Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 77 vom 31.12.2001  - Seite 4185 bis 4188 - Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung - PFKapAV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4185 Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung ­ PFKapAV) Vom 21. Dezember 2001 Auf Grund des § 115 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eingefügt durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet die Bundesregierung: §1 Anlagegrundsätze (1) Für die Anlage des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens eines Pensionsfonds (gebundenes Vermögen) gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. Die Bestimmungen des § 115 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt. (2) Die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Anlagegrundsätze sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, insbesondere Maßnahmen der Risikosteuerung, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine perspektivische Anlagepolitik sowie sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Einzelheiten hierzu und die jährlichen Darlegungs- und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben. (3) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem Lebensversicherungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 gelten als angemessen gemischt und gestreut, wenn die Anlagen des Versicherungsunternehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut sind. (4) Die Quoten der §§ 3 bis 5 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von Vermögensgegenständen (§ 341 Abs. 4, §§ 341b, 341c und 341d des Handelsgesetzbuches). §2 Anlageformen (1) Das gebundene Vermögen darf angelegt werden in 1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllen; 2. Forderungen, für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 9b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen); 3. Darlehen a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat, c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie eine Gewichtung von 20 Prozent festgelegt haben, d) an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört, e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 16 Buchstabe b oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 16 Buchstabe c die Gewährleistung übernommen hat; 4. Darlehen a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend 4186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 aa) durch erstrangige Grundpfandrechte, bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere oder cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Pensionsfonds (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet; Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank); 12. Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen sind; das übrige gebundene Vermögen darüber hinaus auch in Aktien, die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind; 13. anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen a) seinen Sitz in einem Staat des EWR hat, b) dem Pensionsfonds den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in der entsprechenden Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist und c) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen; 14. bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Der Pensionsfonds hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen; 15. Anteilen an in- und ausländischen thesaurierenden oder ausschüttenden Investmentfonds, für deren Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung nur solche Derivatgeschäfte abgeschlossen werden dürfen, die der Absicherung des Fondsvermögens, dem späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen Vermögensgegenständen dienen; bei ausschüttenden Investmentfonds müssen nach den Vertragsbestimmungen die Ausschüttungen zum Wert des Anteils (Inventarwert pro Anteil) kostenfrei unverzüglich wieder angelegt werden; inländische Investmentfonds müssen Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften sein; bei ausländischen Investmentanteilen muss es sich um Investmentanteile handeln, die der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7), unterliegen oder die nach dem AuslandinvestmentGesetz öffentlich vertrieben werden dürfen; 16. Anlagen bei a) der Europäischen Zentralbank oder der Zentralnotenbank eines Staates des EWR, b) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der Besicherung im Rahmen eines Treuhandvertrages Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen (Asset-Backed-Securities); 5. Versicherungsverträgen, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden; 6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenen Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse); 7. Schuldverschreibungen, a) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Wertpapierhandel oder gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates des EWR einbezogen sind (organisierter Markt) oder b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind; 8. anderen Schuldverschreibungen; 9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR; 10. Genussrechten an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR; 11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR eingetragen sind oder deren Eintragung als Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2000/ 12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Pensionsfonds schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut), c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Abs. 3 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind. Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben. (2) Das gebundene Vermögen kann darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann Überschreitungen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger (Versorgungsberechtigte) dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zulassen können. (4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist ausgeschlossen; das Gleiche gilt für eine Anlage, die nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht zulässig ist. Nicht zulässig sind darüber hinaus Anlagen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Grundstücken ist. Gleiches gilt für Unternehmen, auf die der Pensionsfonds seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Pensionsfondsgeschäften stehende Tätigkeiten für den Pensionsfonds ausführen. Satz 2 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5. (5) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieser Verordnung umfasst die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. §3 Mischung (1) Die angemessene Verteilung des gebundenen Vermögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. Gemäß § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 10 Prozent des Deckungsstocks beschränkt. Die Begrenzung auf 10 Prozent in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der unmittelbar und mittelbar gehaltenen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist. §4 Streuung 4187 (1) Anlagen in ein Trägerunternehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) des Pensionsfonds und seine Konzernunternehmen sowie alle sonstigen auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen sind auf jeweils 5 Prozent des Deckungsstocks zu beschränken. Wird ein Pensionsfonds von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen auf insgesamt 15 Prozent des Deckungsstocks begrenzt. Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn die Anlagen des Sondervermögens oder der Investmentgesellschaft in sich ausreichend gestreut sind. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Quote von insgesamt 30 Prozent des Deckungsstocks für Anlagen 1. in Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d bei demselben Schuldner, 2. in Schuldverschreibungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, die von demselben Kreditinstitut in Verkehr gebracht wurden, 3. bei demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und 4. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c. (3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. (4) Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 dürfen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals ein und derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen. (5) Bis zu jeweils 10 Prozent des Deckungsstocks können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. 4188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 §5 Kongruenz §6 Belegenheit (1) Soweit das gebundene Vermögen Deckungsrückstellungen aus im EWR belegenen Risiken bedeckt, darf es vorbehaltlich des Satzes 2 nur im EWR belegen sein oder in Staaten außerhalb des EWR nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 Prozent der Bestände des Deckungsstocks und 20 Prozent des übrigen gebundenen Vermögens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein; hierbei sind die nach § 2 zulässigen, in Staaten außerhalb des EWR belegenen Anlagen anzurechnen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann einem Pensionsfonds im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen über die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Versorgungsberechtigten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kongruenzregeln nach § 5 bleiben unberührt. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Abweichend von der in Nummer 6 Buchstabe b der Anlage C zum Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Begrenzung können bis zu 30 Prozent des Deckungsstocks in auf nichtkongruente Währungen lautende Vermögenswerte angelegt werden. Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind. Aktien und Anteile gelten als in der Währung angelegt, in der sie an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Dezember 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel