Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 25 vom 25.04.2002  - Seite 1310 bis 1337 - Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht

7610-17631-14110-44110-34110-14121-17628-17628-24135-17691-24120-47612-12032-1600-17630-1860-6-207613-17610-137630-1-34110-4-44110-3-14110-3-34110-4-54110-4-2
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht Vom 22. April 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Übersicht Artikel 1 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ­ FinDAG) Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 5 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes Artikel 6 Änderung des Börsengesetzes Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes Artikel 8 Änderung des Hypothekenbankgesetzes Artikel 9 Änderung des Schiffsbankgesetzes Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten Artikel 11 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Artikel 13 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Artikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen Artikel 17 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Artikel 18 Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 19 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes Artikel 20 Änderung von Rechtsverordnungen Artikel 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 22 Inkrafttreten § 3 Forum für Finanzmarktaufsicht § 4 Aufgaben und Zusammenarbeit Zweiter Abschnitt Organisation § 5 Organe, Satzung § 6 Leitung § 7 Verwaltungsrat § 8 Fachbeirat Dritter Abschnitt Personal § 9 Beamte § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende § 11 Verschwiegenheitspflicht Vierter Abschnitt Haushaltsplan, Rechnungslegung, Deckung des Verwaltungsaufwands § 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung § 13 Deckung der Kosten der Aufsicht Fünfter Abschnitt Gebühren und Umlage, Zwangsmittel § 14 Gebühren für Amtshandlungen § 15 Gesonderte Erstattung § 16 Umlage § 17 Zwangsmittel Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 18 Übergangsbestimmungen § 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten § 20 Verteilung der Versorgungskosten Artikel 1 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ­ FinDAG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Errichtung, Aufsicht, Aufgaben § 1 Errichtung § 2 Rechts- und Fachaufsicht § 21 Übergang von Rechten und Pflichten § 22 Berichtigung von Bezeichnungen Erster Abschnitt Errichtung, Aufsicht, Aufgaben §1 Errichtung (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesauf- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 sichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung ,,Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt). (2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in Frankfurt am Main. (3) Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main als Sitz der Behörde. In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz der Verwaltungsbehörde. Satz 1 ist auf Klagen aus dem Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzuwenden. §2 Rechts- und Fachaufsicht Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium). §3 Forum für Finanzmarktaufsicht Bei der Bundesanstalt wird ein Forum für Finanzmarktaufsicht eingerichtet, dem die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank angehören. Das Bundesministerium kann an den Sitzungen teilnehmen. Den Vorsitz führt die Bundesanstalt. Das Forum für Finanzmarktaufsicht koordiniert die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank bei der Aufsicht. Es berät auch in Fragen der Allfinanzaufsicht, die für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind. §4 Aufgaben und Zusammenarbeit (1) Die Bundesanstalt nimmt die ihr nach dem Gesetz über das Kreditwesen, dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz sowie nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr. (2) Die Bundesanstalt arbeitet mit anderen Stellen und Personen im In- und Ausland nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen zusammen. (3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen bedienen. (4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Zweiter Abschnitt Organisation §5 Organe, Satzung (1) Organe der Bundesanstalt sind der Präsident und der Verwaltungsrat. 1311 (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung der Bundesanstalt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Satzung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat geändert werden. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über 1. den Aufbau und die Organisation der Bundesanstalt, 2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt, 3. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorschlagsrechts der Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft, 4. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Fachbeirats, 5. die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung der Bundesanstalt. §6 Leitung (1) Die Bundesanstalt wird vom Präsidenten geleitet. Der Präsident hat als ständigen Vertreter einen Vizepräsidenten. Präsident und Vizepräsident können vor Errichtung der Bundesanstalt ernannt werden. (2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium. (3) Die Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel werden von dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Ersten Direktor geleitet. §7 Verwaltungsrat (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Bundesanstalt und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über seine Geschäftsführung zu unterrichten. (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom Bundesministerium entsandt werden, 2. folgenden 19 weiteren Mitgliedern: a) zwei weitere Vertreter des Bundesministeriums, b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, c) ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz, d) fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages, e) fünf Vertreter der Kreditinstitute, f) vier Vertreter der Versicherungsunternehmen, g) ein Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften. 1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 despräsidenten ernannt. Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten. (3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die drei Ersten Direktoren ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident. § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. (2) Angestellte können mit Zustimmung des Verwaltungsrats auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend. § 11 Verschwiegenheitspflicht Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der einzelne Beschäftigte tätig geworden ist. Satz 1 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiräte hinsichtlich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen entsprechend. Vierter Abschnitt Haushaltsplan, Rechnungslegung, Deckung des Verwaltungsaufwands § 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung (1) Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplans aus. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. (2) Der Haushaltsplan wird, erstmals für das Haushaltsjahr 2003, vom Präsidenten aufgestellt. Für das Haushaltsjahr 2002 wird der Haushaltsplan unverzüglich nach Errichtung der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2002 aufgestellt. Der Präsident hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich vorzulegen. Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. (3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Präsident eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Bundesanstalt aufzustellen. Die Entlastung erteilt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums. Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Das gleiche Teilnahmerecht haben der Vorsitz des Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellvertreter. (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium bestellt. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. (6) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. (7) Die Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Eine Abberufung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder sonst ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach Anhörung der entsendenden Institution. (8) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seine Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 8 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung. §8 Fachbeirat (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. (2) Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein. (3) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Dritter Abschnitt Personal §9 Beamte (1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben; sie sind mittelbare Bundesbeamte. (2) Präsident und Vizepräsident der Bundesanstalt werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 (4) Ergibt die Jahresschlussrechnung einen Überschuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses eine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebildet werden. Die Bildung der Rücklage bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats. (5) Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsidenten, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten. § 13 Deckung der Kosten der Aufsicht (1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 14 bis 16. (2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres. § 15 Gesonderte Erstattung (1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen 1313 1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen oder einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, durch eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgenommene Prüfung, 2. durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung oder 3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen übermittelten Daten sind in den Fällen der Nummern 1 und 2 von dem betroffenen Unternehmen, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen der Bundesanstalt gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. (2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank und den anderen Behörden, die im Rahmen des Absatzes 1 für sie tätig werden, den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen. Die Höhe des Erstattungsbetrags, insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von Mitarbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstattungsrichtlinien, die das Bundesministerium erlässt. § 16 Umlage Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren oder durch gesonderte Erstattung nach § 15 gedeckt werden, sind sie einschließlich der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Kursmakler und andere Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind, nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den Vorschriften des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes beizutreiben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungsschlüssel, den Stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumniszuschläge und die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vor- Fünfter Abschnitt Gebühren und Umlage, Zwangsmittel § 14 Gebühren für Amtshandlungen (1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht die für die Bundesanstalt geltenden Gesetze besondere Gebührenregelungen enthalten oder nach § 15 eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis besteht. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr nicht bereits festgesetzt ist. 1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 ämter für das Versicherungswesen, für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel sind die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des Artikels 14 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geltenden Fassung bis zur Übertragung eines anderen Amtes anzuwenden. (6) Die von den beaufsichtigten Unternehmen zu erstattenden Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel für das Jahr 2002 bis zum 30. April 2002 und für die Vorjahre, soweit sie noch nicht erstattet wurden, sind an die Bundesanstalt zu entrichten. Die Bundesanstalt führt diese Beträge an den Bund ab. sehen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. § 17 Zwangsmittel Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 250 000 Euro. Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 18 Übergangsbestimmungen (1) Bei dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel anhängige Verwaltungsverfahren werden ab dem 1. Mai 2002 von der Bundesanstalt fortgeführt. In anhängigen Gerichtsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des jeweiligen Bundesaufsichtsamtes, Partei oder Beteiligte ist, ist die Bundesanstalt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Partei oder Beteiligte. (2) Für Gerichtsverfahren, die gemäß § 10a des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen anhängig sind, bleibt das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen. (3) Spätestens vier Monate nach Errichtung der Bundesanstalt finden Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats bei der Bundesanstalt übergangsweise von den Mitgliedern der bisherigen Personalräte des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemeinsam wahrgenommen. Der Vorsitzende des Personalrats des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sitzung den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei der Bundesanstalt. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für die Schwerbehindertenvertretung gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Bezüglich der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten gilt die entsprechende Wahlverordnung. (4) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sind bis zum Ablauf ihrer Verpflichtungszeit Mitglieder des Versicherungsbeirats der Bundesanstalt. (5) Auf die am 30. April 2002 im Amt befindlichen Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesaufsichts- § 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten (1) Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte der Bundesanstalt. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend Anwendung. (2) Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrückstellungen zu bilden. (3) Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesaufsichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. § 20 Verteilung der Versorgungskosten (1) Die Bundesanstalt trägt die Versorgungsbezüge für die bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten der übernommenen Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel. (2) Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die Dienstzeiten der Beamten nach ihrer Anstellung bei den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel bis zu ihrer Übernahme in die Bundesanstalt. Im Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. (3) Für die vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel werden die Versorgungsbezüge vom Bund getragen. § 21 Übergang von Rechten und Pflichten (1) Rechte und Pflichten, die die Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel mit Wirkung für und gegen die Bun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 desrepublik Deutschland begründet haben, gehen auf die Bundesanstalt über. (2) Das von den Bundesaufsichtsämtern zum Zeitpunkt der Errichtung der Bundesanstalt genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird der Bundesanstalt zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. § 22 Berichtigung von Bezeichnungen Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) nicht erfasst sind, die Bezeichnungen ,,Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen", ,,Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" und ,,Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Bezeichnung ,,Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzen und die hierdurch bedingten sprachlichen Anpassungen vornehmen. 1315 b) In Absatz 12 Satz 5 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt; die Wörter ,,und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" werden gestrichen. d) In Absatz 11 Satz 4 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 4. § 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1, 5 und 6 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. cc) Satz 7 wird gestrichen. b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. bbb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der erste Abschnitt wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§ 4 Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen" wird durch die Angabe ,,§ 4 Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. bb) Die Überschrift des zweiten Unterabschnitts ,,2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" wird durch die Überschrift ,,2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. cc) Die Angabe ,,§ 5 Organisation" wird durch die Angabe ,,§ 5 (weggefallen)" ersetzt. b) Der dritte Abschnitt wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§ 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamts" wird durch die Angabe ,,§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt" ersetzt. bb) Die Angabe ,,§ 50 Zwangsmittel" wird durch die Angabe ,,§ 50 (weggefallen)" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt)" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ersetzt. 1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 bbb) Die Wörter ,,mit seiner Zustimmung" werden durch die Wörter ,,mit ihrer Zustimmung" ersetzt. ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder". bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt; die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb einer von diesem" werden durch die Wörter ,,ihr nicht innerhalb einer von ihr" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. dd) In Satz 5 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Satz 2 wird das Wort ,,Seine" durch das Wort ,,Ihre" ersetzt. 6. Nach § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht". 7. § 5 wird aufgehoben. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und das Komma nach dem Wort ,,können" durch einen Punkt ersetzt. Die Wörter ,,soweit nicht das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach dem Wertpapierhandelsgesetz zuständig ist." werden gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt kann im Rahmen der ihm" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr" ersetzt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 9. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach § 26 und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen. Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen. (2) Die Deutsche Bundesbank hat dabei die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44b Abs. 2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten. Die Bundesanstalt legt die von der d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 2 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,hat es" durch die Wörter ,,ist" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen hat." dd) In Satz 4 werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde. (3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. (4) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt. (5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateien einrichten. Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern, sperren oder löschen und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. Die andere Stelle hat die Richtigkeit der Daten unverzüglich zu prüfen und die Daten erforderlichenfalls unverzüglich zu berichtigen, zu sperren und zu löschen. Bei der Errichtung einer gemeinsamen Datei ist festzulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen hat. Die nach Satz 5 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abrufe personenbezogener Daten, die nicht durch die eingebende Stelle erfolgen, sind in entsprechender Anwendung von Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu protokollieren." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. 1317 b) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. bbb) In Nummer 4 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unterrichtet worden ist." 11. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" und die Angabe ,,§ 8 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt." 13. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. m) In Absatz 9 Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 14. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 11 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 15. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt; ferner wird das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In Satz 5 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 16. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 17. § 12a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 18. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 2b Satz 4 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. e) In Absatz 3b Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. f) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. g) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. h) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 7 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. i) Absatz 5a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 7 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. j) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. k) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 6 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Satz 7 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. l) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1, 3, 5 und 8 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Satz 6 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. dd) In Satz 9 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 19. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1, 3, 5 und 8 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 und 6 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1, 5 und 8 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 und 6 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt " durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 20. In § 15 Abs. 4 Satz 5 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 21. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. 1319 22. In § 22 Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 23. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen." 24. § 23a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 25. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 3a Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 26. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weiter, teilt die Bundesanstalt dem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit." c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 32. § 29 wird wie folgt geändert: e) Absatz 6 wird aufgehoben. 27. In § 24b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 28. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Deutsche Bundesbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten. Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt, gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 29. § 25a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. cc) Satz 4 wird gestrichen. 30. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 31. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 33. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. dd) In Satz 4 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 34. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 35. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 36. § 33a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 37. In § 33b werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 38. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 39. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" werden durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Nummer 3 wird das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. 40. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt." 41. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 42. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 1321 bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Seine" durch das Wort ,,Ihre" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 43. In § 39 Abs. 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 44. § 42 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Satz 2 werden das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. 45. In § 43 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 46. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden." 1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 50. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. 51. § 45a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 52. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 53. § 46a wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen." cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 47. § 44a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 48. § 44b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 49. § 44c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 54. § 46b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,Dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 55. In § 49 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 56. § 50 wird aufgehoben. 57. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden." 58. In § 52 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 59. In § 53 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 60. § 53a wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Satz 4 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 61. § 53b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1323 aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und die Wörter ,,an das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,an die Bundesanstalt" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen." c) In Absatz 2a werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere dass es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen." e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. f) In Absatz 6 und 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 62. In § 53c Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 63. In § 53d Satz 1 werden eingangs die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt; in Nummer 4 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 64. In § 55 Abs. 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. 65. In § 56 Abs. 3 Nr. 7 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 66. In § 60 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 67. § 60a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 68. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 69. In § 63a werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 70. § 64b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 71. § 64e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" und die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. dd) Satz 6 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Satz 6 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen" wird die Angabe ,,1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden" gestrichen. b) Nach der Angabe ,,§ 89a Keine aufschiebende Wirkung" wird die Angabe ,,2. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" gestrichen. c) Die Angabe ,,§ 90 Bundesaufsichtsamt" wird durch die Angabe ,,§ 90 (weggefallen)" ersetzt. d) Die Angabe ,,§ 93 Zwangsmittel" wird durch die Angabe ,,§ 93 (weggefallen)" ersetzt. e) Die Angabe VIa. wird wie folgt gefasst: ,,VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung". 2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ersetzt. b) In Satz 2 werden das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" und das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 4. In § 10a Abs. 1a werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 5. § 11a Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Dieses" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 6. § 12c Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Dieses" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. 7. § 55a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 8. § 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Dieses" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. 9. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Dieses" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. 10. § 81c Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Dieses" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. 11. § 81d Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Dieses" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. 12. Die Überschrift vor § 90 ,,2. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" wird gestrichen. 13. § 90 wird aufgehoben. 14. § 92 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 15. § 93 wird aufgehoben. 21. § 104g Abs. 2 wird wie folgt geändert: 20. § 104 Abs. 6 wird wie folgt geändert: 16. Dem § 101 wird folgender Absatz 5 angefügt: 1325 ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen anzuwenden." 17. In § 102 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 18. § 103 wird wie folgt gefasst: ,,§ 103 Veröffentlichungen (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens. (2) Ebenso veröffentlicht sie fortlaufend ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze." 19. § 103a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. a) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Dieses" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. a) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Dieses" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. 22. In § 106 Abs. 4 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 23. § 106b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Nr. 1, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 30. § 111b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. d) In Absatz 3 wird das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 31. § 111c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a und 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 werden jeweils das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 32. § 111d wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamts" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und die Wörter ,,EWR-Abkommens" durch die Wörter ,,Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. b) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 33. § 111e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 34. § 111f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 24. In § 108 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 25. In § 110 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt", das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. 26. § 110a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des EWR-Abkommens" durch die Wörter ,,des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. b) In Absatz 2 werden jeweils in den Sätzen 1 und 4 die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und in den Sätzen 3 und 5 die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 2a und 2b werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. d) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und in Satz 2 die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamts" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamts" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 27. § 110d Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen und das Direktversicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt." 28. In der Überschrift vor § 111a werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 29. § 111a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und in Absatz 1 Satz 2 die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 35. In § 111g Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,EWR-Abkommens" durch die Wörter ,,Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. 36. § 116 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Dieses" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. 37. In § 145a werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 38. § 145b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 39. In § 150 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. 40. In § 151 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 41. In § 152 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Aufgaben 1327 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift ,,Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" wird durch die Überschrift ,,Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. bb) Die Angabe ,,§ 3 Organisation" wird durch die Angabe ,,§ 3 (weggefallen)" ersetzt. cc) Die Angabe ,,§ 10 Zwangsmittel" wird durch die Angabe ,,§ 10 (weggefallen)" ersetzt. dd) Die Angabe ,,§ 11 Umlage und Kosten" wird durch die Angabe ,,§ 11 (weggefallen)" ersetzt. b) In Abschnitt 3 werden in der Angabe zu § 16a die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. c) Im Abschnitt 4 wird die Angabe ,,§ 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes" durch die Angabe ,,§ 29 Befugnisse der Bundesanstalt" ersetzt. 2. In der Überschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter ,,Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 3. § 3 wird aufgehoben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Bei der Bundesanstalt" ersetzt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft und Technologie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt", die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 sowie die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 8. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,auf das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,auf die Bundesanstalt" ersetzt. 10. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben. 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Während der üblichen Arbeitszeit ist ihren Bediensteten und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen zu gestatten." e) In Absatz 8 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 13. § 16a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Deutsche Bundesbank, soweit sie die Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die Börsenaufsichtsbehörden sowie die Bundesanstalt haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind." d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt; die Wörter ,,oder dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" werden gestrichen. bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" sowie in Halbsatz 2 das Wort ,,sie" durch das Wort ,,jene" ersetzt. cc) Satz 5 wird gestrichen. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Der Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. 14. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" sowie das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 16. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" sowie das Wort ,,seinen" durch das Wort ,,ihren" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" sowie das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. 17. In § 21 Abs. 1 und 1a werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 19. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 20. In § 27 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 21. § 29 wird wie folgt geändert: 1329 a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 22. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Der Bundesanstalt" ersetzt. 23. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 24. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 25. In § 34a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 26. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt", das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" sowie das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Deutsche Bundesbank sowie die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor dem Erlass der Richtlinien anzuhören." 27. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Prüfbericht einzureichen." b) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit Prüfungen von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank einzureichen." 1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 31. In § 40 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 32. § 40a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 33. In § 41 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 34. § 42 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt werden. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) § 11 ist für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel anzuwenden." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. dd) In Satz 5 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 28. § 36a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. cc) Satz 3 wird gestrichen. 29. In § 36b Abs. 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 30. § 36c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihr" sowie das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 2. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 3. In § 8b werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" sowie das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 4. In § 8c Abs. 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" sowie die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 5. In § 8e werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" sowie das Wort ,,seinen" durch das Wort ,,ihren" ersetzt. 7. In § 14 Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" und in Halbsatz 2 die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 8. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundsaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 9. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 10. In § 17 Abs. 4 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 11. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 1331 b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen oder des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" sowie die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen oder das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 3. § 8b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 4. In § 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 5. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Aktiengesetzes In § 71 Abs. 3 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Hypothekenbankgesetzes Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 35 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,der Aufsichtsbehörde" ersetzt. 3. In § 39a werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,die Aufsichtsbehörde" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ersetzt. 1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 Artikel 9 Änderung des Schiffsbankgesetzes Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,der Aufsichtsbehörde" ersetzt. 3. In § 41 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,die Aufsichtsbehörde" ersetzt. sichtsamt)" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Seine" durch das Wort ,,Ihre" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 3. In § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 3. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 6. In § 11 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt", die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" und die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 11 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. 9. In § 15 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 10. In § 18 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 11. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben. 1333 Artikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, werden wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim/bei der" der Funktionszusatz wie folgt gefasst: ,,­ als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist ­". 2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Bundesverfassungsgericht" die Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" eingefügt. 3. In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Amtsbezeichnungen ,,Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen", ,,Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen" und ,,Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel" gestrichen. 4. In der Besoldungsgruppe B 8 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit" die Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" eingefügt. 5. In der Besoldungsgruppe B 10 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident der Bundesanstalt für Arbeit" die Amtsbezeichnung ,,Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 68 Abs. 5 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 21 Abs. 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. Artikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. als Oberbehörden: die Bundeswertpapierverwaltung, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt und das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen." 1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen § 10a des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird aufgehoben. dert durch Artikel 3 § 37 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 5 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Satz 4 werden die Wörter ,,Dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Der Bundesanstalt" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,beim Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,bei der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 4. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,, Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geän- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 2 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 8. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 9. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 10. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" und die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. c) In Satz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 12. In § 17 Abs. 3 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 1335 Artikel 20 Änderung von Rechtsverordnungen (1) Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Die Mitglieder des Versicherungsbeirats haben die aus § 55a Abs. 2, § 106b Abs. 4 Nr. 1 und § 150 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ersichtlichen Aufgaben und beraten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Wahrnehmung der Versicherungsaufsicht." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 (1) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, acht Mitgliedern der Versicherungsnehmer und aus acht Mitgliedern der Versicherungswissenschaft sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Industrie, mittelständischer Vereinigungen sowie der Gewerkschaften. (2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium der Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig." 4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Sitzungen leitet der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder ein von ihm beauftragter Vertreter." 5. Die §§ 7, 8, 10, 11, 18 und 23 werden aufgehoben. (2) Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 406) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 1 werden die Wörter ,,Dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. (3) In § 2 Abs. 1 Satz 4 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2853), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Das Bundesauf- 1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 ter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. (6) Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220), geändert durch die Verordnung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 519), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" sowie die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" sowie die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 5. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 6. In der Anlage werden in Feld Nummer 52.2.1 jeweils die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. sichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. (4) Die Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874), geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 3. In § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. (5) Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 6. Januar 1999 (BGBl. I S. 4) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,vom Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,von der Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,Die Bundesanstalt" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. b) In Absatz 7 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" ersetzt. 4. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt" ersetzt. 5. In der Anlage ,,Fragebogen gemäß § 4 Abs. 6 WPDPV" werden in der Nummer 14 Spalte 2 die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt" sowie in der Nummer 21 Spalte 2 die Wör- Artikel 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 20 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 22 Inkrafttreten Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2002 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 1337 Berlin, den 22. April 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel