Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 60 vom 27.08.2002  - Seite 3365 bis 3365 - Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3365 Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung Vom 20. August 2002 Auf Grund des § 41 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 13a Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern". 2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,die einzelnen Anbieter" durch die Wörter ,,die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreie Servicenummer der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen" ersetzt. 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern Diejenigen, die Kunden Nummern, mittels derer neben Telekommunikationsdienstleistungen weitere Dienstleistungen angeboten werden (MehrwertdiensteArtikel 2 Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. rufnummern), zur Nutzung überlassen, haben diese Kunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass keine Werbung, Sachen oder sonstige Leistungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zugesandt oder sonst übermittelt werden dürfen. Hat derjenige, der einem Kunden eine Mehrwertdiensterufnummer zur Nutzung überlassen hat, gesicherte Kenntnis, dass diese Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mahnung soweit möglich die missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer zu sperren, wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwerwiegenden Zuwiderhandlung hat." 4. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Der Rechnungsersteller muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass der Rechnungsempfänger berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben." Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. August 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller