Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 57 vom 14.08.2002  - Seite 3112 bis 3113 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol

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3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Vom 8. August 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 110 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Abs. 3 Nr. 3 werden in Satz 2 und Satz 6 jeweils nach dem Wort ,,Brennereigüter" die Wörter ,, , bezogen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche," eingefügt. 2. § 65 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft anstelle von Triticale anderes Getreide zu bestimmen." b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2) Der Rohstoffmix im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt vorbehaltlich Satz 2 als eingehalten, wenn er von den Brennereien, die über ein Brennrecht zur Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn verfügen, im Betriebsjahr insgesamt eingehalten wird. Zur Einhaltung muss ­ unter Berücksichtigung des jeweiligen Jahresbrennrechts ­ ein Anteil von 40 vom Hundert der in den Betriebsjahren 1998/1999 und 1999/2000 im Durchschnitt auf Kartoffelbranntwein entfallenen Jahreserzeugung (Referenzmenge) zusätzlich, d. h. ohne Berücksichtigung bisheriger Getreidebranntweinmengen, als Getreidebranntwein abgeliefert werden. Wird der Rohstoffmix insgesamt eingehalten, erhalten die Brennereien, die abweichend vom Rohstoffmix einen höheren Anteil an selbst gewonnenen Kartoffeln einsetzen, einen Zuschlag zum Branntweingrundpreis. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Branntweingrundpreis nach Absatz 1 und einem Preis, der in den Rohstoffkosten den jeweiligen Kartoffelanteil bei der Alkoholerzeugung berücksichtigt. Dieser Kartoffelanteil wird jeweils um Schritte von 5 vom Hundert erhöht, wobei geringere Anteile außer Ansatz bleiben. Werden Brennereien, die bei der Berechnung der Referenzmenge berücksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der Ablieferung befreit, wird die Referenzmenge entsprechend korrigiert." 3. In § 66 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 65 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 65 Abs. 3" ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 3113 Berlin, den 8. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel