Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 55 vom 08.08.2002  - Seite 3000 bis 3001 - Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung

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3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung*) Vom 30. Juli 2002 Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ­ auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie ­ auf Grund des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ­ auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie für Wirtschaft und Technologie sowie ­ auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 430), wird wie folgt geändert: *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der 1. Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34); 2. Entscheidung 2001/182/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Aufhebung der Entscheidung 93/351/EWG zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 77 S. 22 , Nr. L 305 S. 35). Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden. 1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt: ,,§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel. (2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 und in Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 5), aufgeführten Lebensmittel." 2. Der bisherige § 1 wird § 2. 3. Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt gefasst: ,,§ 3 Probenahme und Analysemethoden Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei, Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind 1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen, 2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Analyse die in Anhang II der Richtlinie 2001/ 22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen." 4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe ,,§ 1" jeweils durch die Angabe ,,§ 2" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 gesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet oder 3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten werden, mit einem solchen mischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz ,,(zu § 1)" durch den Klammerzusatz ,,(zu § 2)" ersetzt. 3001 b) Die ,,Liste B Quecksilber" wird durch folgende Liste ersetzt: ,,Liste B Quecksilber Schadstoff Höchstmengen in Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel Quecksilber 0,5 1) (Hg) und Quecksilberverbindungen insgesamt, berechnet als Quecksilber 1) Pulmonata 2) und daraus hergestellte Erzeugnisse Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Lebensmittel am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. 2) Im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches." Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. Juli 2002 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast