Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 69 vom 10.12.2013  - Seite 4043 bis 4064 - Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4043 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Vom 5. Dezember 2013 Auf Grund des § 10 Absatz 2 Nummer 3, des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 3, des § 53 Absatz 6 Nummer 1 bis 3, des § 54 Absatz 7 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, des § 55 Absatz 2 und des § 57 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, sowie des § 10 Absatz 3 des Abfallverbringungsgesetzes, der durch Artikel 5 Absatz 34 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften § § § § § 13 13a 14 15 16 Mitführungspflicht Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht Behördenregister Ordnungswidrigkeiten Übergangsvorschriften Lehrgangsinhalte Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Anlage 4 (zu § 10 Absatz 3 Satz 1) Vordruck für die Anzeige Artikel 1 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung ­ AbfAEV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis Vordruck für die Erlaubnis Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 § 1 § 2 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen § § § § 3 4 5 6 Zuverlässigkeit Fachkunde von Anzeigepflichtigen Fachkunde von Erlaubnispflichtigen Sachkunde des sonstigen Personals Abschnitt 3 Anzeige durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen § 7 § 8 Anzeigeverfahren Elektronisches Anzeigeverfahren Abschnitt 4 Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen § § § § 9 10 11 12 Antrag und beizufügende Unterlagen Erlaubnisverfahren und -erteilung Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für 1. Anzeigen der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und 2. Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (2) Diese Verordnung gilt auch für anzeige- und erlaubnispflichtige Tätigkeiten, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden im Rahmen einer Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 255/2013 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. §2 Begriffsbestimmungen (1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenverei- 4044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 nigung, die den die Sammler-, Beförderer-, Händleroder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an. (2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Tätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus. (3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere im Betrieb des Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers von Abfällen beschäftigte Personen, die bei der Ausübung dieser betrieblichen Tätigkeiten mitwirken. Abschnitt 2 Anforderungen an S a m m l e r, B e f ö r d e r e r, Händler und Makler von Abfällen 2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat. §4 Fachkunde von Anzeigepflichtigen (1) Im Falle einer gewerbsmäßigen Tätigkeit des anzeigenden Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte Tätigkeit voraus. Abweichend von Satz 1 reichen während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte Tätigkeit aus, wenn die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, 1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat, 2. eine kaufmännische oder technische Fachschuloder Berufsausbildung besitzt oder 3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Anzeige einer gewerbsmäßigen Tätigkeit 1. des Sammelns oder Beförderns von Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit beziehen, 2. des Handelns mit Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beförderns beziehen oder 3. des Makelns von Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns oder Handelns von Abfällen beziehen. (3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor, kann die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde auch durch den Besuch eines Lehrgangs, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, erworben werden. Der Lehrgang nach Satz 1 muss vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein. (4) Im Falle von im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen voraus, dass die betroffene Person über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt. (5) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde zusätzlich in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang, in dem Kenntnisse entsprechend der An- §3 Zuverlässigkeit (1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen 1. wegen Verletzung von Vorschriften a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Naturund Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutzoder Infektionsschutzrechts, d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts oder e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4045 lage 1 vermittelt werden, und eine regelmäßige entsprechende Fortbildung anordnen. §5 Fachkunde von Erlaubnispflichtigen (1) Die nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen setzt Folgendes voraus: 1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Tätigkeit, für die der Betrieb die Erlaubnis beantragt, sowie 2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 reichen während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb beantragte Tätigkeit aus, sofern die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, 1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat, 2. eine kaufmännische oder technische Fachschuloder Berufsausbildung besitzt oder 3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Beantragung einer Erlaubnis für die Tätigkeit 1. des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit beziehen, 2. des Handelns mit gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen Abfällen beziehen oder 3. des Makelns von gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns oder Handelns von gefährlichen Abfällen beziehen. (3) Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen durch geeignete Fortbildung über den für ihre Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu haben sie regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen und dies der zuständigen Behörde unaufgefordert nachzuweisen. §6 Sachkunde des sonstigen Personals Die Sachkunde des sonstigen Personals nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert, dass das sonstige Personal auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet wird und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt. Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen. Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Einarbeitungsplan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird. Abschnitt 3 Anzeige durch S a m m l e r, B e f ö r d e r e r, Händler und Makler von Abfällen §7 Anzeigeverfahren (1) Die Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist bei der zuständigen Behörde zu erstatten; dabei ist der Vordruck nach Anlage 2 zu verwenden. Entsorgungsfachbetriebe, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben der Anzeige das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen Standort des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) betreiben, der nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in das EMAS-Register eingetragen ist, und die nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben der Anzeige die aktuell gültige Registrierungsurkunde beizufügen. Folgezertifikate und Folgeregistrierungsurkunden sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. (2) Hat der Anzeigende seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen erstmals vorgenommen wird. (3) Nach Eingang der Anzeige überprüft die zuständige Behörde deren Vollständigkeit. Die zuständige Behörde vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer. Das Nähere über die bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern entsprechend § 28 der Nachweisverordnung und der Vorgangsnummern regeln die Länder durch Vereinbarung. (4) Sofern die Anzeige unvollständig ist, fordert die zuständige Behörde den Anzeigenden unverzüglich nach Eingang der unvollständigen Anzeige auf, die Angaben zu ergänzen. 4046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 (5) Die Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige durch die zuständige Behörde erfolgt durch Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anzeigevordrucks nach Anlage 2 an den Anzeigenden. (6) Im Rahmen des Anzeigeverfahrens von der zuständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt. (7) Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Anzeige erneut zu erstatten. Die Vorlage der Folgezertifikate und Folgeregistrierungsurkunden nach Absatz 1 Satz 4 ist hiervon nicht betroffen. (8) Soweit Hersteller oder Vertreiber auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht gefährliche Abfälle als im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zurücknehmen, sind sie von der Anzeigepflicht ausgenommen. (9) Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt. §8 Elektronisches Anzeigeverfahren (1) Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem 1. der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form vorgehalten wird; das Feld ,,Unterschrift" im Vordruck nach Anlage 2 entfällt; und 2. die Möglichkeit geschaffen wird a) für Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen und b) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben, der Anzeige die Registrierungsurkunde beizufügen. Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektronischen Anzeigeverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt. (2) Für das elektronische Anzeigeverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 entsprechend, § 7 Absatz 5 jedoch mit der Maßgabe, dass die Bestätigung des Eingangs der vollständigen elektronischen Anzeige durch die zuständige Behörde, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. (3) Die Länder stellen sicher, dass 1. jederzeit Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System erstattet werden können und 2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. (4) Das Nähere über die Einrichtung und die Nutzungsbedingungen des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung. Abschnitt 4 Erlaubnis für S a m m l e r, B e f ö r d e r e r, H ä n d l e r und Makler von gefährlichen Abfällen §9 Antrag und beizufügende Unterlagen (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden. (2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenommen wird. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Gewerbeanmeldung, 2. ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist, 3. eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, 4. eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für a) den Inhaber und b) die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind, 5. ein Führungszeugnis, Belegart OG, a) des Inhabers und b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind, 6. ein Nachweis über die Fachkunde a) des Inhabers, soweit er für Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind, 7. der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind, sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4047 8. der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern. Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zuständige Behörde übersendet werden. (4) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als Kopie eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen. § 10 Erlaubnisverfahren und -erteilung (1) Nach Eingang des Antrages überprüft die zuständige Behörde die Vollständigkeit des Antrages. Sie stellt dem Antragsteller im Falle der Vollständigkeit unverzüglich nach Eingang des Antrages gemäß § 71b Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Empfangsbestätigung aus. Die Empfangsbestätigung hat den Vorgaben des § 71b Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen und insoweit folgende Angaben zu enthalten: 1. das Datum des Eingangs des vollständigen Antrages, 2. einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, 3. das Datum des Beginns und des Endes der Frist für die Genehmigungsfiktion sowie 4. einen Hinweis auf mögliche Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Erlaubnis. (2) Sofern der Antrag unvollständig ist, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller nach § 71b Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Nach § 71b Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Mitteilung nach Satz 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Frist für die Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes erst mit Übersendung des vollständigen Antrages beginnt. Nach Übersendung des vollständigen Antrages ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass nach § 71b Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dem Antragsteller das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen mitzuteilen ist. (3) Die Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter Vergabe einer Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde, erteilt. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer. Das Nähere über die bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern entsprechend § 28 der Nachweisverordnung und der Vorgangsnummern regeln die Länder durch Verein- barung. Für die Bekanntgabe der Erlaubnis gilt § 71b Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (4) Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von der zuständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt. (5) Für die Erteilung von Auskünften gilt § 71c Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (6) Ändern sich wesentliche Umstände, die der Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist insoweit eine neue Erlaubnis erforderlich. Ändern sich die im Antrag angegebenen mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes beauftragten Personen, so ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. (7) Erfolgt die Verfahrensabwicklung gemäß § 54 Absatz 6 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die einheitliche Stelle, gelten zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 6 § 71b Absatz 1, 2 und 5, § 71c Absatz 1 und § 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (8) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung, sofern der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat. § 11 Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung (1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem 1. der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form vorgehalten wird und 2. für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 beizufügen. Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt. (2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elektronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entsprechend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Erlaubniserteilung, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (3) Die Länder stellen sicher, dass 1. jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System beantragt werden können und 4048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. (4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung. § 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (1) Ungeachtet des § 54 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Elektround Elektronikgerätegesetzes und des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch ausgenommen: 1. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, 2. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die solche Abfälle sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden, 3. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die Altfahrzeuge im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln, 4. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und bei denen der EMAS-registrierte Tätigkeitsbereich in Klasse 38.12 (Sammlung gefährlicher Abfälle), Klasse 38.22 (Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle) oder Klasse 46.77 (Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeordnet ist, wobei die Ausnahme jeweils nur für den Tätigkeitsbereich gilt, für den die EMAS-Registrierung vorliegt, 5. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern, sowie 6. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten sammeln oder befördern, soweit diese in ihren Beförderungsbedingungen Rechtsvorschriften berücksichtigen, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind. (2) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anordnen. Abschnitt 5 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n § 13 Mitführungspflicht (1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zertifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen. (2) Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen. Im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Kopie des Antrags nach § 9 Absatz 1 oder ein Ausdruck des Antrags nach § 11 Absatz 1 und sofern die Behörde eine Bestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2, ausgestellt hat, auch diese als Kopie oder Ausdruck mitzuführen. (3) Die Pflicht, Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 mitzuführen, entfällt, wenn Abfälle mittels schienengebundener Fahrzeuge gesammelt oder befördert werden. (4) Die Pflicht, Unterlagen nach Absatz 1 mitzuführen, entfällt für den Landwirt, der Gülle von seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage befördert. § 13a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4049 Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn 1. eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder 2. eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen. § 14 Behördenregister (1) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigten Tätigkeiten und die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilten Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung. (2) Die Länder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Im Register gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Registerführung nicht mehr erforderlich sind. § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt. § 16 Übergangsvorschriften (1) Am 1. Juni 2014 bereits begonnene Verfahren zur Erstattung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Verwendung der in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden. (2) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die gewerbsmäßig tätig sind, und bei denen der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zum 1. Juni 2014 die Anforderungen an die Fachkunde nach § 4 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllen, haben sicherzustellen, dass die betroffenen Personen bis zum 31. Dezember 2014 an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilnehmen und die Teilnahme der zuständigen Behörde nachzuweisen. (3) Bis zum 30. September 2014 gestellte Anträge von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die betroffenen Personen bis zu einem von der Behörde festgelegten Zeitpunkt an den entsprechenden Lehrgängen teilgenommen haben müssen. (4) Bis zum 31. Mai 2014 besuchte Lehrgänge nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014 geltenden Fassung kann die Behörde als Lehrgänge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten lassen. (5) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 30. September 2014 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt. 4050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5) Lehrgangsinhalte Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln: 1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere a) den Anwendungsbereich, b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen, c) die Abfallhierarchie, d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen), e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote, f) das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht, g) das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht, h) die Überlassungspflichten, i) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, j) die Beauftragung Dritter, k) die Register- und Nachweispflichten, l) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, m) die Kennzeichnung von Fahrzeugen und n) die Bußgeldvorschriften, 2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere a) diese Verordnung, b) die Nachweisverordnung, c) die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und d) die Abfallverzeichnis-Verordnung, 3. das Recht der Abfallverbringung, 4. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen, 5. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung, 6. sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind, 7. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie 8. Vorschriften der betrieblichen Haftung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4051 Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Vordruck für die Anzeige Passer für EDV Seite von Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen Erstmalige Anzeige Änderungsanzeige Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen. Vorgangsnummer (sofern von der Behörde erteilt) 1 1.1 Anzeigender (Hauptsitz des Betriebes) Firma / Körperschaft 1.2 Straße Hausnr. 1.3 Bundesland (2-stellig) PLZ Ort 1.4 Staat (2-stellig) S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø A B C D E F G H I J K L M N O P Q R 1.5 Für Anzeigende, die keinen Hauptsitz im Inland haben: Ort der erstmaligen Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit. Bundesland (2-stellig) PLZ Ort Bitte verwenden Sie diese Schreibweise: 1.6 Telefon Telefax USt-Identnr. 1.7 Mobiltelefon E-Mail 1.8 Gewerbeanmeldung Datum der Anmeldung zuständige Behörde Aktenzeichen (sofern bekannt) 1.9 Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossen- Registernummer (HRA, HRB etc.) schaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist) Registergericht 2 2.1 2.2 2.3 2.4 Folgende abfallwirtschaftliche Tätigkeiten werden angezeigt: Sammeln. Befördern. Handeln. Makeln. Sammler- oder Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt) Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt) Händlernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt) Maklernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt) BARCODEFELD 75x15mm 3 3.1 Art der Tätigkeit Gewerbsmäßig. Unternehmenszweck ist ganz oder teilweise das entgeltliche Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen für Dritte. Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen. Unternehmenszweck ist eine anderweitige gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist. 3.2 4 4.1 Befreiung von der Erlaubnispflicht Nur nicht gefährliche Abfälle (dann weiter unter 5) Auch gefährliche Abfälle (dann weiter unter 4.2) Fortsetzung: 4 Befreiung von der Erlaubnispflicht - Seite 2 4052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 Passer für EDV Seite von Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG 4 4.2 Fortsetzung von Seite 1: Befreiung von der Erlaubnispflicht Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich erlaubnispflichtig. Der Betrieb ist auf Grund einer oder mehrerer der genannten Tatbestände aber von der Erlaubnispflicht befreit und daher nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG nur anzeigepflichtig: 4.2.1 4.2.2 auf Grund der Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG), auf Grund der Eigenschaft als für die angezeigte Tätigkeit zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb (§ 54 Absatz 3 Nummer 2 KrWG), 4.2.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.2.6 Zertifikat ist beigefügt auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen der Durchführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (§ 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG), auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altbatterien im Rahmen der Durchführung des Batteriegesetzes (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BattG), auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, der im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig ist (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 AbfAEV), auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, der solche Abfälle sammelt, befördert, mit diesen handelt oder diese makelt, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV), auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altfahrzeugen im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 AbfAEV), auf Grund der Eigenschaft als für die angezeigte Tätigkeit zertifizierter EMAS-Betrieb (§ 12 Absatz 1 Nummer 4 AbfAEV), 4.2.8.1 Registrierungsurkunde ist beigefügt 4.2.7 S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø A B C D E F G H I J K L M N O P Q R 4.2.8 Bitte verwenden Sie diese Schreibweise: 4.2.9 auf Grund der Eigenschaft als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, der die Abfälle mittels Seeschiffen sammelt oder befördert (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 AbfAEV), auf Grund der Eigenschaft als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, der im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten Abfälle sammelt oder befördert (§ 12 Absatz 1 Nummer 6 AbfAEV). 4.2.10 5 5.1 Betriebsinhaber Name Vorname 5.2 Geburtsdatum Geburtsort 5.3 Weiterer Betriebsinhaber (sofern vorhanden) Name Vorname 5.4 Geburtsdatum Geburtsort Für weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt. 6 Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch) Name Vorname BARCODEFELD 75x15mm 6.1 6.2 Geburtsdatum Geburtsort 6.3 Weitere für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern vorhanden) Name Vorname 6.4 Geburtsdatum Geburtsort Für weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 Passer für EDV 4053 Seite von Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG 7 7.1 Frei für Vermerke des Anzeigenden (Angaben freiwillig) 8 8.1 Versicherung und Unterschrift Es wird versichert, dass - die Anzeige nach bestem Wissen ausgefüllt und unter dem unten genannten Datum an die zuständige Behörde übersandt wurde, - bei der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns von Abfällen alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, eingehalten werden, - die Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach Abschnitt 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung eingehalten werden. Ort Unterschrift S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø A B C D E F G H I J K L M N O P Q R 8.2 Bitte verwenden Sie diese Schreibweise: 8.3 Datum (TT.MM.JJJJ) BARCODEFELD 75x15mm 4054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 Passer für EDV Seite von Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG 9 Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige (von der Behörde auszufüllen) Anzeigender Bestätigende Behörde Vorgangsnummer: 9.1 9.2 S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø A B C D E F G H I J K L M N O P Q R Hiermit wird der Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt. Es wird folgende Sammlernummer nach § 28 NachwV erteilt: Es wird folgende Beförderernummer nach § 28 NachwV erteilt: Es wird folgende Händlernummer nach § 28 NachwV erteilt: Es wird folgende Maklernummer nach § 28 NachwV erteilt: Frei für Vermerke der Behörde 9.3 9.4 9.5 9.6 Bitte verwenden Sie diese Schreibweise: 9.7 Ort Unterschrift 9.8 Datum (TT.MM.JJJJ) BARCODEFELD 75x15mm 10 10.1 Hinweise Je nach Landesrecht ist die behördliche Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige gebührenpflichtig. Ist dies der Fall, ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. Sammler und Beförderer von Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck dieser von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen, soweit sie nicht von der Mitführungspflicht befreit sind. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Entsorgungsfachbetriebe haben zusätzlich eine Kopie des jeweils gültigen Zertifikats mitzuführen. EMAS-Betriebe haben zusätzlich eine Kopie der jeweils gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen. Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Anzeige erneut zu erstatten. Wesentliche Angaben sind die Felder 1.1 bis 1.4 und 2 bis 6. 10.2 10.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4055 Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis Passer für EDV Seite von Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen. Erstmaliger Antrag Änderungsantrag Vorgangsnummer (sofern von der Behörde erteilt) 1 1.1 Antragsteller (Hauptsitz des Betriebes) Firma / Körperschaft 1.2 Straße Hausnr. 1.3 Bundesland (2-stellig) PLZ Ort 1.4 Staat (2-stellig) S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø A B C D E F G H I J K L M N O P Q R 1.5 Für Antragsteller, die keinen Hauptsitz im Inland haben: Ort der erstmaligen Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit. Bundesland (2-stellig) PLZ Ort Bitte verwenden Sie diese Schreibweise: 1.6 Telefon Telefax USt-Identnr. 1.7 Mobiltelefon E-Mail 2 2.1 2.2 2.3 2.4 Folgende abfallwirtschaftliche Tätigkeiten werden beantragt: Sammeln. Befördern. Handeln. Makeln. Sammler- oder Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt) Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt) Händlernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt) Maklernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt) 3 3.1 Folgende Unterlagen sind dem Antrag beigefügt bzw. bei der zuständigen Stelle angefordert: die Gewerbeanmeldung, ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist, eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind, der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern. BARCODEFELD 75x15mm 3.2 3.3 3.4 3.5 4056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 Passer für EDV Seite von Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG 4 4.1 Betriebsinhaber Name Vorname 4.2 Geburtsdatum Geburtsort 4.3 4.4 4.5 Führungszeugnis (Belegart OG) Beantragt am: Wird unmittelbar an die Behörde übersandt. Wird unmittelbar an die Behörde übersandt. Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) Beantragt am: Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt (sofern der Betriebsinhaber selbst die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes wahrnimmt). Weiterer Betriebsinhaber (sofern vorhanden) 4.6 Name Vorname 4.7 Geburtsdatum Geburtsort S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø A B C D E F G H I J K L M N O P Q R 4.8 4.9 Führungszeugnis (Belegart OG) Beantragt am: Wird unmittelbar an die Behörde übersandt. Wird unmittelbar an die Behörde übersandt. Bitte verwenden Sie diese Schreibweise: Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) Beantragt am: 4.10 Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt (sofern der Betriebsinhaber selbst die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes wahrnimmt). Für weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt. 5 5.1 Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch) Name Vorname 5.2 Geburtsdatum Geburtsort 5.3 5.4 5.5 Führungszeugnis (Belegart OG) Beantragt am: Wird unmittelbar an die Behörde übersandt. Wird unmittelbar an die Behörde übersandt. Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) Beantragt am: Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt. Weitere für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern vorhanden) 5.6 Name Vorname BARCODEFELD 75x15mm 5.7 Geburtsdatum Geburtsort 5.8 5.9 Führungszeugnis (Belegart OG) Beantragt am: Wird unmittelbar an die Behörde übersandt. Wird unmittelbar an die Behörde übersandt. Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) Beantragt am: 5.10 Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt. Für weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 Passer für EDV 4057 Seite von Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG 6 6.1 Frei für Vermerke des Anzeigenden (Angaben freiwillig) Für weitere Vermerke verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt. 7 7.1 S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø A B C D E F G H I J K L M N O P Q R Versicherung und Unterschrift Es wird versichert, dass - der Antrag nach bestem Wissen ausgefüllt wurde, - bei der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns von Abfällen alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, eingehalten werden. Bitte verwenden Sie diese Schreibweise: 7.2 Ort Unterschrift 7.3 Datum (TT.MM.JJJJ) BARCODEFELD 75x15mm 4058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 Anlage 4 (zu § 10 Absatz 3 Satz 1) Vordruck für die Erlaubnis Passer für EDV Seite þ von ¾ Formblatt Erlaubnis nach § 54 KrWG Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen. Erlaubnisinhaber Erlaubnis erteilende Behörde Vorgangsnummer: 1. Erlaubniserteilung Auf Grund des Antrags vom 1.1 S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø A B C D E F G H I J K L M N O P Q R (TT.MM.JJJJ) wird Ihnen gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG die Erlaubnis erteilt zum Es wird folgende Sammlernummer nach § 28 NachwV erteilt: Es wird folgende Beförderernummer nach § 28 NachwV erteilt: Es wird folgende Händlernummer nach § 28 NachwV erteilt: Es wird folgende Maklernummer nach § 28 NachwV erteilt: Sammeln. Befördern. Handeln. Makeln. 1.2 1.3 1.4 Bitte verwenden Sie diese Schreibweise: 2. Beschränkungen und Nebenbestimmungen 3. Kostenentscheidung BARCODEFELD 75x15mm Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 Passer für EDV 4059 Seite ¾! von ¾ Formblatt Erlaubnis nach § 54 KrWG 4. Rechtsbehelfsbelehrung 5. Hinweise 5.1 5.2 S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø A B C D E F G H I J K L M N O P Q R Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck dieser Erlaubnis mitzuführen. Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Erlaubnis erneut zu beantragen. Wesentliche Angaben sind die Felder 1.1 bis 1.4, 2, 4.1, 4.2, 4.6 und 4.7. Ändern sich die im Antrag in Feld 5 angegebenen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, ist dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Frei für Hinweise der Behörde 5.3 5.4 Bitte verwenden Sie diese Schreibweise: Ort Unterschrift Datum (TT.MM.JJJJ) BARCODEFELD 75x15mm 4060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 Artikel 2 Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,fünftausend Euro" durch die Angabe ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt der Anhang der Beförderungserlaubnisverordnung entsprechend." durch die Wörter ,,für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend." ersetzt. a) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort ,,sowie" ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. Händler und Makler von Abfällen." 3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,im Überwachungszertifikat" durch die Wörter ,,der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem" ersetzt. 4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar 1. vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe, 2. vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme, 3. vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und 4. vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung." b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden." 6. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,hat" durch das Wort ,,haben" ersetzt. 7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b eingefügt: ,,§ 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers (1) Sofern keine Nachweispflichten nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestehen, sind dem Erzeuger oder früheren Besitzer von gefährlichen Artikel 3 Änderung der Altfahrzeug-Verordnung In Nummer 3.3.2 Satz 2 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird das Wort ,,Transportgenehmigungen" durch die Wörter ,,Anzeigen und Erlaubnissen zum Sammeln und Befördern von Abfällen" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Nachweisverordnung Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16 werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers § 16b Mitführungspflicht". b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung". c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 25a Registerführung Makler". durch Händler und d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen". e) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4061 Abfällen auf dessen Verlangen bei der Übergabe Belege über die Durchführung der Abfallbewirtschaftung von demjenigen vorzulegen, dem der Erzeuger oder Besitzer die gefährlichen Abfälle zur weiteren Bewirtschaftung übergibt. Der Erzeuger oder frühere Besitzer von gefährlichen Abfällen kann die Belege auch noch innerhalb von drei Jahren nach der Übergabe der gefährlichen Abfälle verlangen. (2) Der Beleg nach Absatz 1 Satz 1 wird mit Hilfe des Formblatts ,,Begleitschein" nach Anlage 1 in einfacher Ausfertigung vorgelegt. (3) Verlangt der Erzeuger oder der frühere Besitzer der Abfälle die Vorlage eines Belegs nach Absatz 1 Satz 2 erst nach Übergabe der Abfälle, so füllt er den Begleitschein im Sinne des Absatzes 2 nach Maßgabe der für den Abfallerzeuger bestimmten Aufdrucke aus, unterschreibt und übersendet ihn an denjenigen, dem er die Abfälle zur weiteren Bewirtschaftung übergeben hat. Dieser füllt den übersandten Begleitschein im Falle der Beförderung nach Maßgabe der für den Abfallbeförderer bestimmten Aufdrucke und in allen anderen Fällen nach Maßgabe der für den Abfallentsorger bestimmten Aufdrucke aus, unterschreibt ihn und übersendet ihn spätestens zehn Kalendertage nach Eingang dem Erzeuger oder früheren Besitzer der Abfälle. (4) Die Vorlagepflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Vorlage von Praxisbelegen, wie Wiegeoder Lieferscheinen erfüllt werden, wenn diese die im Begleitschein nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthalten. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. § 16b Mitführungspflicht Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen: 1. Menge des beförderten Abfalls in Tonnen, 2. Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel laut Abfallverzeichnis-Verordnung, 3. Angaben zum Beförderer, insbesondere Name und Anschrift sowie die Beförderernummer, sofern vorhanden, 4. Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung, 5. Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, von dem die Abfälle zur Beförderung übernommen wurden, insbesondere Name und Anschrift sowie die Erzeugernummer, sofern vorhanden, und 6. Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Gelände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert werden, insbesondere Anschrift und Inhaber sowie dessen Entsorgernummer, sofern vorhanden. § 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden." 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,eröffnen" die Wörter ,,und zu unterhalten" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 9. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Erstattung einer Anzeige" durch die Wörter ,,Übersendung von Nachweiserklärungen und Ablichtungen" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente spätestens zu den für das Ausfüllen und Unterschreiben der Begleitscheine gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten". b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann der Begleitschein durch den Beförderer oder Einsammler, den weiteren Beförderer oder den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag auch nach der Übernahme, aber vor Übergabe der Abfälle mit der erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies mit demjenigen, von dem die Abfälle übernommen werden, schriftlich vereinbart ist." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übersendung 1. des bestätigten Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2, 2. der vollständigen Nachweiserklärungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 sowie 3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen nach § 9 Absatz 4." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Die Übernahme der Abfälle ist abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 mittels Begleitschein zu bescheinigen. Der Abfallentsorger hat abweichend von § 11 Absatz 3 den Begleitschein gleichzeitig mit der Übersendung an die zuständige Behörde auch an den Abfallerzeuger und an alle Abfallbeförderer zu übersenden. Der Einsammler hat abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 4 die Nummern der Übernahmescheine in das dafür vorgesehene Feld des elektronischen Begleitscheins einzutragen." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für die Übermittlung der elektronischen Dokumente sind § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen." 4062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,stellen sicher," die Wörter ,,insbesondere durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme und durch die Errichtung einer jeweils dazu bestimmten Einrichtung," eingefügt. bb) Satz 3 wird gestrichen. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Die von den Ländern in Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 betriebenen informationstechnischen Systeme und Einrichtungen zur elektronischen Kommunikation dürfen von den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweis- und Registerführung genutzt werden, sofern die Länder nichts anderes bestimmen. (3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger die ordnungsgemäße Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle untereinander nachweisen oder Belege nach § 16a vorlegen und dabei Nachweise nach dieser Verordnung verwenden oder informationstechnische Systeme sowie die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzuwenden." 11. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 12" wird durch die Wörter ,,den §§ 12 und 16" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a." 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit infolge einer Störung des Kommunikationssystems oder aus anderen Gründen die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise nach den Abschnitten 1 bis 3, ausgenommen § 11 Absatz 3 und 4, unter Verwendung der dort vorgesehenen Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an Stelle des Begleitscheins zu führen." bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der Nachweispflichtige, der die Störung oder die sonstigen Hinderungsgründe feststellt, hat diese unverzüglich den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden zu melden, es sei denn, 1. die Störung ist innerhalb einer angemessenen Frist behebbar oder 2. es ist absehbar, dass die sonstigen Hinderungsgründe innerhalb einer angemessenen Frist wegfallen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Spätestens zehn Kalendertage nachdem die Störung des Kommunikationssystems behoben worden ist oder die sonstigen Hinderungsgründe weggefallen sind, haben die Nachweispflichtigen 1. die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nachweisdaten nochmals im Verfahren nach den Abschnitten 1 bis 4 elektronisch zu übermitteln oder 2. für den Fall, dass bei Eintritt der Störung oder bei Feststellung der sonstigen Hinderungsgründe bereits mit der elektronischen Nachweisführung begonnen worden war, das Verfahren ordnungsgemäß fortzuführen." 13. In § 23 werden das Wort ,,elektronischen" und die Wörter ,,und unter Verwendung von Formblättern" gestrichen und nach dem Wort ,,Beförderer" die Wörter ,,, Händler, Makler" eingefügt. 14. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,wobei die entsprechenden Belege oder Angaben vollständig und in der jeweils aktuellen Version im Register enthalten sein müssen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede angenommene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrer Annahme ihre Menge, das Datum ihrer Annahme und den Namen und die Anschrift der Person, von der die Abfälle angenommen wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben." bb) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Formblätter" die Wörter ,,in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können zur Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle Praxisbelege abweichend von den Sätzen 1 und 2 geordnet werden." c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach der Angabe ,,Satz 2" die Angabe ,,und 5" eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Formblätter" die Wörter ,,in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach der Angabe ,,Satz 2" die Angabe ,,und 5" eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Formblätter" die Wörter ,,in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4063 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,sind die" durch die Wörter ,,sind jeweils die aktuellen Versionen der" ersetzt. bb) In Satz 4 wird nach den Wörtern ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes die" das Wort ,,elektronische" eingefügt. 16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: ,,§ 25a Registerführung durch Händler und Makler (1) Die Händler registrieren die von ihnen erworbenen Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie 1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift und (soweit vorhanden) die Händlernummer angeben und 2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede erworbene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrem Erwerb ihre Menge, das Datum ihres Erwerbs und den Namen und die Anschrift der Person, von der die Abfälle erworben wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben. Die Händler registrieren ferner die von ihnen veräußerten Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie 1. als Überschrift die in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Angaben angeben und 2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrer Veräußerung ihre Menge, das Datum ihrer Veräußerung und den Namen und die Anschrift der Person, an die die Abfälle veräußert wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben. § 24 Absatz 4 Satz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Makler von Abfällen registrieren in zeitlicher Reihenfolge jeden vermittelten Vertragsabschluss über die Bewirtschaftung von Abfällen und geben dabei das Datum des Vertragsabschlusses an. Spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss verzeichnen sie zu jedem registrierten Vertrag: 1. die Vertragsparteien mit Namen und Anschrift, 2. die Art, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der vermittelten Bewirtschaftungstätigkeit sowie 3. die Art und die Beschaffenheit der Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels, auf die sich die vermittelte Bewirtschaftungstätigkeit bezieht. Die Richtigkeit der in das Register eingestellten Angaben hat der Makler durch Unterschrift zu bestätigen. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben die in das Register eingestellten Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum der Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register zu belassen. Anschließend sind die Daten unverzüglich beziehungsweise im Falle der Speicherung in elektronischer Form automatisiert zu löschen. (4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung." 17. In § 27 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Bestimmung" durch die Wörter ,,Anwendung der Bestimmungen" ersetzt. 18. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Beförderer-" die Wörter ,,, Sammler-, Händler-, Makler-" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Wörter ,,den Sätzen 1 und 2" ersetzt. 19. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Satz 2" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,§ 12 Abs. 4 Satz 2" die Wörter ,,oder § 16b Satz 1" eingefügt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält,". c) Die Nummern 7 und 9 werden aufgehoben. d) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. 20. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen". b) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben. c) Im bisherigen Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung ,,(3)" gestrichen. 21. § 31 wird aufgehoben. 22. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Angaben" die Wörter ,,und Mitteilungen" eingefügt. b) In Nummer 1, 1. Anstrich werden die Wörter ,,, Freistellung und Übermittlung weiterer erforderlicher Angaben im Rahmen der Nachweisführung" durch die Wörter ,,und zur Freistellung sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung der Nachweisverfahren erforderlich sind" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Bioabfallverordnung § 9a Absatz 2 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) wird wie folgt geändert: 4064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 1. In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,des Anhangs" durch die Wörter ,,der Anlage" ersetzt. 2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Auf die nach den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Formblätter finden die Hinweise zur Gestaltung der Formblätter aus der Fußnote zur Anlage 1 der Nachweisverordnung keine Anwendung." Artikel 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 5. Dezember 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier