Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 41 vom 28.06.2002  - Seite 2190 bis 2190 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“

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2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung ,,Hilfswerk für behinderte Kinder" Vom 21. Juni 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 § 14 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung ,,Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Angabe ,,228 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,121 Euro" und die Angabe ,,1 024 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,545 Euro" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zum Erwerb" die Wörter ,,oder zur wirtschaftlichen Stärkung" eingefügt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: ,,Darüber hinaus ist die Rente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der oder des Behinderten liegt." c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2002 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juni 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann