Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 31 vom 29.06.2001  - Seite 1310 bis 1343 - Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz -- AVmG)

860-6-19860-6-20860-6-21860-6-22860-6860-1860-3860-4-1860-7611-1610-10800-22-17631-12170-1402-278251-102172-54100-14120-4601-4611-4-47630-1610-1-3600-1621-17612-1800-9810-1-18826-30-4860-4-1-12170-1-20860-4-1-12860-6860-4-18251-10
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz ­ AVmG) ­ Vom 26. Juni 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 3. Dem § 100 Abs. 1 wird angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen." 4. Nach § 108 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt Serviceleistungen". 5. § 109 wird wie folgt gefasst: ,,§ 109 Renteninformation und Rentenauskunft (1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. (2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. (3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten: 1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, 2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, 3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, 4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 108 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt Serviceleistungen". b) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst: ,,§ 109 Renteninformation und Rentenauskunft". c) Nach der Angabe zu § 109 wird eingefügt: ,,§ 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". d) Die Angabe zu § 188 wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 270a wird gestrichen. 2. § 96a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind. (4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten: 1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, 2. eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet, 3. Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, c) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Regelaltersrente zu zahlen wäre, 4. auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die ihr zu Grunde liegende Altersrente; diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist, 5. allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. (5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt." 6. Nach § 109 wird eingefügt: ,,§ 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, 1311 über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Grundsicherung weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Grundsicherung zur Zielerreichung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt. (2) Die Träger der Rentenversicherung stellen auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Grundsicherung fest, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig ist 1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist, 2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungsanstalt, die für den Sitz des Trägers der Grundsicherung örtlich zuständig ist. Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden Träger der Grundsicherung zu erstatten; die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Pauschalbeträge vereinbaren." 7. § 118 Abs. 2a wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden." 8. § 185 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind." b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Rentenversicherung" die Wörter ,,oder in Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung" eingefügt. 1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 16. § 281b wird wie folgt gefasst: ,,§ 281b Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln." 9. Dem § 187 Abs. 3 wird angefügt: ,,Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen." 10. § 188 wird aufgehoben. 11. Dem § 213 wird angefügt: ,,(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen." 12. In § 225 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Nachversicherung" die Wörter ,,oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung" eingefügt. 13. Dem § 231 wird angefügt: ,,(7) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden von der sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches ergebenden Versicherungspflicht befreit, wenn sie 1. in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der Beschäftigung auf dem Seeschiff weder versicherungspflichtig noch freiwillig versichert waren und 2. vor dem 1. Januar 2002 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 10. Dezember 1998 jeweils das Datum 1. Januar 2002 und an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. Juni 2002 tritt. Die Befreiung ist bis zum 30. Juni 2002 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an." 14. § 270a wird aufgehoben. 15. Dem § 281a Abs. 3 wird angefügt: ,,Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen." Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 28 Leistungen der Sozialhilfe" eingefügt: ,,§ 28a Leistungen der Grundsicherung". 2. Dem § 15 wird angefügt: ,,(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind." 3. Nach § 28 wird eingefügt: ,,§ 28a Leistungen der Grundsicherung (1) Nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte." 4. In § 68 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und angefügt: ,,18. das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung." Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) In § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 66 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird nach Nummer 4 eingefügt: ,,4a. die Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes sowie die Erträge aus dem nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Altersvorsorgevermögen,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1313 Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 114 die Angabe ,,§ 115 Entgeltumwandlung" angefügt. 2. In § 2 Abs. 3 wird nach Satz 1 eingefügt: ,,Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nr. 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 einen Antrag nach Satz 1 Nr. 2 zu stellen. Der Reeder hat aufgrund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers." 3. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt: ,,Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden." 4. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen, 1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, 2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, 3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind, 4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr." 5. In § 18a Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für betriebliche Altersver- sorgung verwendet werden, sowie das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt." 6. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte darf die Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes erheben, verarbeiten und nutzen." 7. Nach § 114 wird eingefügt: ,,§ 115 Entgeltumwandlung Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen." Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) In § 93 Abs. 6 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird in den Buchstaben a und b jeweils das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes (611-1) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 4e wird wie folgt gefasst: ,,§ 4e Beiträge an Pensionsfonds". b) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst: ,,§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge". c) Nach Abschnitt X wird angefügt: ,,XI. Altersvorsorgezulage § 79 § 80 Zulageberechtigte Anbieter 1314 § 81 § 82 § 83 § 84 § 85 § 86 § 87 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Zentrale Stelle Altersvorsorgebeiträge Altersvorsorgezulage Grundzulage Kinderzulage Mindesteigenbeitrag Zusammentreffen mehrerer Verträge Entstehung des Anspruchs auf Zulage Antrag Verfahren Datenabgleich Bescheinigung 4. § 4d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,das 30. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter ,,das 28. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt. bb) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter ,,das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" durch die Wörter ,,das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag die insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse für den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise übernommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden." 5. Nach § 4d wird eingefügt: ,,§ 4e Beiträge an Pensionsfonds (1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen. (2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären. (3) Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen. Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den b) Nach Nummer 65 wird eingefügt: ,,66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e Abs. 3 gestellt worden ist;". § 90a Anmeldeverfahren § 92a Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus § 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 Schädliche Verwendung Verfahren bei schädlicher Verwendung Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften Übertragbarkeit Rechtsweg Ermächtigung". 2. In § 2 Abs. 6 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. Gleiches gilt für das Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 62 wird eingefügt: ,,63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Beiträge an eine Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 oder soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden;". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können; der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt." 6. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbar wird,". b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs." bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 28. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs;". 7. In § 9a Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 22 Nr. 1 und 1a" durch die Angabe ,,§ 22 Nr. 1, 1a und 5" ersetzt. 8. Nach § 10 wird eingefügt: ,,§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge (1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 1315 525 Euro, 1 050 Euro, 1 575 Euro, 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen. Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die im Veranlagungszeitraum nicht auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gilt Satz 1 entsprechend. Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einem inländischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. Satz 1 gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist. (2) Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen; hierbei sind zur Berücksichtigung eines Kindes immer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 abzuziehen. (3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Falle der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. (4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Falle der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertrags- und Steuernummer. 1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 auf den Erlebens- oder Todesfall, wenn vor dem Zeitpunkt der schädlichen Verwendung die Laufzeit des Versicherungsvertrages insgesamt weniger als zwölf Jahre betragen hatte oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entgeltlich erworben worden waren, und bei anderen Verträgen angesammelte, noch nicht besteuerte Erträge. Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 6 und des § 95 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80), der Pensionsfonds oder die Pensionskasse mit Ausnahme einer Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 nach Ablauf des Kalenderjahrs dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzuteilen." 10. § 31 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 4 wird eingefügt: ,,Bei der Günstigerprüfung sind die nach § 10a Abs. 1 zu berücksichtigenden Beiträge einschließlich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage immer als Sonderausgabe abzuziehen." b) Im neuen Satz 6 werden die Wörter ,,In diesen Fällen" durch die Wörter ,,In den Fällen des Satzes 4" ersetzt. 11. In § 37 Abs. 3 wird nach Satz 5 eingefügt: ,,Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 außer Ansatz." 12. In § 41b Abs. 1 Satz 2 werden am Ende der Nummer 7 ein Komma und folgende Nummer 8 eingefügt: ,,8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge". 13. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden." 14. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 12a wird wie folgt gefasst: ,,(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c Satz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Begünstigten anzuwenden, denen das Trägerunternehmen erstmals nach dem 31. Dezember 2000 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat." b) Nach Absatz 12a wird eingefügt: ,,(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet." (5) Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft." 9. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Satz 4 Buchstabe c wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgendes wird angefügt: ,,5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), auch wenn sie von inländischen Sondervermögen oder ausländischen Investmentgesellschaften erbracht werden, sowie aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen mit Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4, soweit die Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des § 82, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, oder auf steuerfreien Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 66 beruhen. Auf Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen einschließlich der Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen mit Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4, die auf Kapital beruhen, das nicht aus nach § 3 Nr. 63 oder 66 von der Einkommensteuer befreiten oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet wurde, ist Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a anzuwenden. Bei allen anderen Altersvorsorgeverträgen gehören zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 auch Erträge, soweit sie auf Kapital beruhen, das nicht aus nach § 3 Nr. 63 von der Einkommensteuer befreiten oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet wurde. In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und des § 95 gelten als Leistungen im Sinne des Satzes 1 die ausgezahlten Beträge nach Abzug der Eigenbeiträge und der Beträge der steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI. Dies gilt auch in den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2; darüber hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus der Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit 5 vom Hundert für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92a Abs. 2) und dem Eintritt des Zahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt ergibt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient. Zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 gehören in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und des § 95 auch die Erträge aus Versicherungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 c) Nach Absatz 16a wird eingefügt: ,,(16b) § 6a Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 erster Halbsatz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Pensionsverpflichtungen gegenüber Berechtigten anzuwenden, denen der Pensionsverpflichtete erstmals eine Pensionszusage nach dem 31. Dezember 2000 erteilt hat; § 6a Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative sowie § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensionsverpflichtungen anzuwenden, die auf einer nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung beruhen." d) Nach Absatz 34a wird eingefügt: ,,(34b) Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 5 aus einem Pensionsfonds infolge einer Versorgungsverpflichtung oder einer Versorgungsanwartschaft, die bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen aufgrund einer Versorgungszusage im Sinne des § 1b Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder durch eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geführt hatten, sind hierauf § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 anzuwenden. Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 5 aufgrund eines Rechtsanspruchs im Sinne des § 1b Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, der bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen geführt hat, ist hierauf § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a weiter anzuwenden, auch wenn der Rechtsanspruch auf einen Pensionsfonds übertragen worden ist." 15. Nach Abschnitt ,,X. Kindergeld" wird angefügt: ,,XI. Altersvorsorgezulage § 79 Zulageberechtigte Nach § 10a Abs. 1 begünstigte Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. § 80 Anbieter Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. § 81 Zentrale Stelle Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. § 82 Altersvorsorgebeiträge 1317 (1) Nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte (§ 79) zu Gunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des AltersvorsorgeverträgeZertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung. (2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, wenn diese Einrichtungen für den Zulageberechtigten eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleisten. § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung steht dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen. (3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt. (4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt wird oder die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, oder Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2. § 83 Altersvorsorgezulage In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt. § 84 Grundzulage Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt in den Jahren 2002 und 2003 in den Jahren 2004 und 2005 in den Jahren 2006 und 2007 ab dem Jahr 2008 jährlich § 85 Kinderzulage (1) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, in den Jahren 2002 und 2003 in den Jahren 2004 und 2005 in den Jahren 2006 und 2007 ab dem Jahr 2008 jährlich 46 Euro, 92 Euro, 138 Euro, 185 Euro. 38 Euro, 76 Euro, 114 Euro, 154 Euro. Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. Erhalten mehrere Zulagebe- 1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 vorangegangenen Jahr keine beitragspflichtigen Einnahmen oder kein tatsächliches Entgelt erzielt worden ist. (3) Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten. (4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht. § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge Zahlt der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt. Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zu Gunsten dieser Verträge geleistet worden sein. Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen. § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr). § 89 Antrag (1) Der Antrag auf Zulage ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter einzureichen, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll. Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt. (2) Der Anbieter ist verpflichtet, a) die Vertragsdaten, b) die Sozialversicherungsnummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten, c) die Bemessungsgrundlage gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten und d) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs erforderlichen Daten zu erfassen. Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalender- rechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Abs. 2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist. (2) Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Der Antrag kann jeweils nur für ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. § 86 Mindesteigenbeitrag (1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. Dieser beträgt in den Jahren 2002 und 2003 in den Jahren 2004 und 2005 in den Jahren 2006 und 2007 ab dem Jahr 2008 jährlich 1 vom Hundert, 2 vom Hundert, 3 vom Hundert, 4 vom Hundert der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1 genannten Beträge, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85. Als Sockelbetrag sind zu leisten in jedem der Jahre von 2002 bis 2004 45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht, 38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht, 30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen, und ab dem Jahr 2005 jährlich 90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht, 75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht und 60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen. Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag. (2) Ein nicht pflichtversicherter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der pflichtversicherte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung, mindestens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 vierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 4. § 90 Verfahren (1) Die zentrale Stelle ermittelt aufgrund der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht. (2) Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zu Gunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Altersvorsorgeverträgen gutzuschreiben. Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit. (3) Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten. Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. (4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten. Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit. § 90a Anmeldeverfahren (1) Abweichend von § 90 Abs. 1 und 2 kann der Anbieter die Zulagen aufgrund der ihm vorliegenden Anträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst errechnen. Dabei hat er die im Rahmen des Zulageverfahrens gemachten Angaben des Zulageberechtigten zu berücksichtigen. Die Entscheidung nach Satz 1 gilt jeweils für ein Beitragsjahr und ist der zentralen Stelle mitzuteilen. (2) Der Anbieter hat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die in diesem Zeitraum errechneten Zulagen in die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 aufzu- 1319 nehmen. Hierbei ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des angemeldeten Zulagenbetrags vorliegen. Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zu Gunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Altersvorsorgeverträgen gutzuschreiben. § 89 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Daten innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres zu übermitteln sind. (3) Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen hat der Anbieter zurückzufordern. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu belasten und die Rückforderungsbeträge in der nächsten Altersvorsorgezulagen-Anmeldung abzusetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Vertragsübertragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. § 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 91 Datenabgleich Für die Überprüfung der Zulage und des Sonderausgabenabzugs nach § 10a teilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten im Sinne des § 89 Abs. 2 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mit. Für Zwecke des Satzes 1 ist die zentrale Stelle berechtigt, die ihr von diesen Stellen übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 übermittelten Daten im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen; sind nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen. § 92 Bescheinigung Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen über 1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge, 2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90) oder Berechnungsergebnisse (§ 90a), 3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen, 4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 5. den Stand des Altersvorsorgevermögens. 1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 § 92a Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben. In diesem Fall tritt der überlebende Ehegatte für die Anwendung der Absätze 2 bis 4 in die Rechtsstellung des Zulageberechtigten. Er hat einen Altersvorsorgevertrag für die weitere Rückzahlung zu bestimmen. § 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus (1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung nach § 92a bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Er hat zu bestimmen, 1. aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Beträge ausgezahlt werden sollen und 2. auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzahlung nach § 92a Abs. 2 erfolgen soll. (2) Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten und den Anbietern der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Altersvorsorgeverträge mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden können. Sie teilt dem Zulageberechtigten und dem Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Altersvorsorgevertrags mit, welche Beträge der Zulageberechtigte nach § 92a Abs. 2 zurückzuzahlen hat. (3) Die Anbieter der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den AltersvorsorgeEigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 2 erhalten haben. Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem, maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung Folgendes anzuzeigen: 1. den Auszahlungszeitpunkt, 2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen, 3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 4. den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung. (4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Altersvorsorgevertrages hat die zentrale Stelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung des AltersvorsorgeEigenheimbetrages mit mehr als zwölf Monatsraten in Rückstand geraten ist, und ihr den nicht zurückgezahlten Betrag mitzuteilen. (5) Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige Finanzamt darüber, für welche Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 der Zulageberechtigte einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet hat. Das Finanzamt benachrichtigt die zentrale Stelle, wenn die Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind. In den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 unterrichtet die zentrale Stelle das zuständige Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen. Im Übrigen gilt § 94 Abs. 2 entsprechend. (1) Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesem Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von insgesamt mindestens 10 000 Euro unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden, eigenen Eigentumswohnung verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Insgesamt dürfen höchstens 50 000 Euro nach Satz 1 verwendet werden. (2) Der Zulageberechtigte hat den AltersvorsorgeEigenheimbetrag bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahrs beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahr auf einen von ihm im Zeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag in monatlich gleichen Raten jeweils am ersten Tag eines Monats zurückzuzahlen. Zahlungen auf diesen Altersvorsorgevertrag gelten bis zur Höhe dieser Monatsraten als zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung geleistet. Eine darüber hinausgehende Rückzahlung ist zulässig. Als Zeitpunkt der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt der Zeitpunkt der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags. (3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung von mehr als zwölf Monatsraten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 in Rückstand, sind die auf den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge zurückzuzahlen. (4) Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte verstirbt, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn 1. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres vor und eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 verwendet, 2. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückzahlt oder 3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten Eigentümer der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 ist, sie ihm zu eigenen Wohnzwecken dient und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 § 93 Schädliche Verwendung (1) Wird Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes). Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen, der auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes angespartes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Satz 3 gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Abs. 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen. Wird im Falle des Todes des Zulageberechtigten das zur Altersvorsorge angesammelte Kapital ausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, soweit im Falle des Todes des Zulageberechtigten das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird und im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes stellt die Übertragung von Kapital auf einen anderen begünstigten Altersvorsorgevertrag keine schädliche Verwendung dar. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zweite Alternative und § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, wenn eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleistet wird. In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit der Abfindungsbetrag zu Gunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird. § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung (1) In den Fällen des § 93 Abs. 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Abs. 3 anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge dem Zulage- 1321 berechtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen und der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige Finanzamt. (2) Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist. § 90 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten. Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Abs. 1 erfolgt ist. § 95 Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten (1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird für das Beitragsjahr kein Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend. (2) Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag (§ 93 Abs. 1 Satz 1) zunächst bis zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) zu stunden. Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 vom Hundert der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Die Stundung endet, wenn das Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit. (3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbeschränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, ist bei Stundung des Rückzahlungsbetrags dieser von der zentralen Stelle zu erlassen. Wird die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne des § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht erneut begründet, ist die Zulage für die Kalenderjahre der Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79 bis 87 und 89 zu gewähren. Die Zulagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht bestand. 1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften § 90 Abs. 3 und für die in den §§ 92 und 94 Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a Abs. 4 festgestellten Beträge zu erlassen. Hierzu gehören insbesondere 1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbieters und 2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen und den Finanzämtern, insbesondere über die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vorgesehenen Datensätze, die Datenträger und die Art und Weise der Datenfernübertragung sowie über die Datensicherung." (1) Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. (2) Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben dem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge, die wegen seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückgezahlt worden sind. Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig. (3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu geben. (4) Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen. (5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten. (6) Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren verwerten. Er darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. (7) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. § 97 Übertragbarkeit Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. § 98 Rechtsweg In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben. § 99 Ermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den §§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, für die Anmeldung nach Artikel 7 Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltersvorsorgeverträgeZertifizierungsgesetz ­ AltZertG) §1 Begriffsbestimmungen (1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, 1. in der sich der Vertragspartner verpflichtet, in der Ansparphase laufend freiwillige Aufwendungen (Altersvorsorgebeiträge) zu erbringen; 2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertragspartner zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn einer Altersrente des Vertragspartners aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erbracht werden (Beginn der Auszahlungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte können Rentenleistungen aus einer Zusatzversicherung gemäß Nummer 3 erbracht werden; 3. in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet werden, sind bis zu 15 vom Hundert der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 4. die vorsieht, dass die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung im Sinne der Nummer 5 erfolgt; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu drei Monatsrenten in einer Auszahlung zusammengefasst werden können; 5. die im Falle der Vereinbarung eines Auszahlungsplans bestimmt, dass die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs entweder in zugesagten gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Raten oder in zugesagten gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Teilraten und zusätzlich in variablen Teilraten erfolgt und ein Anteil des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase in eine Rentenversicherung eingebracht wird, die dem Vertragspartner ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder steigende lebenslange Leibrente gewährt, deren erste monatliche Rate mindestens so hoch ist wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan unter Außerachtlassung variabler Teilraten; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu drei Monatsraten oder drei Monatsrenten in einer Auszahlung zusammengefasst werden können; 6. die eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung (Hinterbliebenenrente) vorsehen kann; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte und die in seinem Haushalt lebenden Kinder, für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erhält; der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt; 7. die bestimmt, dass die Altersvorsorgebeiträge, die erwirtschafteten Erträge und Veräußerungsgewinne in a) Rentenversicherungen und Kapitalisierungsprodukten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, b) Bankguthaben mit Zinsansammlung oder mit kostenfreier Anlage der Zinserträge in den unter Buchstabe c genannten Investmentfonds unter Vereinbarung einer Rückübertragung dieser Beträge zu Beginn der Auszahlungsphase, c) Anteilen an in- und ausländischen thesaurierenden oder ausschüttenden Investmentfonds angelegt werden, für deren Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung nur solche Derivatgeschäfte abgeschlossen werden dürfen, die der Absicherung des Fondsvermögens, dem späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen Vermögensgegenständen dienen; bei ausschüttenden Investmentfonds muss die Vereinbarung bestimmen, dass die Ausschüttungen zum Wert des Anteils (Inventarwert pro Anteil) kostenfrei unverzüglich wieder angelegt werden; inländische Investmentfonds müssen Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften 1323 sein; bei ausländischen Investmentanteilen muss es sich um Investmentanteile handeln, die der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7), unterliegen und die nach dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen; die genannten Produkte können mit einer Zusatzversicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit kombiniert sein; 8. die vorsieht, dass die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen verteilt werden, soweit sie nicht als Vomhundertsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden; 9. in der sich der Anbieter verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, die erwirtschafteten Erträge sowie bei Umwandlung eines bestehenden Vertrags in einen Altersvorsorgevertrag die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung angesammelten Beiträge und Erträge zu informieren; der Anbieter muss auch darüber schriftlich informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt; 10. die dem Vertragspartner während der Ansparphase einen Anspruch gewährt, a) den Vertrag ruhen zu lassen, b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen oder c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres die teilweise oder vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen und 11. die die Abtretung oder Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte ausschließt. Altersvorsorgeverträge können auch Verträge sein, die die Förderung selbst genutzten Wohnungseigentums ermöglichen, sofern sie die Anforderungen des Satzes 1 gleichartig erfüllen. Altersvorsorgeverträge können auch Verträge mit Anbietern im Sinne des Absatzes 2 sein, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, wenn diese, im Bedarfsfall nach einer entsprechenden Änderung, die Voraussetzungen für eine Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes erfüllen. 1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und 3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen a) bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 2 oder b) in Anteilen an thesaurierenden Investmentfonds im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7. (3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages des Anbieters den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 fest. (4) Zertifizierungsstelle ist die in § 2 Abs. 1 bestimmte Behörde oder die nach § 3 Abs. 1 bestimmte sonstige Stelle. (2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrags im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Zusage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgibt. Zertifizierungsfähig kann die Zusage nur abgegeben werden von 1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz erteilt worden ist, Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, und Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland oder 2. Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), (ABl. EG Nr. L 360 S. 1) sowie Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1; Korrigendum ABl. EG Nr. L 15 S. 30) und 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie gemäß § 110a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen, oder von Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder 3. inländischen Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c des Gesetzes über das Kreditwesen, erfüllen. Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie 1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Gesetzes über das Kreditwesen fallen oder im Falle von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, 2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen §2 Zertifizierungsbehörde, Aufgaben (1) Zertifizierungsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. (2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. (3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. (4) Die Zertifizierungsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. §3 Beleihung von privaten Zertifizierungsstellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Befugnisse der Zertifizierungsbehörde einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts, die von Spitzenverbänden der Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen oder anderen geeigneten unabhängigen Einrichtungen errichtet werden, ganz oder teilweise zu übertragen. Diese haben die Aufgaben der Zertifizierungsbehörde ohne Ansehen des Antragstellers zu übernehmen und die notwendige Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu bieten. Eine juristische Person bietet die notwendige Gewähr, wenn 1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind, 2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation und ein Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten. (2) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. §4 Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen (1) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind vorzulegen: 1. Unterlagen, die belegen, dass der Vertrag die in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt; 2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2). (2) Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann die Zertifizierung eines ausschließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen. Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass der Mustervertrag die in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. (3) Ein Spitzenverband der in § 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunternehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen. Von der Vorlage der Unterlagen nach 1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn es sich bei dem Vertrag um einen bereits zertifizierten Mustervertrag nach Absatz 2 handelt; 2. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn der Spitzenverband schriftlich versichert, dass ihm für sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte Bescheinigung vorliegt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Zertifizierungsbehörde seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen sowie die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorzulegen. (4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu entrichten. (5) Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanforderung). Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung ist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu erstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsantrag ab. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist. §5 Zertifizierung Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung mit Wirkung zum ersten Werktag des übernächsten Kalendermonats, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, frühestens jedoch zum 1. Januar 2002. §6 Rechtsverordnung 1325 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und die Informationspflichten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen. §7 Informationspflicht des Anbieters (1) Der Anbieter informiert den Vertragspartner schriftlich vor Vertragsabschluss, im Falle eines Versicherungsvertrages vor Antragstellung, über 1. die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Vertragspartner zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten, 2. die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und 3. die Kosten, die dem Vertragspartner im Falle eines Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des gebildeten Kapitals entstehen. Sofern zwischen Anbieter und Vertragspartner bereits ein Vertragsverhältnis besteht, hat der Anbieter über die Möglichkeit einer Umstellung aufzuklären. Wird ein beim Anbieter bestehender Vertrag auf einen Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes umgestellt, so treten an die Stelle der Abschluss- und Vertriebskosten die aus Anlass der Vertragsumstellung entstehenden Kosten. (2) In der Information nach Absatz 1 hat der Anbieter die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer, das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, und einen deutlich hervorgehobenen Hinweis folgenden Wortlauts aufzunehmen: ,,Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des § 10a des Einkommensteuergesetzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung ist nicht geprüft worden, ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind." (3) Erfüllt der Anbieter die ihm gemäß den Absätzen 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nicht, kann der Vertragspartner binnen eines Monats nach Zahlung des ersten Beitrages vom Vertrag zurücktreten. §8 Rücknahme, Widerruf und Verzicht (1) Die Zertifizierungsbehörde kann den Antrag auf Zertifizierung ablehnen oder die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Zertifizierungsbehörde hat die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht mehr 1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (3) Personen, die bei den nach § 3 beliehenen Stellen beschäftigt oder für sie tätig sind, sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. (4) Sofern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. § 12 Gebühren Die Zertifizierungsstellen erheben für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5 000 Euro. Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Abs. 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbandes zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn der Vertrag des Anbieters bezüglich der Anforderungen des § 1 Abs. 1 von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und wenn der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt. Für Anträge nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 Euro. § 13 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vertraglichen Pflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsbehörde. § 14 Übergangsvorschrift Für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge, die in Altersvorsorgeverträge geändert werden sollen (§ 1 Abs. 1 Satz 3), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. erfüllt. Die Aufhebung der Zertifizierung nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (2) Der Anbieter kann auf die Zertifizierung unbeschadet seiner vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungsstelle verzichten. (3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner, mit dem er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder über den Verzicht auf die Zertifizierung unverzüglich zu unterrichten. (4) Die Zertifizierungsbehörde unterrichtet die obersten Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes unverzüglich über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder über den Verzicht auf die Zertifizierung. Dabei ist auch mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt Rücknahme, Widerruf oder Verzicht wirksam sind. Im Fall einer Antragsablehnung oder eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 1 ist die für den Anbieter zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten. §9 Sofortige Vollziehung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme einer Zertifizierung haben keine aufschiebende Wirkung. § 10 Veröffentlichung Die Zertifizierungsbehörde macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundesanzeiger bekannt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1. § 11 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz (1) Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragten Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Schweigepflicht). Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Investmentgesellschaften betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 2. die Finanzbehörden oder 3. die Zertifizierungsbehörde oder 4. nach § 3 beliehene Stellen, Artikel 8 Änderung des Steuerberatungsgesetzes (610-10) § 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,des Einkommensteuergesetzes" die Wörter ,,und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind" eingefügt. b) In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgendes wird angefügt: ,,16. diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln, soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten." 1327 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), 2. der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung) oder 3. künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung)." Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (800-22-1) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert: 1. Nach der Überschrift ,,Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften" wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Erster Abschnitt Durchführung der betrieblichen Altersversorgung". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. (2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) oder wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung)." 3. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt gefasst: ,,(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn 4. Nach § 1 wird eingefügt: ,,§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden. (2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen. (3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Absatz 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird." 1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. (4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört. (5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3 1. ist dem Arbeitnehmer mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen, 2. dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, 3. muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und 4. muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden." 6. In § 1b wird in Absatz 3 Satz 1 der Klammerzusatz ,,(Pensionskasse)" durch den Klammerzusatz ,,(Pensionskasse und Pensionsfonds)" ersetzt. 7. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 1" durch die Angabe ,,§ 1b" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 1 und 5" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 4" ersetzt. d) Nach Absatz 5 wird eingefügt: ,,(5a) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1 oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage." 8. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird eingefügt: ,,(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu 5. Nach § 1a wird eingefügt: ,,§ 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben. (2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. (3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet." b) In Absatz 5 wird nach Satz 2 eingefügt: ,,Bei Pensionsfonds sind der Pensionsplan und die sonstigen Geschäftsunterlagen maßgebend." c) Nach Absatz 5a wird eingefügt: ,,(5b) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 und 5a tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden." 9. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 1 bis 3 und 5" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,oder Pensionskasse" durch die Wörter ,, , Pensionskasse oder einem Pensionsfonds" ersetzt und am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. ccc) Nach Nummer 3 wird angefügt: ,,4. sie auf einer Entgeltumwandlung beruht und die Grenzwerte nach den Nummern 1 oder 2 nicht überschritten werden." b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Lebensversicherung" die Wörter ,, , einen Pensionsfonds" eingefügt. 10. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 1" und die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 4" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers frühestens ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Barwert der nach § 1b Abs. 5 unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber, bei dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt ist oder einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dem übertragenden Barwert wertmäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe 12. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt entsprechend, 1329 des Barwertes gilt § 3 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der Zusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des alten Arbeitgebers." 11. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 2 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 2 Satz 3" und die Angabe ,,§ 1" durch die Angabe ,,§ 1b" ersetzt und in Satz 3 nach den Wörtern ,,Altersgrenze entspricht" folgender Halbsatz angefügt: ,, , es sei denn, § 2 Abs. 5a ist anwendbar." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe ,,(§ 1 Abs. 5)" durch die Angabe ,,(§ 1 Abs. 2)" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 3 findet keine Anwendung auf die nach § 1b Abs. 5 unverfallbaren Anwartschaften, soweit sie auf einer Entgeltumwandlung in Höhe der Beträge nach § 1a Abs. 1 beruhen." d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 2 Satz 3" ersetzt. 1. wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, 2. wenn eine Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse oder dem Pensionsfonds Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht 1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder 2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist 1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 oder die Leistungen aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse oder eines Pensionsfonds gehören, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen eingetreten ist. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 5, bei Unterstützungskassen nach dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, es sei denn, § 2 Abs. 5a ist anwendbar. Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt. Bei Pensionsfonds mit Leistungszusagen gelten für die Höhe des Anspruchs die Bestimmungen für unmittelbare Versorgungszusagen entsprechend, bei Beitragszusagen mit Mindestleistung gilt für die Höhe des Anspruchs § 2 Abs. 5b." b) Dem Absatz 3 wird angefügt: ,,4. Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, ist für die Beitragsbemessungsgrundlage die Nummer 1 entsprechend anzuwenden." 18. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 1, 2 und 4" ersetzt. 19. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1b Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 1 bis 4" ersetzt und nach den Wörtern ,,einer Unterstützungskasse" werden die Wörter ,,oder eines Pensionsfonds" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,unmittelbaren Versorgungszusagen" die Wörter ,,und Pensionsfonds" eingefügt. 20. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 2" und die Angabe ,,§ 1 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 3" ersetzt. b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden. (6) Als laufende Leistung gelten nicht monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans." 21. In § 16 wird in Absatz 3 das Wort ,,oder" am Ende der Nummer 1 durch ein Komma ersetzt, der Punkt am Ende der Nummer 2 durch das Wort ,,oder" ersetzt und angefügt: ,,3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung." 22. § 17 wird wie folgt geändert: 13. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 1b Abs. 2 oder 3" ersetzt. 14. In § 8 wird nach Absatz 1 eingefügt: ,,(1a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat die gegen ihn gerichteten Ansprüche auf den Pensionsfonds, dessen Trägerunternehmen die Eintrittspflicht nach § 7 ausgelöst hat, im Sinne von Absatz 1 zu übertragen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde hierzu die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn durch Auflagen der Aufsichtsbehörde die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen aus dem Pensionsplan sichergestellt werden kann. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der Pensionsfonds nur innerhalb eines Monats nach Eintritt des Sicherungsfalles beantragen." 15. In § 9 wird nach Absatz 3 eingefügt: ,,(3a) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung auf einen Pensionsfonds, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Genehmigung für die Übertragung der Leistungspflicht durch den Träger der Insolvenzsicherung nach § 8 Abs. 1a nicht erteilt." 16. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1" durch die Angabe ,,§ 1b" ersetzt. 17. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Unterstützungskasse" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,bezeichneten Art" werden die Wörter ,,oder einen Pensionsfonds" eingefügt. a) Dem Absatz 1 wird angefügt: ,,Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 2 bis 5, 16, 27 und 28" durch die Angabe ,,§§ 1a, 2 bis 5, 16, 27 und 28" ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird angefügt: ,,(5) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 23. Dem § 30c wird angefügt: ,,(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden." 24. Nach § 30e wird angefügt: ,,§ 30f Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt 1. mindestens zehn Jahre oder 2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft); in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung. § 30g (1) § 2 Abs. 5a gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Abs. 5a auch auf Anwartschaften angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind. (2) § 4 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 gelten nicht für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind." 25. Nach § 30g wird angefügt: ,,§ 30h § 17 Abs. 5 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden." § 115 Vermögensanlage § 116 Deckungsrückstellung 1331 § 117 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 118 Gesonderte Verordnungen §§ 119 ­121 (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,(Versicherungsunternehmen)" die Wörter ,,sowie Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a" durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 3. Nach § 111g wird folgende Überschrift eingefügt: ,,VII. Pensionsfonds". 4. Nach der neuen Überschrift ,,VII. Pensionsfonds" wird eingefügt: ,,§ 112 Definition (1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die 1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens je nach Ausgestaltung der zugrunde liegenden Pensionspläne beitragsbezogen mit der Zusage einer Mindestleistung oder leistungsbezogen ausschließlich Altersversorgungsleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt, 2. die Höhe der Altersversorgungsleistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle im Pensionsplan vorgesehenen Leistungsfälle zusagt, 3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und 4. verpflichtet ist, zugunsten des Arbeitnehmers die Altersversorgungsleistung in jedem Fall als lebenslange Altersrente zu erbringen. Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall. Sie können vorsehen, dass Altersversorgungsleistungen Leistungen in Form der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung beinhalten. Pensionspläne sind 1. beitragsbezogen mit Zusage einer Mindestleistung, wenn dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall für die Altersversorgungsleistung zumindest die Summe der zu seinen Gunsten dem Pensionsplan zugeführten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, zur Verfügung steht; 2. leistungsbezogen, wenn dem Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber zugesagte Leistung im Versorgungsfall zur Verfügung steht. (2) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Artikel 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (7631-1) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ,,VII. Bausparkassen (weggefallen)" durch folgende Angaben ersetzt: ,,VII. Pensionsfonds § 112 Definition § 113 Anzuwendende Vorschriften § 114 Kapitalausstattung 1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 § 113 Anzuwendende Vorschriften § 114 Kapitalausstattung (1) Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge freie und unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität von Pensionsfonds ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen 1. über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätsspanne unter Berücksichtigung der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge; 2. über den für Pensionsfonds maßgeblichen Mindestbetrag des Garantiefonds und 3. darüber, was als Eigenmittel im Sinne von Absatz 1 anzusehen ist und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne angerechnet werden dürfen. § 115 Vermögensanlage (1) Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensionspläne Deckungsstöcke zu bilden. Die Bestände eines Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens (gebundenes Vermögen) sind in einer der Art und Dauer der zu erbringenden Altersversorgung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen Pensionsplans so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit des jeweiligen Pensionsplans unter Berücksichtigung der Anlageformen des Artikels 21 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und der Festlegungen im Pensionsplan hinsichtlich des Anlagerisikos und des Trägers dieses Risikos durch Rechtsverordnung Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen. Dies beinhaltet insbesondere quantitative und qualitative Vorgaben nach Maßgabe des Artikels 21 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zur Anlage des gebundenen Vermögens, zu seiner Kongruenz und Belegenheit festzulegen sowie Anlagen beim Trägerunternehmen zu beschränken. Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans kann auch bei einer vorübergehenden Unterdeckung als gewährleistet angesehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt und die Belange der Versorgungsanwärter und -empfänger gewährleistet sind. Zur Absicherung der vollständigen Bedeckung der Rückstellungen ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds erforderlich, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht zur vollständigen Deckung der Rückstellungen durch (1) Für Pensionsfonds im Sinne des § 112 gelten die auf die Lebensversicherungsunternehmen anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen oder Maßgaben enthält. (2) Von den auf die Lebensversicherungsunternehmen anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Pensionsfonds die folgenden Vorschriften nur mit einer Maßgabe entsprechend: 1. § 5 Abs. 3 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis nur die Pensionspläne einzureichen sind; 2. § 5 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 114 Abs. 2 an die Stelle des § 53c Abs. 2 tritt; 3. § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nur Aktiengesellschaften und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden darf; für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit gelten die Vorschriften über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist; 4. § 10a mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer die Angaben der Anlage Teil D Abschnitt III erhält; 5. § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Genehmigungspflicht nicht für Pensionspläne gilt; Änderungen und die Einführung neuer Pensionspläne werden erst nach drei Monaten wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 widerspricht oder vorher die Unbedenklichkeit feststellt; 6. § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass diese Vorschrift auch für das Pensionsgeschäft in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist; 7. § 81 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherungsnehmer die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger tritt; 8. § 81a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherungsnehmer die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger und an die Stelle der Versicherungsverhältnisse die Versorgungsverhältnisse treten; 9. § 81c mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherungsnehmer die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger tritt; 10. § 81e mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger treten; 11. § 101 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Versicherungsentgelte die Pensionsfondsbeiträge maßgeblich sind. (3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 4, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 1a, § 21 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c, 54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b und 54c, 64 und 65, 85 Satz 2, §§ 105 bis 111g sowie §§ 122, 123. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten Kreditinstituts oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist. Der Pensionsfonds hat dem Pensionssicherungsverein die Vereinbarung unverzüglich zur Kenntnis zu geben. (3) Die Pensionsfonds sind verpflichtet, jährlich, nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik zudem unverzüglich, ihre Anlagepolitik gegenüber der Aufsichtsbehörde darzulegen. Hierzu haben sie eine Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zu übersenden, die Angaben über das Verfahren zur Risikobewertung und zum Risikomanagement sowie zur Strategie in Bezug auf den jeweiligen Pensionsplan, insbesondere die Aufteilung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsleistungen, enthält. (4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungsberechtigten schriftlich darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt. § 116 Deckungsrückstellung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 1. einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen; 2. die Grundsätze der versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung festzulegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen. § 117 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeweils zu vereinbaren, dass in Anlehnung an die für Lebensversicherungsunternehmen geltenden Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen wird. § 118 Gesonderte Verordnungen § 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 55a, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage gesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds zu erlassen." 1333 5. In § 134 werden nach dem Wort ,,Versicherungsunternehmen" die Wörter ,,oder einen Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1)" eingefügt. 6. In § 138 Abs. 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern ,,des Versicherungsunternehmens" die Wörter ,,oder Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1)" eingefügt. 7. § 140 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. ohne Erlaubnis nach § 112 Abs. 2 das Pensionsfondsgeschäft betreibt,". 8. In § 141 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Versicherungsunternehmens" die Wörter ,,oder eines Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1)" und nach der Angabe ,,§ 88 Abs. 2" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1," eingefügt. 9. Dem § 144 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1 1. Nr. 1, 3 und 4, 2. Nr. 2, soweit sich diese auf §§ 54a, 66, 67, 77 oder § 79 bezieht, und 3. Nr. 5, soweit sich diese auf § 55a Abs. 1 bezieht, gelten auch für Pensionsfonds nach § 113." 10. § 144a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Versicherungsvertrag" die Wörter ,,oder einen Pensionsfondsvertrag" sowie nach dem Wort ,,Versicherungsgeschäfte" die Wörter ,,oder Pensionsfondsgeschäfte" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Versicherungsvertrages" die Wörter ,,oder eines Pensionsfondsvertrages" eingefügt. 11. § 145b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Versicherungsunternehmen" die Wörter ,,oder Pensionsfonds" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Versicherungsunternehmens" die Wörter ,,oder eines Pensionsfonds" eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Versicherungsunternehmen" die Wörter ,,oder einen Pensionsfonds" eingefügt. 12. Die Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,A: Einteilung der Risiken nach Versicherungssparten" werden durch die Wörter ,,A: Einteilung der Risiken nach Sparten" ersetzt. 1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 bb) Nach Nummer 24 wird eingefügt: ,,25. Pensionsfondsgeschäfte". 3. In § 88 Abs. 2 wird nach Nummer 1 eingefügt: ,,1a. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,". 4. In § 117 Abs. 1 Satz 1 wird angefügt: ,,4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 88 Abs. 2 Nr. 1a nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient." 5. § 128 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe b wird eingefügt: ,,c) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann." bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e. cc) In dem neuen Buchstaben e wird der Buchstabe ,,c" durch den Buchstaben ,,d" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,,Sozialversicherungsträgern" folgender Satzteil angefügt: ,, ; bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Vor dem Wort ,,Art" wird der Buchstabe ,,a)" eingefügt. bb) Nach dem Wort ,,Hilfearten" wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. cc) Nach Buchstabe a wird angefügt: ,,b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen sowie für 65-jährige und ältere Leistungsempfänger die Ausgaben an einmaligen Leistungen nach § 21 Abs. 1a und § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes." 6. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils der Buchstabe ,,c" durch den Buchstaben ,,d" ersetzt. b) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils der Buchstabe ,,d" durch den Buchstaben ,,e" ersetzt. 7. In § 131 Abs. 1 Satz 2 wird der Buchstabe ,,c" durch den Buchstaben ,,d" ersetzt. b) Dem Teil D wird folgender Abschnitt angefügt: ,,Abschnitt III Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern der Pensionsfonds im Sinne von § 112 Abs. 1 müssen die nachfolgend aufgeführten Informationen erteilt werden: 1. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Pensionsfonds und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; 2. Angaben zur Laufzeit; 3. allgemeine Angaben über die für diese Versorgungsart geltende Steuerregelung; 4. den Jahresabschluss und den Lagebericht auf Anfrage. 5. Jeder Versorgungsanwärter erhält außerdem aussagekräftige Informationen über: a) die voraussichtliche Höhe der ihm zustehenden Leistungen; b) die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotential und die Kosten der Vermögensverwaltung, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt. Die genannten Auskünfte sind dem Versorgungsanwärter jährlich zu erteilen. 6. Jeder Versorgungsempfänger erhält angemessene Informationen über die Versorgungsleistungen und die Zahlungsmodalitäten." Artikel 11 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1) Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zur persönlichen Beratung gehört außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist; hierzu gehört auch die Beratung in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wird Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Ratsuchende zunächst hierauf hinzuweisen." 2. In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort ,,erwerbsunfähig" durch die Wörter ,,voll erwerbsgemindert" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1335 Artikel 12 Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) §1 Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten (Antragsberechtigte). §2 (1) Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die den Bedarf und die Grenzen des § 3 übersteigen, sind zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. (2) Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 kann der zuständige Träger der Grundsicherung von den Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz 3 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. § 116 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend. (3) Antragsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn die nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 widerlegt ist. Keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung haben auch Antragsberechtigte, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind oder die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. §3 (1) Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst 1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes, 2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich der nach § 4 zuständigen Behörde zugrunde zu legen, 3. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 des Bundessozialhilfegesetzes, 4. einen Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes nach Nummer 1 bei Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G, 5. die Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zwecksetzung gemäß § 1 erforderlich sind. (2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. §4 Zuständig für die Leistung ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt (Träger der Grundsicherung), in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. §5 (1) Der zuständige Rentenversicherungsträger informiert und berät die Personen nach § 1, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Gesetz. Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular für die Gewährung der Grundsicherung beizufügen. Der Rentenversicherungsträger übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Antragsberechtigung an den zuständigen Träger der Grundsicherung. Eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt. (2) Besteht bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, prüft der nach § 109a Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Rentenversicherungsträger auf Ersuchen und auf Kosten des zuständigen Trägers der Grundsicherung, in dessen Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ob die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 soll nur erfolgen, wenn es bei dem Antragsteller aufgrund von Tatsachen wahrscheinlich erscheint, dass er die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 erfüllt. 1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Ämter der Länder stellen dem statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung. Die Ergebnisse der Statistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden. (3) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einer Person, die berechtigt im Sinne von § 1 ist oder aus wahrscheinlichen Gründen sein kann, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen, so weist er auf die Leistungsvoraussetzungen und auf das Verfahren nach diesem Gesetz hin und fügt ein Antragsformular bei. §6 Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. §7 Die Träger der Rentenversicherung und die Träger der Grundsicherung sind verpflichtet, zur Umsetzung dieses Gesetzes 1. sich gegenseitig die für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben mitzuteilen, 2. zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes zusammenzuarbeiten und 3. Antragsberechtigte bei der Antragstellung zu unterstützen. §8 (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über 1. die Empfänger und 2. die Ausgaben und Einnahmen der bedarfsorientierten Grundsicherung als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, volle Erwerbsminderung gemäß § 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art des angerechneten Einkommens. Die Erhebung erfolgt jährlich zum 31. Dezember als Bestandserhebung. (3) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 sind: Sitz der zuständigen Behörde, Ausgaben für Leistungen und Einnahmen jeweils in und außerhalb von Einrichtungen, Anzahl und Kosten der Gutachten nach § 5 Abs. 2 Satz 2. Die Erhebung erfolgt jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr. (4) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie Name und Telekommunikationsnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen. (5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht der zuständigen Behörden nach § 4. Die Angaben zum Gemeindeteil und über die für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sind freiwillig. Die statistischen Artikel 13 Änderung des Wohngeldgesetzes (402-27) § 34 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Text wird Absatz 1. 2. Nach Absatz 1 wird angefügt: ,,(2) Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleibenden Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. März 2003 jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil, die sie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Bund mitteilen, aufgeteilt wird. Die Höhe des Festbetrages ist alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004, aufgrund der den Kreisen und kreisfreien Städten 1. als Träger der Grundsicherung a) wegen der Nichtheranziehung unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern im Rahmen des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie b) gemäß § 109a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 2. als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen Erfassung nach § 128 Abs. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes unmittelbar entstandenen Mehrausgaben zu überprüfen. Übersteigen oder unterschreiten die Mehrausgaben die Höhe des am Stichtag geltenden Festbetrages um mehr als 10 vom Hundert, ist der künftige Festbetrag entsprechend anzupassen." Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10) § 40 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Rentenauskunft (1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Zeiten als Altersrente vom 65. Lebensjahr an zustehen würde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden. (2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben. (3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. (4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind nicht rechtsverbindlich." 3. Dem § 341 wird angefügt: 1337 ,,(4) Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts sind mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden. § 341d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten sind; §§ 341b, 341c sind insoweit nicht anzuwenden." 4. In § 341m Satz 1 werden nach dem Wort ,,Versicherungsunternehmen" die Wörter ,,und Pensionsfonds" eingefügt. 5. § 341n wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,eines Versicherungsunternehmens" die Wörter ,,oder eines Pensionsfonds" eingefügt. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Versicherungsunternehmen" jeweils die Wörter ,,und Pensionsfonds" eingefügt. 6. § 341o Nr. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 15 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes (2172-5) § 8 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ,,ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten" gestrichen. 2. In Absatz 2 werden die Wörter ,,in den Jahren 2000 und 2001 jeweils zum 1. Juli" durch die Wörter ,,zum 1. Juli 2000" ersetzt. a) Nach den Wörtern ,,eines Versicherungsunternehmens" werden die Wörter ,,oder eines Pensionsfonds" eingefügt. b) Die Wörter ,,das nicht Kapitalgesellschaft ist" werden durch die Wörter ,,die nicht Kapitalgesellschaften sind" ersetzt. 7. Nach § 341o wird eingefügt: ,,§ 341p Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvorschriften des § 341n sowie die Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1." Artikel 16 Änderung des Handelsgesetzbuchs (4100-1) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 330 wird angefügt: ,,(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden." 2. Vor § 341 wird die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts wie folgt gefasst: ,,Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds". Artikel 17 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (4120-4) Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,5. Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abschließen." b) In Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 1 oder 5" ersetzt. 1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge und Gewinne gelten außer in den Fällen des § 10a des Einkommensteuergesetzes mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen." 8. Dem § 50 wird angefügt: ,,(8) § 45 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet." 2. Dem § 37m Abs. 1 wird angefügt: ,,Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes." 3. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen sowie die von einem Wertpapier-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind, außer in den Fällen des § 40 Abs. 2, nicht anzuwenden. Die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen und Gewinne gelten außer in den Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergesetzes mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen." 4. Dem § 43 wird angefügt: ,,(15) § 39 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet." 5. § 43b Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Für die Anwendung der §§ 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 6 bis 15 sinngemäß." 6. Dem § 43d wird angefügt: ,,3. § 39 Abs. 1 und § 43 Abs. 15 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet." 7. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen sowie die von einem Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Vermietung und Verpachtung und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aus der Veräußerung der in § 27 bezeichneten Gegenstände und Einnahmen aus der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Artikel 18 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken (601-4) Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird eingefügt: ,,§ 2a Statistische Aufbereitung von Daten aus der Einkommensbesteuerung (1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Einkommensteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2001, dem Statistischen Bundesamt übertragen. (2) Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2002 werden auch Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet. Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhandenen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das Statistische Bundesamt. (3) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben dieser Aufbereitung ohne Hilfsmerkmale." 2. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Steuer-, Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,". 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz einschließlich für die Angaben nach § 3 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1339 Artikel 19 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (611-4-4) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift vor § 20 wird das Wort ,,Versicherungsunternehmen" durch die Wörter ,,Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds" ersetzt. 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,für Pensionsfonds gilt Entsprechendes." b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,für Pensionsfonds gilt Entsprechendes." 3. § 21a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des Handelsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde liegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder in Verbindung mit der auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung ergebenden Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zulässigerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden können." 4. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8e wird wie folgt gefasst: ,,(8e) § 21 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." b) Absatz 8f wird wie folgt gefasst: ,,(8f) § 21a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." 1. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,privaten Versicherungsunternehmen" die Wörter ,,und Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt. 2. In § 3 Abs. 1 werden das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,, , Pensionsfonds im Sinne von § 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder" eingefügt. Artikel 21 Änderung der Abgabenordnung (610-1-3) § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 30 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist, als Bundesoberbehörden,". Artikel 22 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (600-1) § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. als Oberbehörden: die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt, das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist;". Artikel 23 Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (7630-1) Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), wird wie folgt geändert: Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (621-1) § 277a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum 1. Juli durch Rechtsverordnung entsprechend dem Hundertsatz angepasst, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils anzupassen sind." 1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Artikel 24 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes (7612-1) Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die von einem Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie sonstige Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten außer in den Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen." 2. Dem § 19a wird angefügt: ,,(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet." 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird angefügt: ,,(5) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens nachträglich in der Weise geändert, dass dadurch die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 unterschritten werden und entsteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, erstmals ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, kann der Arbeitnehmer den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Änderung stellen. (6) Besteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitnehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Wohnungsbauprämie beantragt, kann der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs (§ 4a Abs. 4 Satz 1 und 2, § 4b Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) erstmalig beantragen." b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8. Artikel 26 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (810-1-18) In § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch Artikel 3 § 42 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird der Punkt nach den Wörtern ,,bestimmt ist" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. des nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet." Artikel 27 Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes Artikel 25 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (800-9) Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 werden die Absätze 2 bis 4 und 5 Satz 2 aufgehoben. (826-30-4) In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und angefügt: ,,Der Angleichungsfaktor wird unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundsätze des § 121 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf sieben Dezimalstellen berechnet und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Rahmen der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht;". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 1341 Artikel 28 Änderung der Arbeitsentgeltverordnung (860-4-1-1) Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642,1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: ,,3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden und nicht aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) stammen, soweit Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt,". 2. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und angefügt: ,,5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes; soweit diese Zuwendungen aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) stammen, besteht Beitragsfreiheit nur bis zum 31. Dezember 2008, 6. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind." Artikel 31 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 26 und 28 bis 30 beruhenden Teile der Arbeitslosenhilfe-Verordnung, der Arbeitsentgeltverordnung, der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 32 Gesetz zur Ausgleichszahlung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Krankenkassen (1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2001 durch die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstehen, erstatten die Träger der Rentenversicherung den Krankenkassen diese Mehrbelastungen, soweit sie 250 Millionen Deutsche Mark überschreiten. Die Mehrbelastungen setzen sich zusammen aus der Summe der entgangenen Krankengelderstattungen aus Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der durch die ausbleibenden Rentenzahlungen bedingten Beitragsmindereinnahmen. (2) Zur Berechnung der Mehrbelastungen wertet der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger die entsprechenden Daten über die Rentenzugänge mit Krankengeldbezug der Jahre 2000 und 2001 aus. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger übermittelt dem Bundesversicherungsamt die nach Satz 1 ermittelten Fälle mit der Angabe von Betriebsnummer und Erstattungsbetrag bis zum 30. Juni 2002. Für die Ermittlung der Beitragsmindereinnahmen wird pauschal ein Krankenversicherungsbeitragssatz von 13,6 vom Hundert angewendet. (3) Das Bundesversicherungsamt führt bis zum 30. September 2002 die Abrechnung und den Ausgleich zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Krankenkassen durch. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger vereinbaren gemeinsam mit dem Bundesversicherungsamt das Nähere über das Abrechnungsverfahren und die Durchführung des Zahlungsausgleichs. Die Verteilung des Erstattungsbetrages auf die einzelnen Krankenkassen erfolgt entsprechend dem Verhältnis, in dem die Mehrbelastungen der Krankenkasse zu der Summe der Mehrbelastungen der belasteten Krankenkassen insgesamt stehen. (4) Die Bundesregierung prüft auf der Grundlage empirischer Daten der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung die finanziellen Auswirkungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung aus Umwandlungen von Dauer- in Zeitrenten entstehen und wird, soweit die Ergebnisse ihrer Prüfung dies erfordern, gesetzgeberische Maßnahmen zur Neuverteilung der Kosten vorschlagen. Artikel 29 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1-20) In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erwerbsunfähigen" durch die Wörter ,,voll Erwerbsgeminderten" ersetzt. Artikel 30 Änderung der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung (860-4-1-12) In § 5 Abs. 9 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Mehrfachbeschäftigung" die Wörter ,,und die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgung im Sinne des § 10a des Einkommensteuergesetzes" eingefügt. 1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Artikel 33 Änderung des Altersvermögensergänzungsgesetzes Das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027) sowie durch Artikel 52 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 1 Nr. 36 § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe ,,§ 10a" die Wörter ,,oder Abschnitt XI" eingefügt. (2) Artikel 3 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 Buchstabe a § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach der Angabe ,,§ 10a" die Wörter ,,oder Abschnitt XI" eingefügt. 2. In Nummer 3 Buchstabe d § 18b wird Absatz 5 wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe ,,§ 18a Abs. 3a Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 18a Abs. 4 Nr. 1" ersetzt. b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Abs. 2 des Sechsten Buches und für Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend." 3. In Nummer 5 § 114 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,ab dem 1. Juli 2002" gestrichen. (3) In Artikel 6 wird Nummer 10 wie folgt gefasst: ,,10. Dem § 96 wird angefügt: ,,(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde." " Artikel 34 Neufassung geänderter Gesetze Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 6, 8, 10, 18 bis 22 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 35 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 tritt Artikel 25 Nr. 2 in Kraft. (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft: Artikel 5, Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 14 Buchstabe a und c, Artikel 9 Nr. 1, 2, 5, 7, 9 bis 11 Buchstabe a, b, c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d, Nr. 13, 16, 18, 20, 23 und 24, Artikel 11 Nr. 2, Artikel 15 Nr. 1, Artikel 23, 29 und 32. (4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 8, 9 Nr. 22 Buchstabe c und Nr. 25, Artikel 10 Nr. 4 § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 2, § 116, § 118, Artikel 15 Nr. 2, Artikel 16 Nr. 1, Artikel 31 und 33 in Kraft. (5) Artikel 7 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem in Artikel 7 enthaltenen Gesetz treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (6) Am 1. Januar 2003 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und c, Nr. 4, 6 und 11, Artikel 2 Nr. 1, 3 und 4, Artikel 11 Nr. 1, Artikel 12 und 13 in Kraft. (7) Am 1. Januar 2004 tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 in Kraft. (8) Am 1. Januar 2009 tritt Artikel 28 Nr. 1 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2001 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Juni 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie W. M ü l l e r Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig 1343