Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 28 vom 29.06.2000  - Seite 897 bis 909 - Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro

402-36/1402-36400-2400-17601-15402-2843-12211-4402-6402-30402-359020-6105-7403-22III-20III-19-4315-11315-21-2315-11-6403-1404-3400-14402-24-87811-17811-67811-6-1-2401-6319-18-2368-14100-1402-4319-9319-3-1319-4-1319-8-1319-19310-4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 897 Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro*) Vom 27. Juni 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Fernabsatzgesetz (FernAbsG) §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge). (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz), 3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, 5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51). 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, 7. die geschlossen werden a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben. (4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten. §2 Unterrichtung des Verbrauchers (1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. (2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über: 1. seine Identität und Anschrift, 2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt, 3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 lieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt 1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und 2. bei Dienstleistungen a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. (2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden. (3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend. §4 Finanzierte Verträge (1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so 5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3, 9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, 10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. (3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden: 1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b, 2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, 3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, 4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann. (4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt. §3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht (1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teil- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. §5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot (1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. §6 Übergangsvorschrift (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden. (2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden. 899 Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet. (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat." 3. Im fünften Titel des zweiten Abschnitts des zweiten Buchs werden nach § 361 folgende §§ 361a und 361b eingefügt: ,,§ 361a Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (2) Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers nach § 349. Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des DiskontsatzÜberleitungs-Gesetzes (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 12 werden folgende Paragraphen eingefügt: ,,§ 13 Verbraucher Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. § 14 Unternehmer (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen." 2. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt: ,,§ 241a Lieferung unbestellter Sachen (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger 900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. (3) Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß. § 361b Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (1) Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und 3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird. (2) Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in § 361a Abs. 1 bestimmten und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. § 361a Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich." 9. In das vierte Kapitel des zweiten Untertitels des zehnten Titels des siebenten Abschnitts des zweiten Buchs wird nach § 676g folgender § 676h eingefügt: ,,§ 676h Missbrauch von Zahlungskarten Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Wenn der Zahlungskarte nicht ein Girovertrag, sondern ein anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, gilt Satz 1 für den Kartenaussteller entsprechend." 10. § 702 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrage von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrage von 3 500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3 500 Euro der Betrag von 800 Euro." 11. In § 965 Abs. 2 Satz 2, § 973 Abs. 2 Satz 1 und § 974 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,zehn Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Euro" ersetzt. 12. In § 971 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 13. In § 978 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,einhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 14. § 1059a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich." 15. In § 1612a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,,auf volle Deutsche Mark" jeweils durch die Worte ,,auf volle Euro" ersetzt. Mark, für das vierte, fünfte und sechste Jahr auf 200 Millionen Deutsche Mark und für die darauf folgende Zeit auf 110 Millionen Euro begrenzen." b) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe ,,einhundertfünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,75 Euro" ersetzt. 7. In den neunten Titel des siebenten Abschnitts des zweiten Buchs wird nach § 661 folgender § 661a eingefügt: ,,§ 661a Gewinnzusagen Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten." 8. In § 676g Abs. 1 Satz 4 wird das Wort ,,Unternehmen" durch das Wort ,,Unternehmern" ersetzt. 4. In § 609 Abs. 2 wird die Angabe ,,dreihundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,200 Euro" ersetzt. 5. In § 651a Abs. 5 werden nach dem Wort ,,Wirtschaft" die Worte ,,und Technologie" eingefügt. 6. § 651k wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf 70 Millionen Deutsche Mark, für das zweite Jahr auf 100 Millionen Deutsche Mark, für das dritte Jahr auf 150 Millionen Deutsche Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 16. In § 1640 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 000 Euro" ersetzt. 17. In § 1813 Abs. 1 Nr. 2 und § 1822 Nr. 12 wird jeweils die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt. (2) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 29 wird folgender Artikel 29a eingefügt: ,,Artikel 29a Verbraucherschutz für besondere Gebiete (1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses Staats geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden. (2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn 1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen geschäftlichen Tätigkeit zustande kommt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird, und 2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. (3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz ist auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt. (4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung: 1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29); 2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83); 3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19)." 901 2. In Artikel 36 werden nach dem Wort ,,Kapitels" die Wörter ,,mit Ausnahme von Artikel 29a" eingefügt. 3. Dem Artikel 37 wird folgender Satz angefügt: ,,Artikel 29a findet auch in den Fällen des Satzes 1 Anwendung." 4. Artikel 229 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Inhalt der Vorschrift wird § 1 und erhält folgende Überschrift: ,,Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen". b) Der Vorschrift wird folgender § 2 angefügt: ,,§ 2 Übergangsvorschriften zum Gesetz vom 27. Juni 2000 (1) Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind. (2) Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig zum 1. Januar 2002 auf Euro umzustellen und hierbei auf volle Euro aufzurunden. § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Signatur im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 12)." (3) In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-ÜberleitungsGesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) werden die Wörter ,,bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001" gestrichen. Artikel 3 Änderung des AGB-Gesetzes Das AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt: ,,ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 361a Abs. 1, § 361b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten;". b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, 902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten." Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13. (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere 1. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, 2. das Verbraucherkreditgesetz, 3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, 4. das Fernabsatzgesetz, 5. das Fernunterrichtsschutzgesetz, 6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/36/EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), 7. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, 8. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Reisevertrag unter Einschluss der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und 9. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes. (3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu: 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind, 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und 3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten werden. (4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2. In § 11 Nr. 15 Buchstabe b Satz 2 werden hinter dem Wort ,,unterschriebene" die Wörter ,,oder gesondert qualifiziert elektronisch signierte" eingefügt. 3. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben. 4. Der bisherige Dritte Abschnitt wird der Zweite Abschnitt. 5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu: 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind, 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und 3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten werden." 6. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Zivilprozessordnung" die Wörter ,,und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" eingefügt. 7. Nach § 21 wird folgender neuer Dritter Abschnitt eingefügt: ,,Dritter Abschnitt Sicherung der Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften § 22 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 (5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Zuwiderhandlung an. (6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren gelten § 13 Abs. 4 und § 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verordnungsermächtigung und im Übrigen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend. § 22a Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet. (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu streichen, wenn 1. der Verein dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind. (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Vereinen auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interessen haben, dass die Eintragung eines Vereins aus der Liste gestrichen worden ist. (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen. (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz." 8. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung 903 auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden." 9. § 24a wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst: ,,Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:". b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 5, 6 und 8 bis 12" durch die Angabe ,,§§ 5, 6 und 8 bis 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" ersetzt. 10. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 stehen die in §§ 13 und 22 dieses Gesetzes sowie in § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmten Ansprüche auch Verbraucherverbänden zu, die nicht in die Liste nach § 22a eingetragen sind, wenn einem Antrag auf Eintragung in die Liste zu entsprechen wäre. Bei Verbänden, deren Klagebefugnis in einem vor dem 30. Juni 2000 ergangenen rechtskräftigen Urteil eines Oberlandesgerichts anerkannt worden ist, kann die Eintragung in die Liste nur unter Berufung auf nach Rechtskraft des Urteils eingetretene Umstände abgelehnt werden." Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a des AGB-Gesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden,". 2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften" durch die Wörter ,,nach § 361a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften" ersetzt. 904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 Artikel 5 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes Das Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden." b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)" durch die Angabe ,,(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Lehrgangsabschlusses" ein Komma und die Wörter ,,Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials und Hinweise auf begleitenden Unterricht" eingefügt. bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: ,,4. einen Hinweis auf zusätzliche Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,". cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6, wobei nach der Angabe ,,(§ 4)" die Wörter ,,und dessen Bedingungen und Einzelheiten" eingefügt werden. ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst: ,,7. die Mindestlaufzeit des Vertrages und die Kündigungsbedingungen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie Angaben über Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,". bb) Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt: ,,einschließlich der Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen und die über die üblichen Grundtarife, mit denen der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,". 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bür- gerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge gilt § 4 des Fernabsatzgesetzes entsprechend." b) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten." 4. § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Rücktritt des Veranstalters gelten die §§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend." 5. In § 9 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1" ersetzt. 6. In § 12 Abs. 3 wird das Wort ,,kann" durch das Wort ,,soll" ersetzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil ,, , zuletzt geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965)," durch die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" durch die Worte ,,Bildung und Forschung" ersetzt. 8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und 6" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7" ersetzt und nach dem Wort ,,Angaben" ein Komma und die Wörter ,,über die Gültigkeitsdauer des Angebots" eingefügt. 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Veranstalters" die Wörter ,,oder des Vertragsabschlusses" eingefügt und in Nummer 2 die Wörter ,,um eine Beratung" durch das Wort ,,darum" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauftragter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach § 4 Abs. 1 zu laufen. Das Widerrufsrecht des Teilnehmers erlischt erst gemäß § 4 Abs. 2." 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der Werbung, Beratung oder des Vertragsabschlusses Personen aufsucht, oder". b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 000 Euro" und die Angabe ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 11. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben. 12. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Übergangsvorschrift (1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. (2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht genügt, darf bis zum 31. März 2001 verwendet werden." 905 (2) Wird der Verbraucher nicht entsprechend § 361a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach Absatz 3 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers." b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, wobei die Wörter ,,Absätze 1 bis 4" durch die Wörter ,,Absätze 1 bis 3" ersetzt werden. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel (1) Auf vom Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge findet § 4 keine Anwendung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann. (2) Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von einem Dritten gemäß § 4 Abs. 2 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge entfallen das Widerrufs- und das Rückgaberecht nach §§ 7 und 9 Abs. 2. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher auf Grund des Fernabsatzgesetzes kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht zusteht; § 7 ist dann mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen und nicht gesondert unterschrieben werden muss." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Verbraucher ist an seine auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Kreditvertrag gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat. Hierauf ist in der Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen. § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis 200 Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen." Artikel 6 Änderung anderer Verbraucherschutzvorschriften (1) Das Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2840), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer, der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einem Verbraucher. Als Verbraucher gelten auch alle anderen natürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrags für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist." 2. In § 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 und 2" ersetzt. 3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis 200 Euro nicht übersteigt; 2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis 50 000 Euro übersteigt;". 4. § 6 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag 50 000 Euro übersteigt." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand, so kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. 906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 3. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung beim Abschluss von Versicherungsverträgen." 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: 8. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt: ,,§ 19 Übergangsvorschrift Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden." (2) Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,§ 1 Widerrufsrecht (1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, 2. anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. (2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht nicht, wenn 1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder 3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist. §2 Ende der Widerrufsfrist Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung." 2. Die §§ 3 und 4 sowie § 5 Abs. 4 Satz 2 werden aufgehoben. ,,(3) Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden." (3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,ein Veräußerer einem Erwerber" durch die Wörter ,,ein Unternehmer einem Verbraucher" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 3, §§ 3 und 4, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 9 werden jeweils a) das Wort ,,Veräußerer" durch das Wort ,,Unternehmer", b) das Wort ,,Erwerber" durch das Wort ,,Verbraucher", c) das Wort ,,Veräußerers" durch das Wort ,,Unternehmers" und d) das Wort ,,Erwerbers" durch das Wort ,,Verbrauchers" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. (2) Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 1 und § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs belehrt, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde. (3) Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluss nicht oder nicht in der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen Amtssprache der Europäischen Union ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Monat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 (4) Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher. (5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen." 4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird der Preis, den der Verbraucher für das Nutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen." 5. § 8 wird aufgehoben. 6. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden." (4) Dem § 6 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) wird folgender Satz angefügt: ,,Weitergehende Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz bleiben unberührt." 907 (3) § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro." (4) In § 21a Abs. 3 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) wird die Angabe ,,50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 000 Euro" ersetzt. (5) In § 35 Abs. 3 Satz 1 und § 121 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt. (6) In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, werden die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 000 Euro" und die Worte ,,in Deutsche Mark" durch die Worte ,,in Euro" ersetzt. (7) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt. 2. In § 19 wird die Angabe ,,fünfundzwanzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. 3. In § 20 wird die Angabe ,,fünfhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt. (8) In § 45 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird die Angabe ,,eintausendfünfhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,750 Euro" ersetzt. (9) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird die Angabe ,,eintausendzweihundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. Artikel 7 Umstellung von Vorschriften auf Euro (1) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. (2) In § 19 Abs. 1 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215) wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. 908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 1. In Nummer 1 wird jeweils die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. 2. In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Angaben ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 000 Euro" ersetzt. (15) In § 36 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird die Angabe ,,einhundert Deutschen Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. (16) § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872) wird wie folgt gefasst: ,,Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro." (10) § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Angabe ,,fünfunddreißig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,18 Euro", die Angabe ,,fünfundvierzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,23 Euro" und die Angabe ,,sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,31 Euro" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Datum ,,30. Juni 2000" durch das Datum ,,30. Juni 2001" ersetzt. b) Der Vorschrift werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Satz 1 bestimmte Frist durch Rechtsverordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verlängern. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." (11) Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen." 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden." (12) In § 10 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. (13) § 1 der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 000 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 000 Euro" und die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. (14) § 3a Satz 1 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 1977 I S. 288), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1989 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 8 Änderung anderer Vorschriften (1) § 64 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 64 Verfahren nach dem Umstellungsergänzungsgesetz Im Verfahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für jeden Rechtszug. § 23 gilt nicht. Die Gebühr wird nach dem Betrag, auf den die Umwandlung angestrebt wird, berechnet." (2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie folgt geändert: 1. § 414 Abs. 4 wird aufgehoben. 2. In § 449 Abs. 1 Satz 1, § 451a Abs. 2, § 451b Abs. 2 und 3, § 451g Satz 1, § 451h Abs. 1, § 455 Abs. 3, § 466 Abs. 1, § 468 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 472 Abs. 1 Satz 2 und § 475h wird jeweils die Angabe ,,(§ 414 Abs. 4)" gestrichen. Artikel 9 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. das Vertragshilfegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2000 2. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, 3. Artikel 3 der Verordnung zur Ausführung des deutschbritischen Abkommens über den Rechtsverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 4. Artikel 7 der Verordnung zur Ausführung des deutschtürkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 5. § 2 der Verordnung zur Ausführung des deutschgriechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und des Handels-Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 6. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBl. I S. 333, 1970 I S. 307), das zuletzt durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, 7. § 1031 Abs. 5 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, 909 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist. Artikel 10 Neufassung geänderter Gesetze Das Bundesministerium der Justiz kann den vom 30. Juni 2000 an geltenden Wortlaut des AGB-Gesetzes und des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes sowie den vom 1. Oktober 2000 an geltenden Wortlaut des Verbraucherkreditgesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das Bundesministerium für Bildung und Forschung den vom 30. Juni 2000 an geltenden Wortlaut des Fernunterrichtsschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 7 Abs. 9 und 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 12 Inkrafttreten Artikel 2 Abs. 1 Nr. 15, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b sowie Artikel 7 Abs. 3, 6, 10 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 2 und Abs. 15 und 16 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 6 Abs. 1 und 2 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Juni 2000 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 27. Juni 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n