Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 72 vom 10.10.2002  - Seite 3954 bis 3955 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

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3954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 Sechstes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes Vom 5. Oktober 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen" die Angabe ,,§ 86a Lichtbilder" eingefügt. 4. erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist." In § 180 Abs. 4 Satz 1 werden in Nummer 6 nach dem Wort ,,Soldaten" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 nach dem Wort ,,Maßnahmen" das Wort ,,oder" eingefügt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. die Durchführung der Besteuerung". 1a. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Lichtbildern" die Wörter ,,mit Kenntnis des Gefangenen" eingefügt. 2. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: ,,§ 86a Lichtbilder (1) Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Lichtbilder der Gefangenen aufgenommen und mit den Namen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum und -ort gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen werden. (2) Die Lichtbilder dürfen nur 1. genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten, wenn eine Überprüfung der Identität der Gefangenen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, 2. übermittelt werden a) an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist, b) nach Maßgabe des § 87 Abs. 2. (3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen." 3. § 87 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach §§ 86a, 179 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung In § 100a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, werden 1. nach den Wörtern ,,eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches)," die Wörter ,,einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches," und 2. nach den Wörtern ,,einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches," die Wörter ,,eine Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches," eingefügt. Artikel 3 Zitiergebot bei Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 3955 Berlin, den 5. Oktober 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel