Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 61 vom 25.09.2009  - Seite 3103 bis 3106 - Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 – AELV 2010)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3103 Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 ­ AELV 2010) Vom 21. September 2009 Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: §1 (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2010 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nummer 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), ergeben. (2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird, b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird. Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden. (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 59 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 59000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird, b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird. Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1646fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1282fache des Wirtschaftswerts. (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden, b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird, c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird. (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet. §2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. September 2009 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3105 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert Wirtschaftswert in DM Beziehungswert bis 25 000 26 000 27 000 28 000 29 000 30 000 31 000 32 000 33 000 34 000 35 000 36 000 37 000 38 000 39 000 40 000 41 000 0,9441 0,9373 0,9300 0,9222 0,9141 0,9058 0,8973 0,8887 0,8800 0,8713 0,8627 0,8540 0,8454 0,8369 0,8285 0,8202 0,8120 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 0,8039 0,7959 0,7881 0,7803 0,7727 0,7653 0,7579 0,7507 0,7436 0,7366 0,7298 0,7230 0,7164 0,7099 0,7035 0,6973 0,6912 0,6851 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert Wirtschaftswert in DM Beziehungswert bis 25 000 26 000 27 000 28 000 29 000 30 000 31 000 32 000 33 000 34 000 35 000 36 000 37 000 38 000 39 000 40 000 41 000 0,4921 0,4992 0,5049 0,5093 0,5127 0,5151 0,5168 0,5178 0,5182 0,5181 0,5177 0,5168 0,5156 0,5142 0,5125 0,5107 0,5086 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 0,5064 0,5041 0,5017 0,4992 0,4966 0,4939 0,4912 0,4885 0,4857 0,4829 0,4801 0,4772 0,4744 0,4715 0,4687 0,4658 0,4629 0,4601 3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert 59 100 150 200 250 300 350 400 450 500 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 0,6851 0,5076 0,3913 0,3217 0,2748 0,2409 0,2152 0,1948 0,1782 0,1646 Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert 59 100 150 200 250 300 350 400 450 500 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 0,4601 0,3627 0,2885 0,2412 0,2085 0,1842 0,1655 0,1506 0,1384 0,1282