Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 58 vom 27.09.2013  - Seite 3671 bis 3671 - Siebenundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (47. Strafrechtsänderungsgesetz – 47. StrÄndG)

450-2312-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3671 Siebenundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches ­ Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (47. Strafrechtsänderungsgesetz ­ 47. StrÄndG) Vom 24. September 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." 4. In § 227 Absatz 1 wird die Angabe ,,(§§ 223 bis 226)" durch die Angabe ,,(§§ 223 bis 226a)" ersetzt. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 226 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien". 2. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt" durch ein Komma und die Angabe ,,225 und 226a" ersetzt. 3. Nach § 226 wird folgender § 226a eingefügt: ,,§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien (1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 395 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,226" durch die Angabe ,,226a" ersetzt. 2. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,226," die Angabe ,,226a," eingefügt. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,225, 226" durch die Angabe ,,225 bis 226a" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. September 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder