Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 10 vom 20.02.2002  - Seite 671 bis 676 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung - ZustVV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 671 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung ­ ZustVV) Vom 12. Februar 2002 Auf Grund des § 24a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 5 Abs. 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: §1 Vordrucke Für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt: 1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungsurkunde), 2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag), 3. der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag), 4. der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (Benachrichtigung). §2 Zulässige Abweichungen (1) Für den Vordruck nach § 1 Nr. 1 (Zustellungsurkunde) kann abweichend von dem in Anlage 1 bestimmten Muster einfarbiges gelbes Papier verwendet werden. In diesem Fall sind die im Muster in weißer Farbe hervorgehobenen Ankreuz- und Ausfüllfelder durch Umrandung oder in anderer Weise kenntlich zu machen. (2) Für die Vordrucke nach § 1 Nr. 2 (innerer Umschlag) und Nr. 3 (äußerer Umschlag/Auftrag) dürfen Umschläge mit Sichtfenster verwendet werden. In diesen Fällen bedarf es der Angabe des Aktenzeichens und der Vorausverfügungen auf dem inneren Umschlag nicht. (3) Im Übrigen sind folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 4 bestimmten Vordrucken zulässig: 1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen; 2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten und für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; 3. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, ermöglichen, technische Einrichtungen der üblichen Briefbeförderung für das Zustellungsverfahren zu nutzen. §3 Überleitungsvorschrift Bis zum 31. Dezember 2002 können an Stelle der durch diese Verordnung bestimmten Vordrucke die bisherigen Vordrucke verwendet werden. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Februar 2002 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 672 Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Zustellungsurkunde Zustellungsurkunde 1.1 Aktenzeichen 1.2 Ggf. weitere Kennz. 1.3 Adressat 1.4 1.4.1 1.4.2 Straße und Hausnummer Postleitzahl, Ort Bei erfolglosem Zustellversuch: Vermerk über den Grund der Nichtzustellung Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln Adressat verzogen nach: Weitersendung nicht verlangt/nicht möglich 1.4.3 Anderer Grund: 1.4.4 Datum T T M M J J 1.4.5 Unterschrift 1.4.6 Postunternehmen/ Behörde: Zustellungsurkunde/Zustellungsauftrag zurück an Absender Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 673 674 Anlage 2 (zu § 1 Nr. 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Innerer Umschlag Vorderseite innerer Umschlag: Vorderseite Absender Hinweis: Umschlag bitte aufbewahren, siehe Rückseite! Zugestellt am (Datum, ggf. Uhrzeit, Unterschrift) Aktenzeichen Förmliche Zustellung Weitersenden innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts Bezirks des Landgerichts Inlands Bei der Zustellung zu beachtende Vermerke Ersatzzustellung ausgeschlossen Keine Ersatzzustellung an: Nicht durch Niederlegung zustellen Mit Angabe der Uhrzeit zustellen Rückseite Rückseite innerer Umschlag: Wichtiger Hinweis: Mit dieser Sendung werden Ihnen in gesetzlich vorgeschriebener Form die im Umschlag enthaltenen Schriftstücke förmlich zugestellt. Die förmliche Zustellung eines Schriftstücks dient dem Nachweis, dass dem Adressaten in gesetzlich vorgeschriebener Form Gelegenheit gegeben worden ist, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und wann das geschehen ist. Den Tag der Zustellung vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag (siehe Vorderseite). Bitte bewahren Sie den Umschlag zusammen mit den darin enthaltenen Schriftstücken auf. Er dient als Beleg, wenn Sie angeben müssen, welche Schriftstücke Ihnen wann zugestellt worden sind. Wird der Zustellungsadressat oder eine zum Empfang des Schriftstücks berechtigte Person in der angegebenen Wohnung oder in den angegebenen Geschäftsräumen nicht angetroffen, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 675 Anlage 3 (zu § 1 Nr. 3) Äußerer Umschlag/Auftrag Absender ..... Postzustellungsauftrag(aufträge) 676 Anlage 4 (zu § 1 Nr. 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 Benachrichtigung Vorderseite Benachrichtigung: Vorderseite Benachrichtigung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks Herrn/Frau Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ihnen konnte heute ein zuzustellendes Schriftstück nicht ausgeliefert werden. Sofern Sie an der Abholung des niedergelegten Schriftstücks verhindert sind, kann das Schriftstück gegen Rückgabe dieser Benachrichtigung auch von Ihrem Ehegatten, Ihren Eltern oder Ihren erwachsenen Kindern abgeholt werden. Sie können aber auch eine andere erwachsene Person bevollmächtigen, das Schriftstück für Sie abzuholen. Hierzu können Sie diesen Vordruck benutzen: Vollmacht zur Abholung Ich bevollmächtige hiermit Das Schriftstück wird deshalb bei folgender Stelle niedergelegt: Niederlegungsstelle/ Anschrift: Öffnungszeiten: Herrn/Frau Straße und Hausnummer Das Schriftstück kann dort während der Öffnungszeiten abgeholt werden. Heute noch nicht Heute, jedoch nicht vor _________ . _________ Uhr Am nächsten Werktag, jedoch nicht vor _________ . __________ Uhr Mit dieser schriftlichen Mitteilung gilt das Schriftstück als zugestellt. Das Datum der Zustellung - ggf. mit Uhrzeit - habe ich auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt. Datum, ggf. Uhrzeit Unterschrift des Zustellers Postunternehmen/Behörde PLZ, Wohnort das oben bezeichnete Schriftstück abzuholen. Datum Unterschrift Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten! Rückseite Rückseite Benachrichtigung Wichtige Hinweise! Die Zustellung eines Schriftstücks dient dem Nachweis, dass dem Adressaten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form Gelegenheit gegeben worden ist, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen und wann das geschehen ist. Wird bei einem Zustellungsversuch in der Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in der Gemeinschaftseinrichtung der Zustellungsadressat oder eine zum Empfang des Schriftstücks berechtigte Person nicht angetroffen und kann das Schriftstück auch nicht in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung gelegt werden, erfolgt die Zustellung durch Niederlegung. Mit der Abgabe dieser schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung gilt das Schriftstück als zugestellt, unabhängig davon, ob und wann der Adressat vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nimmt. An die Zustellung sind Rechtsfolgen geknüpft (z. B. Beginn einer Frist). Bitte versäumen Sie deshalb nicht, das Schriftstück so bald wie möglich abzuholen. Das niedergelegte Schriftstück wird bei der umseitig bezeichneten Stelle drei Monate aufbewahrt und zur Abholung bereitgehalten. Danach wird es an den Absender zurückgeschickt. Zum Nachweis der Empfangsberechtigung kann bei der Abholung des Schriftstücks die Vorlage eines geeigneten Ausweisdokumentes verlangt werden.