Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 32 vom 29.05.2002  - Seite 1644 bis 1647 - Gesetz zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer

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1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 Gesetz zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer Vom 22. Mai 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §3 Empfänger einer Wirtschaftsnummer und beteiligte Stellen (1) Eine Wirtschaftsnummer erhalten alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle rechtsfähigen Personengesellschaften, die am 1. Juli 2002 im Erprobungsgebiet ansässig sind oder ihre Niederlassung haben und 1. im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von mehr als 16 620 Euro erzielt haben oder 2. für mindestens einen Beschäftigten Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten müssen. (2) Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 am 1. Juli 2002 nicht erfüllen oder erst nach dem 1. Juli 2002 eine wirtschaftliche Tätigkeit im Erprobungsgebiet aufnehmen, erhalten eine Wirtschaftsnummer, sobald sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (3) Wirtschaftlich tätige Personen oder Personengesellschaften, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 nicht erfüllen, können auf Antrag eine Wirtschaftsnummer erhalten, wenn sie im Erprobungsgebiet ansässig sind oder ihre Niederlassung haben. (4) An der Erprobung nehmen folgende für das Erprobungsgebiet zuständige Stellen teil: 1. die Finanzämter, 2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden, 3. die Bundesanstalt für Arbeit, 4. das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. (5) An der Erprobung können auch 1. die Industrie- und Handelskammern, 2. die Handwerkskammern, 3. die Kammern der freien Berufe, 4. die Landwirtschaftskammer, 5. die Berufsgenossenschaften, 6. die Sozialversicherungsträger, 7. die Monopolkommission im Erprobungsgebiet beteiligt werden. Artikel 1 Gesetz zur Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (WirtschaftsnummerErprobungsgesetz ­ WiNuEG) §1 Zwecke (1) Dieses Gesetz dient der Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer sowie der Erleichterung der elektronischen Datenübermittlung. (2) Auf Grund der Erprobungsergebnisse wird bestimmt, 1. welche wirtschaftlichen Einheiten eine Wirtschaftsnummer erhalten sollen und 2. welche Vergabe- und Kontinuitätsregeln für die Wirtschaftsnummer festgelegt werden. §2 Anwendungsbereich (1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden 1. Wirtschaftsnummern zugeteilt, 2. Daten erhoben und gespeichert sowie 3. die elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung) erprobt. (2) Die Erprobung beginnt frühestens am 1. Januar 2002 und endet spätestens am 31. Oktober 2003. (3) Die Erprobung wird in der kreisfreien Stadt Regensburg und in dem Landkreis Neumarkt (Erprobungsgebiet) durchgeführt. (4) Dieses Gesetz gilt für die wirtschaftlichen Einheiten im Erprobungsgebiet und die dort zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie in diesem Gesetz genannt sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 §4 Zuständigkeit Für die Erprobung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig. Sie kann die Verpflichtungen nach den §§ 6 und 9 nach dem 31. März 2003 einschränken. Sie bestimmt die Vergabeund Kontinuitätsregeln der Erprobung. §5 Zuteilung der Wirtschaftsnummern (1) Die Bundesanstalt für Arbeit teilt die Wirtschaftsnummer zu, und zwar 1. gewerbsmäßig tätigen natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften über die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde, 2. sonstigen natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften über das zuständige Arbeitsamt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 vorliegen oder eine Wirtschaftsnummer nach § 3 Abs. 3 beantragt wurde. (2) Die Wirtschaftsnummer ist neunstellig. §6 Pflicht zum Führen der Wirtschaftsnummer, Verhältnis zu den bisherigen Nummernsystemen (1) Die Empfänger der Wirtschaftsnummer sind verpflichtet, diese während der Erprobung zu führen. (2) Die Empfänger einer Wirtschaftsnummer und die beteiligten öffentlichen Stellen haben die Wirtschaftsnummer bei der schriftlichen oder elektronischen Datenübermittlung zu verwenden. Dies betrifft auch die Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen. (3) Die Pflicht zum Führen der Wirtschaftsnummer erlischt 1. durch Wegzug aus dem Erprobungsgebiet oder 2. nach Mitteilung durch die Bundesanstalt für Arbeit, dass die Erprobung beendet ist, spätestens jedoch am 31. Oktober 2003. (4) Die bestehenden Nummernsysteme können während der Erprobung neben der Wirtschaftsnummer geführt werden. §7 Stammdatensatz (1) Während der Erprobung werden, soweit zutreffend, folgende Merkmale als Stammdatensatz verwendet: 1. Name, 2. Vornamen, 3. Firma, 4. Anschrift, 5. Rechtsform, 6. Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintragung, §9 7. Wirtschaftszweig, 8. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, 9. Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, 1645 10. Angabe, ob Personen, für die eine Meldepflicht besteht, beschäftigt werden, 11. Unternehmenszugehörigkeit. (2) Der Stammdatensatz ist für die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Stellen verbindlich. Dies gilt auch für die Stellen nach § 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung beteiligt werden. §8 Datenspeicherung und Datenübermittlung (1) Die Stammdaten nach § 7 Abs. 1 werden bei der Bundesanstalt für Arbeit zentral gespeichert und gepflegt. (2) Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Stellen teilen der Bundesanstalt für Arbeit auf Ersuchen die bei ihnen gespeicherten Stammdaten mit. (3) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt den in § 3 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 genannten Stellen die Stammdaten, soweit diese Stellen berechtigt sind, diese Daten zu führen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Stammdaten ändern. (4) Bei Anzeige eines Gewerbes während der Erprobung übermittelt die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde dem zuständigen Arbeitsamt die Stammdaten der gewerbsmäßig tätigen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften. (5) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt die Wirtschaftsnummer an die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde. (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Stellen nach § 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung beteiligt werden. (7) Andere gesetzliche Vorschriften über Datenübermittlungen zwischen den in § 3 Abs. 4 und 5 genannten Stellen bleiben unberührt. Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten der Empfänger einer Wirtschaftsnummer (1) Während der Erprobung besteht Auskunftspflicht aller natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften nach § 3 Abs. 1 und 2 gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Sie teilen der Bundesanstalt für Arbeit zu Prüfzwecken die Stammdaten und die bereits verwendeten Nummernsysteme mit. (2) Ändern sich die Stammdaten, so sind die Empfänger der Wirtschaftsnummer verpflichtet, die Änderungen der Bundesanstalt für Arbeit binnen zehn Werktagen mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung bleiben unberührt. (3) Nichtgewerbsmäßig tätige natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die während der Erprobung ihre Tätigkeit aufnehmen, sind verpflichtet, innerhalb von zehn Werktagen dem zuständigen Arbeitsamt die Stammdaten mitzuteilen, um eine Wirtschaftsnummer zu erhalten. 1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 möglichen Zeitpunkt gelöscht, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003. (2) Die Bundesanstalt für Arbeit teilt den in § 3 Abs. 4 und 5 genannten Stellen frühestmöglich mit, wenn Daten im Rahmen der Erprobung nicht mehr benötigt werden. Sie erhält innerhalb von zehn Werktagen nach dieser Mitteilung, spätestens jedoch am 15. Januar 2004, eine Löschungsmitteilung der betroffenen Stellen. § 15 Kosten Der Bundesanstalt für Arbeit werden die Kosten der Erprobung vom Bund erstattet. (4) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen auch für die in § 3 Abs. 3 genannten natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften. § 10 Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten der beteiligten Stellen (1) Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Stellen sind gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Stammdaten und die bereits verwendeten Nummernsysteme. Dies gilt auch für die Stellen nach § 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung beteiligt werden. (2) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Bundesanstalt für Arbeit über Meldungen zu informieren, die Stammdaten mitzuteilen und die Wirtschaftsnummer weiterzuleiten. § 11 Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten der Bundesanstalt für Arbeit (1) Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, den in § 3 Abs. 4 genannten Stellen Änderungen des Stammdatensatzes innerhalb von zehn Werktagen mitzuteilen. (2) Sie ist zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem Beirat verpflichtet. § 12 Beirat (1) Die Erprobung wird durch einen Beirat unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Freistaates Bayern begleitet. Am Beirat sind die Länder, das Statistische Bundesamt, die Spitzenverbände der Wirtschaft und, soweit erforderlich, die obersten Bundesbehörden zu beteiligen. (2) Die Bundesanstalt für Arbeit informiert den Beirat regelmäßig über den Stand der Erprobung und die gewonnenen Erkenntnisse. § 13 Erprobungsergebnisse Die Bundesanstalt für Arbeit legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. März 2003 einen Zwischenbericht und bis zum 31. Oktober 2003 einen Schlussbericht über die durch die Erprobung gewonnenen Erkenntnisse vor. Der Schlussbericht muss konkrete Empfehlungen für die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer enthalten. § 14 Löschung der gespeicherten Daten, Löschungsmitteilungen (1) Die im Rahmen der Erprobung über die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen hinaus erhobenen, ermittelten und gespeicherten Daten werden zum frühest- Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 47a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dreizehnten Kapitels (vor § 417) wird wie folgt gefasst: ,,Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben". b) Nach der Angabe ,,§ 421f ..." wird die Angabe ,,§ 421g Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer" eingefügt. 2. Nach § 421f wird folgender § 421g eingefügt: ,,§ 421g Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (1) Die Bundesanstalt für Arbeit vergibt die Wirtschaftsnummer nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644). Diese setzt sich zusammen aus der Betriebsnummer entsprechend § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und einer führenden Null. (2) Als Stammdaten nach § 7 des Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetzes dürfen die in der Betriebsdatei der Bundesanstalt für Arbeit enthaltenen Daten an folgende Stellen übermittelt werden: 1. die Finanzämter, 2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden, 3. das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. (3) Eine Übermittlung ist auch zulässig an 1. die Industrie- und Handelskammern, 2. die Handwerkskammern, 3. die Kammern der freien Berufe, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 4. die Landwirtschaftskammer, 5. die Berufsgenossenschaften, 6. die Sozialversicherungsträger, 7. die Monopolkommission. (4) Die Übermittlung der Daten aus der Betriebsdatei der Bundesanstalt für Arbeit an die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen erfolgt nur, soweit sie für die Aufgabenerledigung der jeweiligen Stelle erforderlich sind und die empfangende Stelle berechtigt ist, diese Daten zu führen. (5) Im Rahmen gesonderter gesetzlicher Regelungen können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen zusätzliche Daten erheben, die jedoch nicht nach den Absätzen 2 und 3 untereinander ausgetauscht werden dürfen." 1647 Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, werden vor den Wörtern ,,ohne die Feld-Nummer 33" folgende Wörter eingefügt: ,,und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644)". Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Mai 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller