Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1456), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Ersten Buchs erhält folgende Fassung:
"Zweiter Abschnitt. Sachen. Tiere".
2. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:
"§ 90a Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."
3. Dem § 251 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen."
4. Dem § 903 wird folgender Satz angefügt:
"Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten."
Artikel 2
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 765a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden
Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen."
2. § 811 Nr. 14 wird gestrichen.
3. Nach § 811 b wird folgender neuer § 811 c eingefügt:
"§ 811c
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers läßt das Vollstrek-kungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist."
4. Der bisherige § 811 c wird § 811 d.
Artikel 3
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080), wird wie folgt geändert:
Nach § 20 wird folgender neuer § 20a eingefügt: "§20a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1763
Artikel 4 Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. düng folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz Engelhard
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
I. Kiechle