Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 9 vom 15.02.2002  - Seite 589 bis 593 - Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung - ÖkoKennzV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 589 Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung ­ ÖkoKennzV) *) Vom 6. Februar 2002 Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 Gestaltung des Öko-Kennzeichens (1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 des ÖkoKennzeichengesetzes besteht nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 aus einem umrandeten Sechseck und trägt als Inschrift den Schriftzug ,,Bio" und darunter den Schriftzug ,,nach EG-Öko-Verordnung". Der Schriftzug ,,nach EG-ÖkoVerordnung" kann 1. auch in einer der anderen Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet werden oder 2. entfallen, soweit auch durch eine Vergrößerung des Schriftzuges nach Absatz 3 Satz 2 die Lesbarkeit nicht gewährleistet werden kann. (2) Das Öko-Kennzeichen darf zwischen der linken und rechten äußeren Ecke des grünen Rands 1. eine Breite von zehn Millimeter nicht unterschreiten und 2. vorbehaltlich des Satzes 3 eine Breite von bis zu 33 Millimeter erreichen, soweit die Größe des Schriftzuges ,,Bio" unter Beachtung des Absatzes 3 nicht mehr als 60 vom Hundert der Größe des Schriftzuges der Produktbezeichnung des gekennzeichneten Erzeugnisses beträgt. Es darf um höchstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 darf die höchstzulässige Breite des Öko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 überschritten werden. (3) Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens zueinander darf nicht verändert werden. Eine unverhältnismäßige Vergrößerung des Schriftzuges ,,nach EG-Öko-Verordnung" innerhalb der höchstzulässigen Breite des ÖkoKennzeichens ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Lesbarkeit zu gewährleisten. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 darf von Satz 1 abgewichen werden, sofern dies auf Grund der Übersetzung erforderlich ist. (4) Abweichend von den in Anlage 1 festgelegten Farbkombinationen darf das Öko-Kennzeichen auch einfarbig in Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden. Als Fond und Kontur ist Weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig. (5) Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen im unmittelbaren Umfeld des Öko-Kennzeichens angebracht werden. Die zusätzliche Verwendung sonstiger Kennzeichen, die auf eine Herkunft des gekennzeichneten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Erzeugnisses aus dem ökologischen Landbau oder der biologischen Landwirtschaft hindeuten, ist zulässig. (6) Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Öko-Kennzeichens sind vorbehaltlich der Absätze 1 bis 5 verboten. §2 Verwendung des Öko-Kennzeichens (1) Das Öko-Kennzeichen ist 1. bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der Verpackung a) durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige Weise mit der Verpackung verbundenen Etikett, b) an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar oder 2. bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar auf dem Erzeugnis oder auf einem Schild unmittelbar neben dem Erzeugnis nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b anzubringen. (2) Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Zwecke der Werbung oder der sonstigen Unterrichtung des Verbrauchers ist zulässig, soweit 1. ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf, oder 2. unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische Landbau angepriesen wird. §3 Anzeigepflicht (1) Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will, hat dies der Informationsstelle Bio-Siegel bei der ÖkoPrüfzeichen GmbH vor dem erstmaligen Verwenden anzuzeigen. Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes in Anlage 2 vorzunehmen. (2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen verwendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni 2002 zu erstatten. §4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. §5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Februar 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) 591 Öko-Kennzeichen Muster Technische Beschreibung: a) Das Kennzeichen ist vierfarbig mit weißem Fond und weißer Kontur in der Stärke des grünen Rahmens zu drucken. Rahmen, Buchstabe ,,i" und Bogen sind in Grün, Buchstaben ,,B", i-Punkt und ,,O" sowie ,,nach EG-Öko-Verordnung" sind in Schwarz zu drucken. Für die Farbanwendungen gilt: Vierfarbig nach Euroskala (4c): Grün-Anteil (cyan = 60 %, magenta = 0 %, yellow = 100 %, black = 0 %). Schwarz-Anteil (black = 100 %). Pantone (pant): Grün-Anteil (Pantone 375). Schwarz-Anteil (black = 100 %). HKS (hks): Grün-Anteil (HKS 66). Schwarz-Anteil (black = 100 %). b) Das Öko-Kennzeichen ist in der Version mit Verlauf zu verwenden (SchwarzAnteil bei Verlauf: black = 100 %, black = 65 %; bei angepassten Farben ist der Verlauf in den entsprechenden Farbanteilen einzufärben). Bei einfarbiger Verwendung des Kennzeichens im Sinne von § 1 Abs. 4 ist die Strich-Version des Öko-Kennzeichens zulässig (Schwarz-Anteil bei Strich: black = 100 % bzw. in der entsprechenden Farbe eingefärbt). 592 Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 Formblattmuster für die Anzeige VERPFLICHTENDE ANGABEN! Ausgefülltes Formblatt bitte zurücksenden an Informationsstelle Bio-Siegel c/o Öko-Prüfzeichen GmbH Rochusstr. 2 53123 Bonn FORMBLATT ZUR ANZEIGE DER MIT DEM BIO-SIEGEL GEKENNZEICHNETEN ERZEUGNISSE Adresse der Firma: FIRMA: ______________________________________________________________________________________________ ANSPRECHPARTNER:________________________________________________________________________________ STRASSE: _____________________________________________________________ POSTFACH: ________________ TELEFON:______________________________________________________________ FAX: ________________________ POSTLEITZAHL: ____________ ORT : _______________________________________ LAND : _______________________ E-MAIL: HOMEPAGE: Betriebsart: VERARBEITER: HANDEL: ERZEUGER: ERZEUGERGEMEINSCHAFT: Angaben zu den Erzeugnissen mit dem Bio-Siegel: Bei mehr als drei Erzeugnissen bitte ein gesondertes Blatt verwenden Produktbezeichnung wenn vorhanden EAN-Nummer Inhalt/ Menge Nummer der Kontrollstelle (die auf dem Erzeugnis angegeben wird) Beginn der Nutzung des Bio-Siegels (Monat/Jahr) 1 2. 3. Bitte die Musteretiketten mit dem neuen Bio-Siegel auf ein DIN-A4-Blatt aufkleben und mit diesem Datenbogen an die Informationsstelle Bio-Siegel übersenden ­ Vielen Dank! Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 Hiermit bestätigen wir die Richtigkeit der oben genannten Daten. 593 ........................................................ ........................................................................................ Ort, Datum Unterschrift ­ Firmenstempel Wir sind damit einverstanden, dass unsere Adresse und Angaben zu unseren Erzeugnissen mit dem Bio-Siegel zu redaktionellen Zwecken, zur Veröffentlichung in einer Datenbank für Verbraucher sowie zur Weitervermittlung von Produktinteressenten veröffentlicht bzw. weitergegeben werden können. ........................................................ ........................................................................................ Ort, Datum Unterschrift ­ Firmenstempel