Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 38 vom 25.06.2002  - Seite 2001 bis 2002 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 2001 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) Vom 20. Juni 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Auswärtigen Dienst Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze." 2. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend den besonderen Anforderungen des Auswärtigen Dienstes geregelt werden kann." 3. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Übergangsregelung § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde." Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juni 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r