Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 79 vom 18.11.2002  - Seite 4350 bis 4393 - Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGAV 2002)

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4350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ­ GGAV 2002) Vom 6. November 2002 Auf Grund des § 3 Abs. 1 und § 6 in Verbindung mit § 7a nach Anhörung der dort genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen und auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), die durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der 1. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch die 5. Binnenschifffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1246), 2. Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878) und 3. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529). (2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung: 1. ,,B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt nach Absatz 1 Nr. 1, 2. ,,E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen mit der Eisenbahn, 3. ,,M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach Absatz 1 Nr. 2 und 4. ,,S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nach Absatz 1 Nr. 3 für Beförderungen auf der Straße. §3 Grenzüberschreitende Beförderung Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen. §2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen. §4 Übergangsvorschriften Bis zum 31. Dezember 2002 dürfen die Vorschriften der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter angewendet werden. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 6. November 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Manfred Stolpe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4351 Anlage (zu § 1 Abs. 2) Erklärung der verwendeten Abkürzungen In dieser Anlage bedeuten ADNR ADR Bem. BGBl. CSC DIN EmS GGAV Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Bemerkung Bundesgesetzblatt Internationales Übereinkommen über sichere Container Deutsches Institut für Normung Unfallmaßnahmen für Schiffe, die Gefahrgut befördern ­ Gruppenunfallmerkblätter ­ Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (GefahrgutAusnahmeverordnung) GGVBinSch Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt) GGVE GGVS GGVSE GGVSee IBC ICAO-TI IMDG Code MEGC n.a.g. PCB PCDF PCT RID StVZO TE TRG UN VDMA Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See) Großpackmittel Technical instructions for the transport of dangerous goods by air International Maritime Dangerous Goods Code Gascontainer mit mehreren Elementen nicht anderweitig genannt Polychlorierte Biphenyle Polychlorierte Dibenzofurane Polychlorierte Terphenyle Verordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Toxizitätsäquivalent-Faktor Technische Regeln für Gase United Nations (Vereinte Nationen) Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau 4352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Inhaltsübersicht Ausnahme 1 (E) Ausnahme 2 (B, E, S) Ausnahme 3 (E, S) Ausnahme 4 (B, E, S) Ausnahme 5 (M) Ausnahme 6 (S) Ausnahme 7 (E, S) Ausnahme 8 (B) Ausnahme 9 (B, E, S) Ausnahme 10 (B, E, S) Ausnahme 11 (B, E, S) Ausnahme 12 (B, E, S) Ausnahme 13 (S) Ausnahme 14 (S) Ausnahme 15 (B, E, M, S) Ausnahme 16 (M) Ausnahme 17 (E, S) Ausnahme 18 (S) Ausnahme 19 (B, E, S) Ausnahme 20 (B, E, S) Ausnahme 21 (B, E, S) Ausnahme 22 (E, S) Ausnahme 23 (B, E, S) Ausnahme 24 (S) Ausnahme 25 (S) Ausnahme 26 (S) Ausnahme 27 (S) Ausnahme 28 (E, S) Ausnahme 29 (B) Ausnahme 30 (S) Ausnahme 31 (S) ­ Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt ­ Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgaspackungen ­ Freistellung kleiner Mengen bestimmter Güter ­ Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1 ­ Freistellung von Geräten mit nicht brennbaren, nicht giftigen und nicht ätzenden Gasen ­ Gruppenabsperrung bei Druckgasflaschenbündeln mit UN 1045 Fluor, verdichtet ­ Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nummer 3 Buchstabe b GGVSE ­ Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren ­ Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff ­ Farbdosen aus Feinstblech ohne Gefahrzettel ­ Beförderung von mit PCB kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung ­ Beförderung von verdichtetem acetonfreiem Acetylen ­ Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE ­ Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE ­ Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nummer 1479 in loser Schüttung ­ Freistellung von verdüstem Ferrosilicium ­ Zu- und Ablauf der Seehäfen und Flugplätze ­ Beförderungspapier ­ Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen ­ Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle ­ Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln ­ Saug-Druck-Tanks ­ Selbstentzündungsfähige Stäube von Kohle und Ruß in Kesselwagen, Tankfahrzeugen und Tankcontainern ­ Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen ­ Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer ­ Kleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern ­ Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern ­ Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern ­ Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken ­ Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR ­ Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Ausnahme 1 (E) Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt 1 4353 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 3 und § 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 1.1.2 und 7.1.7 RID dürfen nachfolgend genannte gefährliche Güter unter Beachtung der Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) befördert werden: Klasse 1 Klassifizierungscode und Verpackungsgruppe 2 Benennung des Stoffes 3 1.4 bis 9 2 3 alle 2F F1, Verpackungsgruppen II und III gefährliche Stoffe und Gegenstände in Versandstücken in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen verflüssigte Gase UN 1203 Benzin (Ottokraftstoff), UN 1223 Kerosin, UN 1202 Heizöl (leicht), UN 1202 Gasöl, UN 1202 Dieselkraftstoff in Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks 2 Verladung Die Verladung gefährlicher Güter ist zulässig, wenn die Vorschriften in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID eingehalten sind. 3 3.1 Sonstige Vorschriften Beladevorschriften Die Beladevorschriften des Tarifs für die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) ­ Syltshuttle-Tarif ­ in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. 3.2 Zwischenwagen oder Elemente einer festgekuppelten Einheit Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern. Erfolgt die Beförderung mit festgekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern. 3.3 Schriftliche Weisungen Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen gemäß den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen. 3.4 Beförderungsausschluss Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann. 3.5 Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks Die Vorschriften dieser Ausnahme sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden. 4 Angaben im Beförderungspapier Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Syltshuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen. 4354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Ausnahme 2 (B, E, S) Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgaspackungen 1 Abweichend von ­ Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und ­ § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.4.1 P204 ADR und RID dürfen auch Druckgaspackungen verwendet werden, die nach einem Prüfverfahren nach den Bedingungen der Nummer 2 im Rahmen eines amtlich anerkannten Qualitätssicherungs-Systems geprüft sind, sofern die Prüfverfahren mindestens die gleiche Nachweisgenauigkeit wie die Heißwasserbadprüfung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P204 ADR und RID bei entsprechenden Prüfdrücken aufweisen und die Zustimmung des amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE vorliegt. 2 2.1 Prüfverfahren Das Prüfverfahren muss eine Nachweisgrenze von 2 10-3 Millibarliter pro Sekunde bezogen auf den Innendruck bei 20 Grad Celsius, mindestens 1 10-2 Millibarliter pro Sekunde bezogen auf den Innendruck bei 50 Grad Celsius oder eines interpolierten Wertes bei einer anderen Temperatur aufweisen. Sofern die Dichtheitsprüfung bei Temperaturen unter 50 Grad Celsius erfolgt, ist sie durch eine Gewichtskontrolle aller befüllten Druckgaspackungen sowie durch statistisch abgesicherte, stichprobenweise Festigkeitsprüfungen der Dosenkörper zu ergänzen. Bei Prüfungen nach dieser Ausnahme dürfen weder unzulässige Leckagen noch unzulässige Verformungen auftreten. Leckagen sind unzulässig, wenn bei der Dichtheitsprüfung der Grenzwert der zutreffenden Leckagerate überschritten wird. Verformungen sind unzulässig, wenn sie die Transportsicherheit beeinträchtigen können. Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2005. Ausnahme 3 (E, S) Freistellung kleiner Mengen bestimmter Güter 2.2 2.3 3 1 Die in den Nummern 2 und 3 aufgeführten verpackten gefährlichen Güter der Verpackungsgruppen II und III oder der angegebenen Klassifizierungscodes unterliegen bei Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften der GGVSE. Tabelle Zeile 1 Stoffe/ Gegenstände 2 Klasse 3 Klassifizierungscode/ Verpackungsgruppe 4 UNNummer 5 Menge (Nettomasse)/ Beförderungseinheit 6 2 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1 1.1C 1.1D 1.3C 1.3G 1.4G 1.4S 1.1C 1.2C 1.3C 1.3G 1.4B 1.4C 1.4G 0160 0027 0161 0335 0066, 0336 0105, 0337 0326 0413 0275, 0327 0054, 0092, 0093, 0195, 0430 0378 0276, 0338, 0339, 0379 0191, 0197, 0301, 0312, 0403, 0431 Gesamtmenge bis zu höchstens 1 kg (Nettoexplosivstoffmasse) Gesamtmenge bis zu höchstens 5 kg (Bruttomasse der Gegenstände) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Zeile 1 Stoffe/ Gegenstände 2 Klasse 3 Klassifizierungscode/ Verpackungsgruppe 4 UNNummer 5 4355 Menge (Nettomasse)/ Beförderungseinheit 6 1.4S 0012, 0014, 0044, 0055, 0174, 0323, 0373, 0404, 0405, 0432 1950 2037 Gesamtmenge bis zu höchstens 30 kg (Bruttomasse) 2 Druckgaspackungen Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) Feuerlöscher Kältemaschinen Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge Geräte, klein, mit Kohlenwasserstoffgas und Kohlenwasserstoffgas-Nachfüllpatronen für kleine Geräte Entzündbare flüssige Stoffe Giftige Stoffe Ätzende Stoffe Selbstentzündliche Stoffe 2 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO, 5TOC 6A 1044 2857 3164 6F 1057 3150 3 3 6.1 8 4.2 Verpackungsgruppe II S4, Verpackungsgruppe II WS, Verpackungsgruppe II WS, Verpackungsgruppe III W2, Verpackungsgruppe II 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln W2, Verpackungsgruppe III 1382, 1384, 1385, 1923, 1929, 2318 1418, 1436, 3209 1418, 1436, 3209 1396, 1405, 1417, 2624, 2830, 3078, 3170, 3208 1396, 1398, 1405, 1435, 2844, 2950, 3170, 3208 a) in zulässigen Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit einem Inhalt von höchstens 5 kg für feste Stoffe und höchstens 5 l für flüssige Stoffe b) in sonstigen zulässigen Innenverpackungen mit einem Inhalt von höchstens 10 kg für feste Stoffe und höchstens 10 l für flüssige Stoffe und in einer Gesamtmenge von höchstens 25 kg für feste Stoffe und höchstens 25 l für flüssige Stoffe Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die die vorstehend aufgeführten Stoffe der Klasse 4.3 enthalten haben 4356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Zeile 1 Stoffe/ Gegenstände 2 Klasse 3 Klassifizierungscode/ Verpackungsgruppe 4 UNNummer 5 Menge (Nettomasse)/ Beförderungseinheit 6 Entzündend (oxi- 5.1 dierend) wirkende Stoffe O2, Verpackungsgruppe II 1452, 1453, 1456, 1458, 1459, 1461, 1462, 1471, 1482, 1485, 1490, 1495, 1496, 1503, 1506, 1513, 1515, 1748, 2465, 2468, 2721, 2723, 2880, 3212 2427, 2428, 2429, 3210, 3214 1458, 1459, 1482, 2208 2427, 2428, 2429, 3210 O1, Verpackungsgruppe II O2, Verpackungsgruppe III O1, Verpackungsgruppe III 4 Organische Peroxide 5.2 P1 3105, 3106, 3107, 3108, 3109, 3110 in zulässigen Innenverpackungen in Mengen von höchstens 200 g und in einer Gesamtmenge von höchstens 1 kg in zulässigen Innenverpackungen mit einem Inhalt von höchstens 20 kg für feste Stoffe und höchstens 20 l für flüssige Stoffe und in einer Gesamtmenge von höchstens 50 kg für feste Stoffe und höchstens 50 l für flüssige Stoffe 5 Entzündbare flüssige Stoffe Giftige Stoffe Ätzende Stoffe Entzündbare feste Stoffe 3 6.1 8 4.1 Verpackungsgruppe III F1, Verpackungsgruppe II F1, Verpackungsgruppe III 1345, 3175 1312, 1324, 1325, 1328, 1331, 1332, 1334, 1353, 1944, 1945, 2000, 2213, 2254, 2538, 2623, 2717 1338, 1350, 2687, 2989, 3178 1361 1361, 1362 1376, 3190 2210 1942, 2067, 2068, 2069, 2070 F3, Verpackungsgruppe III Selbstentzündliche Stoffe 4.2 S2, Verpackungsgruppe II S2, Verpackungsgruppe III S4, Verpackungsgruppe III SW, Verpackungsgruppe III Entzündend (oxi- 5.1 dierend) wirkende Stoffe O2, Verpackungsgruppe III Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Zeile 1 Stoffe/ Gegenstände 2 Klasse 3 Klassifizierungscode/ Verpackungsgruppe 4 UNNummer 5 4357 Menge (Nettomasse)/ Beförderungseinheit 6 Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der in Spalte 5 aufgeführten UN-Nummern enthalten haben 1452, 1453, 1456, 1458, 1459, 1461, 1462, 1471, 1482, 1485, 1490, 1495, 1496, 1503, 1506, 1513, 1515, 1748, 2427, 2428, 2429, 2465, 2468, 2721, 2723, 2880, 3210, 3212, 3214 (jeweils der Verpackungsgruppe II) 1458, 1459, 1482, 1942, 2067, 2068, 2069, 2070, 2208 (jeweils der Verpackungsgruppe III) 6 Radioaktive Stoffe 7 Herzschrittmacher, Pharmazeutik, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs mit Skalen oder Anzeigemitteln mit fest anhaftenden radioaktiven Stoffen (z. B. Uhren), thoriumhaltige Glühstrümpfe, thorierte Schweißelektroden, Entladungslampen und Glimmzünder, die natürliches Thorium oder Krypton-85 enthalten, soweit die genannten Stoffe und Gegenstände hinsichtlich ihrer Verwendung und Lagerung nach atomrechtlichen Vorschriften keiner Genehmigungsoder Anzeigepflicht unterliegen M6, Verpackungsgruppe III M7, Verpackungsgruppe III 3082 3077 keine besondere Mengenbeschränkung 7 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9 Gesamtmenge bis zu höchstens 50 kg oder 50 l Bem.: Die Freistellung für gefährliche Güter ­ bezogen auf zulässige Innenverpackungen ­ gilt auch, wenn diese Güter in den angegebenen Mengen nach den Vorschriften des RID oder des ADR für die einzelnen Klassen verpackt sind. Zulässige Innenverpackungen sind die in den entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1 ADR und RID aufgeführten und zur Beförderung der Güter geeigneten Verpackungen. 4358 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Freistellung medizinischer und kosmetischer Produkte Stoffe, Lösungen und Gemische, die auf Grund ihrer Eigenschaften der Klasse 2, 31), 4.1, 4.3, 5.1, 6.11a), 8 oder 9 zuzuordnen sind, und die bestimmungsgemäß zu medizinischen oder kosmetischen Zwecken an Mensch oder Tier anzuwenden sind, unterliegen nicht dem ADR oder RID, wenn sie in zulässigen Innenverpackungen nach Kapitel 3.4 ADR und RID in den einzelnen Klassen verpackt sind. 4 4.1 Sonstige Vorschriften Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter nach den Nummern 2 und 3 darf in einem Eisenbahnwagen oder einer Beförderungseinheit 50 Kilogramm nicht überschreiten. Werden zusätzlich andere gefährliche Güter befördert, findet diese Ausnahme keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn gefährliche Güter nach Kapitel 3.4 in den einzelnen Klassen freigestellt sind. Werden die gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme nicht für eigene Zwecke befördert, haben die an der Beförderung Beteiligten gemeinsam die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ausnahme sicherzustellen. In diesen Fällen sind die Verpackungen ­ einzeln oder zusammengefasst ­ wie folgt zu beschriften: ,,Gefährliche Güter, Zeile Nummer ... der Nummer 2 (Tabelle) der Ausnahme 3, ... kg2)". Bei der Beförderung für eigene Zwecke ist derjenige für die Einhaltung der Nummern 2, 3 und 4.1 verantwortlich, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt. Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004. Ausnahme 4 (B, E, S) Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1 4.2 4.3 5 1 Abweichend von ­ Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch, ­ § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR und RID dürfen UN 0336 Feuerwerkskörper sowie UN 0431 Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der Klassifizierung 1.4G, jeweils mit pyrotechnischen Sätzen, bestehend aus den Klassen 4.3 und 5.1, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zusammen auf einem Fahrzeug befördert werden. 2 Zusammensetzung der pyrotechnischen Sätze Die pyrotechnischen Sätze dürfen aus nachfolgenden Komponenten zusammengesetzt sein: 2.1 2.2 Komponente A mit Gefahrenauslöser UN 1507 Strontiumnitrat oder UN 1446 Bariumnitrat jeweils der Klasse 5.1, Komponente B mit Gefahrenauslöser UN 1396 Aluminiumpulver (Klassifizierungscode W2, Verpackungsgruppe II) oder UN 1418 Magnesiumpulver (Klassifizierungscode WS, Verpackungsgruppe II) jeweils der Klasse 4.3. Verpackung Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die nach Teil 4 und 6 ADR und RID geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind. Die Komponenten A und B sind getrennt zu verpacken. Sonstige Vorschriften Die übrigen für Gegenstände der Klassifizierung 1.4G und Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 3.1 3.2 4 5 Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 4". 6 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003. _______________ 1) Siehe auch Abschnitt 2.2.3.1.1 Bem. Nr. 7 ADR und RID. 1a) Siehe auch Unterabschnitt 2.2.61.3 Fußnote b ADR und RID. 2) Anzugeben ist jeweils die Menge in der Maßeinheit, wie sie in der jeweiligen Zeile der Tabelle aufgeführt ist, zum Beispiel: ­ Bei gefährlichen Gütern der Zeile 1: ,,0,5 kg Nettoexplosivstoffmasse", ­ bei gefährlichen Gütern der Zeile 2: ,,1 kg Bruttomasse", ­ bei gefährlichen Gütern der Zeile 5: ,,20 l oder 20 kg". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Ausnahme 5 (M) Freistellung von Geräten mit nicht brennbaren, nicht giftigen und nicht ätzenden Gasen 1 4359 Geräte, die nicht brennbare, nicht giftige und nicht ätzende Gase der Klasse 2 enthalten, unterliegen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nicht der GGVSee. Anforderungen an die Druckgeräte Die Druckgeräte in den Geräten müssen hinsichtlich Werkstoff, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung der Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), entsprechen. 2 3 3.1 Sonstige Vorschriften Der Überdruck in den mit Gas gefüllten Geräteteilen darf bei + 15 Grad Celsius nicht höher sein als 0,2 Megapascal (2 bar). Bei der Druckbeaufschlagung der Geräte ist zu beachten, dass sich die Gase während der Beförderung nicht verflüssigen dürfen. Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 5". 3.2 4 5 Die Vorschriften dieser Ausnahme werden auf der Grundlage des Kapitels 7.9 IMDG Code erlassen. Ausnahme 6 (S) Gruppenabsperrung bei Druckgasflaschenbündeln mit UN 1045 Fluor, verdichtet 1 Abweichend von § 9 Abs. 5 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.4.1 P200 D. (12l) ADR darf UN 1045 Fluor, verdichtet in Flaschenbündeln, bei denen nicht jede Flasche mit einem Absperrventil versehen ist, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden. Anforderungen an die Flaschenbündel Ein Flaschenbündel darf mehrere Gruppen von Stahlflaschen enthalten. Jede Gruppe darf nicht mehr als 5 Kilogramm Fluor enthalten und muss einzeln absperrbar sein. Der Fassungsraum einer einzelnen Druckgas-Stahlflasche eines Flaschenbündels darf 50 Liter nicht überschreiten. Der Prüfdruck der Druckgas-Stahlflaschen und der gastechnischen Ausrüstung des Flaschenbündels muss mindestens 22,5 Megapascal (225 bar) Überdruck betragen. Die im Flaschenbündel verwendeten Druckgas-Stahlflaschen und Ventile müssen der Bauart nach für das Betreiben mit Fluor zugelassen sein. Füllvorschriften Der Überdruck der Füllung mit Fluor darf 15 Megapascal (150 bar) nicht überschreiten. Jede Flaschengruppe darf nicht mehr als fünf Kilogramm Fluor enthalten. 4 Sonstige Vorschriften Jede Flaschengruppe ist während der Beförderung abzusperren. 5 Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 6". 6 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003. 2 2.1 2.2 2.3 2.4 3 4360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Ausnahme 7 (E, S) Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nummer 3 Buchstabe b GGVSE 1 Abweichend von § 6 Abs. 5 Nummer 3 Buchstabe b GGVSE dürfen amtlich anerkannte Sachverständige nach § 31 Abs. 1 Nummern 2 und 3 der Druckbehälter-Verordnung oder nach § 16 Abs. 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, die bis zum 31. Dezember 1998 Prüfungen nach § 6 Nummer 8 Buchstabe b und c in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVE oder nach § 6 Abs. 1 Nummer 5 Buchstabe b in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVS durchgeführt haben, in diesem Umfang weiterhin Prüfungen durchführen. Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2010. 2 Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren 1 Abweichend von den Vorschriften der Anlage B1 zur Anlage 1 der GGVBinSch dürfen gefährliche Güter auf Straßenfahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren befördert werden, wenn die nachstehenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen. Bau und Ausrüstung Offene Fähren Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein. Gedeckte/geschlossene Fähren Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind und er ist so anzuordnen oder einzuschützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. 2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein. Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein. Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen: Im Umkreis von drei Metern um die Stellplätze und zwei Metern über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: Offene Fähren Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift ,,Elektrische Anlagen für begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T3 im Sinne der Randnummer 10 014 der Anlage B1 des ADNR entsprechen. Gedeckte/geschlossene Fähren Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift ,,Elektrische Anlagen für begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T4 im Sinne der Randnummer 10 014 der Anlage B1 des ADNR entsprechen. 2.4.1.2 2.4.1.3 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein. Offene Fähren Nieder- und Eingänge zu Unterdecks- und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasser- und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf. 2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein. 2 2.1 2.3 2.4 2.4.1 2.4.1.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 2.4.2 Offene Fähren 4361 Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind. 2.4.3 2.5 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Motorenraum aufgestellt sein. Der Motorenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf-/Luftgemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Motorenraumes gelangen kann. Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein. Unbeschadet der Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt geändert durch die Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 31. Mai 2001 (BGBl. 2002 II S. 708), und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), sind folgende Maßnahmen zu treffen: Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann. Gedeckte/geschlossene Fähren Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein. 2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann. Offene Fähren Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern sind je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen. Gedeckte/geschlossene Fähren Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren. 3 3.1 3.1.1 Betriebsvorschriften Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen. Gedeckte/geschlossene Fähren Für jedes Fährschiff ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden enthalten sind und die ,,Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern ­ Gruppenunfallmerkblätter (EmS)" Berücksichtigung finden. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein. 3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Randnummer 10 315 der Anlage B1 zum ADNR mit gültiger Bescheinigung an Bord sein. 3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden. 2.6 2.7 2.7.1 2.7.2 2.7.4 2.7.5 3.1.2 4362 3.2 3.2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Pflichten des Fährführers Offene Fähren Der Fährführer darf, wenn weitere Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Fahrpersonal befördert werden, wenn keine weiteren Fahrgäste an Bord sind. 3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1, 4.2 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturgeführte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden. 3.2.3 3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen. Gedeckte/geschlossene Fähren Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit Gefahrgut vor dem Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden. 3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind. 3.2.6 3.2.7 Gedeckte/geschlossene Fähren Es dürfen sich während der Überfahrt keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten. Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und das Fahrpersonal dieser Beförderungseinheiten befördert werden. Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Der Fährführer kann für die Beförderungseinheit eine besondere Überfahrt durchführen. Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen. Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt. Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers und des Unfallmerkblattes über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen. Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und -rutschen sichern. Offene Fähren Der Fahrzeugführer muss während der Überfahrt die Überwachung der Beförderungseinheit sicherstellen. Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 erwähnte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren. Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen. Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderlichen schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine Unfallmerkblätter benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich. Sonstige Vorschriften Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind. Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummer 2 nicht eingehalten sind, dürfen nur die Freimengen nach Randnummer 10 011 der Anlage B1 des ADNR oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden. Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) bleiben unberührt. 3.2.8 3.2.9 3.2.10 3.2.11 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 3.3.5 3.3.6 4 4.1 4.2 4.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Ausnahme 9 (B, E, S) Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff 1 Abweichend von ­ Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und 4363 ­ § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Teil 4 und 6 ADR und RID sowie Abschnitt 7.4.1 ADR dürfen bestimmte a) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1, c) giftige Stoffe der Klasse 6.1, d) ätzende Stoffe der Klasse 8 nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Kennzeichnungsnummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2, Tabelle A ADR und RID von den nach § 6 GGVSE für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.5 und 6.9.5.3 ADR und RID und bei Tankcontainern zusätzlich am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und RID anzugeben. 2 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 9". Ausnahme 10 (B, E, S) Farbdosen aus Feinstblech ohne Gefahrzettel 1 Abweichend von ­ Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und ­ § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Absatz 5.2.2.1.1 ADR und RID dürfen Versandstücke in Umverpackungen, die UN 1263 Farbe, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III enthalten, unter Einhaltung nachfolgender Bestimmungen ohne Kennzeichnung mit Gefahrzetteln der Nummer 3 nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR und RID befördert werden. 2 2.1 Verpackung Die Stoffe müssen in Feinstblechverpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel der Kodierung 0A1 oder mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 0A2 mit einem höchsten Fassungsraum von fünf Litern nach Absatz 6.1.4.22 ADR und RID verpackt werden. Umverpackung Die Versandstücke dürfen auf einer Palette mehrlagig gestapelt werden, sofern durch die Stauchbelastung eine Beschädigung der Gefäße ausgeschlossen ist. Palettierte Gebinde sind mit Polyethylen-Schrumpf- oder Dehnfolie von mindestens 0,12 Millimeter Dicke zu umschließen. Umverpackungen sind deutlich sichtbar mit Gefahrzetteln der Nummer 3 nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR und RID zu versehen. Die Umverpackung ist weiterhin mit der Kennzeichnungsnummer ,,UN 1263" zu beschriften. Sonstige Vorschriften Umverpackungen dürfen nur einlagig befördert werden. 4 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 10". 5 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003. 2.2 2.2.1 2.2.2 3 4364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Ausnahme 11 (B, E, S) Beförderung von mit PCB kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung 1 Abweichend von ­ Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und ­ § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3 Sondervorschrift VV/VW3, VW9, VV/VW12 und VV/VW13 ADR und RID dürfen feste Materialien, die mit UN 2315 Polychlorierte Biphenyle oder UN 3151 Polyhalogenierte Biphenyle, flüssig, oder UN 3151 Polyhalogenierte Terphenyle, flüssig, oder UN 3152 Polyhalogenierte Biphenyle, fest, oder UN 3152 Polyhalogenierte Terphenyle, fest, kontaminiert sind, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen in loser Schüttung befördert werden. 2 Die Materialien sind in flüssigkeitsdichte Fahrzeugaufbauten oder Container zu verladen. Die Container oder die Fahrzeugaufbauten sind staubdicht zu verschließen. Die sonstigen Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klasse 9 in loser Schüttung sind entsprechend anzuwenden. Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 11". 3 4 5 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004. Ausnahme 12 (B, E, S) Beförderung von verdichtetem acetonfreiem Acetylen 1 Abweichend von ­ Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und ­ § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.2.1 und 2.2.2.2 ADR und RID darf UN 1954 verdichtetes Gas, entzündbar, n.a.g., acetonfreies Acetylen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden. 2 Verpackung Das Gas ist in Acetylenflaschen, die den besonderen Anforderungen an Druckgasbehälter für Acetylenflaschen der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Technischen Regeln für Gase (TRG) 3113) vom April 2000 entsprechen, zu befördern. 3 3.1 Sonstige Vorschriften Das verdichtete acetonfreie Acetylen darf nur in Flaschen mit der porösen Masse nach TRG 311 Anlage 2 Nummer 15, Zulassungs-Kennzeichen 02 D M1 eingefüllt sein. Das Gewicht der Acetylenfüllung darf 1,5 Kilogramm bezogen auf eine 40-Liter-Flasche nicht übersteigen. Der Überdruck der Acetylenfüllung darf 2,5 Megapascal (25 bar) bei + 15 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Gefäße, die mit der porösen Masse nach TRG 311 Anlage 2 Nummer 15 für verdichtetes acetonfreies Acetylen gefüllt sind, sind wiederkehrend mindestens alle sechs Jahre zu prüfen. Kennzeichnung Die Flaschen sind zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 3 und deutlich sichtbar und dauerhaft mit der Beschriftung ,,Lösungsmittelfrei" zu versehen. _______________ 3) 3.2 3.3 3.4 3.5 Technische Regeln für Gase sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 12". 5 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2002. 4365 Ausnahme 13 (S) Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE 1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 GGVSE dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden. Tankanforderungen Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein. Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten. Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten. Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen. Dokumentation In die Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf Ausnahme 13 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen. 4 Übergangsvorschriften Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden. Ausnahme 14 (S) Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE 1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 GGVSE dürfen die in der Anlage 1 Nummer 4 GGVSE genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden. Tankanforderungen Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 ,,Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut"4) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 2035)). Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens 0,5 ist. Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde bestätigt sein. In die Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf Ausnahme 14 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen. Übergangsvorschriften Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden. _______________ 4) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87. 5) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 16/2002, S. 522. 2 2.1 2.2 2.3 2.4 3 2 2.1 2.2 2.3 3 4366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Ausnahme 15 (B, E, M, S) Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nummer 1479 in loser Schüttung 1 Abweichend von ­ Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch, ­ § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV/VW8 ADR und RID und ­ § 3 Abs. 1 GGVSee dürfen die Stoffe UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Natriumperborat-Monohydrat oder Natriumcarbonat-Peroxyhydrat, Klassifizierungscode O2, Verpackungsgruppe III unter Beachtung der nachfolgenden Abschnitte in loser Schüttung befördert werden. 2 2.1 2.2 Verpackung, Beförderungsmittel Für die Verpackung der Stoffe dürfen staubdichte und feuchtigkeitsdichte 20 Fuß-Container mit Innenauskleidung (linerbag) als Bulkverpackung verwendet werden. Der linerbag nach Nummer 2.1 ist zu den Türen durch ein Schott und durch Spannschrauben abzusichern, so dass eine sichere Entladung bei geöffneten Containertüren über die Auslassöffnung durchgeführt werden kann. Im Seeverkehr sind die 20 Fuß-Container ,,so kühl wie möglich" zu stauen. Der für die Verladung im Seeverkehr Verantwortliche hat zusätzlich in die Verladeanweisung aufzunehmen ,,nicht auf beheizbaren Tanks stauen". Dies ist im Beförderungspapier nach Kapitel 5.4 IMDG Code zu vermerken. Die Vorschriften dieser Ausnahme werden auf der Grundlage des Kapitels 7.9 IMDG Code erlassen. Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 15". 2.3 2.4 3 4 5 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004. Ausnahme 16 (M) Freistellung von verdüstem Ferrosilicium 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 GGVSee unterliegt UN 1408, Ferrosilicium, mehr als 30 Prozent, aber weniger als 90 Prozent Silicium enthaltend, in verdüster Form unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften nicht der GGVSee und dem IMDG Code. Verpackung Das Ferrosilicium ist in staubdichte, reißfeste Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) zu verpacken. 3 4 Die Vorschriften dieser Ausnahme werden auf der Grundlage des Kapitels 7.9 IMDG Code erlassen. Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 16". 2 Ausnahme 17 (E, S) Zu- und Ablauf der Seehäfen und Flugplätze 1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 2.2, 3.2, 3.3, 3.4, 4.1, 4.2 und 4.3, Teil 5 und Absatz 7.2.4 V/W5 und V/W7 ADR und RID sowie in Verbindung mit Kapitel 8.5 S7, S17 und S20 ADR dürfen gefährliche Güter, die nach ­ dem IMDG Code und ­ den ICAO-TI befördert werden dürfen, jedoch nach den Vorschriften der GGVSE Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 a) nicht zur Beförderung zugelassen, b) anderen Klassen zugeordnet oder c) nach zusätzlichen oder abweichenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen 4367 sind, mit der Eisenbahn oder auf der Straße unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden, sofern es sich um eine Beförderung im Zu- oder Ablauf der Seehäfen und Flugplätze handelt. 2 2.1 2.2 3 3.1 3.2 Vorschriften bei der Beförderung mit der Eisenbahn oder auf der Straße Gefährliche Güter, die nach Kapitel 3.4 IMDG Code als begrenzte Mengen befördert werden oder im Luftverkehr nicht den ICAO-TI unterworfen sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR und des RID. Die Anlage 2 zur GGVSE ist unbeschadet der Ausnahme 19 dieser Verordnung zu beachten. Vorschriften für den Eisenbahnverkehr Die Vorschriften des RID sind zu beachten. An Wagen sind Gefahrzettel der entsprechenden Muster nach Unterabschnitt 5.3.4.2 und Absatz 5.2.2.2.2 und 5.3.1.7.2 RID anzubringen, wenn die Versandstücke nach den Vorschriften des IMDG Code mit Gefahrenkennzeichen (einschließlich Gefahrenkennzeichen für Zusatzgefahren) versehen sind. Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die nach den Vorschriften des IMDG Code der Verträglichkeitsgruppe A oder K zugeordnet sind, dürfen nicht im Rahmen dieser Ausnahme befördert werden. Gefährliche Güter, bei denen nach den Vorschriften der GGVSee eine Beförderungstemperatur von weniger als + 20 Grad Celsius angegeben ist, dürfen nicht im Rahmen dieser Ausnahme mit der Eisenbahn befördert werden. Ist eine Beförderungstemperatur von + 20 Grad Celsius bis einschließlich + 50 Grad Celsius angegeben, sind Beförderungen mit der Eisenbahn im Rahmen dieser Ausnahme nur in den Monaten Oktober bis April zulässig. Vorschriften für den Straßentransport Die Vorschriften des ADR sind zu beachten, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die nach den Vorschriften des IMDG Code der Verträglichkeitsgruppe K zugeordnet sind, dürfen nicht im Rahmen dieser Ausnahme befördert werden. Werden Versandstücke mit Organischen Peroxiden der Klasse 5.2 in einen Container, eine gedeckte Beförderungseinheit oder eine Ladungseinheit (Unit Load) verladen, darf durch die Gesamtmenge der Organischen Peroxide, die Art und Anzahl der Versandstücke und die Stauung keine Explosionsgefahr entstehen. Der Unterabschnitt 7.5.5.3 und der Abschnitt 7.5.11 CV15 ADR sind in diesen Fällen nicht zu beachten. Bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr innerhalb der Seehafenstädte darf auch ein Beförderungspapier nach § 8 Abs. 2 GGVSee verwendet werden. Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier Im Frachtbrief oder im Beförderungspapier dürfen, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b müssen anstelle der nach RID oder ADR vorgeschriebenen Bezeichnungen die Angaben nach den Kapiteln 5.4 und 5.5 IMDG Code oder die Bezeichnungen nach den ICAO-TI enthalten sein. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief oder im Beförderungspapier zu vermerken: ,,Ausnahme 17". Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2002. Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier 1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden: 1. Empfänger, 2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden. 3.3 3.4 4 4.1 4.2 4.3 4.4 5 5.1 5.2 6 4368 2 2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Befreiung vom Beförderungspapier Gefährliche Güter in Versandstücken, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach § 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 anzuwenden. Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Batteriefahrzeugen oder ungereinigten leeren MEGC darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden. Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier Bei örtlich begrenzten Beförderungen darf auf die Angabe des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht als geschlossene Ladung und nicht nach § 7 GGVSE durchgeführt wird, und auf die Angabe der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: ,,Ausnahme 18". Nummer 3.1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie b) der Klasse 5.2. 2.2 3 3.1 3.2 4 Sonstige Vorschriften Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7. Ausnahme 19 (B, E, S) Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen 1 Abweichend von ­ Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und ­ Anlage 2, Nummern 1.1 und 1.2 zur GGVSE sowie Abschnitt 2.1.3 und Absatz 2.2.3.1.1 Bemerkung 3 ADR und RID dürfen Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden. 2 Freistellung Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 zur GGVSE erreichen oder unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der GGVBinSch und der GGVSE, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen Klasse zuzuordnen sind. 3 3.1 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der Toxizitätsäquivalenz zu TCDD Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten ToxizitätsäquivalentFaktoren bestimmt: Tabelle 1 Stoffbezeichnung Buchstabe gemäß Anlage 2, 1.2 GGVSE 2 Toxizitätsäquivalent-Faktor (TE) 3 1 A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 1,2,3,7,8-Penta-CDD 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD a a b 1 0,5 0,1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4369 Stoffbezeichnung Buchstabe gemäß Anlage 2, 1.2 GGVSE 2 Toxizitätsäquivalent-Faktor (TE) 3 1 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran 2,3,4,7,8-Penta-CDF 1,2,3,7,8-Penta-CDF 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin 1,2,3,7,8-Penta-BDD 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD 1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD 1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran 2,3,4,7,8-Penta-BDF 1,2,3,7,8-Penta-BDF 3.2 b b c c a a b b b b b c c c d d e e e d d e 0,1 0,1 0,01 0,001 0,1 0,5 0,05 0,1 0,1 0,1 0,1 0,01 0,01 0,001 1 0,5 0,1 0,1 0,1 0,1 0,5 0,05 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten ToxizitätsäquivalentFaktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1 die Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar. Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt: Gruppe A Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm. Gruppe B Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm. Gruppe C Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm. 4 4.1 4370 4.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g., in die Klasse 6.1 einzustufen. Tabelle 2 Gruppe nach Nummer 4.1 1 Flammpunkt (Flp.) 2 Klasse 3 UN-Nummer, Verpackungsgruppe 4 A B C Flp. < 23 °C Flp. >/= 23 °C Flp. < 23 °C Flp. >/= 23 °C Flp. < 23 °C Flp. >/= 23 °C 3 6.1 3 6.1 3 6.1 1992, I 2810, I 1992, I 2810, II 1992, I 2810, III 4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 folgender Ziffern zu behandeln: Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I, Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III. 4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer Bioverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III eingestuft werden. In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen und Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR und RID in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C zuzuordnen. Lösungen und Gemische der Gruppe C, die der Klasse 6.1 zuzuordnen sind, mit Stoffen der Klasse 9 UN 2315, UN 3151 und UN 3152 sind diesen Stoffen der Klasse 9 nach ADR und RID zuzuordnen. Für die Beförderung gelten die Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P 906. Beförderungszulassung Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Verpackungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert werden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie beladene zu behandeln. Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen ­ Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und ­ Gemische der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen befördert werden. 4.5 4.6 5 5.1 5.2 5.2.1 Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu den Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Clorionen ansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 % in der Lösung, dürfen Transformatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten und damit sonstige kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 %, sind sie der Gruppe B zuzuordnen. 5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit Binnenschiffen Geräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen. Geräte mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen wie folgt befördert werden: 5.2.2.1 5.2.2.2 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind. Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen entsprechen müssen, verpackt werden: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 ­ Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter, ­ Höchstgewicht 2,5 Tonnen, ­ Verschlussart: Dicht verschlossen. 4371 Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe müssen mindestens 15 % des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein, dass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt wird. 5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu laden und ausreichend zu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen, wie Container, die nach dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE nachzuweisen. Die Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre. Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert werden. Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert sein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse die Kräfte aufnehmen können, die bei folgendem Beschleunigen auftreten: ­ 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung, ­ 3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts, ­ 2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts. 5.2.2.6 5.2.2.7 Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein. Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihres Gewichtes nicht in einen Container verladen lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden. Die Wannen müssen den Anforderungen des Absatzes 4.1.4.1 P906 ADR und RID entsprechen. Großgeräte in Wannen müssen auf den Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so geladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen während der Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass eine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen ist. 5.2.3 5.2.3.1 Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen: Bau und Ausrüstung Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282 der Anlage B1 ADNR versehen sein. Die Schiffe müssen in Doppelhüllenbauweise, d. h. mit doppeltem Boden und Wallgängen gebaut sein und über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen. 5.2.3.2 Betrieb ­ nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppelhüllenschiffe nach Randnummer 120 288 ff. der Anlage B1 ADNR, ­ nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden. 5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden, müssen nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden. 5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die notwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein. 5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Randnummer 10 185 der Anlage B1 ADNR ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist. 5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zuständigen Stellen Ausnahmen z. B. nach § 5 GGVSE zulassen, wenn mindestens folgende Anforderungen eingehalten sind: 1. Die Transportbehälter müssen unfallsicher sein. 2. Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für den Typ B-Versandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR und RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. 3. Der Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen. 5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P620 und Abschnitt 6.3.2 ADR und RID verpackt befördert werden. Diese Stoffe dürfen in Mengen bis höchstens drei Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmolzene Glasampullen je Versandstück verpackt werden. 5.2.3.2.1 Es dürfen 5.2.2.4 5.2.2.5 4372 6 6.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Sonstige Vorschriften Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811 zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 61 Grad Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen. Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen. Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I und der Klasse 3, UN-Nummer 1992, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 7 GGVSE. Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht angewendet werden. § 7 GGVSE ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden. Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der Sendung zu bestätigen. Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Stellen befinden. Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben: a) Zutreffende Bezeichnung nach den Nummern 4.2 bis 4.4, ergänzt durch ,,Gemisch/Lösung, Abfall enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane6)", b) in den Fällen der Nummer 5.3: ,,UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., enthält Dioxin, Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I". 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 7 7.1 7.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 19". Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle 1 Abweichend von ­ Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und ­ § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE in Verbindung mit Teil 1 bis 5 ADR und RID dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind, unter Beachtung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden. 2 2.1 2.2 Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können. Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen. Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen; werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, ist im Beförderungspapier die Klasse der überwiegenden Gefahr und die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben. Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen. Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff aufgrund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Ver- 2.3 _______________ 6) Bei Einstufung nach Nummer 4.2 oder 4.5 ist der Stoff der Klasse 3 oder 8 zusätzlich anzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4373 träglichkeit nach Abschnitt 6.1.6 ADR und RID für alle in Spalte 8 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist. Tabelle der gefährlichen Abfälle Abfall-/ Klasse(n) Untergemäß gruppe ADR/RID Verpackungsgruppe(n) gemäß ADR/RID (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (3) Benennung Angaben im Beförderungspapier Klasse Verpackungsgruppe (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (6) Gefahrzettel nach Kapitel 5.2 des ADR/RID Muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardflüssigkeiten gegeben sein (8) (1) (2) (4) (5) (7) 1.1 2 Klassifizierungscode 5A, 5F und 5O Druckgaspackungen (UN 1950) und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN 2037) mit folgenden Eigenschaften: erstickend, entzündbar oder oxidierend, z.B. Spraydosen mit Entfärbemitteln, Körperpflegemitteln, Lacken, Frostschutzmitteln, Autopflegemitteln, Ledersprays, tragbare Feuerlöschgeräte (auch ohne Schutzkappe) Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch nach Kapitel 3.4 des ADR/RID freigestellte Gegenstände der Klasse 2 beigegeben werden (z. B. Kohlendioxidpatronen) Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 2 2 2 5A 5F 5O 2.2 2.1 2.2 + 5.1 1.2 2 Klassifizierungscode 5T, 5TF, 5TC, 5TO, 5TFC und 5TOC Druckgaspackungen (UN 1950) und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN 2037) mit folgenden Eigenschaften: giftig, giftig, entzündbar, giftig, ätzend, giftig, oxidierend, giftig, entzündbar, ätzend oder giftig, oxidierend, ätzend, z.B. Spraydosen mit Insektenvertilgungsmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Holz- und Pflanzenschutzmitteln, Desinfektionsmitteln, Ledersprays, Frostschutzmittel (auch ohne Schutzkappe) Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z. B. Benzin, 2 2 2 2 2 2 5T 5TF 5TC 5TO 5TFC 5TOC 2.3 2.3 + 2.1 2.3 + 8 2.3 + 5.1 2.3 + 2.1 + 8 2.3 + 5.1 + 8 2.1 3 II 3 II 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 4374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Abfall-/ Klasse(n) Untergemäß gruppe ADR/RID Verpackungsgruppe(n) gemäß ADR/RID (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (3) Benennung Angaben im Beförderungspapier Klasse Verpackungsgruppe (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (6) Gefahrzettel nach Kapitel 5.2 des ADR/RID Muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardflüssigkeiten gegeben sein (8) (1) (2) (4) (5) (7) Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol, Farb-, Klebstoff- und Lackabfälle mit der Zusatzgefahr ,,giftig" vgl. Gruppe 3 2.2 3 I und II Farb- und Lackabfälle mit Nitrocellulose mit mehr als 20 % und höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse 3 I 3 2.3 3 I bis III Farb-, Klebstoff- und Lackabfälle, einschließlich solcher mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse Bem.: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8 3 I 3 3.1 3 I und II Entzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN-Nummern 1992, 2603 und 3248, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z. B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol Abfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN-Nummer 2285, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel 3 I 3 + 6.1 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 3.2 6.1 I bis III 6.1 I 6.1 + 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Abfall-/ Klasse(n) Untergemäß gruppe ADR/RID Verpackungsgruppe(n) gemäß ADR/RID (für Klasse 2: Klassifizierungscode) Benennung Angaben im Beförderungspapier Klasse Verpackungsgruppe (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (6) Gefahrzettel nach Kapitel 5.2 des ADR/RID Muster Nummer 4375 Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardflüssigkeiten gegeben sein (8) (1) (2) (3) (4) (5) (7) 3.3 9 II Polychlorierte Biphenyle (PCB) (UN 2315), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten wie Kleinkondensatoren Bem. 1: Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3151 und UN 3152 Bem. 2: Geräte mit PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen, die polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) der Klasse 6.1 enthalten, siehe Ausnahme 19 dieser Verordnung 9 II 9 3.4 3 I und II Abfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C Abfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln Entzündbare flüssige, ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C Entzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt von 23 °C bis 61 °C Entzündbare, flüssige, schwach giftige Abfälle mit einem Flammpunkt von 23 °C bis 61 °C 3 I 3 + 6.1 3.5 6.1 I bis III 6.1 I 6.1 + 3 4.1 3 I und II 3 I 3+8 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 4.2 3 I und II 3 I 3 + 6.1 + 8 5.1 3 III 3 III 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch 5.2 3 III 3 III 3 + 6.1 4376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Abfall-/ Klasse(n) Untergemäß gruppe ADR/RID Verpackungsgruppe(n) gemäß ADR/RID (für Klasse 2: Klassifizierungscode) Benennung Angaben im Beförderungspapier Klasse Verpackungsgruppe (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (6) Gefahrzettel nach Kapitel 5.2 des ADR/RID Muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardflüssigkeiten gegeben sein (8) (1) (2) (3) (4) (5) (7) 5.3 3 III Entzündbare, flüssige, schwach ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt von 23 °C bis 61 °C Abfälle, die aus festen organischen oder anorganischen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 61 °C enthalten können, z. B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Kfz-Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten Bem.: Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen 3 III 3+8 6.1 4.1 II und III 4.1 II 4.1 6.2 4.1 II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten Abfälle, die entzündbare feste organische oder anorganische Stoffe, giftig enthalten Abfälle, die entzündbare feste organische oder anorganische Stoffe, ätzend enthalten Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation noch unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunrei- 4.1 II 4.1 6.3 4.1 II und III 4.1 II 4.1 + 6.1 6.4 4.1 II und III 4.1 II 4.1 + 8 6.5 4.2 II und III 4.2 II 4.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Abfall-/ Klasse(n) Untergemäß gruppe ADR/RID Verpackungsgruppe(n) gemäß ADR/RID (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (3) Benennung Angaben im Beförderungspapier Klasse Verpackungsgruppe (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (6) Gefahrzettel nach Kapitel 5.2 des ADR/RID Muster Nummer 4377 Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardflüssigkeiten gegeben sein (8) (1) (2) (4) (5) (7) nigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände 6.6 4.2 II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten Organische und anorganische feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig Organische und anorganische feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Metallcarbide und Metallnitride wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid Metallphosphide, giftig wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid Phosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel Lithium-Batterien, auch in nach Sondervorschrift 188 der Tabelle in Kapitel 3.2 des ADR/RID freigestellten Menge 4.2 II 4.2 6.7 4.2 II und III 4.2 II 4.2 + 6.1 6.8 4.2 II und III 4.2 II 4.2 + 8 6.9 4.2 II und III 4.2 II 4.2 6.10 4.3 II und III 4.3 II 4.3 7.1 4.3 I und II 4.3 I 4.3 7.2 4.3 I 4.3 I 4.3 + 6.1 7.3 6.1 I 6.1 I 6.1 7.4 9 II 9 II 9 4378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Abfall-/ Klasse(n) Untergemäß gruppe ADR/RID Verpackungsgruppe(n) gemäß ADR/RID (für Klasse 2: Klassifizierungscode) Benennung Angaben im Beförderungspapier Klasse Verpackungsgruppe (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (6) Gefahrzettel nach Kapitel 5.2 des ADR/RID Muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardflüssigkeiten gegeben sein (8) (1) (2) (3) (4) (5) (7) 8.1 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten Bem. 1: Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14 Bem. 2: Chlorit- und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen 5.1 II 5.1 Salpetersäure, 55 % 8.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten Pastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN-Nummern 3104, 3106, 3108 oder 3110 in Dosen und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze Feste und flüssige Abfälle mit organischen und anorganischen Quecksilberverbindungen Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden Abfälle mit Cyanidgehalt, z. B. Gold- und Silberputzmittel Feste und flüssige Abfälle mit organischen oder anorganischen giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar 5.1 II 5.1 + 6.1 8.3 5.1 II und III 5.1 II 5.1 + 8 8.4 5.2 II 5.2 II 5.2 9.1 6.1 I bis III 6.1 I 6.1 Netzmittellösung 9.2 8 III 8 III 8 9.3 6.1 I bis III 6.1 I 6.1 9.4 6.1 I bis III 6.1 I 6.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Abfall-/ Klasse(n) Untergemäß gruppe ADR/RID Verpackungsgruppe(n) gemäß ADR/RID (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (3) Benennung Angaben im Beförderungspapier Klasse Verpackungsgruppe (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (6) Gefahrzettel nach Kapitel 5.2 des ADR/RID Muster Nummer 4379 Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardflüssigkeiten gegeben sein (8) (1) (2) (4) (5) (7) Bem.: Abfälle mit PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen, die polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) der Klasse 6.1 enthalten, siehe Ausnahme 19 dieser Verordnung 9.5 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle mit organischen oder anorganischen giftigen Stoffen, ätzend Feste und flüssige Abfälle mit organischen giftigen Stoffen, entzündbar Feste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7 Abfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802), z. B. bestimmte Reinigungsmittel Bem. 1: Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN-Nummer 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 2: Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 3: Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure sind nicht zur Beförderung zugelassen 11.1 8 II Abfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat Bem.: Chemisch instabile Mischungen von Abfall8 II 8 Netzmittellösung 6.1 I 6.1 + 8 9.6 6.1 I und II 6.1 I 6.1 + 3 9.7 6.1 I bis III 6.1 I 6.1 10.1 8 II I und II 8 I 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung II 4380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Abfall-/ Klasse(n) Untergemäß gruppe ADR/RID Verpackungsgruppe(n) gemäß ADR/RID (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (3) Benennung Angaben im Beförderungspapier Klasse Verpackungsgruppe (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (6) Gefahrzettel nach Kapitel 5.2 des ADR/RID Muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardflüssigkeiten gegeben sein (8) (1) (2) (4) (5) (7) schwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen 11.2 8 II Abfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel Flüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkylund Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogeniede , wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säuren I bis III Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid Feste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen 8 II 8 + 6.1 11.3 11.4 8 8 I bis III I bis III 8 8 I I 8 + 6.1 8 11.5 12.1 8 8 8 8 I 8 8 12.2 8 I bis III 8 I 8 + 6.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Abfall-/ Klasse(n) Untergemäß gruppe ADR/RID Verpackungsgruppe(n) gemäß ADR/RID (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (3) Benennung Angaben im Beförderungspapier Klasse Verpackungsgruppe (für Klasse 2: Klassifizierungscode) (6) Gefahrzettel nach Kapitel 5.2 des ADR/RID Muster Nummer 4381 Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardflüssigkeiten gegeben sein (8) (1) (2) (4) (5) (7) 13.1 8 III Abfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak Übrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z. B. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/ oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid) Abfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Alkalien 8 III 8 Wasser, Netzmittellösung 13.2 8 I bis III 8 I 8 13.3 8 III 8 III 8 13.4 14.1 8 8 II und III 8 8 II 8 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Abfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8 Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten Abfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Punkt 6. und 8. sowie Nummer 4.3 dieser Ausnahme 14.2 5.1 II und III 5.1 II 5.1 14.3 5.1 II und III 5.1 II 5.1 + 8 14.4 5.1 II und III 5.1 II 5.1 + 6.1 15.1 11 Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift ,,Gefahrgut, nicht identifiziert" anzubringen. 4382 2.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Sonstige Vorschriften Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden. Die Abfälle sind in a) Fässern oder Kanistern aus Kunststoff der Kodierung 1H2 oder 3H2, b) Fässern oder Kanistern aus Stahl der Kodierung 1A2 oder 3A2, c) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoffen der Kodierung 4A oder 4H2 oder d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Kodierung 4A oder 4B als Außenverpackung zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind. Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Außenverpackung Kiste aus Pappe (4GW) für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: ­ Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe, ­ erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (Aerosoldosen), ­ Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen, ­ zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat, ­ Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport, ­ Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.8 ADR. Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen. 2.5 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Kodierung 4G, aus massiven Kunststoffen der Kodierung 4H2, Säcke aus Kunststofffolie der Kodierung 5H4 oder Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder massiven Kunststoff der Kodierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässer aus Stahl oder Kunststoff der Kodierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken. Die Abfälle der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC) mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder in Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starrem Kunststoff verpackt werden. Es dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnengefäßen nach Kapitel 6.5 ADR und RID verwendet werden. Die IBC müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. 2.6 2.7 2.8 2.9 Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene IBC der Verpackungsgruppe I verpackt werden. Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und IBC auf Dichtheit zu kontrollieren. Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind. Bei Verpackungen mit W-Kodierung (z. B. ,,1H2W") müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die Schutzkappe fehlt oder die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässer, Kanister oder Kisten aus Pappe (z. B. ,,4GW") mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden: 2.10 2.11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4383 ­ Die Druckgaspackungen sind in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung der Druckgaspackungen und eine Belastung der Ventile vermieden wird. ­ Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR und RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II. 2.12 Nicht vollständig elektrisch entladene Lithium-Batterien der Abfallgruppe 7 sind in Beuteln oder Inletts, die aus elektrisch nicht leitfähiger Kunststofffolie gefertigt sind, oder in Fässer der Codierung 1A2 mit nicht leitendem Innenliner aus Kunststoff oder nicht leitender Beschichtung aus Kunststoff zu verpacken. Die Abfälle der Abfallgruppen 3, 7 und 9 dürfen in baumustergeprüfte und -zugelassene 120 l-Fässer der Verpackungsgruppe I der Codierung 1H2 verpackt werden, die mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sind. Der Ansprechdruck der Entlüftungseinrichtung darf nicht größer sein als 10 kPa. Sie muss so beschaffen sein, dass das Austreten von Füllgut sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird. Die Verpackungen und IBC für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR und RID ausgerüstet sein. Die Stoffe dürfen mit nicht dem ADR/RID unterliegenden Gütern nur dann zu einem Versandstück vereinigt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können. Gefährliche Reaktionen sind: ­ eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme; ­ die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen; ­ die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen; ­ die Bildung instabiler Stoffe. 2.15 2.16 Anstelle der vorstehend genannten Vorschriften des ADR dürfen auch die entsprechenden Vorschriften des RID oder der GGVBinSch angewendet werden, wenn sie den gleichen Sachverhalt regeln. Die Batterien (Akkumulatoren), mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien, der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 müssen mit inerten Polsterstoffen oder in gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem Kunststoff oder in einen Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein. Auslaufsichere Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein. Sie dürfen auf Paletten befördert werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der Batterien dürfen in keinem Fall dem Gewicht der darüber liegenden Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen unter den folgenden Bedingungen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu einem Kubikmeter befördert werden: a) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein. b) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z. B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften. c) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen werden. d) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können. e) Die Akkukästen müssen entweder ­ abgedeckt sein oder ­ in geschlossenen oder in bedeckten Fahrzeugen befördert werden. Die unter a) bis e) genannten Bedingungen entsprechen dem Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P801a ADR und RID. Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoffinnengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Kapitel 6.5 befördert werden. Die Großpackmittel (IBC) müssen Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, 6.5.4.6 und 6.5.4.9 ADR und RID unterzogen werden. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden. Die Bauart muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Großpackmittel (IBC) müssen dicht verschlossen sein und die übrigen Vorschriften wie für Akkukästen erfüllen. 2.13 2.14 4384 3 3.1 3.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Verantwortlichkeiten Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach § 4 Abs. 3 GGVBinSch und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE zu erfüllen. Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein, a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVBinSch oder der GGVSE anzuwenden. 3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der nach § 9 Abs. 4 GGVSE Verantwortliche die Güterwagen ­ entsprechend der verladenen Güter ­ auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Zetteln nach den Mustern 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen. Sonstige Vorschriften Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr als geschlossene Ladung mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern. Versandstücke und Großpackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Verpackungen und IBC zu verwenden. Verpackungen mit Stoffen nach Nummer 2, Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern. Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Verpackungen, IBC oder Gegenstände beschädigt werden können. Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und der IBC abgeschlossen sein. Ungereinigte leere Verpackungen sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind. Begleitpapiere Bei jeder Beförderung ist eine schriftliche Weisung nach § 8 GGVSE oder nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Diese darf auch nach Abfallgruppen geordnet sein. Im Beförderungspapier/Frachtbrief ist als Bezeichnung des Gutes anzugeben: ,,Gefährliche Abfälle, Klasse(n) ..., Verpackungsgruppe ..., Gruppe(n) ...". Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 20". Die Verpackungsgruppe ist der Spalte 6 der Tabelle in Nummer 2 zu entnehmen. Ein Beförderungspapier ist im Straßenverkehr nicht erforderlich, wenn in der schriftlichen Weisung nach Nummer 5.1 die Abfallgruppe sowie die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke angegeben werden. Der Absender hat den Begleitpapieren eine Abnahmeerklärung des Empfängers beizugeben. 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 5 5.1 5.2 5.3 5.4 Ausnahme 21 (B, E, S) Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln 1 1.1 Zusammenpackungszulassung Abweichend von ­ Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und ­ § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP2 ADR und RID dürfen a) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950 Druckgaspackungen der Klasse 2 Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN 2520, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4385 UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstück vereinigt werden, b) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht der GGVBinSch oder der GGVSE unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstück vereinigt werden. 1.2 1.3 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP7, MP8, MP10, MP15, MP17 und MP19 sind bei Beförderungen nach dieser Ausnahme zu beachten. Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengenbegrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert werden. Verpackung Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A, Kisten aus Aluminium der Kodierung 4B, Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden. Bauartprüfung Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden. 3 Sonstige Vorschriften Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 Kilogramm. 4 Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 21". 2 2.1 2.2 Ausnahme 22 (E, S) Saug-Druck-Tanks 1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Absatz 4.3.2.2.4 ADR und RID und Kapitel 6.10 ADR dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 5.1, 6.1, 8 und 9 ­ in Aufsetztanks, ­ in Tankcontainern oder ­ in Eisenbahnkesselwagen, nachfolgend als Saug-Druck-Tanks bezeichnet, unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften befördert werden. 2 2.1 2.1.1 Vorschriften für Aufsetztanks, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen Die Saug-Druck-Tanks müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung den folgenden Vorschriften entsprechen: Allgemeines Saug-Druck-Tanks im Sinne dieser Ausnahme sind explosionsdruckstoßfeste Aufsetztanks, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen, die mit Unterdruck befüllt und mit Druckluft entleert werden können und die den Bedingungen der Nummern 2.1.2 bis 2.1.4 entsprechen. Für die Tankcodierung ist der Kennbuchstabe ,,L", wenn nicht anders nachgewiesen, anzunehmen. 2.1.2 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.2.3 Bau Saug-Druck-Tanks müssen gegen die aufgrund ihrer Betriebsweise möglichen Beanspruchungen widerstandsfähig sein. Saug-Druck-Tanks müssen einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Inneren standhalten, ohne aufzureißen und undicht zu werden. Saug-Druck-Tanks müssen so ausgelegt sein, dass sie einem innerem Überdruck von 1 MPa (10 bar) und einem äußeren Überdruck von 0,1 MPa (1 bar) standhalten. Die Berechnung gegen inneren Überdruck erfolgt mit 1,0facher Sicherheit gegen die Streckgrenze der verwendeten Werkstoffe. Die Auslegung gegen inneren und äußeren Überdruck betrifft nicht nur den Tankmantel und die Böden, sondern alle drucktragenden Teile, wie Ausschnittsverstärkungen, Klappen, Stutzen, Deckel, Dome und deren Schraubverbindungen. Für die Tankcodierung ist als Berechnungsdruck, wenn nicht anders nachgewiesen, 0,4 MPa (4 bar) anzunehmen. 4386 2.1.3 2.1.3.1 2.1.3.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Ausrüstung Saug-Druck-Tanks müssen mit den für ihren Betrieb erforderlichen besonderen Ausrüstungsteilen ausgerüstet sein (Bild 1 und 2). Sind die Saug-Druck-Tanks Teil von Aufsetztanks (einschließlich Tankwechselaufbauten) oder Tankcontainern, so darf die Druck-Vakuum-Pumpe mit Vierwegehahn und Geräuschdämpfer unter folgenden Bedingungen auf einem Trägerfahrzeug für Aufsetztanks oder Tankcontainer angeordnet sein: 2.1.3.2.1 alle übrigen Ausrüstungsteile (einschließlich des Sicherheitsventils) müssen sich am Aufsetztank bzw. Tankcontainer befinden, 2.1.3.2.2 an den Saug-Druck-Tanks ist an den Anschlüssen zur Pumpe zu vermerken: ,,Die vom Fahrzeugmotor angetriebene Druck-Vakuum-Pumpe mit Vierwegehahn zum Betrieb eines Saug-Druck-Tanks ist fest montiert und gem. EG-Konformitätserklärung des Herstellers vom ... für die Beförderung von explosionsfähiger Atmosphäre der Zone 0 geeignet.", 2.1.3.2.3 die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen der Trägerfahrzeuge müssen sich auch auf die auf dem Fahrzeug angeordneten, für den Betrieb eines Saug-Druck-Tanks erforderlichen Ausrüstungsteile (insbesondere die Druck-Vakuum-Pumpe) beziehen. 2.1.3.3 Die Saug-Druck-Tanks müssen in der Druckluftzuleitung mit einem ausreichend bemessenem Sicherheitsventil, bei dem der maximal zulässige Betriebsüberdruck von 0,15 MPa (1,5 bar) nicht überschritten wird, ausgerüstet sein. Die Saug-Druck-Tanks sind mit einem Manometer, das gleichzeitig als Vakuummeter arbeitet, auszurüsten. Der zulässige Betriebsdruck ist durch eine rote Strichmarke anzuzeigen. Der Anschluss für ein Prüfmanometer ist vorzusehen. Die Saug-Druck-Tanks müssen mit einer absperrbaren Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein. Die jeweilige Betriebsstellung der Absperreinrichtung muss in augenfälliger Weise erkennbar sein. Sie muss so angeordnet sein, dass sie gut zugänglich und leicht zu bedienen ist. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn eine Belüftung über den Vierwegehahn erfolgt. Die Armaturen sind wartungsgünstig und gegen verkehrsbedingte Beanspruchung geschützt zwischen SaugDruck-Tank und Vierwegehahn anzubringen. Jeder Saug-Druck-Tank, bei unterteilten Saug-Druck-Tanks jedes Tankabteil, ist mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger auszurüsten. Dieser kann als flaches Schauglas oder Schwimmer-Zeiger-Gerät ausgeführt sein. Er muss geschützt angeordnet sein. Schaugläser nach DIN 7080 bzw. 7081 dürfen in die Tankwandung eingebaut werden. Druck-Vakuum-Pumpen: Druck-Vakuum-Pumpen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zu Zündgefahren Anlass geben. 2.1.3.8.1 Die Anforderung nach Nummer 2.1.3.8 ist erfüllt, wenn 2.1.3.4 2.1.3.5 2.1.3.6 2.1.3.7 2.1.3.8 · das VDMA-Einheitsblatt Nummer 24 169 Teil 1 ,,Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren" für die Förderung der explosionsfähigen Atmosphäre (Kraftstoffe) der Zone 1 und die Aufstellung innerhalb der Zone 1 beachtet wird (Bild 1) oder · die Pumpen für die Beförderung von explosionsfähiger Atmosphäre der Zone 0 (Explosionsgruppe IIA) geeignet sind und dies durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung des Herstellers nachgewiesen ist. Andernfalls sind · Fördereinrichtungen zu verwenden, die nur betrieben werden können, wenn sie mit Flüssigkeit gefüllt sind oder · direkt an den Flanschen der Druck-Vakuum-Pumpe Explosionsvolumensicherungen oder · zwischen Tank und Druck-Vakuum-Pumpe eine Detonationssicherung oder eine Explosionsrohrsicherung vorzusehen. Die flammendurchschlagsicheren Armaturen müssen mindestens für Kraftstoffe begutachtet sein (Bild 2). In beiden Fällen muss die Druck-Vakuum-Pumpe explosionsdruckstoßfest gebaut sein. 2.1.3.8.2 Druck-Vakuum-Pumpen müssen gegen den Eintritt von Flüssigkeiten aus dem Tank geschützt sein. Die Anforderung von Satz 1 kann durch den Einbau von Absperreinrichtungen, die das Saugrohr bei gefülltem Tank selbsttätig verschließen (z. B. Schwimmerballventile), oder von Flüssigkeitsabscheidern vor der DruckVakuum-Pumpe erfüllt werden. 2.1.3.8.3 Der Ansaug- und Ausstoßstutzen der Druck-Vakuum-Pumpe ist so anzuordnen und auszurüsten, dass die Dampf/Luft-Gemische gefahrlos ausmünden bzw. abgeleitet werden können. 2.1.3.9 Die Fülleinrichtungen der Tanks müssen so ausgeführt sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können. Ein Versprühen brennbarer Flüssigkeiten ist zu vermeiden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 4387 2.1.3.10 Fest am Tank verlegte flüssigkeitsführende Leitungen müssen aus metallischen Werkstoffen bestehen. Notwendige Verbindungsstücke aus Schläuchen müssen möglichst kurz sein. 2.1.3.11 Die Entleerungseinrichtungen (Auslaufrohre) der Tanks bei Untenentleerung (vgl. Unterabschnitt 6.8.2.2 ADR) müssen zusätzlich durch Verschlusskappen oder Blindflansche verschließbar sein. Für die Tankcodierung ist der Kennbuchstabe ,,B" anzunehmen. 2.1.3.12 Die Gefahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Rohrleitungen oder Schlauchleitungen (Fülloder Entleerungsleitungen) muss ausgeschlossen sein. Die Anforderung von Satz 1 wird durch die Wahl geeigneter Werkstoffe (z. B. Messing) für Verschraubungen und Kupplungsstücke erfüllt. 2.1.3.13 Ist der Tank mit einer Entleerungsklappe ausgerüstet, so muss deren Verschluss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Lockern und unbefugtes Öffnen, auch bei Ausfall der Hilfsenergie, ausgeschlossen ist. Die Entleerungsklappe hat dann keinen Einfluss auf die Tankcodierung. 2.1.3.14 Eine Entleerungsklappe ist nicht zulässig, wenn gefährliche Güter transportiert werden, für die sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen. Dies gilt auch für solche Stoffe, für die eine Reinigungsöffnung nach Unterabschnitt 6.8.2.2 ADR zugelassen ist. 2.1.3.15 Jeder Saug-Druck-Tank ist mit einer Einsteigeöffnung auszurüsten. Entleerungsklappen können als Einsteigeöffnungen dienen. 2.1.3.16 Ist der Tank zum Entleeren mit einem Schubkolben ausgerüstet, so müssen Werkstoffpaarungen verwendet werden, die eine Funkenbildung ausschließen. 2.1.3.17 Sind die Tanks zusätzlich mit Fülleinrichtungen ausgerüstet, die nicht der Nummer 2.1.3.9 entsprechen, müssen auf diesen Fülleinrichtungen Schilder mit der Aufschrift ,,Über diese Leitung keine Stoffe mit Flammpunkt unter 100 °C einfüllen" angebracht werden. 2.1.4 2.1.4.1 2.1.4.2 2.1.4.3 2.1.4.4 Betrieb Während der Beförderung müssen die Absperreinrichtungen geschlossen sein. Hierzu gehören auch solche an Flüssigkeitstandanzeigern und der Lüftungseinrichtung. In Anhängigkeit von den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen und von den Eigenschaften der gefährlichen Güter müssen aus dem Ausstoßstutzen austretende Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abgeleitet werden. Der maximale zulässige Betriebsüberdruck beträgt 0,15 MPa (1,5 bar). Hinterkipperaufbauten müssen in Ruhestellung auch im Bereich der Hubeinrichtung fest mit dem Fahrzeugrahmen verbunden werden. 4388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Absperreinrichtung Schwimmerventil Saug-Druck-Tank 1. Absperreinrichtung (innenliegend) 2. Absperreinrichtung Sicherheitsventil Blindflansch oder Kappe Rückschlagventil S D Vierwegehahn Schwimmerventil mit Siebkorb Geräuschdämpfer Druck-Vakuum-Pumpe Vakuum auf Tank Tank belüftet Tank abgesperrt Bild 1 Detonationssicherung 1) Absperreinrichtung Schwimmerventil Saug-Druck-Tank 1. Absperreinrichtung (innenliegend) 2. Absperreinrichtung oder Blindflansch oder Kappe Sicherheitsventil Explosionsvolumensicherungen Rückschlagventil S D Vierwegehahn Schwimmerventil mit Siebkorb Geräuschdämpfer Bild 2 1) Druck-Vakuum-Pumpe Anstelle einer Detonationssicherung kann auch eine Explosionsrohrsicherung eingebaut werden. Die im Prüfungsschein festgelegte max. Rohrlänge zwischen Vakuumpumpe und Armatur ist zu beachten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 2.2 2.3 4389 Endanschläge für pneumatisch betätigte Schubkolben in Saug-Druck-Tanks müssen so bemessen sein, dass sie den Schubkolben bei jedem Betriebszustand auffangen können. In die Baumusterzulassung und in die Prüfbescheinigung nach Absatz 6.8.2.3.1 ADR und RID sind folgende Auflagen aufzunehmen: a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkten bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flammpunkt erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen. b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in Aufsetztanks bei aufeinander folgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen. Buchstabe b Satz 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in Aufsetztanks bei aufeinander folgenden Beförderungen die gleichen reinen Stoffe befördert werden. c) Bei jeder Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile ist durch den Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE zusätzlich eine innere Prüfung des Tanks durchzuführen. 2.4 3 Ein Füllungsgrad unter 80 Prozent ist zulässig. Übergangsvorschriften Tanks einschließlich festverbundener Tanks, die nach Ausnahme Nr. 63 (E, S) der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), zugelassen sind, dürfen gemäß den Vorschriften der Ausnahme Nr. 63 (E, S) und unter der Bedingung, dass sie auf dem erforderlichen Sicherheitsstandard gehalten werden und die Prüfungen nach Abschnitt 6.10.4 ADR bestehen, bis zum 30. Juni 2005 weiterverwendet werden. 4 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 22". 5 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004. Ausnahme 23 (B, E, S) Selbstentzündungsfähige Stäube von Kohle und Ruß in Kesselwagen, Tankfahrzeugen und Tankcontainern 1 Abweichend von ­ Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der GGVBinSch und ­ § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Absatz 4.3.5 TU11 ADR und RID darf UN 1361 Kohle oder UN 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Verpackungsgruppe II in dicht verschlossenen Eisenbahnkesselwagen, dicht verschlossenen Tankfahrzeugen und dicht verschlossenen Tankcontainern befördert werden, die vor dem 1. Januar 1999 in Verkehr gebracht wurden. 2 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2002. Ausnahme 24 (S) Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen 1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit den Vorschriften des ADR für die Klasse 3 dürfen festverbundene, ungereinigte leere Eichnormale und mobile, ungereinigte leere Zapfsäulen für a) UN 1203 Benzin oder UN 1223 Kerosin sowie b) UN 1202 Dieselkraftstoff oder UN 1202 Heizöl (leicht) unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden. 2 2.1 2.2 Vorschriften für Eichnormale und Zapfsäulen Es sind die Beförderungsvorschriften für ungereinigte leere Tanks anzuwenden. Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen. 4390 2.3 2.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Die Eichnormale und Zapfsäulen der Nummer 1 Buchstabe a sind an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Absatz 5.2.2.2.2 Muster Nummer 3 ADR zu kennzeichnen. Die Fahrzeuge mit Eichnormalen und Zapfsäulen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu kennzeichnen. In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a muss die Nummer der Kennzeichnung diejenige des Stoffes sein, der sich zuletzt im Eichnormal oder in der Zapfsäule befunden hat. Die Vorschriften der Abschnitte 7.5.10, 8.1.1, 8.3.1, 8.3.2, 8.3.4, 8.3.5 und 9.7.4, der Unterabschnitte 7.5.7.1, 7.5.7.2, 7.5.7.3, 8.1.4.1, 8.1.4.2, 8.1.4.3 und 8.2.1.1 sowie der Absätze 4.3.2.3.5, 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2, 6.8.2.1.27 und 8.5 S2 ADR sind anzuwenden. Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung. Für Eichnormale und Zapfsäulen mit einem Fassungsraum von 1 000 Liter oder weniger dürfen die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6 ADR angewendet werden. Zusätzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsäulen mit Fassungsräumen über 1 000 Liter in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a Die Eichnormale und Zapfsäulen müssen entleert und drucklos sein. Ihre Befüll- und Entleerungsöffnungen müssen dicht verschlossen sein. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein. Die Eichnormale und Zapfsäulen sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE einer äußeren und inneren Besichtigung sowie einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat der Sachverständige eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist. Ausnahme 25 (S) 2.5 2.6 3 3.1 3.2 3.3 Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer 1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2 und Absatz 5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.12 ADR darf bei Versandstücken, die mindestens zwei gefährliche Güter unterschiedlicher UN-Nummern enthalten, auf die Kennzeichnung mit der UN-Nummer des Gutes und den Buchstaben ,,UN" verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden. Stoffe und Mengengrenzen Es dürfen nur Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppen II und III in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften dieser Ausnahme befördert werden. Die Innenverpackungen dürfen höchstens fünf Kilogramm feste Stoffe oder höchstens fünf Liter flüssige Stoffe, die Außenverpackungen höchstens 25 Kilogramm feste Stoffe oder höchstens 25 Liter flüssige Stoffe enthalten. Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme darf 3 500 Kilogramm je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Sonstige Vorschriften Bei Beförderungen nach dieser Ausnahme darf die Nummer 2 der Ausnahme 18 dieser Verordnung nicht angewendet werden. 4 Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 25". Ausnahme 26 (S) Kleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern 1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR darf auf die Mitführung eines Feuerlöschers nach Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR verzichtet werden, wenn bei der Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR angewendet werden. Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003. 2 2.1 2.2 2.3 3 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Ausnahme 27 (S) Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern 1 4391 Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 zu UN 3175 und Kapitel 7.3 VV 3 ADR dürfen Stoffe der Klasse 4.1 UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollcontainern, Absetzmulden mit Deckel und Wechselbehältern, nachfolgend als Behälter bezeichnet, befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden. Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter Die Behälter müssen im Bodenbereich flüssigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der Behälter muss während der Beförderung gewährleistet sein. Abrollbehälter mit Heckklappe müssen mit einer Heckklappendichtung flüssigkeitsdicht ausgerüstet sein, die zur Erfüllung der Funktion entsprechend elastisch und gegen austretende Restmengen gefährlicher Güter ausreichend beständig ist. Die Dichtheit der Abrollbehälter muss während der Transporte gewährleistet sein. Die Behälter müssen so verschlossen sein, dass ein Eindringen von Regen und Schlagregen verhindert und dabei eine ausreichende Be- und Entlüftung während der Fahrt gewährleistet wird. Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelüftung müssen in Ex-Schutz ausgeführt sein. Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 27". 2 2.1 2.2 2.3 2.4 3 4 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004. Ausnahme 28 (E, S) Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern 1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 4.1.10 und Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR und RID dürfen Automobilteile ­ UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie ­ UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Automobilteilen und Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Beachtung der Bedingungen der Nummern 3 bis 6 zusammengeladen werden. 2 Tabelle der Gefahrgüter UN Bezeichnung Klasse/ Klassifizierungscode 3 Verpackungsgruppe 4 Höchstmenge 1 2 5 1950 1090 1133 1139 1170 1173 1219 1263 DRUCKGASPACKUNGEN mit entzündbaren Gasen bis max. 1 l Inhalt ACETON KLEBSTOFFE SCHUTZANSTRICHLÖSUNG ETHANOL, LÖSUNG ETHYLACETAT ISOPROPANOL FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 2/F 3/F1 3/F1 3/F1 3/F1 3/F1 3/F1 3/F1 ­ II II und III II und III II II II II und III 333 kg 333 l 333/1000 l 333/1000 l 333 l 333 l 333 l 333/1000 l 4392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 UN Bezeichnung Klasse/ Klassifizierungscode 3 Verpackungsgruppe 4 Höchstmenge 1 2 5 1268 1300 1805 1866 1987 1993 2735 2796 2797 3077 3082 3268 ERDÖLDESTILLATE; N.A.G oder ERDÖLPRODUKTE TERPENTINÖLERSATZ PHOSPHORSÄURE, FLÜSSIG HARZLÖSUNG, entzündbar... ALKOHOLE, N.A.G ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND N.A.G SCHWEFELSÄURE, mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, sauer BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST N.A.G UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG N.A.G AIRBAG-MODULE, pyrotechnisch oder GURTSTRAFFER, pyrotechnisch 3/F1 3/F1 8/C1 3/F1 3/F1 3/F1 8/C7 8/C1 8/C5 9/M7 9/M6 9/M5 II III III II und III III II und III III II II III III III 333 l 1000 l 1000 l 333/1000 l 1000 l 333/1000 l 1000 l 333 l 333 l 1000 kg 1000 l 1000 kg 3 Verpackung Die Stoffe und Gegenstände sind entweder gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3.4 ADR oder in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR zu verpacken. 4 Höchstmenge Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit darf die höchstzulässige Menge von 1000 Kilogramm oder 1000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschreiten. 5 Sonstige Vorschriften Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind anzuwenden. 6 Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 28" Ausnahme 29 (B) Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken 1 Abweichend von Randnummer 210422 Absatz 2 der Anlage B2 zur Anlage 1 der GGVBinSch dürfen Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen mit Vorladung UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff oder kompatiblen Stoffen (UN 1202 Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht), UN 1223 Kerosin, UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluen, UN 1307 Xylene und UN 1863 Düsenkraftstoff) zu Kontrollzwecken geöffnet werden, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind. Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2005. 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002 Ausnahme 30 (S) Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR 1 4393 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR dürfen anstelle von Containern Fahrzeuge mit Aufbauten verwendet werden. Die Fahrzeugaufbauten müssen die gleichen im Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR für Container genannten Anforderungen erfüllen. Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 30". 2 3 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004. Ausnahme 31 (S) Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen 1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 6 Abs. 9 und 10 GGVSE zuständigen Personen nicht im Besitz einer Bescheinigung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 29 und 47a StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß ADR müssen die Personen von einem Beifahrer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist; der Beifahrer ist verantwortlich für die Beachtung der Gefahrgutvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 11, 13, 14, 15, 16 und 17 GGVSE. 2