Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 60 vom 27.08.2002  - Seite 3355 bis 3358 - Gesetz zur Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3355 Gesetz zur Erleichterung des Marktzugangs im Luftverkehr Vom 21. August 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 1). Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit dem nicht die in Satz 1 genannte Verordnung der Europäischen Gemeinschaft entgegensteht." 4. Die §§ 21 und 21a werden wie folgt gefasst: ,,§ 21 (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür außer der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. (2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Par- Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen deutschen Staatsangehörigen gleich." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Das Gleiche gilt für Angehörige aus anderen Staaten, in denen das Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet." 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a (1) Mit der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle wird die Pflicht nach § 2 Abs. 5 begründet. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder eine von ihm bestimmte Behörde kann durch Verwaltungsabkommen mit der zuständigen Behörde eines ausländischen Staates zur Umsetzung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 412, 1997 II S. 1777) die völkerrechtliche Verantwortung und die damit verbundene Zuständigkeit für ein nach § 3 eingetragenes Luftfahrzeug auf die zuständige Stelle des anderen Staates übertragen. (3) Desgleichen kann die Bundesrepublik Deutschland durch Verwaltungsabkommen nach Absatz 2 die Zuständigkeit für ein in einem ausländischen Register eingetragenes Luftfahrzeug übernehmen. Ein derartiges Luftfahrzeug unterliegt den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften." 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt sind Eintragungsregister von Staaten im Gel- 3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben" werden durch die Wörter ,,die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft haben" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Gleiches gilt vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts haben, soweit sie Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts durchführen." 7a. In § 29d Abs. 4 Satz 4 wird das Wort ,,Lebenspartner" durch das Wort ,,Lebensgefährten" ersetzt. 8. In § 31 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe ,,§ 21 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 4" ersetzt. 9. Dem § 31d Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt: ,,Kosten, insbesondere solche für Gutachten und den Einsatz von Verwaltungshelfern, die den Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung von Beauftragten im Sinne von § 31b entstehen, sind vom Beauftragten zu tragen." 10. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Sie bestimmt ferner die gebührenpflichtigen Tatbestände und kann dafür feste Sätze, Rahmensätze oder Zeitgebühren vorsehen." b) In Satz 4 wird nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt: ,,dabei kann die Berechnung des erforderlichen Verwaltungsaufwands nach Stundensätzen vorgenommen werden." c) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 5 und das Wort ,,bei" durch das Wort ,,Bei" ersetzt. 11. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird nach der Angabe ,,§ 20 Abs. 1" die Angabe ,,oder 4 Satz 1 oder § 21a Satz 1" eingefügt. b) In Nummer 6 wird nach der Angabe ,,§ 21 Abs. 1" die Angabe ,,oder 4 Satz 1" eingefügt: c) Die Nummer 6a wird wie folgt gefasst: ,,6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, oder Abs. 4 Satz 2 Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, oder Abs. 4 Satz 3 diese anwendet,". 12. § 63 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: teien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden. (3) Beförderungsverpflichtungen aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt. (4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen neben der in § 20 Abs. 4 genannten Betriebsgenehmigung einer Streckengenehmigung gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8). Sofern es die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 erlassene Verordnung vorsieht, haben diese Luftfahrtunternehmen die Flugpreise gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 15) vorzulegen. Unter den Voraussetzungen, die in Artikel 6 Abs. 1 der in Satz 2 genannten Verordnung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind, kann die Anwendung eines Flugpreises untersagt werden. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, soweit dem nicht die in Satz 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft entgegenstehen. § 21a Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung." 5. Dem § 22 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr durch Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft kann vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden. Der Luftverkehr durch die in Satz 2 und die in § 23a Satz 2 genannten Luftfahrtunternehmen mit anderen Staaten kann untersagt werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, sofern dies zum Schutze vor nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist." 6. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden." 7. § 23a wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,die ihren Hauptsitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie ,,3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der Vorlage und Untersagung von Beförderungsentgelten nach den §§ 21 und 21a." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: 2. § 63a wird wie folgt geändert: 3357 a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort ,,Liniengenehmigung" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und die Wörter ,,der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ,,des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. c) Absatz 2 wird gestrichen. 3. § 63b wird wie folgt gefasst: ,,§ 63b Flugplan Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrtunternehmen im Einzelfall oder allgemein zu bestimmten Stichtagen (bis zum 28. Februar für die Sommerflugplanperiode, bis zum 30. September für die Winterflugplanperiode eines jeden Jahres) die Vorlage des Flugplans verlangen. Der Flugplan wird wirksam, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang widerspricht." 4. § 63c wird wie folgt gefasst: ,,§ 63c Flugpreise (1) Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrtunternehmen im Einzelfall oder allgemein die Vorlage der Flugpreise und Beförderungsbedingungen verlangen. (2) Die Flugpreisgestaltung im Luftverkehr innerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. EG Nr. L 240 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung. Der im Sinne dieser Verordnung hinterlegte Flugpreis wird 24 Stunden nach Eingang wirksam, es sei denn, die zuständige Behörde trifft Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung. (3) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr, der nicht unter Absatz 2 fällt, richtet sich nach den Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen, wird der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach Eingang wirksam, es sei denn, die zuständige Behörde trifft Maßnahmen in entsprechender Anwendung der in Absatz 2 genannten Verordnung." Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Abschnitt VI des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 454 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) richtet sich 1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 1 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 181a vom 26. September 1998), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. September 2001 (BAnz. S. 21 226); 2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 3.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 182a vom 29. September 1998)." 1a. § 63 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt gefasst: ,,Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts (1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt." b) In Absatz 3 wird nach dem Wort ,,verlangen" der folgende Halbsatz angefügt: ,,sowie auf einzelne der in Absatz 2 genannten Nachweise verzichten." 3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 ,,Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG)". 3. Die Nummer 6 wird aufgehoben. 1. Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, § 20 Abs. 4 LuftVG i.V.m. VO (EWG) Nr. 2407/92, § 61 Abs. 1 LuftVZO) 2. 205 bis 5 113 Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Ausstellung des Luft1 023 bis 15 339 ". verkehrsbetreiberzeugnisses (VO (EWG) Nr. 2407/92, § 61 Abs. 4 LuftVZO i.V.m. JAR-OPS 1.175 ff. deutsch, JAR-OPS 3.175 ff. deutsch) Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 2. In Nummer 5 erhält der Gebührentatbestand folgende Fassung: Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig