Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 41 vom 28.06.2002  - Seite 2243 bis 2246 - Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 2243 Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ­ 3. BImSchV)*) Vom 24. Juni 2002 Auf Grund ­ des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) nach Anhörung der beteiligten Kreise, ­ des § 34 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), ­ des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von leichtem und schwerem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff und von Dieselkraftstoff zum Betrieb von Dieselmotoren. §2 Begriffsbestimmungen (1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne dieser Verordnung sind Erdölerzeugnisse, die nach der ASTM D86-Methode bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergeben. (2) Schweres Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 3 genannten Kraftund Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250 Grad Celsius nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile übergehen. Kann die Destillation nicht anhand der ASTM D86-Methode bestimmt werden, so wird das Erzeugnis ebenfalls als schweres Heizöl eingestuft. (3) Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser Verordnung sind für Seeschiffe bestimmte Kraft- und Brennstoffe, die dem Absatz 1 entsprechen oder deren Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte für Schifffahrtsdestillate nach Tabelle 1 der ISO-Norm 8217 (1996) liegen. (4) Einführer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführt. *) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13) in deutsches Recht umgesetzt. (5) Vermischer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr oder Dieselkraftstoff vermischt oder die Vermischung veranlasst. (6) Großverteiler im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von mehr als 1 000 Kubikmeter verfügt. §3 Begrenzung des Schwefelgehalts (1) Leichtes Heizöl und Gasöl für den Seeverkehr dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,20 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Ab dem 1. Januar 2008 dürfen 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten werden. (2) Schweres Heizöl darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ab dem 1. Januar 2003 1,00 Massenhundertteile, berechnet als Schwefel, nicht überschritten werden. Es können auch höhere Schwefelgehalte als die unter Satz 1 genannten zugelassen werden, soweit das Heizöl in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft) vom 27. Februar 1986 in Verbrennungsanlagen eingesetzt werden darf und ausschließlich für den Einsatz in diesen Anlagen bestimmt ist. (3) Dieselkraftstoff darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn der Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 350 mg/kg nicht überschritten wird. Ab dem 1. Januar 2005 dürfen 50 mg/kg nicht überschritten werden. (3a) Die Regelungen für die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Überlassung an den Verbraucher und an für die Abgabe an den Verbraucher vorgesehene Stellen. (4) Für Brenn- und Kraftstoffe, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind die Absätze 1 bis 3 erst vom Zeitpunkt der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf leichtes und schweres Heizöl in Seeschiffen mit höheren als den genannten Höchstgehalten an Schwefelverbindungen verwendet werden. Dies gilt auch für Gasöl für den Seeverkehr, soweit ein Seeschiff eine Grenze zwischen einem Drittland und einem EU-Mitgliedstaat überquert. 2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 (4) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden legen bis spätestens zum 31. Mai eine jährliche Übersicht der Ergebnisse der nach Absatz 3 vorgenommenen Maßnahmen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor. §6 Einfuhr von Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr und Dieselkraftstoff (1) Der Einführer hat eine schriftliche Erklärung des Herstellers oder des Vermischers über die Beschaffenheit des Brenn- und Kraftstoffes den für die Abfertigung der Sendung zuständigen Zolldienststellen unverzüglich, spätestens vor Abfertigung in den zollrechtlichen freien Verkehr, vorzulegen und bis zum ersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen. Der Einführer kann die Beschaffenheit des Brenn- und Kraftstoffes auch durch eine Eingangsanalyse eines unabhängigen Labors feststellen lassen und das Ergebnis in die schriftliche Erklärung einfügen. Die Erklärung muss vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten. (2) Der Einführer hat die Sendung der für den ersten Bestimmungsort zuständigen Behörde so rechtzeitig zu melden, dass die Behörde von der Sendung vor ihrem Eintreffen am ersten Bestimmungsort Kenntnis erhält. (3) Die zollamtlich bescheinigte Erklärung des Herstellers, des Vermischers oder die Eingangsanalyse gemäß Absatz 1 Satz 2 ist am ersten Bestimmungsort der Sendung vom Einführer verfügbar zu halten, solange sich die Sendung oder Teile der Sendung dort befinden. Darüber hinaus hat der Einführer eine Ausfertigung dieser Erklärung als Teil seiner geschäftlichen Unterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Einfuhren aus Staaten der Europäischen Union. §7 Zugänglichkeit der Normen Die in den §§ 2 und 5 genannten ISO- und EN ISONormen sowie die ASTM-Methoden sind beim BeuthVerlag GmbH, Berlin, erhältlich. Die genannten Normen und Methoden sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. §8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen dort genannten Brenn- oder Kraftstoff anderen überlässt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Tankbelegbücher nicht oder nicht richtig führt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, (6) Für den Bereich der Binnenschifffahrt ist Dieselkraftstoff mit einem Höchstgehalt an Schwefel von 0,2 Massenhundertteile bis zum 31. Dezember 2007 zugelassen. Ab dem 1. Januar 2008 darf beim Dieselkraftstoff für die Binnenschifffahrt ein Höchstgehalt von 0,1 Massenhundertteile nicht überschritten werden. § 3a Kennzeichnung von schwefelarmem Brennstoff Leichtes Heizöl nach § 2 Abs. 1 kann als ,,schwefelarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 mg/kg (0,005 Massenhundertteile) nicht überschreitet. §4 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Ausnahmen von § 3, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Schwefelverbindungen zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen würde. (2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Die Bewilligung ist zu befristen. §5 Überwachung (1) Der Auskunftspflichtige nach § 52 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Brenn- und Kraftstoffe, die unter diese Verordnung fallen, als Hersteller, Vermischer, Einführer oder Großverteiler lagert, hat Tankbelegbücher zu führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen sich die Lieferanten des Heizöls, Gasöl für den Seeverkehr oder Dieselkraftstoffs ergeben. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Auskunftspflichtige nach Absatz 1 eine Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit des gelagerten Brenn- oder Kraftstoffs auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage vorzulegen; sofern der Hersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die dem Auskunftspflichtigen gelieferten Mengen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten. Die zuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist setzen. (3) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um durch Probenahmen zu kontrollieren, ob der Schwefelgehalt der verwendeten Kraft- und Brennstoffe dem § 3 entspricht. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit vorgenommen werden und für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sein. Für die Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende Prüfverfahren zu verwenden: a) Schweres Heizöl und Gasöl für den Seeverkehr: ISO 8754 (1995) und EN ISO 14596. b) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff: EN 24260 (1994), ISO 8754 (1995) und EN ISO 14596. Als Referenzverfahren dient EN ISO 14596. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht mitführt, 5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, 7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. §9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2245 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. Juni 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin 2246 Anlage (zu §5 Abs. 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe Nummer der Ausfertigung: Leichtes Heizöl Menge in t Erster Bestimmungsort der Sendung Kenndaten a) Dichte bei 15 °C nach EN ISO 3675 (1998) und EN ISO 12185 (1996) in kg/m3: b) Siedeverlauf nach ASTM D86: Bis 250 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%: Bis 350 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%: Bis 360 °C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%: c) Schwefelgehalt nach ISO 8754 (1995), EN ISO 14596 und EN 24260 (1994) in Gew.-%: Dieselkraftstoff Gasöl für den Seeverkehr Schweres Heizöl Ort, Datum und Nummer der Prüfung: Hersteller (Name und Anschrift): Unterschrift: 2. Zollamtlich abgefertigt am: Firmenname und Geschäftssitz: abgefertigte Menge: Unterschrift und Dienstbezeichnung: 3. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 5 Firmenname und Geschäftssitz: Gelieferte Menge: Empfänger: Bestimmungsort: Ort, Datum: Unterschrift: