Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 12 vom 26.02.2002  - Seite 925 bis 925 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002 925 Fünfte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Vom 19. Februar 2002 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 § 18 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Einzelbetriebliche Höchstgrenze (1) Der in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bestimmte Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb gilt nicht, wenn 1. der Erzeuger im Hinblick auf eine umweltgerechte Düngung für Stickstoff, Phosphat und Kali a) den nach § 5 der Düngeverordnung erstellten Nährstoffvergleich sowie zusätzlich eine Aufzeichnung von Art und Menge der innerhalb eines Jahres ausgebrachten Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und b) die sich aus dem Nährstoffvergleich nach Buchstabe a ergebenden Nährstoffsalden erstellt und auf dem Betrieb vorliegen hat und 2. der Erzeuger oder ein im Betrieb tätiger mitarbeitender Familienangehöriger oder ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer in der Alterssicherung der Landwirte oder als Unternehmer oder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger Absicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist; beantragt der Erzeuger die Sonderprämie für mehr als 250 Tiere, muss er für die über 250 hinausgehende Zahl von Antragstieren bezogen auf jeweils weitere 125 Antragstiere im Jahresdurchschnitt mindestens eine weitere Person beschäftigen, die versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger Absicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist. (2) Für vor dem 1. Januar 2002 geschlachtete, versandte oder ausgeführte Tiere gilt § 18 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung." Artikel 2 Artikel 2 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 28. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 31) wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. Februar 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast