Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 45 vom 08.07.2002  - Seite 2513 bis 2513 - Neunte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002 2513 Neunte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung*) Vom 3. Juli 2002 Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 15 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), die durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 3 werden nach dem Wort ,,Konzentrierung" die Wörter ,,durch Kälte" eingefügt. 2. In § 32a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Die Bezeichnung ,,Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und". *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeugnisse des Weinsektors: 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64 S. 13). 3. In § 32b wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Die Bezeichnung ,,Selection" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und". 4. Dem § 32d wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als ,,Classic" oder ,,Selection" gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." 5. Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 58 wird folgende Nummer 58a eingefügt: ,,58a. Flupyrsulfuron-methyl". b) Die bisherige Nummer 58a wird Nummer 58b. c) Nach Nummer 90 wird folgende Nummer 90a eingefügt: ,,90a. Pymetrozin". d) Die bisherige Nummer 90a wird Nummer 90b. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 3. Juli 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast