Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 64 vom 27.12.2006  - Seite 3291 bis 3293 - Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz-VerdStatG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3291 Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz ­ VerdStatG) Vom 21. Dezember 2006 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt. §2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten Die Statistik umfasst die Erhebung 1. der Arbeitsverdienste (§ 3), 2. der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4), 3. der Struktur der Arbeitskosten (§ 5), 4. der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (§ 6). Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Die Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen. §3 Erhebung der Arbeitsverdienste (1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40 500 Betrieben folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, 2. angewandte Vergütungsvereinbarung, 3. Zahl der Beschäftigten des Betriebs, 4. Zahl der Arbeitsstunden, 5. Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Leistungsgruppen erfasst. (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und Fischzucht, der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung sowie der privaten Haushalte. §4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 34 000 Betrieben der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, 2. angewandte Vergütungsvereinbarung, 3. Zahl der Beschäftigten des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, 4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen, dem der Betrieb angehört, 5. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten, 6. für die Beschäftigten des Betriebs jeweils a) Geschlecht, b) Geburtsjahr, c) Monat des Eintritts in das Unternehmen, d) ausgeübter Beruf, e) höchster Bildungsabschluss, f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe, g) Art des Beschäftigungsverhältnisses, h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, i) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden, j) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht, l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage, 7. Zahl der Beschäftigten des Betriebs. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats Oktober des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten Kalendermonat Oktober kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind. §5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34 000 Unternehmen der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale: 1. für das Unternehmen, dem der Betrieb angehört a) Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, b) Wirtschaftszweig, dem das Unternehmen angehört, 2. für jeden Betrieb des Unternehmens a) Land, in dem der Betrieb liegt, b) Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, c) Zahl der Beschäftigten des Betriebs, d) Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden, e) Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, f) Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen, g) Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten, h) unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen, i) sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis f werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst. §6 Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1 500 Betrieben ganzjährig Beschäftigten: 1. Geschlecht, 2. berufliche Befähigung, 3. Vergütungsgruppe, 4. angewandte Vergütungsvereinbarung, 5. Art der Entlohnung, 6. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden, 7. Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den gesamten Kalendermonat September kennzeichnend sind. (3) Die Erhebung erstreckt sich auf Betriebe des Pflanzenbaus, der Tierhaltung und der gemischten Landwirtschaft. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt. §7 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder Betriebs, 2. Name sowie Rufnummer oder Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, 3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten. §8 Auskunftspflicht Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Unternehmen und Betriebe sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. §9 Übermittlung von Einzelangaben Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. § 10 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Erhebungen oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen zu verändern, die Periodizität von Erhebungen zu verlängern, Berichtszeiträume zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3293 2. einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Lohnstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Michael Glos Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de