Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 84 vom 19.12.1997  - Seite 2942 bis 2967 - Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG)

Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz – KindRG) 2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) Vom 16. Dezember 1997 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846), wird wie folgt geändert: 1. Im Zweiten Abschnitt des Vierten Buches wird der Zweite Titel wie folgt gefaßt: "Zweiter Titel Abstammung §1591 Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. §1592 Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist. §1593 (1) § 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von dreihundert Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, daß das Kind mehr als dreihundert Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemannes als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemannes wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemannes anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, daß der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemannes. (2) § 1592 Nr. 1 gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird. §1594 (1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. (4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig. §1595 (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend. §1596 (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt. (4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. §1597 (1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesbeamten zu übersenden. (3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2943 §1598 (1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. §1599 (1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist. (2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs: 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam. §1600 Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, die Mutter und das Kind. § 1600a (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. (2) Der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, und die Mutter können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten. (3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten. (4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient. (5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten. § 1600b (1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. (2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Abs. 1 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, daß der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist. (3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. (4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut. (6) Der Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im übrigen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden. § 1600c (1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, daß das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, §1593 besteht. (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Fall ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. §1600d (1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. (3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem dreihundertsten bis zu dem einhunderteinundachtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des dreihundertsten als auch des einhunderteinundachtzigsten Tages. Steht fest, daß das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit. (4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden. §1600e (1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. 2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 (2) Ist die Person, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre." 2. In § 1610 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "eheliches" gestrichen und werden die Wörter "für ein nichteheliches" durch die Wörter "auf der Grundlage des § 1615f für ein" ersetzt. 3. Die Überschrift vor § 1615a wird wie folgt gefaßt: "II. Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern". 4. § 1615a wird wie folgt gefaßt: "§1615a Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt." 5. § 16151 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Fall gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend." 6. § 1615o wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 1600o" durch die Angabe "§ 1600d Abs. 2" ersetzt. b) Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, die nach § 1615k und die nach § 16151 für die ersten drei Monate nach der Geburt des Kindes voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat;". 7. Die §§1616 bis 1618 werden wie folgt gefaßt: "§1616 Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. §1617 (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder. (2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist. (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird. § 1617a (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. (2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend. § 1617b (1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Wird rechtskräftig festgestellt, daß ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, die öffentlich beglaubigt werden muß. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2945 10. Nach § 1626 werden folgende §§ 1626a bis 1626e eingefügt: "§1626a (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder 2. einander heiraten; dies gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird. (2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. § 1617c (1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahrvollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, 1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder 2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert. (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. §1618 Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend." 8. Im Zweiten Abschnitt des Vierten Buches wird die Bezeichnung des Fünften Titels wie folgt gefaßt: "Fünfter Titel Elterliche Sorge". 9. § 1626 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht" durch die Wörter "Die Eltern haben die Pflicht und das Recht" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist." § 1626b (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde. § 1626c (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht. §1626d (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit. §1626e Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen." 11. § 1628 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "Vormundschaftsgericht" wird durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. bb) Die Wörter " , sofern dies dem Wohle des Kindes entspricht" werden gestrichen. b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen, und Absatz 2 wird aufgehoben. 2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 12. § 1629 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: "Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen." bb) In Satz 3 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen." 13. § 1630 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers." 14. § 1631 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "insbesondere das Recht und die Pflicht" durch die Wörter "insbesondere die Pflicht und das Recht" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig." 15. § 1632 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde." 16. § 1640 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl "10 000" durch die Zahl "30 000" ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 17. § 1666 wird wie folgt gefaßt: "§1666 (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) In der Regel ist anzunehmen, daß das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt. (3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen. (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen." 18. § 1667 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2, und es wird in diesen Absätzen jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, daß die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird." d) Absatz 5 wird aufgehoben. e) Absatz 6 wird Absatz 4. 19. § 1671 wird wie folgt gefaßt: "§1671 (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2947 (2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder 2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muß." 20. § 1672 wird wie folgt gefaßt: "§1672 (1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. (2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde." 21. § 1678 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "den §§ 1671,1672 übertragen war" durch die Wörter "§ 1626a Abs. 2, § 1671 oder 1672 Abs. 1 allein zustand" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach § 1626a Abs. 2 allein zustand, und besteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient." 22. Die §§ 1680,1681 werden wie folgt gefaßt: "§1680 (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird. §1681 (1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. (2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht." 23. Nach § 1681 wird folgender § 1682 eingefügt: "§1682 Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678,1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, daß das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat." 24. Nach § 1683 werden folgende §§ 1684 bis 1688 eingefügt: "§1684 (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. §1685 (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. 23. 2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 (2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. §1686 Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht. §1687 (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. § 1687a Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend. §1688 (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versiche-rungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, daß die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann." a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist." b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "und nach § 1671 Abs. 5" gestrichen. 26. Nach § 1696 werden folgende §§ 1697, 1697a eingefügt: "§1697 Ist auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so kann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger auswählen. § 1697a Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht." a) Am Schluß des Absatzes 1 wird folgender Satz angefügt: "Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 25. § 1696 wird wie folgt geändert: 27. § 1741 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2949 28. § 1743 wird wie folgt gefaßt: "§1743 Der Annehmende muß das fünfundzwanzigste, in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muß ein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben." 29. § 1746 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Vormundschaftsgerichts" die Wörter "; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt" eingefügt. b) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist." 30. § 1747 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt: "(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht. (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt. (3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; 2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist; 3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichtserklärung muß öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1." 31. Dem § 1748 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde." 32. Dem § 1751 Abs. 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt: "Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer Zustimmung." 33. § 1754 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "ehelichen" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu." 34. In § 1755 Abs. 2 wird das Wort "nichteheliche" gestrichen. 35. § 1756 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist." 36. § 1757 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 1616 Abs. 2" durch die Angabe "§ 1617 Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 1616a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 zweiter Halbsatz" durch die Angabe "§ 1617c Abs. 1 Satz 2" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 1746 Abs. 1 Satz 2,3, Abs. 3" durch die Angabe "§ 1746 Abs. 1 Satz 2,3, Abs. 3 erster Halbsatz" ersetzt. 37. § 1760 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe e wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt. 38. In § 1762 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe d wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt. 39. In § 1772 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "annimmt" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist." 40. In § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c werden die Wörter "sein nichteheliches Kind oder" gestrichen. 41. § 1779 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen." b) Satz 3 wird gestrichen. 2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 42. § 1791 c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "nichtehelichen Kindes," durch die Wörter "Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ergibt sich später aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist" durch die Wörter "Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter "nichtehelichen Kindes" durch die Wörter "Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind," ersetzt. 43. In § 1837 Abs. 4 werden die Wörter ", 1667 Abs. 1, 5 und §" durch das Wort "und" ersetzt. 44. §1883 wird aufgehoben. 45. In § 2043 Abs. 2 werden die Wörter "über eine Ehelicherklärung," gestrichen. 46. In § 1612 Abs. 2 Satz 2, § 1630 Abs. 2, § 1631 Abs. 3, § 1674 Abs. 1 und 2, § 1683 Abs. 1 bis 3 und § 1693 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt, und in den §§ 1631 b und 1643 Abs. 1 und den §§ 1644 und 1645 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt. 47. § 1355 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muß sie öffentlich beglaubigt werden." 48. § 1631a Abs. 2, die §§ 1634, 1639 Abs.1 Satz 2, die §§ 1670, 1683 Abs. 4 sowie der Sechste und Achte Titel des Zweiten Abschnitts des Vierten Buches werden aufgehoben; in § 1631a wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen. Artikel 2 Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. IS. 2846), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. durch Erklärung nach § 5,". 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforder- lich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat." 3. § 5 wird wie folgt gefaßt: "§5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn 1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist, 2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und 3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird." 4. § 10 wird aufgehoben. 5. In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Die Einbürgerung des nichtehelichen Kindes nach § 10" ersetzt durch die Wörter "Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5". Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 § 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846), wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten, soweit sich die Angaben aus den Geburtseinträgen der Ehegatten ergeben; ist die Geburt eines Ehegatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, sind die Angaben über die Eltern auch einzutragen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Geburtenbuch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 29 Abs. 1 vorliegen." 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,". bb) Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben; die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. cc) In Satz 3 wird die Angabe "Nummern 3 und 4" durch die Angabe "Nummern 2 und 3" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2951 b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Erweist sich nach der Anlegung des Familienbuchs, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen." c) In Absatz 4 Satz 2 wird der Wortlaut nach dem Komma wie folgt gefaßt: "wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind." 3. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,". 4. § 21 a wird wie folgt gefaßt: "§21a Führen Eltern, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt der Standesbeamte dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit." 5. In § 21b werden die Wörter "nichtehelichen Kindes" durch die Wörter "Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind," ersetzt. 6. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies am Rande des Geburtseintrags zu vermerken." 7. § 29a wird wie folgt gefaßt: "§ 29a (1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung. (2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, sind beglaubigte Abschriften der Erklärungen nach Absatz 1 zu übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." In § 29b Abs. strichen. 1 wird das Wort "nichtehelichen" ge- 9. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden ist und sich diese Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt." 10. § 31 wird aufgehoben. 11. § 31a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Erklärung, durch die 1. Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen, 2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt, 3. ein Kind die Erteilung des von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namens anstelle des Namens eines Mannes beantragt, von dem rechtskräftig festgestellt wird, daß er nicht Vater des Kindes ist, 4. ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 5. ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt, 6. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen, 7. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1a" durch die Angabe "Nr. 1" ersetzt. 12. § 61 Abs. 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Absatz 3. 13. § 65 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag im Geburtenbuch ergibt, daß die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist." Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), wird wie folgt geändert: 1. § 23b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;". 2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;". cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht;". dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;". ee) In Nummer 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es werden folgende Nummern 12 und 13 angefügt: "12. Kindschaftssachen; 13. Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 11 bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben; für andere Familiensachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt dies nur, soweit sie betreffen 1. in den Fällen der Nummer 2 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger, 2. in den Fällen der Nummer 3 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs des Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. in den Fällen der Nummer 4 die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil, 4. in den Fällen der Nummer 5 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind." 2. In § 72 werden die Wörter "der Kindschaftssachen und" gestrichen. 3. In § 119 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "in Kindschaftssachen und" gestrichen. 4. § 170 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "in Familien- und Kind-schaftssachen" ersetzt durch die Wörter "in Familiensachen". b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Dies gilt" die Wörter "nicht für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), wird wie folgt geändert: b) Nummer 6 Buchstabe b wird aufgehoben. c) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dem persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen nach § 50d des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 oder bei dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". d) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: "8. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes;". e) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: "9. die Ersetzung der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils gemäß § 1626c Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". f) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt: "15. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1671,1672,1678 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 und 3, § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". g) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt: "16. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluß des Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach den §§ 1687,1687a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;". 2. In § 20 Nr. 11 werden die Wörter "für ein nichteheliches Kind zu leistenden" gestrichen. 1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft nach dem Tod des Mannes oder des Kindes (§ 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),". bb) Die Buchstaben b, d und e werden aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2953 Artikel 6 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846), wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter "in Kindschaftssachen und" gestrichen. 2. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5" durch die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5,10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6" durch die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 3. § 93c wird wie folgt gefaßt: "§93c Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. § 96 gilt entsprechend." 4. In § 93d Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "nichtehelichen" gestrichen. 5. § 153 wird wie folgt gefaßt: "§153 Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend." 6. § 227 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Streitigkeiten in Familiensachen,". 7. In § 372a Abs. 1 wird die Angabe "§§ 1591 und 1600o" durch die Angabe "§§ 1600c und 1600d" ersetzt. 8. Die Überschrift des Sechsten Buches wird wie folgt gefaßt: "Sechstes Buch Verfahren in Familiensachen". 9. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Sechsten Buches wird wie folgt gefaßt: "Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen". 10. Die Überschrift vor § 606 "Erster Titel Allgemeine Vorschriften für Ehesachen" wird aufgehoben. 11. In § 613 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jügendhilfe hin." 12. § 620 Satz 2 wird aufgehoben. 13. Die Überschrift vor § 621 "Zweiter Titel Verfahren in anderen Familiensachen" wird ersetzt durch die Überschrift "Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen". 14. §621 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,". cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,". dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,". ee) In Nummer 9 wird nach dem Wort "Gesetzbuchs" ein Komma angefügt, und nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt: "10. Kindschaftssachen, 11. Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs". b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gilt dies nur, soweit sie betreffen 1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger, 2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil, 4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln." c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 15. In § 621 a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9" durch die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 16. In § 621 d Abs. 1 wird die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5,8" durch die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5,8,10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11" ersetzt. 17. §621e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,6, 7,9" durch die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6" durch die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 18. Die Überschrift vor § 622 "Dritter Titel Scheidungs- und Folgesachen" wird ersetzt durch die Überschrift "Dritter Abschnitt Verfahren in Scheidungs- und Fblgesachen". 19. § 622 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, 2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind." 20. § 623 wird wie folgt gefaßt: "§ 623 (1) Soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen). Wird bei einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ein Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache abgetrennt. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrags. (2) Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehegatten anhängig gemachte Familiensachen nach 1. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit deren Gegenstand der Umgang eines Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des anderen Ehegatten ist, und 3. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Folgesache nach den Nummern 1 bis 3 von der Scheidungssache ab. Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach Nummer 1 kann mit einem Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbunden werden. Im Fall der Abtrennung wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt; § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger. Das Gericht kann anordnen, daß ein Verfahren nach Satz 1 von der Scheidungssache abgetrennt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Das Verfahren muß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht oder eingeleitet sein. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach § 629b an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ist. (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Verfahren der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art, die nach § 621 Abs. 3 an das Gericht der Ehesache übergeleitet worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 gilt dies nur, soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist." 21. In § 624 Abs. 2 werden nach der Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr." die Zahl "1" und das nachfolgende Komma gestrichen. 22. In § 625 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind" durch die Wörter "eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 23. In § 626 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "auch für die Folgesachen" ein Komma und die Wörter "soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger betreffen; in die- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2955 sem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt" eingefügt. 24. In § 627 Abs. 1 werden die Wörter "einem übereinstimmenden Vorschlag der Ehegatten zur Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind" durch die Wörter "dem Antrag eines Ehegatten nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem der andere Ehegatte zustimmt," ersetzt. 25. § 628 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "oder" am Ende der Nummer 2 wird gestrichen. bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: "3. in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 das Verfahren ausgesetzt ist, oder". cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen, und Absatz 2 wird aufgehoben. 26. § 629 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "so werden die Folgesachen gegenstandslos" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Rieger oder einen Vormund betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt." angefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter "Auf Antrag einer Partei ist ihr" durch die Wörter "Im übrigen ist einer Partei auf ihren Antrag" ersetzt. 27. § 630 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, daß Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu;". 28. Die Überschrift vor § 631 "Vierter Titel Verfahren auf Nichtigerklärung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe" wird ersetzt durch die Überschrift "Vierter Abschnitt Verfahren auf Nichtigerklärung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe". 29. Die Überschrift vor § 640 "Zweiter Abschnitt Verfahren in Kindschaftssachen" wird ersetzt durch die Überschrift "Fünfter Abschnitt Verfahren in Kindschaftssachen". 30. § 640 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 635 sind entsprechend anzuwenden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "Rechtsstreitigkeiten" wird ersetzt durch das Wort "Verfahren". bb) In Nummer 1 werden die Wörter "zwischen den Parteien" gestrichen. cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Ehelichkeit eines Kindes," durch die Wörter "Vaterschaft oder" ersetzt. dd) Nummer 3 wird aufgehoben. ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. 31. § 640a Abs.1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden." 32. § 640b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft" durch die Wörter "Anfechtung der Vaterschaft" ersetzt. b) In Satz 2 wird der Strichpunkt gestrichen, und der nachfolgende zweite Halbsatz wird aufgehoben. 33. § 640c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden." 2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 34. In § 640d werden die Wörter "Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der" gestrichen. 35. § 640e wird wie folgt gefaßt: "§ 640e (1) Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten. (2) Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gerichtlich den Streit verkünden. Die Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter." 36. § 640g wird wie folgt gefaßt: "§640g Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das Verfahren aufnimmt. Wird das Verfahren nicht binnen eines Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen." 37. Dem § 640h wird folgender Satz angefügt: "Satz 2 ist auf solche rechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen." 38. Die §§ 641,641 a und 641 b werden aufgehoben. 39. § 641 c wird wie folgt gefaßt: "§641c Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters." 40. § 641 d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist, kann das Gericht auf Antrag des Kindes seinen Unterhalt und auf Antrag der Mutter ihren Unterhalt durch eine einstweilige Anordnung regeln. Das Gericht kann bestimmen, daß der Mann Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die entstehenden Kosten eines von einer Partei beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache, diejenigen eines vom Nebenintervenienten beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung als Teil der Kosten der Nebenintervention; § 96 gilt insoweit sinngemäß." 41. § 641 e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Ist rechtskräftig festgestellt, daß der Mann der Vater des Kindes ist, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, wegen der Unterhaltsansprüche die Klage zu erheben hat. Für Unterhaltsansprüche des Kindes ist eine Frist nicht zu bestimmen, wenn der Mann zugleich mit der Feststellung der Vaterschaft verurteilt ist, den Regelunterhalt zu zahlen." bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3 bis 5" ersetzt. 42. In § 641g werden die Wörter "das Kind" durch die Wörter "derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat," ersetzt. 43. In § 641 h wird das Wort "nichtehelichen" gestrichen. 44. § 641 k wird aufgehoben. 45. Die Überschrift vor § 6411 "Dritter Abschnitt Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger" wird ersetzt durch die Überschrift "Sechster Abschnitt Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger". 46. § 6411 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 47. Die Überschrift vor § 642 "Zweiter Titel Verfahren über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder" wird ersetzt durch die Überschrift "Zweiter Titel Verfahren über den Regelunterhalt nach § 1615f des Bürgerlichen Gesetzbuchs". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2957 48. In § 642 wird das Wort "nichteheliche" gestrichen. 49. In § 643 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "nichtehelichen" gestrichen. 50. In § 643a Abs. 3 wird das Wort "nichtehelichen" gestrichen. jeweils durch das Wort "Oberlandesgericht" ersetzt. Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 641t Abs. 1 der Zivilprozeßordnung durch Rechtsverordnung geändert werden. 51. In § 644 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "wegen des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater eine Klage" durch die Wörter "eine Klage des Kindes gegen seinen Vater auf Unterhalt" ersetzt. 52. § 794 Abs. 1 Nr. 2a wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "vom Vater eines nichtehelichen Kindes zu zahlenden" werden gestrichen. b) Nach dem Wort "Regelunterhalts" werden die Wörter "nach § 1615f des Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt. 53. In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Mutter eines nichtehelichen Kindes" durch die Wörter "einem Elternteil" ersetzt. 54. § 850d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Mutter eines nichtehelichen Kindes" durch die Wörter "einem Elternteil" ersetzt. b) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter "die Mutter eines nichtehelichen Kindes mit ihrem" durch die Wörter "ein Elternteil mit seinem" ersetzt. 55. In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Mutter eines nichtehelichen Kindes" durch die Wörter "eines Elternteils" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 1. Die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1547), wird wie folgt geändert: a) Soweit in den in der Anlage der Verordnung bestimmten Vordrucken Blatt 1 bis 6 auf der Vorder-und der Rückseite das Wort "Amtsgericht" das für das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln oder das für eine Abänderungsklage nach § 641 q der Zivilprozeßordnung zuständige Amtsgericht bezeichnet, wird dem Wort jeweils hinzugefügt: "- Familiengericht -". b) Auf der Rückseite der Vordrucke Blatt 3 bis 6 wird unter I. im dritten Absatz das Wort "Landgericht" Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846), wird wie folgt geändert: 1. In § 33 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben." 2. § 43a wird aufgehoben. 3. § 46a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe "§ 1616 Abs. 3" durch die Angabe "§ 1617 Abs. 2" und das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt. 4. In § 48 wird das Wort "ehelichen" gestrichen. 5. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat, Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763) und Rückübertragung der elterlichen Sorge (§ 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4),". b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort "Hindernis" durch das Wort "Erfordernis" ersetzt. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen." 6. § 49a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3), 2. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3), 2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2a. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631 b, 1800,1915), 3. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682), 4. Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684 und 1685), 5. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666), 6. elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671,1672 Abs. 1), 7. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2), 8. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, §1681), 9. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3)." 7. Nach § 49a wird folgender § 50 eingefügt: "§50 (1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn 1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, 2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder 3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft. (3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. (4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, 1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder 2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens. (5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Riegers erfolgen aus der Staatskasse. Im übrigen sind die §§ 1835,1836 Abs. 1 Satz 1,2 und 4, Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden." 8. In § 50a Abs. 2 werden die Wörter "der nicht sorgeberechtigt ist" durch die Wörter "dem die Sorge nicht zusteht" ersetzt. 9. Dem § 50c wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten oder Umgangsberechtigten lebt." 10. In § 51 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. 11. Nach § 51 werden folgende §§ 52 und 52a eingefügt: "§52 (1) In einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen. (2) Soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, soll das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn 1. die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, oder 2. nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht; in diesem Fall soll das Gericht den Beteiligten nahelegen, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. (3) Im Fall des Absatzes 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung über den Verfahrensgegenstand von Amts wegen erlassen. §52a (1) Macht ein Elternteil geltend, daß der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist. (2) Das Gericht hat die Eltern alsbald zu einem Vermittlungstermin zu laden. Zu diesem Termin soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen. In der Ladung weist das Gericht auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens nach Absatz 5 hin. In geeigneten Fällen bittet das Gericht das Jugendamt um Teilnahme an dem Termin. (3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich aus einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs ergeben können, insbesondere auf die Möglichkeiten der Durchsetzung mit Zwangsmitteln nach § 33 oder der Einschränkung und des Entzugs der Sorge unter den Voraussetzungen der §§ 1666,1671 und 1696 des Bürgerlichen Gesetz- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2959 buchs. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe hin. (4) Das Gericht soll darauf hinwirken, daß die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Das Ergebnis der Vermittlung ist im Protokoll festzuhalten. Soweit die Eltern Einvernehmen über eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende Regelung des Umgangs erzielen und diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, ist die Umgangsregelung als Vergleich zu protokollieren; dieser tritt an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Verfügung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Protokoll festzuhalten. (5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, so stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluß fest, daß das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Ehegatten eingeleitet, so werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt." 12. In § 53 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder auf Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung" gestrichen. 13. § 55 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 14. § 55b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "nichtehelichen" und "eheliche" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt! 15. In § 55c werden die Wörter "die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes oder" gestrichen. 16. Die §§ 56a und 56b werden aufgehoben. 17. In § 56c Abs. 1 werden die Wörter "Vormundschaftsgericht über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung eines nichtehelichen Kindes" durch die Wörter "Familiengericht über die Anfechtung der Vaterschaft" ersetzt. 18. Dem § 56f Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "§ 50 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend." 19. In § 57 Abs. 1 Nr. 8 werden die Angaben "§ 1631a Abs. 2, den" und ", 1683 Abs. 4" gestrichen. 20. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "unter elterlicher Sorge stehendes Kind" durch die Wörter "Kind, für das die elterliche Sorge besteht," ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Gerichts" ersetzt. 21. § 639 wird aufgehoben. 22. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 9" durch die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Titels des Ersten" gestrichen. 23. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe "1705," gestrichen. b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Unterbringungsmaßnahmen" die Wörter "mit Ausnahme solcher nach § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt. Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 33 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Angabe "§ 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1,2 oder 3" ersetzt. 2. § 19a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die in Klammer gesetzte Angabe "§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung" durch die in Klammer gesetzte Angabe "§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Zivilprozeßordnung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung" durch die Angabe "§ 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Teil der Folgesache." 3. In § 61 wird die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 4,5 und 8 der Zivilprozeßordnung" durch die Angabe "§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozeßordnung sowie § 621 2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil l Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. In Teil 9 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird folgende Nummer 9016 angefügt: Nr. ,9016 Auslagentatbestand Nach §50 Abs. 5 FGG an den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge Höhe in voller Höhe" Artikel 10 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. IS. 2846), wird wie folgt geändert: 1. § 24 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1615f bis 1615h des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs." 2. In § 38 Abs. 4 werden die Wörter ", zur Ehelicherklärung" gestrichen. 3. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter "des Vormundschaftsgerichts" gestrichen. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. für die in § 1632 Abs. 4, § 1640 Abs. 3 und den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Entscheidungen und Anordnungen;". cc) In Nummer 4 wird die Angabe "§ 1634 oder § 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe "§§ 1684 bis 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis in den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes und für die Einschränkung oder Ausschließung der Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens oder über den Umgang;". ee) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. für Verfahren über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". b) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist nur der Beteiligte, ausgenommen das Kind, zahlungspflichtig, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt;". 4. § 95 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "§95 Weitere Verrichtungen des Vormundschafts- und des Familiengerichts". b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Vormundschaftsgerichts" gestrichen. c) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Eine Gebühr für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Vormundschaft, Dauerbetreuung, -Pflegschaft oder -beistandschaft besteht oder wenn die Tätigkeit in den Rahmen einer Betreuung, Pflegschaft oder Beistandschaft für einzelne Rechtshandlungen fällt." 5. Nach § 99 wird folgender § 100 eingefügt: "§100 Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Die Bestellung des Verfahrenspflegers und deren Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für das der Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Die Bestellung und deren Aufhebung sind gebührenfrei." 6. In § 137 wird in Nummer 15 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und folgende Nummer 16 wird angefügt: "16. nach § 50 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge." Artikeln Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 3 wird die in Klammer gesetzte Angabe "§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung" durch die in Klammer gesetzte Angabe "§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Zivilprozeßordnung" ersetzt. 2. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe "§ 623 Abs. 1, 4, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozeßordnung" durch die Angabe "§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,6,7 und 9 der Zivilprozeßordnung" ersetzt. 3. In der Überschrift des § 43b werden die Wörter "nichtehelicher Kinder" gestrichen. 4. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Soweit sie für ein erfolglos gebliebenes Vermittlungsverfahren nach § 52a des Gesetzes über die Ange- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2961 legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht, ist sie auf die entsprechende Gebühr für ein sich anschließendes Verfahren anzurechnen." Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 1616a" durch die Angabe "1617c" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll 1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, 2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder 3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört. Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Die Artikel 19 bis 21 werden wie folgt gefaßt: "Artikel 19 Abstammung (1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend. (2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Artikel 20 Anfechtung der Abstammung Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Artikel 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." 3. In Artikel 23 wird das Wort ", Legitimation" gestrichen. 4. Nach Artikel 223 wird folgender Artikel 224 eingefügt: "Artikel 224 Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 §1 Abstammung (1) Die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kindes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft richten sich nach den neuen Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft. (3) § 1599 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden auf Kinder, die vor dem in Absatz 1 genannten Tag geboren wurden. (4) War dem Kind vor dem in Absatz 1 genannten Tag die Anfechtung verwehrt, weil ein gesetzlich vorausgesetzter Anfechtungstatbestand nicht vorlag, oder hat es vorher von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht, weil es vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres die dafür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte, so beginnt für das Kind an dem in Absatz 1 genannten Tag eine zweijährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine Anfechtungsklage wegen Fristversäumnis oder wegen Fehlens eines gesetzlichen Anfechtungstatbestandes abgewiesen worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer erneuten Klage nicht entgegen. (5) Der Beschwerde des Kindes, dem nach neuem Recht eine Beschwerde zusteht, steht die Wirksamkeit einer Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Vaterschaft nach den bisher geltenden Vorschriften festgestellt hat, nicht entgegen. Die Beschwerdefrist beginnt frühestens am 1. Juli 1998. §2 Elterliche Sorge (1) Ist ein Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Hat die Mutter in die Ehelicherklärung eingewilligt, so bleibt der Vater dem Kind und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sofern nicht die Sorge wieder der Mutter übertragen wird. (2) Ist ein Kind auf seinen Antrag nach dem Tod der Mutter für ehelich erklärt worden, so ist dies als Entscheidung gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. 2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 §3 Name des Kindes (1) Führt ein vor dem 1. Juli 1998 geborenes Kind einen Geburtsnamen, so behält es diesen Geburtsnamen. § 1617a Abs. 2 und die §§ 1617b, 1617c und 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. (2) § 1617 Abs. 1 und § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für ein nach dem 31. März 1994 geborenes Kind auch dann, wenn ein vor dem 1. April 1994 geborenes Kind derselben Eltern einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen führt. (3) In den Fällen des Absatzes 2 können die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten auch den zusammengesetzten Namen, den das vor dem 1. April 1994 geborene Kind als Geburtsnamen führt, zum Geburtsnamen ihres nach dem 31. März 1994 geborenen Kindes bestimmen. Die Bestimmung muß für alle gemeinsamen Kinder wirksam sein; § 1617 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1617c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (4) Ist in den Fällen des Absatzes 2 für das nach dem 31. März 1994 geborene Kind bei Inkrafttreten dieser Vorschriften ein Name in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen, so behält das Kind den eingetragenen Namen als Geburtsnamen. Die Eltern können jedoch binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift den Geburtsnamen des vor dem 1. April 1994 geborenen Kindes zum Geburtsnamen auch des nach dem 31. März 1994 geborenen Kindes bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Ist für ein Kind bei Inkrafttreten dieser Vorschrift ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Name als Geburtsname in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen, so können die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zum Zeitpunkt der Erklärung führt, zum Geburtsnamen dieses Kindes bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Haben die Eltern bereits den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Geburtsnamen eines ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt, so kann auch für die anderen gemeinsamen Kinder nur dieser Name bestimmt werden. (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn mehrere vor dem 1. April 1994 geborene Kinder derselben Eltern unterschiedliche Geburtsnamen führen." Artikel 13 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163, 1166) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. IS. 2846), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Nr. 9 werden die Wörter "nichteheliche Kinder" durch die Wörter "bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen" ersetzt. 2. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben. 3. In § 8 Abs. 1 sind nach den Wörtern "im Verfahren vor" die Wörter "dem Familiengericht," einzufügen. 4. § 17 wird wie folgt gefaßt: "§17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, 2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, 3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. (2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder Scheidung dienen. (3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung), sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet." 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "eines nichtehelichen Kindes" durch die Wörter ", der die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht," ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2963 6. § 38 wird wie folgt gefaßt: "§38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge Sofern der Inhaber der Personensorge durch eine Erklärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson soweit einschränkt, daß dies eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr ermöglicht, sowie bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten." 7. In § 42 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt. 8. § 51 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so hat das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten." 9. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefaßt: "Vierter Abschnitt Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen". 10. § 52a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "§52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nichtehelichen Kindes" durch die Wörter "Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind," ersetzt und ist nach den Wörtern "Beratung und Unterstützung" das Wort "insbesondere" einzufügen. c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein Komma ersetzt. bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge." d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, daß seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden." e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Ergibt sich aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß ein Kind oder ein Jugendlicher nichtehelich ist" durch die Wörter "Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt" ersetzt. 11. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: "§ 58a Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben worden, so kann die Mutter vom Jugendamt unter Angabe des Geburtsorts des Kindes oder des Jugendlichen sowie des Namens, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber eine schriftliche Auskunft verlangen." 12. § 59 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder, soweit die Erklärung auch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden kann, zu beglaubigen" gestrichen. b) Nummer 5 wird aufgehoben. c) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,". d) Es wird folgende Nummer 8 angefügt: "8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden." 13. § 86 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 14. § 87c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "§87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ", die mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt," durch die Wörter "nach § 1791c des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ergibt sich später aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist" durch die Wörter "Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtung beseitigt" ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach § 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Auf Verlangen des nach Satz 1 zuständigen Jugendamts teilt das nach Satz 2 zuständige Jugendamt mit, ob eine Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt." 2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 Artikel 14 Änderung sonstigen Bundesrechts §1 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Vormund eines Kindes bedarf der Zustimmung der Eltern des Kindes, wenn diesen die Sorge für die Person des Kindes zusteht." 2. In Satz 3 wird das Wort "Mutter" durch das Wort "Eltern" ersetzt. §2 Änderung des Transsexuellengesetzes In § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 7 § 8 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "dreihundertzwei" durch das Wort "dreihundert" ersetzt. §3 Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert worden ist, wird das Wort "nichteheliche" gestrichen. §4 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes § 13 Abs. 5 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. IS. 1546) geändert worden ist, wird aufgehoben. §5 Änderung des Beurkundungsgesetzes § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort "nichtehelichen" gestrichen. 2. In Nummer 3 werden die Wörter "einer Frau" gestrichen. §6 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes § 60 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4 wird das Wort "Vormundschaftsrichter" durch die Wörter "Familien- und Vormundschaftsrichter" ersetzt. 2. In Nummer 5 wird das Wort "Vormundschaftsrichters" durch die Wörter "Familien- oder Vormundschaftsrichters" ersetzt. 3. Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familienrichters nach § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Vormundschaftsrichters nach § 1837 Abs. 4 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden." §7 Änderung der Insolvenzordnung In § 100 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. IS. 594) geändert worden ist, werden die Wörter "der Mutter seines nichtehelichen Kindes" durch die Wörter "dem anderen Elternteil seines Kindes" ersetzt. §8 Änderung des Sorgerechtsüber-einkommens-Ausführungsgesetzes In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, werden die Wörter ", auch wenn sie ein nichteheliches Kind betreffen," gestrichen. §9 Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes In § 10 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) werden der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben. §10 Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen § 4 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 § 30 des Gesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2965 vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht." §11 Änderung des Verschollenheitsgesetzes In § 16 Abs. 2 Buchstabe c des Verschollenheitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 559) geändert worden ist, werden die Wörter "ehelichen und die ihnen rechtlich gleichgestellten" gestrichen. §12 Änderung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts In Artikel 2 § 1 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, werden die Wörter "ehelicher oder ein diesem rechtlich gleichgestellter" gestrichen. §13 Änderung des Ehegesetzes Das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird aufgehoben. 2. In § 13a wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben. §14 Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder In das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1970 (BGBl. I S. 1099), wird nach Artikel 12 § 10 folgender § 10a eingefügt: "§10a (1) § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Vater und das Kind dies vereinbaren. Die Vereinbarung gilt nur für künftige Erbfälle. (2) Die Vereinbarung kann nur von dem Vater und dem Kind persönlich geschlossen werden; sie bedarf der notariellen Beurkundung. Bedarf die Vereinbarung nach § 1903 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Einwilligung eines Betreuers, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. (3) Ist der Vater oder das Kind verheiratet, so bedarf die Vereinbarung der Einwilligung seines Ehegatten. Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 gilt entsprechend." §15 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes § 5 Abs. 4 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2016), das zuletzt gemäß Artikel 26 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die zum Ziel haben, daß ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, daß ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt." §16 Änderung des Strafgesetzbuchs In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden die Wörter "wenn die Beziehung durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird," gestrichen. §17 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 1. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familien- und vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "vormundschaftsrichterliche" wird durch die Wörter "familien- und vormundschaftsrichterliche" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird hinter die Angabe "1666a," die Angabe "1837 Abs. 4, § " eingefügt. 2. In § 70 Satz 3 werden jeweils das Wort "Vormundschaftsrichter" durch die Wörter "Familien- und Vormundschaftsrichter" und das Wort "vormundschaftsgerichtliche" durch die Wörter "familien- und vormundschaftsgerichtliche" ersetzt. 3. In § 84 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familien- oder vormund- 2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 schaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen." 4. In § 42 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 2 und § 98 Abs. 1 wird jeweils das Wort "vormundschaftsrichterlichen" durch die Wörter "familien- oder vormundschaftsrichterlichen" ersetzt. 5. In § 3, in der Überschrift zu § 53, in den §§ 53 und 54 Abs. 1, in § 55 Abs. 1 und § 104 Abs. 4 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsrichter" durch die Wörter "Familien- oder Vormundschaftsrichter" ersetzt. §18 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: "§3 Familienangehörige (1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Ehefrau des Wehrpflichtigen, 2. Kinder des Wehrpflichtigen, 3. Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben, 4. die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, 5. die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen, 6. Geschwister des Wehrpflichtigen. (2) Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Personen sind Familienangehörige im engeren Sinne. Die übrigen Personen sind sonstige Familienangehörige." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 6 bis 8" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1,2,4 und 5" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 10 bis 12" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 6" ersetzt. 3. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 4. In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 7" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt. §19 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes In § 43 Abs. 3 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. IS. 50), das zuletzt durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, werden die Wörter "die Ehelichkeit des Kindes" durch die Wörter "seine Vaterschaft" ersetzt. §20 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes In § 265 Abs. 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, werden die Wörter "eheliche Kinder, Stiefkinder, als Kind angenommene Personen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, und nichteheliche Kinder" durch die Wörter "auch Stiefkinder" ersetzt. §21 Änderung des Heimarbeitsgesetzes § 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe a werden die Wörter "oder von ihnen an Kindes Statt angenommen" gestrichen. 2. In Buchstabe b wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. 3. Buchstabe c wird aufgehoben. §22 Änderung der Reichsversicherungsordnung In § 635 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, wird das Wort "ehelichen" gestrichen. §23 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 15 Übergangsvorschriften §1 (1) In einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,10 und 11 der Zivilprozeßordnung, das am 1. Juli 1998 in erster Instanz anhängig ist, bleibt das bisher befaßte Gericht zuständig. § 23b Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden. (2) Ist die erstinstanzliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 der Zivilprozeßordnung vor dem 1. Juli 1998 verkündet oder statt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2967 einer Verkündung zugestellt worden, sind für die Zulässig-keit von Rechtsmitteln und die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel die bis zum 1. Juli 1998 maßgeblichen Vorschriften weiterhin anzuwenden. In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 derZivilprozeßordnung sowie §621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozeßordnung in den Fällen des § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt an die Stelle der Verkündung oder der Zustellung die Bekanntmachung. Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel nach den Vorschriften, die für die von den Familiengerichten entschiedenen Sachen gelten. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 ist, wenn es sich um Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sowie § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozeßordnung in den Fällen des § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, § 621a der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden; § 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. §2 (1) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches die Anfechtung der Ehelichkeit oder die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, wird als Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft fortgeführt. (2) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches die Anfechtung der Ehelichkeit oder die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft durch die Eltern des Mannes nach den §§ 1595a, 1600g Abs. 2, § 1600I Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Juli 1998 geltenden Fassung zum Gegenstand hat, ist als in der Hauptsache erledigt anzusehen. (3) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, dessen Gegenstand eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1597 Abs. 1, 3, § 1600k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Juli 1998 geltenden Fassung ist, ist als in der Hauptsache erledigt anzusehen. (4) Eine am 1. Juli 1998 anhängige Folgesache, die die Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung zum Gegenstand hat, ist als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem 1. Juli 1998 ein Elternteil beantragt hat, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. (5) Ein am 1. Juli 1998 anhängiges Verfahren, welches die Ehelicherklärung eines Kindes betrifft, ist als in der Hauptsache erledigt anzusehen. (6) In einem Verfahren, das nach den vorstehenden Vorschriften als in der Hauptsache erledigt anzusehen ist, werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Artikel 16 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekanntmachen. Artikel 17 Schlußvorschriften §1 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. §2 Außerkrafttreten Artikel 15 tritt am 1. Juli 2003 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Dezember 1997 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister des Innern Kanther Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte