durch eine Zeitskala mit folgenden Eigenschaften: 1. Sie hat am 1. Januar 1972, 0 Uhr, dem Zeitpunkt 31. Dezember 1971, 23 Uhr 59 Minuten 59,96 Sekunden, der mittleren Sonnenzeit des Nullmeridians entsprochen. 2. Das Skalenmaß ist die Basiseinheit Sekunde nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 48 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), in Meereshöhe. 3. Die Zeitskala der koordinierten Weltzeit wird entweder durch Einfügen einer zusätzlichen Sekunde oder durch Auslassen einer Sekunde mit einer Abweichung von höchstens einer Sekunde in Übereinstimmung mit der mittleren Sonnenzeit des Nullmeridians gehalten. (4) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit und Hinzufügung zweier Stunden. § 2 Darstellung und Verbreitung der gesetzlichen Zeit Die gesetzliche Zeit wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dargestellt und verbreitet. § 3 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur An-gleichung der Zeitzählung an diejenige benachbar- ter Staaten durch Rechtsverordnung für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 20. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen. (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Die Bundesregierung bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde. § 4 Andere Vorschriften (1) Dieses Gesetz berührt nicht das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 29. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 1017), sowie die Verwendung auf internationalen Übereinkommen beruhender Zeit. (2) Das Gesetz über Einheiten im Meßwesen wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "Vorsätze und deren Vorsatzzeichen sind:" die Worte "für das Trillionenfache (1 000 000 000 000 000 000 oder 1018fache) der Einheit: Exa (Vorsatzzeichen: E), für das Billiardenfache (1 000 000 000 000 000 oder 1015fache) der Einheit: Peta (Vorsatzzeichen: P)," eingefügt. 2. In § 7 Nr. 2 werden die Worte "sowie die Zeitskala nach der Internationalen Atomzeitskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und unbeschadet der Aufgaben anderer Bundesbehörden zu verbreiten" gestrichen. Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1111 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. § 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7141-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1978 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister des Innern Baum 1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Verordnung über das Arzneibuch Vom 25. Juli 1978 Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Das Europäische Arzneibuch wird in der deutschen Fassung der Bände I, II und III erlassen. Bezugsquelle der amtlichen deutschen Fassung ist der Deutsche Apotheker-Verlag in Stuttgart. §2 Das Deutsche Arzneibuch wird in der Fassung der 8. Ausgabe (DAB 8) erlassen. Bezugsquelle der amtlichen Fassung ist der Deutsche Apotheker-Verlag in Stuttgart. §3 Das Homöopathische Arzneibuch wird in der Fassung der 1. Ausgabe (HAB 1) erlassen. Bezugsquelle der amtlichen Fassung ist der Deutsche Apotheker-Verlag in Stuttgart. §4 Bei der Herstellung oder Prüfung können auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benutzt werden als im Europäischen Arzneibuch oder im Deutschen Arzneibuch 8. Ausgabe (DAB 8) beschrieben sind, unter der Voraussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. §5 Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 16 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig zur Abgabe an den Verbraucher im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes bestimmte Arzneimittel in den Verkehr bringt, die den für sie oder den für die in ihnen enthaltenen Stoffe a) geltenden pharmazeutischen Regeln des Arzneibuches über Identität, Gehalt, Reinheit oder b) sonstigen im Arzneibuch beschriebenen chemischen, physikalischen oder morphologischen Eigenschaften nicht entsprechen. §6 (1) Arzneimittel, die den Anforderungen des Europäischen Arzneibuches Band III und des Deutschen Arzneibuches 8. Ausgabe (DAB 8) nicht genügen oder nicht nach deren Vorschriften hergestellt oder geprüft sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1980 in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den am 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften entsprechen. (2) Homöopathische Arzneimittel, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Verkehr befinden und nicht den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches .1. Ausgabe (HAB 1) entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1983 in den Verkehr gebracht werden. §7 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land Berlin. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Verordnung über das Deutsche Arzneibuch (DAB 7) vom 7. August 1968 (BGBl. I S. 913), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 1975 (BGBl. I S. 1962), vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 dieser Verordnung, 2. die Verordnung über die Einführung der 7. Ausgabe des Deutschen Arzneibuches vom 27. Februar 1969 (BGBl. I S. 174), 3. die Verordnung über das Europäische Arzneibuch Band I vom 21. Juni 1974 (BGBl. I S. 1322), 4. die Verordnung über das Europäische Arzneibuch Band II vom 22. Juli 1975 (BGBl. I S. 1964). Bonn, den 25. Juli 1978 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Antje Huber Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1113 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte Vom 25. Juli 1978 Auf Grund des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1107) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 9,50 Deutsche Mark, A 5 bis A 8 10,70 Deutsche Mark, A 9 bis A 12 14,00 Deutsche Mark, A 13 bis A 16 18,50 Deutsche Mark. 2. In § 4 Abs. 3 werden in Nummer 1 die Worte "15,40 Deutsche Mark" durch die Worte "16,00 Deutsche Mark", in Nummer 2 die Worte "19,10 Deutsche Mark" durch die Worte "19,90 Deutsche Mark", in Nummer 3 die Worte "22,90 Deutsche Mark" durch die Worte "23,80 Deutsche Mark" und in den Nummern 4 und 5 die Worte "26,70 Deutsche Mark" durch die Worte "27,80 Deutsche Mark" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am I.August 1978 in Kraft. Bonn, den 25. Juli 1978 Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister des Innern Baum Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer 1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite Vorschriften für die Agrarwirtschaft 20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1400/78 des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Erstattung bei der Erzeugung für in der chemischen Industrie verwendeten Zucker 20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1401/78 des Rates zur Festsetzung der Differenzabgabe auf rohen Präferenzzucker und des Differenzbetrags für den in den französischen überseeischen Departements erzeugten Rohrrohzucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1978/79 20.6.78 Verordnung (EWG) Nr. 1402/78 des Rates über Maßnahmen für das Zuckerwirtschaftsjahr 1978/79 zur Erleichterung des Absatzes von in den französischen überseeischen Departements erzeugtem Zucker 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1403/78 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1404/78 der Kommission zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für G etreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1405/78 der Kommission zur Gewährung von im voraus festgesetzten pauschalen Beihilfen für die private Lagerhaltung von Vordervierteln auf dem Rind-fleischsektor 22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1406/78 der Kommission zur Verschiebung des Übernahmetermins für von den Interventionsstellen auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und (EWG) Nr. 1027/78 zum Verkauf angebotenes Rindfleisch 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1407/78 der Kommission zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs nach Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden sowie für die Einfuhr von in Frankreich hergestellten Alkoholessig nach Belgien und Luxemburg 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1408/78 der Kommission zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl, Grob- und F e i n g r i e ß für das Wirtschaftsjahr 1978/79 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1409/78 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der verschiedenen Sorten von Lolium perenne L. 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1410/78 der Kommission zur Festsetzung der Referenzpreise für Hybridmais zur Aussaat für das "Wirtschaftsjahr 1978/79 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1411/78 der Kommission zur vierzehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1414/78 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Lebendrindern und Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1415/78 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1416/78 der Kommission zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten Pflaumensorten mit Ursprung in Spanien 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 27. 6. 78 L 170/9 L 170/13 L 170/15 L 170/16 L 170/18 L 170/20 L 170/23 L 170/24 L 170/28 L 170/29 L 170/32 L 170/34 L 170/39 L 170/41 L 170/43 Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1115 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 des Rates über die Beihilferegelung für Trockenfutter 19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1418/78 des Rates zur Festsetzung der Grundregeln betreffend die besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen und Ackerbohnen 20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1419/78 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette 20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1420/78 des Rates zur Festsetzung der Hauptinterventionsorte für Ölsaaten und der dort geltenden abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1978/79 20.6.78 Verordnung (EWG) Nr. 1421/78 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milch erzeugnisse 20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 des Rates über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Milcherzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich 20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1423/78 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch 27. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1424/78 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr 27. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1425/78 der Kommission zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 22.6.78 Verordnung (EWG) Nr. 1426/78 der Kommission über die Lieferung verschiedener Partien Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 22.6.78 Verordnung (EWG) Nr. 1427/78 der Kommission über die Lieferung verschiedener Partien Mager milchpulver als Nahrungsmittelhilfe 27. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1428/78 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 über Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfung im Zuckerrohrsektor 27. 6. 78 Verordnung (EWTG) Nr. 1429/78 der Kommission zur Festsetzung des Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlager-mengenregelung im Zuckerwirtschaftsjahr 1978/79 27. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1430/78 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-und Rohzucker 26.6.78 Verordnung (EWG) Nr. 1431/78 des Rates über den Abschluß des Ergänzungsprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern sowie des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen für den Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern 19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1438/78 des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1267/69 zur Festlegung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren aus Griechenland in die Gemeinschaft anwendbar sind 19. 6, 78 Verordnung (EWG) Nr. 1439/78 des Rates über die unmittel- bare Zusammenarbeit der von den Mitgliedstaaten mit der Überwachung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften auf dem Weinsektor beauftragten Stellen 20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1440/78 des Rates zur vierten Ände- rung der Verordnung (EWG) Nr. 2453/76 über den Transfer von gefrorenem Interventions rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten an die italienische Interventionsstelle 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 29. 6. 78 29. 6. 78 29. 6. 78 L 171/1 L 171/5 L 171/8 L 171/10 L 171/12 L 171/14 L 171/19 L 171/20 L 171/22 L 171/24 L 171/28 L 171/34 L 171/35 L 171/36 L 172/1 L 173/1 L 173/2 L 173/6 1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz —¦ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,-r- DM. Einzclstücke je angefangene 16 Seilen 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich —-,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/o. Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite Andere Vorschriften 23.6.78 Verordnung (EWG) Nr. 1412/78 der Kommission über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren der Tarifnummer 53.11, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2706/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 23. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1413/78 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Fäden aus Asbest der Tarifstelle 68.13 B I, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 26.6.78 Verordnung (EWG) Nr. 1432/78 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle 07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1433/78 des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1434/78 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1435/78 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Likörweine der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 26. 6.78 Verordnung (EWG) Nr. 1436/78 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen der Tarifstelle ex 07.01 T des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 26.6.78 Verordnung (EWG) Nr. 1437/78 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Tafeltrauben der Tarifstelle ex 08.04 A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 27. 6. 78 27. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 28. 6. 78 L 170/36 L 170/37 L 172/17 L 172/20 L 172/23 L 172/26 L 172/30 L 172/32 Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 688/78 der Kommission vom 6. April 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern (ABl. Nr. L 93 vom 7. 4. 1978) 29. 6. 78 L 173/31