Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 3 vom 28.01.2013  - Seite 95 bis 100 - Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013 95 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften Vom 21. Januar 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,, Rechte Einzelner begründen" gestrichen. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1" jeweils durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, 1. soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, 2. bei Rechtsbehelfen in Bezug auf Bebauungspläne, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVPpflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVPPflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt." b) In Absatz 3 wird das Wort ,,entsprechend" durch das Wort ,,auch" ersetzt. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 32 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe c nach den Wörtern ,,Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung" die Angabe ,,(UVP)" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet." 2. § 2 wird wie folgt geändert: 1 Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17) sowie der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). 96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung (1) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden. (2) Soweit der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, ist eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob 1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, 2. die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, 3. das anzuwendende Recht verkannt wurde, 4. sachfremde Erwägungen vorliegen. (3) § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nummer 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,vor dem 28. Februar 2010 erteilt" durch die Wörter ,,vor dem 1. März 2010 erteilt" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1. März 2010" durch die Angabe ,,28. Februar 2010" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Entscheidungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Abweichend von Satz 1 findet § 4a Absatz 1 nur auf gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Anwendung, die ab dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden sind." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,bundesrechtlich" die Wörter ,,oder durch Rechtsakte der Europäischen Union" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaften oder" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Verteidigung" durch die Wörter ,,Bundesministerium der Verteidigung" ersetzt. 3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 11 Satz 3 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 13 wird angefügt: ,,(13) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist." 5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 werden die Wörter ,,Forstliche Vorhaben" durch die Wörter ,,Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben" ersetzt. b) Nach Nummer 17.2.3 werden die folgenden Nummern 17.3 bis 17.3.3 eingefügt: Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 ,,17.3 Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung mit 20 ha oder mehr, 10 ha bis weniger als 20 ha, 1 ha bis weniger als 10 ha; X A S". 17.3.1 17.3.2 17.3.3 6. In Anlage 2 Nummer 2.3.9 werden die Wörter ,,die in den Gemeinschaftsvorschriften" durch die Wörter ,,die in Vorschriften der Europäischen Union" ersetzt. 7. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.7 wird aufgehoben. b) In Nummer 1.10 werden die Wörter ,,Der Bundesbedarfsplan" durch das Wort ,,Bundesbedarfspläne" ersetzt. c) In Nummer 1.11 werden die Wörter ,,Die Bundesfachplanung" durch das Wort ,,Bundesfachplanungen" ersetzt. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013 97 d) Nach Nummer 1.11 wird folgende Nummer 1.12 eingefügt: ,,1.12 Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist". e) Folgende Nummer 2.7 wird angefügt: ,,2.7 Operationelle Programme aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes". Artikel 3 Änderung des Umweltauditgesetzes kel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder bb) einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Im Falle der Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeichnen." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. d) Im neuen Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe ,,50001" die Angabe ,,:2011" eingefügt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Drittlandszulassung setzt neben der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 voraus, dass die Umweltgutachterorganisation, soweit nicht die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vorliegt, über einen oder mehrere Umweltgutachter mit einer Drittlandszulassung für das Land verfügt, auf das sich der Zulassungsantrag der Umweltgutachterorganisation bezieht, und die im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, die Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte der Umweltgutachterorganisation sind." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Absatzes 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben, 1. auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung der Umweltgutachterorganisation auf Grund von fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erstreckt, 2. im Falle der Drittlandszulassung a) auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt sowie b) ob die Drittlandszulassung erfolgt auf Grund aa) des Vorhandenseins eines oder mehrerer Umweltgutachter im Sinne von Absatz 1 Satz 2, die im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, die Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte der Organisation sind oder bb) einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Or- Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,den §§ 5 bis 7" durch die Wörter ,,den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Erteilung der Zulassung für die Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittlandszulassung) setzt neben der Erfüllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 voraus, dass der Antragsteller die Anforderungen nach § 7 Absatz 4 erfüllt." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben, 1. für welche Zulassungsbereiche der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt, 2. auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung auf Grund angestellter fachkundiger Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erstreckt, 3. im Falle der Drittlandszulassung a) auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt, sowie b) ob die Drittlandszulassung Grund erfolgt auf aa) eigener Rechts- und Sprachkenntnisse des Umweltgutachters gemäß Arti- 98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013 ganisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung." cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Falle des Satzes 3 Nummer 2 Buchstabe b sind die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeichnen." c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Rechts- und Sprachkenntnisse werden in einem Fachgespräch bei der Zulassungsstelle festgestellt. § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend." b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6. c) Im neuen Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter ,,nach Absatz 1" durch die Wörter ,,nach den Absätzen 1 und 4" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,nach § 10 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,im Falle des Satzes 2" eingefügt. cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,Nr. 2" durch die Wörter ,,Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die Drittlandszulassung ist zu widerrufen, soweit eine nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 einem Umweltgutachter oder eine nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einer Umweltgutachterorganisation erteilte Zulassung widerrufen wurde. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn im Falle des Umweltgutachters die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder im Falle der Umweltgutachterorganisation die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind. Darüber hinaus ist die Drittlandszulassung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. In § 29 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter ,,einschließlich der Fristenregelungen" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Behörde ist befugt, ein Verfahren zur Kostenerstattung bis zu fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme oder der Ermittlung des Kostenschuldners einzuleiten, wobei diese Frist ab dem jeweils späteren Zeitpunkt beginnt; Rechtsvorschriften der Länder, die längere oder keine Fristen vorsehen, bleiben unberührt." 2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz." Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuchs In § 326 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird die Angabe ,,413/2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1)" durch die Angabe ,,135/2012 (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30)" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen". 2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: ,,§ 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftli- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013 99 chen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Dieses enthält insbesondere Angaben zur Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen." 3. § 72 wird wie folgt gefasst: ,,§ 72 Hochwasser Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen." 4. In § 74 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Küstengebiete" die Wörter ,,und für Gebiete, in denen Überschwemmungen aus Grundwasser stammen," eingefügt. 5. In § 76 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Hochwasser" die Wörter ,,eines oberirdischen Gewässers" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe ,,79/409/EWG" durch die Angabe ,,2009/147/EG" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist" gestrichen. 3. In den §§ 31, 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 3, § 45 Absatz 3 Nummer 3 sowie Absatz 7 Satz 3 und § 54 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,79/409/EWG" durch die Angabe ,,2009/147/EG" ersetzt. 4. In § 45 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe ,,Anhang III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG" durch die Angabe ,,Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt. 5. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter ,,neben den Rechtsbehelfen nach § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes" durch die Wörter ,,, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht" ersetzt. 6. In § 71a Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,20" durch die Angabe ,,21" ersetzt. Artikel 8 Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung In § 2 Absatz 2 Satz 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird in den Nummern 2 bis 4 jeweils die Angabe ,,§ 10 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 10 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. Artikel 9 Änderung der UAG-Gebührenverordnung Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. günstiger Erhaltungszustand Zustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist." 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,79/409/EWG" durch die Angabe ,,2009/147/EG" ersetzt. In der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. 2. In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Bundesartenschutzverordnung In § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31) 100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2013 geändert worden ist," durch die Wörter ,,Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Seeanlagenverordnung geltenden Fassung, den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung sowie den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Seeanlagenverordnung in der vom 29. Januar 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 13 § 3a der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Artikel 2 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe b, Nummer 5 und 6, 7 Buchstabe e, die Artikel 4, 6 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 7 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 10 treten am 1. August 2013 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des UmweltRechtsbehelfsgesetzes, des Umweltauditgesetzes, der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung und der UAGGebührenverordnung in der vom 29. Januar 2013 an Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Januar 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier