Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 55 vom 04.11.2011  - Seite 2130 bis 2130 - Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

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2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs ­ Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Vom 1. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs 4. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Waffe" die Wörter ,,oder ein anderes gefährliches Werkzeug" und nach dem Wort ,,diese" die Wörter ,,oder dieses" eingefügt. 5. § 244 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: ,,(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden." 6. § 305a Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: ,,2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder 3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes". Artikel 2 Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,drei" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Waffe" die Wörter ,,oder ein anderes gefährliches Werkzeug" und nach dem Wort ,,diese" die Wörter ,,oder dieses" eingefügt. 2. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift." 3. In § 121 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Waffe" die Wörter ,,oder ein anderes gefährliches Werkzeug" und nach dem Wort ,,diese" die Wörter ,,oder dieses" eingefügt. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. November 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger