Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 45 vom 08.07.2002  - Seite 2497 bis 2512 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2497 Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung*) Vom 2. Juli 2002 Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs.1 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Fachgruppe Wasserchemie" durch die Wörter ,,Wasserchemische Gesellschaft" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysenund Probenahmeverfahren." *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien ­ 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), ­ 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), ­ 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang 1 festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29) und ­ 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52). b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für die Fischgiftigkeit GF nach Nummer 401 der Anlage zu § 4 gilt nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn ein für die Fischgiftigkeit (Ei) GEi nach Nummer 411 bestimmter Wert den für die Fischgiftigkeit GF festgesetzten Wert nicht überschreitet." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. § 7 wird aufgehoben. 4. Die Anlage (zu § 4) ,,Analysen- und Messverfahren" wird wie folgt geändert: a) Abschnitt II ,,Analysenverfahren" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 206 wird die Angabe ,,DIN 38406E 6-2 (Ausgabe Juli 1998)" durch die Angabe ,,DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage" ersetzt. bb) In Nummer 207 wird die Angabe ,,DIN EN ISO 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)" durch die Angabe ,,DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506" ersetzt. cc) In Nummer 211 wird das Wort ,,Kobalt" durch das Wort ,,Cobalt" ersetzt. 2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 dd) In Nummer 308 wird die Angabe ,,DIN 38409H 17 (Ausgabe Mai 1981) mit folgender Maßgabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich 40­60 °C als Extraktionsmittel" durch die Angabe ,,DEV H 56 (46. Lieferung 2000)" ersetzt. ee) In Nummer 309 wird die Angabe ,,DEV V H 53 (42. Lieferung 1998) mit folgender Maßgabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich 40­60 °C als Extraktionsmittel" durch die Angabe ,,DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli 2001)" ersetzt. ff) In Nummer 310 wird hinter der Angabe ,,2 Proben" ein Punkt gesetzt und folgende Angabe angefügt: ,,Einsatz von Petrolether Siedebereich 40­60 °C als Extraktionsmittel". der Giftigkeit gegenüber Daphnien der Wert 2, bei der Giftigkeit gegenüber Algen der Wert 0,7 und bei Bakterienleuchthemmung der Wert 15 einzusetzen." cc) Nach Nummer 508 wird folgende Nummer 509 angefügt: ,,509 Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404 und Nummer 411) Messwerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Ergebnisangabe zu berücksichtigen. Durch geeignete Wahl der Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen und Auflösungen) vermieden werden. Die Zugabe des Neutralisationsmittels muss so erfolgen, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles Rühren, langsame Zugabe)." 5. In den Anhängen 9, 17, 37, 39, 40 und 56 wird jeweils in Teil D Abs. 1 das Wort ,,Kobalt" durch das Wort ,,Cobalt" ersetzt. 6. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In Teil A wird Absatz 2 aufgehoben und die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Teil C wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird in der Tabelle der Größenklasse 5 der Wert ,,18" für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) durch den Wert ,,13" ersetzt. bb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung, eingebaut und betrieben wird. In der Zulassung müssen auch die für eine ordnungsgemäße Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein. (5) Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes können die Länder abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten ist." gg) In Nummer 336 wird die Angabe ,,DIN 38407F 8 (Ausgabe Mai 1999) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage" durch die Angabe ,,DIN 38407-F 18" ersetzt. hh) Nach Nummer 338 wird folgende Nummer 339 angefügt: ,,339 Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) ii) DEV F 33 (53. Lieferung Januar 2002)". Der Eingangssatz in Nummer 4 ,,Biologische Testverfahren" wird wie folgt gefasst: ,,Für die Verfahren der Nummern 401 bis 404 und 411 ist Nummer 505 (Salzkorrektur) und Nummer 509 (Zugabe von Neutralisationsmitteln), für das Verfahren der Nummer 410 ist die Nummer 509 (Zugabe von Neutralisationsmitteln) dieser Anlage zu beachten." kk) In den Nummern 406, 407 und 408 wird jeweils die Angabe ,,DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993)" durch die Angabe ,,DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999)" ersetzt. ll) Nach Nummer 410 wird folgende Nummer 411 angefügt: ,,411 Fischgiftigkeit (Ei) GEi in der Originalprobe DIN 38415-T 6 (Ausgabe September 2001)". b) Abschnitt III ,,Hinweise und Erläuterungen" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 501 wird das Wort ,,Perjodatgehalte" durch das Wort ,,Periodatgehalte" und das Wort ,,Perjodaten" durch das Wort ,,Periodaten" ersetzt. bb) Nummer 505 wird wie folgt geändert: aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,505 Hinweise für die Bestimmung der Biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404 und 411)". bbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Bestimmung der Fischgiftigkeit ist gemessen am Fisch für der Zahlenwert 6 und am Fischei der Wert 4, bei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 4 eingefügt: ,,A n h a n g 4 Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination A Anwendungsbereich 2499 (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, der Betriebswasseraufbereitung und der Dampferzeugung. B Allgemeine Anforderungen (1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Kreislaufführung von Teilströmen, insbesondere von Fallwasser der destilltiven Entsäuerung und der Dämpfung, 2. Vermeidung und Verminderung von Stoffverlusten durch prozessinterne Verwertung oder Gewinnung von Nebenprodukten, 3. Einsatz phosphorarmer Rohware, 4. Einsatz Wasser sparender Verfahren, z.B. Gegenstromwäsche. (2) Das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen darf nur Tenside enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 405 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Saatenaufbereitung Raffination Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) Phosphor, gesamt Spezifische Abwassermenge g/t g/t mg/l g/t m3/t 5 20 30 0,4 0,2 38 200 30 4,5 1,5 (2) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. (3) Die Anforderungen für Phosphor, gesamt, gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt. (4) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t, m3/t) nach Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Einsatzprodukt. Einsatzprodukte sind bei der Saatenaufbereitung Saat und bei der Raffination Öl. Wird mehr als ein Einsatzprodukt eingesetzt, gelten die Anforderungen proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. E Anforderungen für den Ort des Anfalls An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. 2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende Anforderungen: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Saatenaufbereitung Raffination Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Phosphor, gesamt Spezifische Abwassermenge g/t g/t g/t m3/t 13 55 1,5 0,5 38 225 7,5 1,5 Fallwasser oder anderes schwach belastetes Abwasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich weiter verwendet werden kann, nur getrennt vom übrigen Abwasser eingeleitet werden, wenn im Rohabwasser für den CSB ein Wert von 75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe unterschritten wird." 8. Anhang 7 Teil A wird wie folgt gefasst: ,,A Anwendungsbereich Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Fischverarbeitung und der Verarbeitung von Schalen- und Krustentieren, sowie für Abwasser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil A stammt, wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt." 9. In der Überschrift des Anhangs 19 wird die Angabe ,,Teil I" gestrichen. 10. Dem Anhang 22 Teil A Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt." 11. In der Überschrift des Anhangs 24 wird die Angabe ,,Teil II" gestrichen. 12. In Anhang 25 Teil D werden Nummer 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2 mg/l Sulfid in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten. 2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von 1 mg/l Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten." 13. Nach Anhang 26 werden folgende Anhänge 27, 28, 29, 31 und 33 eingefügt: ,,A n h a n g 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbereiche stammt: 1. Altölvorbehandlung und -aufarbeitung, 2. Behandlung von Abfällen, 3. Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie 4. Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport. Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung, aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2501 für Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht. B Allgemeine Anforderungen Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälterreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungswassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Nitritstickstoff (NO2-N) Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) Aluminium Eisen Fluorid, gesamt Phosphor, gesamt Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion Fischgiftigkeit (GF) Bakterienleuchthemmung (GL) Daphniengiftigkeit (GD) mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l 200 2 30 3 3 30 2 0,15 2 4 4 (2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als ,,gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Stichprobe mg/l Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Arsen Blei Cadmium Chrom Chrom VI Kupfer Nickel Quecksilber Zink Cyanid, leicht freisetzbar Sulfid, leicht freisetzbar Chlor, freies Benzol und Derivate Kohlenwasserstoffe, gesamt 1 ­ ­ ­ ­ 0,1 ­ ­ ­ ­ 0,1 1 0,5 ­ 20 ­ 0,1 0,5 0,2 0,5 ­ 0,5 1 0,05 2 ­ ­ ­ 1 ­ 2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 (2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird: 1. Bei der Fisch- und der Daphnientoxizität sowie der Bakterienleuchthemmung einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten: Fischgiftigkeit Daphniengiftigkeit Bakterienleuchthemmung GF = 2, GD = 4 und GL = 4. Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden. 2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" erreicht. Bei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen zu führen. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls In CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Herkunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der angelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatzoder Hilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende wässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht für das Abwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behandlungsschiffen. A n h a n g 28 Herstellung von Papier und Pappe A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und Pappe stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen (1) Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten, 2. Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen, 3. Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel, 4. Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt, 5. Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse. (2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen. (3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Einsatz der Stoffe auf das unbedingt Erforderliche verringert worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2503 (4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l kg/t Abfiltrierbare Stoffe Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-und Nitratstickstoff (Nges) Phosphor, gesamt Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 25 10 2 ­ ­ ­ ­ 3 (2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird. (3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 eine höhere Konzentration von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt. (4) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und für Phosphor, gesamt, gelten nur, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt. (5) Stammt das Abwasser aus den Bereichen 1. Herstellung von Papier, wobei über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird, 2. Herstellung hochausgemahlener Papiere aus reinem Zellstoff, 3. Herstellung von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresdurchschnitt oder 4. Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach der TAD-Prozesstechnik (Through Air Drying), kann abweichend von Absatz 1 eine höhere Fracht für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden. (6) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Maschinenkapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der Stichprobe einzuhalten. (2) Für den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden: Nassfeste Papiere (weniger als 25% relativer Nassbruchwiderstand) Nassfeste Papiere (mindestens 25% relativer Nassbruchwiderstand) Dekorpapiere Einsatz von halogenabspaltenden Mitteln zur Geruchsverminderung Stichprobe g/t Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 60 100 100 60 (3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Maschinenkapazität für das Endprodukt. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. 2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 A n h a n g 29 Eisen- und Stahlerzeugung A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt: 1. Sinteranlagen, 2. Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation, 3. Roheisenentschwefelung, 4. Rohstahlerzeugung, 5. Sekundärmetallurgie, 6. Strangguss, Warmumformung, 7. Warmfertigung von Rohren, 8. Kaltfertigung von Band, 9. Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht, 10. Kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen (1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden. (2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers, 2. Weiterverwendung von Prozesswasser, 3. Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser, 4. Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers, 5. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher, 6. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder, 7. Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen, 8. Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher oder Elektrolyse. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Eisen Kohlenwasserstoffe, gesamt Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) Phosphor, gesamt Fluorid Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor (GF) 100 5 ­ ­ ­ ­ 6 50 5 ­ ­ ­ ­ 2 40 5 5 ­ ­ ­ 2 200 5 10 ­ ­ ­ 2 200 3 10 5 2 30 6 300 5 10 5 2 30 6 300 5 5 ­ 2 ­ 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2505 (2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l. (3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit integrierter Phosphatierung. (4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Blei Chrom, gesamt Chrom VI Kupfer Nickel Zink Zinn Cyanid, leicht freisetzbar Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5 ­ ­ ­ ­ 2 ­ 0,4 ­ 0,5 0,5 ­ ­ 0,5 2 ­ ­ ­ ­ 0,5 ­ ­ 0,5 2 ­ ­ ­ ­ 0,5 ­ ­ 0,5 2 ­ ­ ­ ­ 0,5 0,1 ­ 0,5 2 ­ ­ ­ ­ 0,5 0,1 ­ 0,5 2 ­ ­ ­ 0,5 0,5 0,1 0,5 0,5 2 2 0,2 1 (2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe. (3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar, eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische CyanidFracht einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt. (4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom, gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l. (5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4 mg/l. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen. (2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen. (3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen: 1. Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Eisen Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor (GF) mg/l mg/l 50 5 2 2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2. Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Blei Chrom, gesamt Nickel Zink 0,5 0,5 0,5 2 A n h a n g 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus 1. der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebswasser, 2. Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und 3. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von Kernkraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 pro Woche. Er gilt ferner nicht für Abwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt. B Allgemeine Anforderungen (1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, nicht enthalten: 1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen, 2. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol, 3. Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraftwerken, 4. mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf. (2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder Ablauf und von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach Durchführung einer Stoßbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid oder Ozon. (3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten. (4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist. (5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen sich auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: 1. Wasseraufbereitung a) Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-StundenMischprobe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus fließenden Gewässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) übersteigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2507 b) Abwasser aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist Filterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungswasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Schwimm- und Badebeckenwasser. c) Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe. 2. Kühlsysteme Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung) Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe Stichprobe mg/l Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 30 40 Nach Durchführung einer Reinigung mit Dispergatoren gilt ein Wert von 80. Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, nach Nummer 109 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" 1,5 3 Werden nur anorganische Phos- Werden nur zinkfreie Kühlwasserphorverbindungen eingesetzt, gilt konditionierungsmittel eingesetzt, ein Wert von 3. gilt ein Wert von 4. Enthalten die eingesetzten zinkfreien Konditionierungsmittel nur anorganische Phosphorverbindungen, gilt ein Wert von 5. 3. Dampferzeugung Abwasser aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 Für Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80. Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, nach Nummer 109 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 3 10 Die Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen Leistung von mindestens 1 000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als ,,gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 1. Wasseraufbereitung Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Stichrobe mg/l Arsen Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Regenerationswasser von Ionenaustauschern 0,1 ­ ­ 0,2 ­ 1 Für das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht. 2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2. Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen Stichrobe mg/l Zink Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 3. Dampferzeugung 4 0,15 Abwasser aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Stichrobe mg/l Zink Chrom, gesamt Cadmium Kupfer Blei Nickel Vanadium Hydrazin Freies Chlor Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls 1 0,5 0,05 0,5 0,1 0,5 4 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 2 0,2 0,5 (1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt: Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und von Kraftwerken im Ablauf Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung) Stichprobe Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Chlordioxid und andere Oxidantien (angegeben als Chlor) Bakterienleuchthemmung (GL) mg/l mg/l 0,15 0,2 ­ 0,15 0,3 12 0,5 0,3 12 (2) Die Anforderung an die Bakterienleuchthemmung gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein GL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C. A n h a n g 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/76/EG des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2509 Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52) stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen. B Allgemeine Anforderungen Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ­ Einsatz von Branntkalk ­ Einsatz von Kalkstein Sulfat Sulfit Fluorid 80 150 2 000 20 30 (2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung. (3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verdünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt, wenn die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch den Zahlenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 24-Stunden-Mischprobe Quecksilber Cadmium Thallium Arsen Blei Chrom Kupfer Nickel Zink Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang I der Richtlinie 2000/76/EG berechneten Dioxine und Furane mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l ng/l 0,03 0,05 0,05 0,15 0,1 0,5 0,5 0,5 1,0 0,3 (2) Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen und einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs.1 gilt nicht. (3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt. 2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 (4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten werden. Abweichend von § 6 Abs.1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei Messungen in einem Jahr durchgeführt werden. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls An das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen (1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt werden können. In diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen: Fracht in Milligramm je Tonne Abfall Cadmium Quecksilber Chrom Nickel Kupfer Blei Zink Sulfid 15 9 150 150 150 30 300 60 (2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität der Hausmüllverbrennungsanlage. (3) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Schadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-StundenMischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt." 14. Anhang 39 Teil D Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hierbei sind folgende produktionsspezifischen Frachtwerte einzuhalten:". 15. In der Überschrift des Anhangs 43 wird die Angabe ,,Teil I" gestrichen. 16. Anhang 43 Teil II wird wie folgt geändert: a) Anhang 43 Teil II wird Anhang 32. b) In Teil A Abs. 2 wird nach dem Wort ,,Kühlsystemen" ein Komma gesetzt und es werden die Wörter ,,aus Rückenbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden" eingefügt. 17. Nach Anhang 46 wird folgender Anhang 47 eingefügt: ,,A n h a n g 47 Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l 2511 Abfiltrierbare Stoffe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ­ Einsatz von Branntkalk ­ Einsatz von Kalkstein Sulfat Sulfit Fluorid 30 80 150 2 000 20 30 (2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung. (3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verdünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt, wenn die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch den Zahlenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. (4) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2- Stunden-Mischprobe Steinkohlekraftwerke Braunkohlekraftwerke bei Chloridgehalten von bis zu 0,05 Gewichtsprozent Schadstofffracht in Gramm je Stunde und je 300 MW installierte elektrische Leistung Konzentration mg/l Milligramm Schadstofffracht je Kilogramm Chlorid Cadmium Quecksilber Chrom Nickel Kupfer Blei Zink Sulfid 0,05 0,03 0,5 0,5 0,5 0,1 1,0 0,2 1,8 1,1 18 18 18 3,6 36 7,2 0,1 0,1 1 1 1 0,2 2 0,4 (2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen." 18. Anhang 49 Teil A Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen," . 19. Anhang 53 wird wie folgt geändert: a) Teil A Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenid-Fotografie oder aus der Behandlung von flüssigen Abfällen aus diesen Prozessen stammt. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers." 2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 b) Teil B Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen." 20. Dem Anhang 55 Teil D Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Abwasserbehandlungsanlagen für diesen Einsatzbereich oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird." Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Abwasserverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Juli 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin