Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 57 vom 28.08.2009  - Seite 2956 bis 2956 - Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

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2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Vom 24. August 2009 Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2009 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 984 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 262 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dreizehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1623) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. August 2009 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ursula von der Leyen