Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 59 vom 23.08.2002  - Seite 3218 bis 3219 - Drittes Gesetz zur Änderung des Postgesetzes

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3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Drittes Gesetz zur Änderung des Postgesetzes Vom 16. August 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Postgesetzes zum 1. Januar 2003 Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt, wann und wo Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderungen nach § 29, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, eingesehen werden können." 2. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 angefügt: ,,10. entgegen § 52 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Universaldienstleistung nicht oder nicht richtig erbringt." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5" durch die Angabe ,,des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 10" ersetzt. 3. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bis zum 31. Dezember 2005 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzel- gewicht bis 100 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Dreifache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz)." b) In Satz 2 werden nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt: ,,7. für denjenigen, der für das Ausland bestimmte abgehende Briefsendungen befördert, 8. für denjenigen, der Briefsendungen aus dem Ausland bis zu den für internationale Briefsendungen zuständigen Annahmestellen der Deutschen Post AG befördert." Artikel 2 Änderung des Postgesetzes zum 1. Januar 2006 § 51 des Postgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bis zum 31. Dezember 2007 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz)." b) Satz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 3219 Berlin, den 16. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller