Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 59 vom 23.08.2002  - Seite 3202 bis 3217 - Gesetz zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes (Zollfahndungsneuregelungsgesetz ZFnrG)

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3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Gesetz zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes (Zollfahndungsneuregelungsgesetz ­ ZFnrG) Vom 16. August 2002 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz ­ ZFdG) Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Artikel 4 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 8 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Artikel 9 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes Artikel 10 Änderung des BND-Gesetzes Artikel 11 Inkrafttreten § 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der Ausschreibung § 11 Zollfahndungsinformationssystem § 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem § 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem § 14 Koordination und Lenkung von Ermittlungen § 15 Sammlungen personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben § 16 Befugnisse bei Ermittlungen § 17 Verwendung von Daten aus Strafverfahren § 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen § 19 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen § 20 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes § 21 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist § 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel § 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Kapitel 3 Zollfahndungsämter Abschnitt 1 Aufgaben der Zollfahndungsämter § 24 Allgemeine Aufgaben § 25 Besondere Aufgaben Artikel 1 Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz ­ ZFdG) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Organisation § 1 Behörden des Zollfahndungsdienstes § 2 Zentralstelle Kapitel 2 Zollkriminalamt Abschnitt 1 Aufgaben des Zollkriminalamtes § 3 Aufgaben als Zentralstelle § 4 Eigene Aufgaben § 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Abschnitt 2 Befugnisse des Zollkriminalamtes § 6 Weisungsrecht § 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle § 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle § 9 Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre Abschnitt 2 Befugnisse der Zollfahndungsämter § 26 Allgemeine Befugnisse § 27 Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung § 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen § 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen § 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes § 31 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist § 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Kapitel 4 Gemeinsame Bestimmungen § 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 34 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen § 35 Übermittlungsverbote § 36 Abgleich personenbezogener Daten § 37 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung § 38 Weitere Verwendung von Daten § 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten bei automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in nicht automatisierten Dateien § 40 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind § 41 Errichtungsanordnung § 42 Schadensausgleich § 43 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes § 44 Einschränkung von Grundrechten 3203 (2) Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungsdienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Marktbeobachtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen. (3) Das Zollkriminalamt unterhält für den Zollfahndungsdienst und die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes. (4) Das Zollkriminalamt nimmt die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt. (5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungsämter; es unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Gleiches gilt bei Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr. (6) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der Zollverwaltung 1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung nach Maßgabe a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen, b) des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sonstigen Rechts der Europäischen Union mit Stellen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sowie 2. mit Verbänden und Institutionen, soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt oder sie einer anderen Zollbehörde überträgt. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften. (7) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung. (8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Zollfahndungsämter und anderer ermittlungsführender Behörden der Zollverwaltung 1. erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten, 2. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen und für die kriminalwissenschaftliche Forschung im Bereich der Zollverwaltung zu unterhalten, Kapitel 1 Organisation §1 Behörden des Zollfahndungsdienstes Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. §2 Zentralstelle Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und ist darüber hinaus eine der Zentralstellen für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der Zollverwaltung. Kapitel 2 Zollkriminalamt Abschnitt 1 Aufgaben des Zollkriminalamtes §3 Aufgaben als Zentralstelle (1) Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Behörden der Zollverwaltung 1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Gemeinschaftsrecht sowie 2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben. Es trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung. 3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 1. andernfalls die Erfüllung seiner Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet wäre oder 2. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich sind. (2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es nach § 4 Abs. 1 selbst oder ein Zollfahndungsamt Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe stehenden Personen. In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminalamt und Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt werden. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt. 3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern zur Strafverfolgung und die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und 4. zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten. (9) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sowie nach den §§ 4 und 5 1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie 2. die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen über die Erkenntnisse zu unterrichten, die sie betreffen. (10) Die Zollfahndungsämter übermitteln dem Zollkriminalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 bis 9 sowie den §§ 4 und 5 erforderlich sind. § 116 der Abgabenordnung und § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (11) Das Zollkriminalamt erstellt kriminalwissenschaftliche Gutachten auf Anforderung von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten. Darüber hinaus erstellt es Leitfäden und Gutachten zur Verschlusssicherheit von Fahrzeugen und Behältern. §4 Eigene Aufgaben (1) Das Zollkriminalamt kann in Fällen von besonderer Bedeutung die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen. Dem Zollkriminalamt obliegt in diesen Fällen die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren. (2) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs insbesondere durch Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung mit. § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (3) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung mit. (4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit. §5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2 sowie des § 4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der eingesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte, soweit Abschnitt 2 Befugnisse des Zollkriminalamtes §6 Weisungsrecht Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen. §7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle (1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist. (2) Das Zollkriminalamt darf in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind. (3) Werden Bewertungen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen. (4) Das Zollkriminalamt darf die bei ihm als Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 nutzen. §8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle (1) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich der Verfolgung von Straftaten, 1. die Personendaten von Beschuldigten eines Strafverfahrens und Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, für die Behörden der Zollverwaltung zuständig sind oder waren, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 2. soweit zur Identifizierung der in Nummer 1 genannten Personen erforderlich a) weitere geeignete Merkmale und b) bei Personen, die im Ausland geboren worden sind oder im Ausland eine Ehe geschlossen haben, die Namen der Eltern und des Ehegatten, 3. die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle und das Aktenzeichen, 4. die Tatzeiten und Tatorte und 5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten speichern, verändern und nutzen. § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, darf das Zollkriminalamt für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind. (3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend. (4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Tatvorwurf die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden, es sei denn, dass durch das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht der mit der Speicherung verfolgte Zweck gefährdet würde. (5) Personenbezogene Daten anderer Personen darf das Zollkriminalamt speichern, verändern und nutzen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und die Speicherung, Veränderung oder Nutzung der Daten zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. (6) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, speichern, verändern und nutzen, wenn §9 Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre 1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder 3205 2. dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betreffenden Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind. (1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, erheben, speichern, verändern und nutzen. Das Zollkriminalamt darf hierzu, soweit erforderlich, 1. Angaben zur Person des Betroffenen, 2. die hinweisgebende Stelle und 3. Art und Inhalt der Information erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt für Zwecke der Marktbeobachtung den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapitalund Dienstleistungsverkehr beobachten und hierfür Namen und Anschriften von Personen- und Kapitalgesellschaften, Einzelkaufleuten sowie Gewerbeunternehmen erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist hierfür zulässig, soweit 1. sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist und 2. es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die für Zwecke der Warenabfertigung in Informationssystemen gespeichert sind. (3) Das Zollkriminalamt darf die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten auch zur Erfüllung seiner übrigen Aufgaben als Zentralstelle nutzen. § 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der Ausschreibung (1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung des Betroffenen zur zollrechtlichen Überwachung speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene im Rahmen des innerstaat- 3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlossenen sind. Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehenden Sammlungen personenbezogener Daten. (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung und das Bundeskriminalamt sind berechtigt, am Zollfahndungsinformationssystem teilzunehmen, und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen. In den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für jede Sammlung personenbezogener Daten des Zollfahndungsinformationssystems festzulegen, welche Stellen berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen. Für die Eingabe gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend. (3) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems weitere Daten ergänzend eingeben. (4) Werden beim Zollkriminalamt Daten abgerufen, hat es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Das Zollkriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. lichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird. Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen eingesetzt werden, so darf das Zollkriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel speichern, verändern und nutzen. Hat nicht das Zollkriminalamt, sondern eine andere Zollbehörde die Ausschreibung veranlasst, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen. (2) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unterrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach Artikel 5 Abs. 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. EG Nr. C 316 S. 34) oder nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. EG Nr. L 82 S. 1, Nr. L 123 S. 25, Nr. L 175 S. 39, 1998 Nr. L 288 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das jeweilige Informationssystem eingegeben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann. (3) Bei Ausschreibungen nach dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und nach Absatz 1 gilt § 13 Abs. 1 entsprechend. (4) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, erforderlich ist. (5) Das Zollkriminalamt darf die Bezeichnung der Akten führenden Dienststelle und das Aktenzeichen zur Unterhaltung von Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 speichern, verändern und nutzen. § 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem (1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu überwachen. (2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger. § 11 Zollfahndungsinformationssystem (1) Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 (3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes erteilt das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 verantwortlichen Stelle. § 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen 3207 § 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem (1) Die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigten Stellen übermitteln dem Zollkriminalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle für dieses System erforderlich sind. (2) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist. (3) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung. Im Übrigen trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. (1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird (längerfristige Observation), erheben über 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder 2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird, und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden. (3) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315­1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind. (5) Personen, gegen die eine längerfristige Observation angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft. (6) Bei einer Observation ist der Einsatz technischer Hilfsmittel zulässig. § 14 Koordination und Lenkung von Ermittlungen Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen. § 15 Sammlungen personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend. § 16 Befugnisse bei Ermittlungen Soweit das Zollkriminalamt Ermittlungen nach § 4 selbst durchführt, stehen dem Zollkriminalamt und seinen Beamten die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu. § 17 Verwendung von Daten aus Strafverfahren Das Zollkriminalamt darf nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke der Eigensicherung und des Zeugenschutzes verwenden. Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 § 19 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird, und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind. (5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1 angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft. § 21 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist (1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, erheben über 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder 2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird, (1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen erheben über 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder 2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird, und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. (4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind. § 20 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben über 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder 2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen mit einer der in Nummer 1 genannten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden. (3) Der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. (4) Unterlagen, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind. (5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1 angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung über den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, kann unterbleiben, wenn der weitere Einsatz dieser Personen oder Leib oder Leben einer Person dadurch gefährdet wäre. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft. § 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel (1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet. (2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke 3209 der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der Strafprozessordnung. (3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch benötigt. (4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung der beauftragten Person geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist. § 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zollkriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen durch Gesetz die Befugnisse besonders geregelt werden, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 5 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. In diesen Fällen darf das Zollkriminalamt 1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Person sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes gilt entsprechend, 2. verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen, 3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält oder befindet und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person oder Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend, 4. die in § 24 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Nummer 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, 5. zur Abwehr einer Gefahr für die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, 6. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert eine Sache sicherstellen; die §§ 48 bis 50 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend, 3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung insbesondere erforderliche Informationen zu beschaffen, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt und andere Zolldienststellen über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten. (3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten 1. erforderliche Spezialeinheiten vorzuhalten, soweit dies nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und 2. regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beobachten. § 25 Besondere Aufgaben (1) Den Zollfahndungsämtern obliegt die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. (2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 obliegt den Zollfahndungsämtern die Sicherung der eingesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte, soweit 1. andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet wäre oder 2. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich sind. 7. eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person unerlässlich ist; § 46 des Bundesgrenzschutzgesetzes gilt entsprechend, 8. eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert zu verhindern; § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend, 9. Maßnahmen nach den §§ 18 bis 20 treffen. Die §§ 15 bis 20 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend. (2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nr. 4 festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten. (3) Zeugenschutzmaßnahmen können auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen und zu beenden. (4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von sich aus an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Zeugenschutzaufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung. Abschnitt 2 Befugnisse der Zollfahndungsämter § 26 Allgemeine Befugnisse (1) Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durchführen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. (2) Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 2 gelten entsprechend. Kapitel 3 Zollfahndungsämter Abschnitt 1 Aufgaben der Zollfahndungsämter § 24 Allgemeine Aufgaben (1) Die Zollfahndungsämter wirken bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit. (2) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 § 27 Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung (1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Zollfahndungsämter dürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke der Eigensicherung verwenden. Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (3) § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 bis 5 und § 10 Abs. 1 gelten entsprechend. § 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen (1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben. (2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden. (3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. § 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen (1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwendung des § 19 erheben. (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. § 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in entsprechender Anwendung des § 20 erheben. (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. (3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. § 31 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist (1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren 3211 Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist, in entsprechender Anwendung des § 21 erheben. (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. (3) Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt. § 32 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel (1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfolgung von Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet. (2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 2 der Strafprozessordnung. (3) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufnahmen und Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 2 genannten Zwecke noch benötigt. (4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist. Kapitel 4 Gemeinsame Bestimmungen § 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist. Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an andere als die in Satz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, 3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie Aktenfundstelle und der Dritte, an den übermittelt wird, ersichtlich sind. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines besonders eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt. (6) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, dürfen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. § 34 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten an Stellen im Sinne des § 3 Abs. 6 übermitteln, sofern diese berechtigte Empfänger oder zur Weiterleitung an diese ermächtigt sind. Für andere Datenübermittlungen gilt § 117 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend, soweit die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde des Zollfahndungsdienstes oder der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung personenbezogener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge, denen der Bundestag gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat. (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598), übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. (4) Die Behörde des Zollfahndungsdienstes trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck 2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren, 3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder 4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner erforderlich ist und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen außerdem personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist 1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder 2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet wird. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Stelle die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 35 bleibt unberührt. (2) Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10 Abs. 4 gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes an andere Behörden des Zollfahndungsdienstes und an Polizeibehörden zu den Zwecken, zu denen sie gespeichert wurden, übermitteln. Die Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden ist auch für Zwecke der Strafverfolgung zulässig. (3) Der Dritte, an den übermittelt wird, darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und im Falle des Absatzes 5 die Behörde des Zollfahndungsdienstes zustimmt. (4) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt werden, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den übermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt, zu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. (5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten auch an nicht öffentliche Stellen übermitteln. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet wäre. § 35 Übermittlungsverbote Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn 1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder 2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an Strafgerichte und Staatsanwaltschaften und im Falle des § 37 Abs. 2. § 36 Abgleich personenbezogener Daten (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Sammlungen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum Abruf haben, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt. § 37 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung (1) Das Zollkriminalamt darf im Rahmen seiner Aufgaben bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhandene personenbezogene Daten, wenn dies für wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist, verarbeiten und nutzen, soweit eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen erheblich überwiegt. (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Informationen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermitteln, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3213 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. (3) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt werden. (4) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. (5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Informationen angeordnet hat. (6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können. (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat. § 38 Weitere Verwendung von Daten (1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten, die bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten 3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. (6) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, eingetreten ist, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in Absatz 4 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck verwendet werden; sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist. (7) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (8) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet. (9) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 8 Satz 1 legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung der personenbezogenen Daten in Sammlungen außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 4 oder 5 fest. Die anliefernde Stelle hat die Behörden des Zollfahndungsdienstes zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass zu löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden sind. Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde Stelle feststellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind und die Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen oder zur Erfüllung der Aufgaben der anliefernden Stelle oder der Behörden des Zollfahndungsdienstes erforderlich ist. (10) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahndungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die Daten unmittelbar in das System eingibt. § 40 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind (1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes fest, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen. (3) Das Verändern und Nutzen personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich oder in dem nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig. § 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten bei automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in nicht automatisierten Dateien (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beeinträchtigt würden, 2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder der Betroffene einwilligt. (3) Ist eine Ausschreibung nach § 10 Abs. 1 erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Hat das Zollkriminalamt personenbezogene Daten zu dem in § 10 Abs. 4 beschriebenen Zweck verarbeitet oder genutzt, so erfolgt deren Löschung nach zwei Jahren. (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhaltes zu unterscheiden ist. Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre bei Erwachsenen und zwei Jahre bei Jugendlichen. (5) In den Fällen von § 8 Abs. 4 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, zu sperren, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Die personenbezogenen Daten sind auch zu sperren, wenn für sie eine Löschungsverpflichtung nach § 39 Abs. 3 bis 6 besteht. (3) Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind entsprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Zollfahndungsdienstes oder einer anderen Zollbehörde nicht mehr erforderlich sind. Die Vernichtung unterbleibt, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder 2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unterlagen mit einem Sperrvermerk zu versehen. (4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 Satz 1 sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne von § 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung zukommt. (5) § 39 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend. § 41 Errichtungsanordnung (1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zollfahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen: 1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle, 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung, 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, 4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten, 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen, 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, 7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden, 8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie 9. Protokollierung. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören. (2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorübergehend erfolgen und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung. 3. § 7 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: 3215 (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen. (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen. § 42 Schadensausgleich Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend. § 43 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 5 durch das Zollkriminalamt oder nach den §§ 24 und 25 durch die Zollfahndungsämter finden § 4 Abs. 2 und 3, die §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, die §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung. § 44 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,das Zollkriminalamt" und das anschließende Komma gestrichen. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektionen" die Wörter ,,und das Zollkriminalamt" eingefügt. 2. § 5a wird aufgehoben. a) In der Überschrift werden die Wörter ,,der Oberfinanzdirektion" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz des Zollkriminalamtes." 3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 tungsgesetzes und des Zollfahndungsdienstgesetzes." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Bundes" die Wörter ,,mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes" und nach dem Wort ,,und" die Wörter ,,die Finanzverwaltung" eingefügt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,und die Zollfahndungsämter" gestrichen. Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung § 6 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort ,,Branntwein" durch das Wort ,,und" ersetzt und werden die Wörter ,,und das Zollkriminalamt" gestrichen. 2. In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Oberfinanzdirektionen" die Wörter ,,und das Zollkriminalamt" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes § 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,den Zoll, soweit er grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt" durch die Wörter ,,Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen" ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,zur" die Wörter ,,Verhütung oder" eingefügt. 2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,Zollfahndungsdienststellen zur" die Wörter ,,Verhütung oder" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997 § 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach der Angabe ,,des Bundesgrenzschutzes," werden die Wörter ,,des Zollfahndungsdienstes" und ein Komma eingefügt. 2. In Buchstabe b werden nach der Angabe ,,Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei" die Wörter ,,und der Zollfahndungsbeamten" eingefügt. Artikel 4 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes In § 18 Abs. 7 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird das Wort ,,die" vor dem Wort ,,Zollbehörden" durch das Wort ,,andere" und das Wort ,,Finanzverwaltungsgesetz" durch das Wort ,,Zollfahndungsdienstgesetz" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Nach § 42 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) geändert worden ist, wird folgender § 42a eingefügt: ,,§ 42a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10Gesetzes zuwiderhandelt, 2. entgegen § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder 3. entgegen § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. Artikel 5 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes § 13 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Wörter ,,des Zolls" durch die Wörter ,,der Zollverwaltung" ersetzt. 2. Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen richtet sich die Informationsübermittlung der Zollbehörden an das Bundeskriminalamt nach den Vorschriften der Abgabenordnung, des Zollverwal- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend." 3217 er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt" durch die Wörter ,,die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnehmen" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort ,,Polizeien" ein Komma eingefügt und werden jeweils die Wörter ,,sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt" durch die Wörter ,,die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnehmen" ersetzt. 2. In § 22 wird nach dem Wort ,,Polizeien" ein Komma eingefügt und werden die Wörter ,,sowie den Zoll, soweit Artikel 10 Änderung des BND-Gesetzes In § 8 Abs. 2 Satz 1 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird nach dem Wort ,,Polizeien" ein Komma eingefügt und werden die Wörter ,,sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt" durch die Wörter ,,die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahrnehmen" ersetzt. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller