Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 54 vom 02.08.2002  - Seite 2917 bis 2956 - Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2917 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 29. Juli 2002 Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes (1) Im Vorbereitungsdienst wird der Beamte auf die Verantwortung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Seine Ausbildung führt ihn zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen. (2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die dem Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig. (3) Der Beamte ist zum Selbststudium verpflichtet." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst wird an Landesfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung durchgeführt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,Dienst- und Fachaufsicht" durch das Wort ,,Dienstaufsicht" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde." cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,so gilt Satz 2" durch die Angabe ,,gelten die Sätze 2 und 3" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde die Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in der Veranlagung (§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten ,,Ausbildung" stattfinden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" die Angabe ,,oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt," eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ,,zuständige Landesfinanzbehörde" ersetzt. c) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Persönlichkeit" die Wörter ,,für diese Aufgaben" eingefügt. 4. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Tätigkeit" das Wort ,,vorrangig" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe ,,(§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1)" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt der Vorsteher den Beamten auf schriftlichen Vorschlag des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten: von 540 bis 600 Punkte = sehr gut; gut; befriedigend; ausreichend; mangelhaft; ungenügend." von 440 bis 539,99 Punkte = von 320 bis 439,99 Punkte = von 200 bis 319,99 Punkte = von 80 bis 199,99 Punkte = von 0 bis 79,99 Punkte = 7. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 3)" durch die Angabe ,,(§ 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 4)" ersetzt. 2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 wahrzunehmen. Er ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen und anhand typischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszubilden. Er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen." b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 12. Der bisherige § 16 wird § 15 und wie folgt gefasst: ,,§ 15 Fachtheoretische Ausbildung (1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. Sie umfasst die in der Anlage 4 aufgeführten Fächer und Mindeststunden. Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die teilweise fächerübergreifend zu gestalten sind. (2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet. (3) Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen des Beamten nach der Anlage 5, nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 6 (Teilbeurteilungen). Aus diesen Teilbeurteilungen wird nach der Anlage 6 die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch acht geteilt. Aus der abschließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind dem Beamten bekannt zu geben." 13. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Gliederung des Studiengangs (1) Der Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Beamte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Studienabschnitt" durch die Wörter ,,Teil der Fachstudien" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Studienabschnitts" durch die Wörter ,,Teils der Fachstudien" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt." c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Studienabschnitte" durch die Wörter ,,Teile der Fachstudien" ersetzt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,Studienabschnitte" durch die Wörter ,,Teile des Studiengangs" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Während der Ausbildung des mittleren Dienstes darf Urlaub zu Erholungszwecken nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. Während der Ausbildung des gehobenen Dienstes ist der Anspruch auf Urlaub zu Erholungszwecken anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen an den Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Urlaubsanspruch angerechnet; dies gilt auch für die Ausbildung des mittleren Dienstes." 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst: ,,2. eine berufspraktische Ausbildung." b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt geändert: Der Punkt am Ende wird durch die Angabe ,, , und" ersetzt. 11. Der bisherige § 15 wird § 16 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll der Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 (2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien (Grundund Hauptstudium) zu verbinden. (3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt (§ 33 Abs. 2). (4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden." 14. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien (1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln. (2) Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern und Wahlpflichtveranstaltungen, für die insgesamt mindestens 2 200 Stunden vorzusehen sind (Anlage 10). Wahlfächer können angeboten werden. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z.B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. (3) Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 8.1 und 8.2 der Anlage 10). Die Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen. (4) Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen: 1. Abgabenrecht, 2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung, 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage, 4. Umsatzsteuer, 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie 6. Öffentliches Recht. Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden. Während des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (Anlage 10) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an 2919 Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet. (5) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen: 1. Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer, 2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung, 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage, 4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie 5. Öffentliches Recht. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden. (6) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen. (7) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen des Beamten. Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 8 gebildet. Beurteilungen und Studiennoten sind dem Beamten bekannt zu geben. (8) Für die Ermittlung der Studiennote ist 1. für das Grundstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren zu bilden (Anlagen 7 und 8) und 2. für das Hauptstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der Punktzahl der schriftlichen Arbeit zu bilden (Anlage 9)." 15. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Sie umfassen die in der Anlage 10 aufgeführten Studienfächer und Wahlpflichtveranstaltungen, die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten sind. Juristische Methodenlehre ist in Verbindung mit den Studienfächern der Nummern 1 bis 3 der Anlage 10 zu unterrichten." 16. Die §§ 20 bis 23 werden aufgehoben. 17. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außenprüfung (davon vier Wochen Bearbeitung 2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 von Rechtsbehelfen) und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle statt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektion" die Angabe ,,oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt," eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 22. Der bisherige § 29 wird § 27 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die ergänzenden und die fortführenden Studien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und internationale Kompetenz." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 23. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 38 Abs. 1 Nr. 2.1)" durch die Angabe ,,(§ 38 Abs. 1 Nr. 2)" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen, ob der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen." 24. In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,(,,ungenügend")" gestrichen. 25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die schriftliche Prüfung umfasst 1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten: a) Allgemeines Abgabenrecht, b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage, c) Umsatzsteuer, d) Buchführung und Bilanzwesen sowie e) Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde, 2. für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten: a) Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht), b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage, c) Umsatzsteuer, d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In den berufspraktischen Studienzeiten soll der Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen." c) In Absatz 4 wird die Zahl ,,150" durch die Zahl ,,120" ersetzt. 18. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Ziel der Einführung Die Einführung bereitet den Beamten auf seine künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor und ergänzt seine fachlichen Kenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungsangebote zu fördern. Während der Einführung ist dem Beamten Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben." 19. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird aa) die bisherige Nummer 1 Nummer 2 und wie folgt gefasst: ,,2. eine praktische Einweisung von neun Monaten beim Finanzamt und bei der Oberfinanzdirektion oder der Stelle, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.", bb) die bisherige Nummer 2 Nummer 1 und wie folgt geändert: Der Punkt am Ende wird durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Einführung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt einmonatiger Dauer an der Bundesfinanzakademie fortzuführen." 20. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert: Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In Bundesländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt." 21. Der bisherige § 28 wird § 29 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort ,,Aufsichtsbehörde" die Angabe ,,oder der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt," eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 e) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung oder Privatrecht oder Öffentliches Recht, 3. für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten: a) Abgabenrecht, b) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage, c) Umsatzsteuer, d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie e) Besteuerung der Gesellschaften. Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus anderen, übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden." 26. In § 39 Abs. 1 wird die Angabe ,,(,,ungenügend")" gestrichen. 27. § 40 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten." 28. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Anlage 6" durch die Angabe ,,Anlage 7" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Abs. 7) zu bilden." c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,(§ 6 Abs. 3)" durch die Angabe ,,(§ 6 Abs. 4)" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,200" ersetzt. 29. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Anlage 9" durch die Angabe ,,Anlage 11" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Anlage 10" durch die Angabe ,,Anlage 12" ersetzt. 30. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ihm müssen Beurteilungen und Beurteilungsblätter nach den Anlagen 2 oder 3, 6 oder 8 und 9 sowie 13 oder 14 vorliegen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist 1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der 2921 sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und 2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe der fünffachen Studiennote für das Grundstudium, der dreifachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Abs. 7 und 8), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 18fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüflinge zugelassen, wenn 1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind, 2. in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und 3. die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 155 Punkte beträgt." d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Angabe ,,Anlage 13" durch die Angabe ,,Anlage 15" und die Angabe ,,Anlage 14" durch die Angabe ,,Anlage 16" ersetzt. 31. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann sich auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 erstrecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob der Prüfling über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt." b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,45 Minuten" durch die Angabe ,,60 Minuten" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe ,,Anlage 11" durch die Angabe ,,Anlage 13" und die Angabe ,,Anlage 12" durch die Angabe ,,Anlage 14" ersetzt. 32. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,Anlage 11" durch die Angabe ,,Anlage 13" und die Angabe ,,Anlage 12" durch die Angabe ,,Anlage 14" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist 1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der 2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden und 2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe der fünffachen Studiennote für das Grundstudium, der dreifachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Abs. 7 und 8), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der 18fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der neunfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden." d) die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie e) die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden, 2. Maßnahmen zu empfehlen, die a) die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie b) nach § 7 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes zu entwickeln sind, 3. Erfahrungen auszutauschen über a) die Auswahl der Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerber und b) die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie 4. Tagungen vorzubereiten für die Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und für die Leiter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese der Ausbildung der Steuerbeamten dienen, sowie Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten." 37. In § 52 wird die Angabe ,,vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185)" gestrichen. 38. In § 53 wird die Angabe ,,25. Juni 1996" durch die Angabe ,,1. Juli 2002" ersetzt. 39. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,(§ 6 Abs. 3)" durch die Angabe ,,(§ 6 Abs. 4)" ersetzt. e) Absatz 5 wird aufgehoben. 33. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen," gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Anlage 10" durch die Angabe ,,Anlage 12" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Angabe ,,Anlage 15" durch die Angabe ,,Anlage 17" und die Angabe ,,Anlage 16" durch die Angabe ,,Anlage 18" ersetzt. 34. In § 47 Abs. 2 wird das Wort ,,Studienabschnitt" durch die Wörter ,,dem vorangehenden Teil der Fachstudien" ersetzt. 35. § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach der Anlage 19 oder 20 zu fertigen. Die Niederschrift ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen." 36. § 50 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, 1. Richtlinien aufzustellen für a) die Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs.1), b) die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3), c) die ergänzenden und die fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie, Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 29. Juli 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Anhang (zu Artikel 1 Nr. 39) 2923 Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 ­ mittlerer/gehobener Dienst ­ Plan für die praktische Ausbildung Finanzamt Plan für die praktische Ausbildung von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname geboren am Besondere Bemerkungen (Schwerbehinderung usw.) Gesehen: Aufgestellt: ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Vorsteher(in) des Finanzamtes ______________________________________ Ausbildungsleiter(in) Ausbildungsteilabschnitt (1) Ausbildungsstelle (2) planmäßig vorgesehene Zeit (3) tatsächlich eingesetzt von ........................................... bis ........................................... (4) Bemerkungen (5) Gesehen: Abgeschlossen: ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Vorsteher(in) des Finanzamtes ______________________________________ Ausbildungsleiter(in) 2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 ­ mittlerer Dienst ­ Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung Finanzamt Beurteilung von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname in der berufspraktischen Ausbildung 1. Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): 2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): 3. Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): 4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): 5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): 6. Gesamturteil: Punktzahl Note ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Vorsteher(in) des Finanzamtes ______________________________________ Ausbildungsleiter(in) Kenntnis genommen: ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Vor- und Zuname der beurteilten Person Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2925 Anlage 3 zu § 5 Abs. 2 ­ gehobener Dienst ­ Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten Finanzamt Beurteilung von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname in den berufspraktischen Studienzeiten 1. Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): 2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): 3. Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): 4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): 5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): 6. Gesamturteil: Punktzahl Note ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Vorsteher(in) ______________________________________ Ausbildungsleiter(in) Kenntnis genommen: ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Vor- und Zuname der beurteilten Person 2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Anlage 4 zu § 15 ­ mittlerer Dienst ­ Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung Fächer und Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung Unterrichtsstunden insgesamt Fächer 1. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung Mindeststunden 40 2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes 3. Allgemeines Abgabenrecht 4. Allgemeine Rechtskunde 5. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage 6. Umsatzsteuer 7. Buchführung und Bilanzwesen 8. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung 9. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen) 180 45 75 75 10. Wirtschafts- und Sozialkunde 11. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) 35 60 510 290 Gesamtstunden 800 Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), 12. ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung Mindeststunden insgesamt Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindeststunden vorgegeben sind, Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2927 Anlage 5 zu § 15 Abs. 3 ­ mittlerer Dienst ­ Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung Bildungsstätte Teilbeurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname Finanzamt im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung Fach *) Politische Bildung, Staatskunde Allgemeines Abgabenrecht Allgemeine Rechtskunde Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuererhebung Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung Punktzahl der Leistungen Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Kenntnis genommen: ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Leiter(in) der Bildungsstätte ______________________________________ Vor- und Zuname der beurteilten Person *) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht. 2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Anlage 6 zu § 15 Abs. 3 ­ mittlerer Dienst ­ Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/ Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung Bildungsstätte I. Teilbeurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname Finanzamt im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung Fach *) Politische Bildung, Staatskunde Allgemeines Abgabenrecht Allgemeine Rechtskunde Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuererhebung Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung Punktzahl der Leistungen Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO) *) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2929 II. Abschließende Beurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname Finanzamt in der fachtheoretischen Ausbildung Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung im ersten Teilabschnitt zweiten Teilabschnitt Dauer des Abschnitts in Monaten × × 3 5 = = : 8 Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Kenntnis genommen: ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Leiter(in) der Bildungsstätte ______________________________________ Vor- und Zuname der beurteilten Person 2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Anlage 7 zu § 18 Abs. 7 ­ gehobener Dienst ­ Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung Bildungsstätte Teilbeurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname Finanzamt im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung Fach *) Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen Privatrecht Öffentliches Recht Punktzahl der Leistungen Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Kenntnis genommen: ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs ______________________________________ Vor- und Zuname der beurteilten Person *) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2931 Anlage 8 zu § 18 Abs. 7 und 8 ­ gehobener Dienst ­ Beurteilung der Leistungen im Grundstudium Bildungsstätte Beurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname Finanzamt im Grundstudium Fach 1) I. II. Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 7) Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschlussklausuren Abgabenrecht Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Privatrecht Öffentliches Recht Wirtschaftswissenschaften Verwaltungslehre Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement 2) Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns 2) Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Summe der Durchschnittspunktzahlen 2 (2) (A) Punktzahl der Leistungen (1) × Multiplikator 2 (1 + 2) × 2 2 1) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht. 2) Die Leistungen in den Fächern ,,Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement" und ,,Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns" werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2). 2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Fach 1) III. Abschlussklausuren Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Öffentliches Recht Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Durchschnittspunktzahl × Multiplikator 3 Punktzahl der Leistungen (3) (3) × 3 (B) Summe Summe : 5 Studiennote Grundstudium (§ 6 Abs. 3 StBAPO) A+B (A + B) : 5 Kenntnis genommen: ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs ______________________________________ Vor- und Zuname der beurteilten Person Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2933 Anlage 9 zu § 18 Abs. 7 und 8 ­ gehobener Dienst ­ Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium Bildungsstätte Beurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname Finanzamt im Hauptstudium Fach 1) I. Studienleistungen im Hauptstudium Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement 2) Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns 2) Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Durchschnittspunktzahl × Multiplikator 2 (1) x 2 Punktzahl der Leistungen (1) (A) II. Schriftliche Arbeit Leistung der schriftlichen Arbeit Punktzahl × Multiplikator 1 (2) (2) x 1 (B) 1) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht. 2) Die Leistungen in den Fächern ,,Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement" und ,,Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns" werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2). 2934 Summe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 A+B Summe : 3 (A + B) : 3 Studiennote Hauptstudium (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Kenntnis genommen: ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Ort, Datum ______________________________________ Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs ______________________________________ Vor- und Zuname der beurteilten Person Studienfächer und Unterrichtsstunden sowie Mindeststunden in den Fachstudien Anlage 10 zu § 19 ­ g e h o b e n e r D i e n s t ­ Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden Studienfächer: bis zur Zwischenprüfung (frühestens nach 4 Monaten) bis zum Ende des Grundstudiums Mindeststunden im Grundstudium Mindeststunden im Hauptstudium Pflichtfächer (1. bis 7.) Wahlpflichtveranstaltungen (8.) Unterrichtsstunden (zu 1. bis 8. Mindeststunden) 1. Steuerrecht 1.1 40 25 90 120 50 1.1.1 170 90 1.1.2 Allgemeines Steuerrecht Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung 1.2 75 35 40 35 30 90 100 50 110 40 25 50 100 40 190 45 1.2.1 235 140 150 25 100 100 90 1.2.2 1.2.3 Besonderes Steuerrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität 1.2.4 Internationales Steuerrecht und Steuerharmonisierung in der Europäischen Union 1.3 2. 3. 4. - 50 - 50 5. - 40 20 60 80 120 1 410 1410 6. Besteuerung der Gesellschaften Privatrecht (Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Insolvenzrecht) Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Allgemeine Staatslehre, Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes) Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre in Wirtschaft und Verwaltung) Verwaltungslehre (Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungsorganisation, ökonomisches Verwaltungshandeln) Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement 7. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns Zwischensumme Pflichtfächer 60 60 8. Wahlpflichtveranstaltungen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 8.1 8.2 zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen 120 320 97 253 Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der Abschlussklausuren) 2935 Dispositionsstunden im Grund und Hauptstudium 2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Anlage 11 zu § 42 Abs. 1 ­ gehobener Dienst ­ Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung Der Prüfungsausschuss bei Herrn/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes Der Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet: Geprüfte Gebiete I. Prüfungsarbeiten Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht) Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung oder Privatrecht oder Öffentliches Recht Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Durchschnittspunktzahl × 30 II. Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 7 zu § 18 Abs. 7 StBAPO) Durchschnittspunktzahl aus Anlage 7 Durchschnittspunktzahl × 10 Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO) Punktzahl der Leistungen (1) (A) (1) x 30 (2) (2) x 10 (B) A+B Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2937 Alternative A: Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________ und die Prüfungsgesamtnote __________. Damit haben Sie die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO). Alternative B: Sie haben nur in ________ Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht. Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO). Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative C: Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________. Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO). Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative D: Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________. Darüber hinaus haben Sie nur in ________ Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht. Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO). Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses 2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Anlage 12 zu § 42 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 ­ mittlerer/gehobener Dienst ­ Prüfungszeugnis Der Prüfungsausschuss bei Prüfungszeugnis Herr/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname geboren am hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den Dienst am und der Prüfungsnote bestanden. mit der Endpunktzahl Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2939 Anlage 13 zu § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 ­ mittlerer Dienst ­ Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung Beurteilungsblatt: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst Vor- und Zuname geboren am Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt Schwerbehinderung Punktzahl I. II. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO, Anlage 2) Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3 StBAPO, Anlage 6) Durchschnittspunktzahl Durchschnittspunktzahl × Multiplikator III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO) Geprüfte Gebiete Allgemeines Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V.m. ............................... geprüft worden. IV. Zulassungspunktzahlen für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 StBAPO) Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (I.) Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.) Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) Summe = Endpunktzahl x6 x6 x 20 2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Durchschnittspunktzahl × Multiplikator Punktzahl V. Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 44 Abs. 1 und 6 StBAPO) Geprüfte Gebiete Durchschnittspunktzahl Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 Nr. 1 StBAPO) Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (I.) Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.) Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung (V.) Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO) x6 x6 x 20 x8 Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2941 Anlage 14 zu § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 ­ gehobener Dienst ­ Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung Beurteilungsblatt: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst Vor- und Zuname geboren am Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt Schwerbehinderung Punktzahl I. II. Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO, Anlage 3) Beurteilung in den Teilen der Fachstudien (§ 18 Abs. 7 und 8 StBAPO) Grundstudium 1) (Anlage 8 zu § 18 Abs. 7 und 8 StBAPO) Hauptstudium 2) (Anlage 9 zu § 18 Abs. 7 und 8 StBAPO) III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO) Geprüfte Gebiete Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V.m. ............................... geprüft worden. Durchschnittspunktzahl Durchschnittspunktzahl × Multiplikator 1) 2) Summe (A + B) : 5 aus der Anlage 8 Summe (A + B) : 3 aus der Anlage 9 2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Durchschnittspunktzahl × Multiplikator Punktzahl IV. Zulassungspunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO) Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) Studiennote für das Grundstudium (II.) Studiennote für das Hauptstudium (II.) Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) Summe V. Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 44 Abs. 1 und 6 StBAPO) Geprüfte Gebiete x5 x5 x3 x 18 Durchschnittspunktzahl Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO) Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) Studiennote für das Grundstudium (II.) Studiennote für das Hauptstudium (II.) Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) Durchschnittspunktzahl in der mündlichen Prüfung (V.) Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO) x5 x5 x3 x 18 x9 Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2943 Anlage 15 zu § 43 Abs. 4 ­ mittlerer Dienst ­ Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss bei Herrn/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden: Geprüfte Gebiete Allgemeines Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V.m. ........................... geprüft worden. Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Punktzahl der Leistungen 2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Alternative A: Ihre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl und der Note beurteilt worden. Der Vorsteher/Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl und der Note beurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 StBAPO von . Mit dieser Zulassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO). Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative B: Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO). Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative C: Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO). Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2945 Anlage 16 zu § 43 Abs. 4 ­ gehobener Dienst ­ Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss bei Herrn/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden: Geprüfte Gebiete Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V.m. ........................... geprüft worden. Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO) Punktzahl der Leistungen 2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Alternative A: Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen und sowie den Studiennoten und beurteilt worden. Der Vorsteher/Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl und der Note beurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO von . Mit dieser Zulassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO). Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative B: Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO). Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative C: Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO). Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2947 Anlage 17 zu § 46 Abs. 3 ­ mittlerer Dienst ­ Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss bei Herrn/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst Alternative A: Sie haben eine Endpunktzahl von erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Abs. 3 Nr.1 StBAPO): Sechsfache Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung Sechsfache Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung Zwanzigfache Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten Achtfache Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. 2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Alternative B: Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindestens 5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2949 Anlage 18 zu § 46 Abs. 3 ­ gehobener Dienst ­ Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss bei Herrn/Frau Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst Alternative A: Sie haben eine Endpunktzahl von erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO): Fünffache Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten Fünffache Studiennote für das Grundstudium Dreifache Studiennote für das Hauptstudium Achtzehnfache Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten Neunfache Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. 2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Alternative B: Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindestens 5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2951 Anlage 19 zu § 48 ­ mittlerer Dienst ­ Niederschrift über die Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss bei Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst Die Prüflinge (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname): 1. 2. 3. 4. 5. 6. sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mündlich geprüft worden. Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname): 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. als Vorsitzende(r) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) 2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Ergebnis der Prüfung: Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt Für den Prüfling (Vor- und Zuname) Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote 1. 2. 3. 4. 5. 6. Der Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 13 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde. Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses: Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen ­ Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO) Ausschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2953 Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt gegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO). Ort, Datum Der Prüfungsausschuss Vorsitzende(r) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) 2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Anlage 20 zu § 48 ­ gehobener Dienst ­ Niederschrift über die Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss bei Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst Die Prüflinge (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname): 1. 2. 3. 4. 5. 6. sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mündlich geprüft worden. Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname): 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. als Vorsitzende(r) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2955 Ergebnis der Prüfung: Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt Für den Prüfling (Vor- und Zuname) Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote 1. 2. 3. 4. 5. 6. Der Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 14 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde. Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses: Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen ­ Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO) Ausschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO) 2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt gegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO). Der Prüfungsausschuss schlägt vor, dem/den Prüfling(en) die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes anzuerkennen (§ 47 Abs. 4 StBAPO). Ort, Datum Der Prüfungsausschuss Vorsitzende(r) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)