Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 6 vom 30.01.1998  - Seite 160 bis 163 - Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten

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160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten Vom 26. Januar 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. In § 56c Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Heilbehandlung" die Wörter ,, , die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist," eingefügt. 2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: ,,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und". b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Tat," die Wörter ,,das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts," eingefügt; die Wörter ,,sein Verhalten im Vollzug" werden durch die Wörter ,,das Verhalten des Verurteilten im Vollzug" ersetzt. 3. § 66 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 176, 179, 180, 182, 223a, 223b oder 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre." 4. § 67d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt neu gefaßt: ,,Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob" durch die Wörter ,,wenn zu erwarten ist, daß" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. 5. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe ,,67d Abs. 2, 4, 5" durch die Angabe ,,67d Abs. 2, 3 und 5" ersetzt. 6. § 68c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte 1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder 2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt der Verurteilte nachträglich seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im übrigen gilt § 68e Abs. 4." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 7. In § 68d wird nach der Angabe ,,§ 68c Abs. 1 Satz 2" die Angabe ,,und Abs. 2" eingefügt. 8. Dem § 68e wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem." 9. § 68f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein." 10. In § 181b wird die Angabe ,,176, 177, 179" durch die Angabe ,,174 bis 180" ersetzt und nach der Angabe ,,181a" die Angabe ,, , 182" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) § 66 Abs. 3 des Strafgesetzbuches findet nur Anwendung, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen hat." 3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) findet uneingeschränkt Anwendung." Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. § 88 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird" durch die Wörter ,,dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, 161 auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann." 2. Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt." 3. Dem § 100 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), wird wie folgt geändert: 1. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird" durch die Wörter ,,dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,verantwortet werden kann zu erproben, ob er keine Straftaten mehr begehen wird" durch die Wörter ,,dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 454 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 454 Abs. 4" ersetzt. 2. In § 38 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe ,,§ 454 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 454 Abs. 4" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören. Der Verurteilte, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt sind von dem Termin zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben sie keinen Anspruch. Ihnen ist im Termin Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 3. § 454a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend." 4. § 463 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 454" die Angabe ,,Abs. 1, 3 und 4" und nach der Angabe ,,§ 67d Abs. 2" die Angabe ,,und 3" eingefügt. b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt: ,,§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 4 einen Verteidiger." 2. In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden." 3. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt (1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. (2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt. (3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt." 4. Dem § 199 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 in der folgenden Fassung: ,,Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist."" Artikel 6 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 454 Abs. 2, 3" durch die Angabe ,,§ 454 Abs. 3 und 4" ersetzt. 2. § 454 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes 1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder Artikel 7 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 14 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches." 2. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt: ,,e) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches;". b) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 2 eingefügt: ,,2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. d) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Nr. 2" die Angabe ,, , Nr. 3" eingefügt. 3. § 41 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches." Artikel 8 Inkrafttreten 4. § 46 wird wie folgt geändert: 163 a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,". b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. c) In Absatz 3 wird nach der Angabe ,,Nr. 3" die Angabe ,, , Nr. 4" eingefügt. 5. Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt: ,,§ 71 Übergangsvorschrift Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt." Artikel 3 Nr. 2 und 3 und Artikel 7 treten am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Januar 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de