Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 36 vom 30.07.2014  - Seite 1266 bis 1300 - Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 Vom 25. Juli 2014 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Zerlegungsgesetzes Änderung des Investmentsteuergesetzes Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Telekommunikationsgesetzes Änderung des Tabaksteuergesetzes Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Inkrafttreten Anlage 2 (zu § 43b) Anlage 3 (zu § 50g) Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutterund Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist." 2. § 50g Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: ,,bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuern beziehungsweise im Fall Belgiens dem ,,impôt des non-résidents/belasting der nietverblijfhouders" beziehungsweise im Fall Spaniens dem ,,Impuesto sobre la Renta de no Residentes" oder zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird." b) Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst: ,,cc) einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und Artikel 11 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4 Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 3 zu Artikel 8 Nummer 5 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/13/ EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1267 nicht von ihr befreit ist. Entsprechendes gilt für eine mit diesen Steuern identische oder weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird." 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 55a wird folgender Satz angefügt: ,,§ 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 zufließen." b) Dem Absatz 59c wird folgender Satz angefügt: ,,§ 50g und die Anlage 3 (zu § 50g) in der am 1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 erfolgen." 4. Anlage 2 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 5. Anlage 3 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes b) Nummer 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder c) von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden." c) In Nummer 32 wird das Wort ,,Arbeitsstätte" durch die Wörter ,,erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3" ersetzt. d) In Nummer 39 Satz 1 werden die Wörter ,,Buchstabe a, b und d bis l" durch die Wörter ,,Buchstabe a, b und f bis l" ersetzt. e) Nummer 40 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,im Sinne der §§ 14, 17 oder 18" durch die Wörter ,,im Sinne des § 14 oder § 17" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,nach § 1a des Kreditwesengesetzes" die Wörter ,,in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) oder unmittelbar nach den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt. 3. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter ,,der §§ 14, 17 und 18" durch die Wörter ,,der §§ 14 und 17" ersetzt. 4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 werden die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6" ersetzt. b) In Satz 8 werden nach den Wörtern ,,und ersten Tätigkeitsstätte" die Wörter ,,oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung" eingefügt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern ,,an der der Arbeitnehmer" das Wort ,,dauerhaft" eingefügt. bb) In Satz 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und werden die Wörter ,,die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden." ersetzt. Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 32c wird wie folgt gefasst: ,,§ 32c (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst: ,,§ 34e (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst: ,,§ 52a (weggefallen)". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben;". 1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 b) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Wohnung" die Wörter ,,und ersten Tätigkeitsstätte" eingefügt. bb) In Satz 7 werden die Wörter ,,dieser beruflichen" durch die Wörter ,,der beruflichen" ersetzt. cc) Satz 12 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden." b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,oder der Künstlersozialkasse" durch die Wörter ,,, der Künstlersozialkasse oder einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2" ersetzt. c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter ,,oder die Künstlersozialkasse" durch die Wörter ,,, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2" ersetzt. d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf. Für Verträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und Pflegeversicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungsverhältnis vor dem 1. Januar 2011 bestanden hat, ist Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung als erteilt gilt, wenn 1. die übermittelnde Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass sie a) von einer Einwilligung ausgeht und b) die Daten an die zentrale Stelle übermittelt und 2. der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Information nach Nummer 1 schriftlich widerspricht." 7. Dem § 10a wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft 1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und 2. vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde. Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich, 1. die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist, 2. die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und 3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben. Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden. Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind anzuwenden." 8. In § 10c Satz 1 wird die Angabe ,,Nummer 1, 1a," durch die Angabe ,,Nummer 1, 1a, 1b," ersetzt. 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung. Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeits- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1269 rechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden;". bb) In Nummer 10 Buchstabe b Satz 5 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;". b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;". c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Semikolon die Wörter ,,die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß" durch die Wörter ,,die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß" ersetzt. 10. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Sätze 5 und 6 aufgehoben. b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 7 wird die Angabe ,,Sätze 1 bis 6" durch die Angabe ,,Sätze 1 bis 3" ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen." 11. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 22 Nummer 5" durch die Wörter ,,§ 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3" ersetzt. b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: ,,7. ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merkmal für Verträge, auf denen gefördertes Altersvorsorgevermögen gebildet wurde; die zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten." 12. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden." b) In Absatz 3 werden die Sätze 9 und 10 aufgehoben. 13. In § 24a Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 52 Absatz 34c" durch die Wörter ,,§ 22 Nummer 5 Satz 11" ersetzt. 14. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter ,,einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms ,,Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)" durch die Wörter ,,einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von ,,Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50)" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 7 werden die Wörter ,,in denen" durch die Wörter ,,für die" ersetzt. 15. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 16. § 32c wird aufgehoben. 17. § 33a Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht. Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind." 18. § 34e wird aufgehoben. 19. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 3 noch nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranlagungszeitraum geleisteten a) Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung vermindert um 20 Prozent oder b) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent, 1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen Pflegeversicherung anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in Satz 1 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdoppeln." 20. § 39b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter ,,, soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt," gestrichen. b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt." 21. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,". b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" durch die Wörter ,,zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3" ersetzt. 22. § 40a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,(versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)" durch die Wörter ,,(versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)" ersetzt. b) In den Absätzen 2a und 6 werden jeweils nach den Wörtern ,,oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a" die Wörter ,,oder nach § 276a Absatz 1" eingefügt. 23. § 41b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Satz 7" durch die Angabe ,,Satz 6" ersetzt. bbb) In den Nummern 6 und 7 wird jeweils das Wort ,,Arbeitsstätte" durch die Wörter ,,erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Angabe" die Wörter ,,der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) oder" eingefügt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen." b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: ,,(2) Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden. Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens erheben, bilden, verarbeiten oder verwenden. (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 2 das Ordnungsmerkmal verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden." 24. Dem § 41c Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen." 25. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden in Satz 1 nach den Wörtern ,,im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6" die Wörter ,,Satz 1 bis 6" eingefügt. b) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle" die Wörter ,,oder Zweigniederlassung" eingefügt und werden die Wörter ,,Kreditinstituts oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts" durch das Wort ,,Unternehmens" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,inländische Zweigstelle" die Wörter ,,oder Zweigniederlassung" eingefügt und werden die Wörter ,,Kreditinstituts oder des ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts" durch das Wort ,,Unternehmens" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1271 26. In § 43a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 20 Absatz 6 Satz 5" durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 6 Satz 4" ersetzt. 27. § 44a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten" die Wörter ,,Institute oder" gestrichen. b) Absatz 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen." 28. § 45 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2." 29. § 45e Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden." 30. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 5a werden die Wörter ,,§ 41 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter ,,§ 41 Absatz 1 Satz 6" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 5 werden jeweils nach den Wörtern ,,nicht vorgenommen worden ist" die Wörter ,,und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden" eingefügt. 31. § 50a Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen." b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist." ersetzt. 32. Nach § 50e Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 das Bundeszentralamt für Steuern." 33. § 50i wird wie folgt gefasst: ,,§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (1) Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 über- tragen oder überführt worden, und ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben, so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. Als Übertragung oder Überführung von Anteilen im Sinne des § 17 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gilt auch die Gewährung neuer Anteile an eine Personengesellschaft, die bisher auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgeübt hat oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils dieser Personengesellschaft in eine Körperschaft nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes, wenn der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni 2013 liegt und die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 fortbesteht. Auch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf die die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile übertragen oder überführt oder der im Sinne des Satzes 2 neue Anteile gewährt wurden, sind ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. Die Sätze 1 und 3 gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. (2) Im Rahmen von Umwandlungen und Einbringungen im Sinne des § 1 des Umwandlungssteuergesetzes sind Sachgesamtheiten, die Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 enthalten, abweichend von den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes, stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ungeachtet des § 6 Absatz 3 und 5 gilt Satz 1 für die Überführung oder Übertragung 1. der Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 oder aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers dieser Personengesellschaft oder 2. eines Mitunternehmeranteils an dieser Personengesellschaft entsprechend. Werden die Wirtschaftsgüter oder Anteile im Sinne des Absatzes 1 von der Personengesellschaft für eine Betätigung im Sinne des § 15 Absatz 2 genutzt (Strukturwandel), gilt Satz 1 entsprechend. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt." 1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 34. § 52 wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 Anwendungsvorschriften (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. (2) § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt. Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung, die vor dem 25. Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1 Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3 Satz 8 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird. Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. April 1997 geltenden Fassung die Angabe ,,§ 10d Absatz 3" durch die Angabe ,,§ 10d Absatz 4" zu ersetzen. (3) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat. (4) § 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. § 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben. § 3 Nummer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für 1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes; 2. Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat. § 3 Nummer 40a in der am 6. August 2004 geltenden Fassung ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind. § 3 Nummer 40a in der am 19. August 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist. § 3 Nummer 63 ist bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht anzuwenden, wenn die entsprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nummer 63 verzichtet hat. Der Verzicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni 2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung zu erklären. § 3 Nummer 63 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird. (5) § 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1273 wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. (6) § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. § 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. § 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet. Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. (7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden. (8) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden. (9) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden. Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist. (10) § 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet. § 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat. In Fällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet. Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g Absatz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5 Satz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. (12) § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft werden. § 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. (13) § 6a Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 erster Halbsatz in der am 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist bei Pensionsverpflichtungen gegenüber Berechtigten anzuwenden, denen der Pensionsverpflichtete erstmals eine Pensionszusage nach dem 31. Dezember 2000 erteilt hat; § 6a Absatz 2 Nummer 1 zweite Alternative sowie § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 und § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensionsverpflichtungen anzuwenden, die auf einer nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes beruhen. § 6a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 in der am 1. September 2009 geltenden Fassung ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 erteilten Pensionszusagen anzuwenden. (14) § 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um- 1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. (15) Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden. Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (16) In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden, ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 335 000 Euro, bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von 175 000 Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von 200 000 Euro nicht überschritten wird. Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7g Absatz 6 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Satzes 1 nicht überschreitet. (17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 eingetreten sind. (18) § 10 Absatz 1 Nummer 1a in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind. Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. § 10 Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen ei- ner vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzuwenden. § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde. (19) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist. § 10e Absatz 5a ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3 in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1275 obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (20) § 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (21) § 10i in der am 1. Januar 1996 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. (23) § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. (24) § 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie 1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, 2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört. § 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichsoder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist. (25) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist. Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich. Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde. § 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. (26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 25 entsprechend. (27) § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn 1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009 überlassen wird oder 2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung besteht sowie die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird 1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht § 3 Nummer 39 anzuwenden hat. (28) Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. Für die Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind. Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6" ersetzt werden. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt. Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 stattgefunden hat. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen wurden. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint. Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft. § 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist. (29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. (30) Für die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. (31) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1277 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat. § 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. (32) § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 32 Absatz 5 ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat. Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b. (33) § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. § 32b Ab- satz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. (34) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. (35) § 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297). § 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte. (36) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden können (§ 39e Absatz 3 Satz 1). Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. (37) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. (38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2013 anzuwenden. (39) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres geheiratet, wird längstens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2017 abweichend von § 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten automatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen. (40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, die auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde. Sofern die Beiträge für eine Direktversicherung die Voraussetzungen des § 3 Nummer 63 erfüllen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 4 gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nummer 63 verzichtet hat. (41) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen. 1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 (42) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden. (43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a vor dem 1. Januar 2007 unter Beachtung des § 20 Absatz 4 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag nur zu 56,37 Prozent berücksichtigen. Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Freibetrag nach § 20 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen. (44) § 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. (45) § 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle vorliegt. (46) Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50 Absatz 2 in der am 18. August 2009 geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen. (47) Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. August 2009 geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen. § 50a Absatz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist. (48) § 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 stattfindet. Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. § 50i Absatz 1 Satz 4 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet. § 50i Absatz 2 Satz 1 gilt für Umwandlungen und Einbringungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt ist oder der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist. § 50i Absatz 2 Satz 2 gilt für Übertragungen und Überführungen und § 50i Absatz 2 Satz 3 für einen Strukturwandel nach dem 31. Dezember 2013. (49) § 51a Absatz 2c und 2e in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. (50) § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden." 35. § 52a wird aufgehoben. 36. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden." 37. § 82 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten 1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und 2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Der Zulageberechtigte kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn 1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrags davon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, 2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat, 3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 vorliegt, 4. die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse für dieses Beitragsjahr bescheinigt wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1279 5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise darüber informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber versichert, dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 unterliegen. Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, so hat der Anbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entsprechenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren mitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorgezulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Absatz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen." 38. § 86 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen ist der Summe nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen: 1. die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Absatz 6 Satz 1 begründet, und 2. die bezogenen Leistungen im Sinne des § 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1." 39. In § 92 Satz 3 wird die Angabe ,,1 Prozent" durch die Angabe ,,2 Prozent" ersetzt. 40. § 92a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort ,,Auszahlungsphase" das Wort ,,unmittelbar" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 9 wird nach den Wörtern ,,Sätze 5 bis 7" die Angabe ,,sowie § 20" eingefügt. bb) In Satz 10 werden vor dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,anderen, geschiedenen oder überlebenden" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 3 ist" durch die Wörter ,,Absatz 3 sowie § 20 sind" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Antrags" die Wörter ,,und informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen" eingefügt. Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, und 2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. a) das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, b) das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, c) die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, d) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, e) mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;". b) Die Nummern 2a und 2b werden aufgehoben. 1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,des Zollfahndungsdienstes" durch die Wörter ,,der Zollverwaltung" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,Kriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten" durch die Wörter ,,Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung" ersetzt. 3. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,". b) In Buchstabe d werden die Wörter ,,oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen. c) In Buchstabe j wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. d) Folgender Buchstabe k wird angefügt: ,,k) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder". 4. Dem § 33a Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen." 5. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter ,,und den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter ,,, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. 6. In § 41a Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,1 000 Euro" durch die Angabe ,,1 080 Euro" ersetzt. 7. Dem § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter ,,sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder" angefügt. 8. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 an- zuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2014 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2014 zufließen." Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst: ,,§ 26 Anrechnung ausländischer Steuern". 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, und 2. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen." 3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt" durch die Wörter ,,Hamburgische Investitions- und Förderbank" ersetzt. 4. § 8b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,im Sinne der §§ 14, 17 oder 18" durch die Wörter ,,im Sinne des § 14 oder § 17" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,nach § 1a des Kreditwesengesetzes" die Wörter ,,in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) oder unmittelbar nach den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1281 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort." 6. § 19 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt. (2) Unterliegt der Organträger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen. (3) Unterliegt der Organträger nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerpflicht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind. (4) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gelten die Absätze 1 bis 3 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht." 7. § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Anrechnung ausländischer Steuern (1) Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die folgenden Bestimmungen entsprechend: 1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes. Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 Satz 1, die auf Grund des § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2 § 34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Bei der Anwendung von § 34c Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergibt. Bei der entsprechenden Anwendung von § 34c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben. § 34c Absatz 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch auf Einkünfte entsprechend anzuwenden, die auf Grund einer Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht besteuert werden." 8. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder" durch die Wörter ,,in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten" ersetzt. 9. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Schlussvorschriften (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015. (2) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen des § 54 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll. (3) § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. (4) § 8a Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. (5) § 8b Absatz 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, und für Anteile im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, die auf einer Übertragung bis zum 12. Dezember 2006 beruhen. (6) Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt. § 8c Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn 1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union den Beschluss der Europäischen Kommission K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Verfahren Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235 vom 10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und feststellt, dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, 2. die Europäische Kommission einen Beschluss zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, fasst und mit dem Beschluss weder die Aufhebung noch die Änderung des § 8c Absatz 1a gefordert wird oder 3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission K(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestsetzung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist. Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2 sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. (7) § 19 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. (8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2015 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die Summe dieser Beträge nicht höher ist als das 1,2-fache der Summe der drei Zuführungen, die zum Schluss des im Veranlagungszeitraum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs zulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn das am 13. Dezember 2010 geltende Recht weiter anzuwenden wäre." (9) § 26 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. (10) § 27 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 3 Nummer 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) gilt letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005. (11) § 36 ist in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,§ 36 Endbestände (1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt. (2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwenden. Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist (Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer in Höhe von 45 Prozent unterlegen hat), erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12 Satz 6 bis 8 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben. (3) (weggefallen) (4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1283 Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. (5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen. (6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1. (6a) Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands einen nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden positiven Bestand des Teilbetrags im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bis zu dessen Verbrauch. Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, erhöht in Höhe von 27/5 des Minderungsbetrags nach Satz 1 den nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat. Der nach Satz 1 abgezogene Betrag erhöht und der nach Satz 2 hinzugerechnete Betrag vermindert den nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat. (7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen." (12) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 11 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 15/55 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent belasteten Teilbetrags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags." (13) § 38 Absatz 1 in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung gilt nur für Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben. Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden. Ist in den Fällen des § 40 Absatz 5 und 6 in der am 13. Dezember 2006 geltenden Fassung die Körperschaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des § 38 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind die §§ 38 und 40 Absatz 5 und 6 weiter anzuwenden. § 38 Absatz 4 bis 9 in der am 29. Dezember 2007 geltenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden. (14) Die §§ 38 und 40 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter anzuwenden für 1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent a) juristische Personen des öffentlichen Rechts aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Staaten, auf die das EWR-Abkommen Anwendung findet, oder b) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 alleine oder gemeinsam beteiligt sind, und 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen, sowie für steuerbefreite Körperschaften. Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der Körperschaft bis zum 30. September 2008 bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 3 erfüllen. Auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nach Antragstellung erstmals nicht mehr vorliegen, wird der Endbetrag nach § 38 Absatz 1 letztmals ermittelt und festgestellt. Die Festsetzung 1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 und Erhebung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags richtet sich nach § 38 Absatz 4 bis 9 in der am 29. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass als Zahlungszeitraum im Sinne des § 38 Absatz 6 Satz 1 die verbleibenden Wirtschaftsjahre des Zeitraums im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 3 gelten. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, soweit das Vermögen der Körperschaft oder ihres Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder Aufoder Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes ganz oder teilweise auf eine andere Körperschaft übergeht und diese keinen Antrag nach Satz 2 gestellt hat. § 40 Absatz 6 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden." 11. In § 38 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 13d" durch die Angabe ,,§ 34 Absatz 13" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die Einrichtung Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erbringt;". 3. Dem § 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet. In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung." 4. § 9 Nummer 1 Satz 5 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: ,,1a. soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder". 5. § 19 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben. 6. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu drei Zehnteln das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht, b) für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben, aa) für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag zu drei Zehnteln das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau (maßgebendes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil a) am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, und b) an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen, und". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt" durch die Wörter ,,Hamburgische Investitions- und Förderbank" ersetzt. b) Nummer 20 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen" die Wörter ,,sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation" eingefügt. bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) bei Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation die Behandlungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1285 Sachanlagevermögen) in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht, und bb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis. Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem aa) die Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens für Neuanlagen und bb) die Summe des übrigen maßgebenden Sachanlagevermögens für die übrigen Anlagen zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen des Betriebs steht. Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen umfassen das übrige maßgebende Sachanlagevermögen des Betriebs." 7. § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. (2) § 3 Nummer 2 ist für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden." Artikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes des steuerlichen Übertragungsstichtags jeweils geltenden Fassung;". 2. In § 20 Absatz 8 wird die Angabe ,,90/434/EWG" durch die Angabe ,,2009/133/EG", die Angabe ,,Artikel 10a" durch die Angabe ,,Artikel 11", die Angabe ,,§ 26 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 26" sowie die Angabe ,,§§ 34c und 50 Abs. 6" durch die Wörter ,,§§ 34c und 50 Absatz 3" ersetzt. 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,maßgebende" das Wort ,,öffentliche" eingefügt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 20" durch die Angabe ,,§ 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 13 wird angefügt: ,,(13) § 20 Absatz 8 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals bei steuerlichen Übertragungsstichtagen nach dem 31. Dezember 2013 anzuwenden." 4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe ,,90/434/EWG" durch die Angabe ,,2009/133/EG" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Nummer 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst: ,,cc) Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind." 2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter ,,; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen." ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1." 3. In § 13b Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter ,,im Sinne des Satzes 1" durch die Wörter ,,im Sinne der Sätze 1 und 2" ersetzt. 4. In § 14a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,und Absatz 5 Satz 1 und 3" durch die Wörter ,,und Absatz 5" ersetzt. 5. In § 18 Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter ,,oder der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nicht nach § 13b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 schuldet" gestrichen. 6. § 22 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Richtlinie 2009/133/EG die Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt 1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 sowie die dafür entstandene Einfuhrumsatzsteuer;". 7. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird das Wort ,,entrichtete" durch das Wort ,,entstandene" ersetzt. 8. Dem § 26a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 das Bundeszentralamt für Steuern." 9. Dem § 27 wird folgender Absatz 19 angefügt: ,,(19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn 1. der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, 2. die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt, 3. dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und 4. der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt." Artikel 8 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;". bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt: ,,11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,9 und 10" durch die Angabe ,,9 bis 11" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt." cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt." dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 11 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen." Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 18g wird die folgende Angabe eingefügt: ,,§ 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat". b) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)". 2. § 13b wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1287 ee) Der folgende Satz wird angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird." 3. Nach § 18g wird folgender § 18h eingefügt: ,,§ 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat (1) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringt, für die er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, hat gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) teilnimmt. Eine Teilnahme im Sinne des Satzes 1 ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die Anzeige nach Satz 1 hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch macht. Die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg zu erklären. (2) Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 nicht, stellt das Bundeszentralamt für Steuern dies durch Verwaltungsakt gegenüber dem Unternehmer fest. (3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 genannte besondere Besteuerungsverfahren anwendet, hat seine hierfür abzugebenden Umsatzsteuererklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. In dieser Erklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die berechnete Steuer ist an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. (4) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 oder den von ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungspflichten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. (5) Ein Unternehmer ist im Inland im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ansässig, wenn er im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder, für den Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist, im Inland eine Betriebsstätte hat. (6) Auf das Verfahren sind, soweit es vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt wird, die §§ 30, 80 und 87a und der Zweite Abschnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung anzuwenden." 4. Dem § 27 wird folgender Absatz 20 angefügt: ,,(20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden." 5. Die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 4 wird angefügt. Artikel 9 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt: ,,(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn 1. in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; 2. in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind. 1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2 1. die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, 2. die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder 3. die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist." 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 11 bis 13 aufgehoben. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen 1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, 2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer erteilt worden ist, 3. keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: 1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; 2. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 3. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen." c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Absatz 4 Satz 2 Nr. 11 und 12" durch die Wörter ,,Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. bb) Die Wörter ,,Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 Satz 1" werden durch die Wörter ,,Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5" ersetzt. d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 15a wird folgende Nummer 15b eingefügt: ,,15b. Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;". b) Nummer 27 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistigen Beistands,". 4. § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgender Buchstabe e wird angefügt: ,,e) in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind;". 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden." b) Absatz 6 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: ,,Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7 Satz 2) ansässiger Unternehmer von § 18 Ab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1289 satz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen." 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4d wird das Wort ,,Unternehmer" durch die Wörter ,,nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer" und werden die Wörter ,,elektronische Dienstleistungen" durch das Wort ,,Umsätze" ersetzt. b) Nach Absatz 4d wird folgender Absatz 4e eingefügt: ,,(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt." 7. In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt: ,,in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen." 8. Nummer 50 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,50 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ,,intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen aus Position 8523". Artikel 10 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung § 64 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene 1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird." Artikel 11 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung b) In den Sätzen 2, 3 und 6 wird das Wort ,,Investmentvermögens" durch das Wort ,,Investmentfonds" ersetzt. c) In Satz 7 werden die Wörter ,,ein Investmentvermögen" durch die Wörter ,,einen Investmentfonds" ersetzt. 4. In § 16 Satz 7 werden die Wörter ,,das ausländische Spezial-Investmentfonds" durch die Wörter ,,der ausländische Spezial-Investmentfonds" ersetzt. 5. In § 21 Absatz 22 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Investmentvermögen" durch das Wort ,,Investmentfonds" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes § 59 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" gestrichen. 2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. 3. Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4e des Gesetzes Gebrauch gemacht hat." Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage wird die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Umwandlungen, Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage auf Grund des Rechts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind." 2. § 16 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter ,,der § 14, 17 und 18" durch die Wörter ,,der §§ 14 und 17" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Anwendung (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Für die Zerlegung der Lohnsteuer und des Zinsabschlags ist die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. (2) § 2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden." Artikel 13 Änderung des Investmentsteuergesetzes Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ,,Investmentvermögens" durch das Wort ,,Investmentfonds" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort ,,Investmentgesetz" durch das Wort ,,Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt. 3. § 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9 wird jeweils das Wort ,,Investmentvermögen" durch das Wort ,,Investmentfonds" ersetzt. ,,(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war." 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt: ,,(12) § 6a Satz 1 bis 3 sowie § 16 Absatz 5 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirklicht werden." Artikel 15 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1291 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Kalendervierteljahres" die Wörter ,,oder zum Beginn der Auszahlungsphase" eingefügt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Übertragung des" durch das Wort ,,Übertragung" ersetzt. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen." 2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,aufzeigt, welche Wertentwicklungen mit welcher Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eintreten" durch die Wörter ,,festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser einzuordnen ist" ersetzt. 3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter ,,Nummer 7 und 11" durch die Wörter ,,Nummer 7 und 10" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur Information durch das individuelle Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues individuelles Produktinformationsblatt informieren." 4. In § 7a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" und die Wörter ,,§ 14 Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 6 Satz 2" ersetzt. 5. § 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,6 und 7, 11," durch die Wörter ,,6 und 7, 11 bis" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Artikels 2 Nummer 9, 10 und 12" durch die Wörter ,,des Artikels 2 Nummer 9 und 10" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Abgabenordnung 2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ,,§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip." 3. In § 31b Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes" ersetzt. 4. Dem § 63 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet." 5. In § 379 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter ,,Waren aus den Europäischen Union" durch die Wörter ,,Waren aus der Europäischen Union" ersetzt. 6. In § 382 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung des Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, L 335 vom 20.12.2007, S. 60), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen, ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgeführt werden;". 2. Nummer 18 Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a und 4b, § 10a Absatz 5 und § 32b Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,". Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone". 1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 Artikel 18 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes S. 2735), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen". 2. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus Satz 1, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung besteht." 3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: ,,§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, das die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Person Hilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Ausgang eines nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzuteilen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. (2) Wird die Hilfe in Steuersachen in verschiedenen Kammerbezirken geleistet, ist die Mitteilung an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Bezirk die Person ihre Geschäftsleitung unterhält, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit einer Steuerberaterkammer nicht aus Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die Finanzbehörde, die das Bußgeldverfahren nach § 160 eingeleitet hat, ihren Sitz hat." 4. Dem § 76 wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird." 5. In der Anlage zu § 146 Satz 1 wird der Wortlaut des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 wie folgt gefasst: ,,110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: § 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 21 werden die Wörter ,,Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)" durch die Wörter ,,Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)" ersetzt. 2. In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. 3. Folgende Nummern 40 bis 41 werden angefügt: ,,40. die mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf Grund von Kapitel V und XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1); 41. die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen und Umsatzsteuererklärungen für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung der Artikel 369c bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten auf Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)." Artikel 19 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken In § 7 Absatz 7 Buchstabe h des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende gestrichen. Artikel 20 Änderung des Steuerberatungsgesetzes 1. einer Warnung, 2. eines Verweises, 3. einer Geldbuße, 4. eines befristeten Berufs240,00 EUR verbots 112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf 480,00 EUR". Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1293 Artikel 21 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter ,,einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms ,,Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)" durch die Wörter ,,einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von ,,Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50)" ersetzt. 2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007" durch die Wörter ,,die vor dem 1. Januar 2014 begonnen wurden, in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist auf Freiwilligendienste im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von ,,Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50), die ab dem 1. Januar 2014 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden." Artikel 22 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien im steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet befördern, vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Verbrauchsteuer im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2011/64/EU durch einen der genannten Mitgliedstaaten, nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei." Artikel 24 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag)." 2. § 73e Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass 1. die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug angeordnet hat, und 2. bei entsprechender Anordnung die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist." 3. § 84 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3g wird wie folgt gefasst: ,,(3g) § 70 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden." b) Dem Absatz 3h wird folgender Satz angefügt: ,,§ 73e Satz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist." Artikel 25 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung § 45h Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 108 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 23 Änderung des Tabaksteuergesetzes § 22 Absatz 3 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 57 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Bis zum 31. Dezember 2017 sind Zigaretten, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Kroatien, Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,den §§ 10a, 22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder". b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder". 3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend." Artikel 26 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung In § 1 Absatz 1 Nummer 5, 12 und 18 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bremen-Mitte" durch das Wort ,,Bremen" ersetzt. Artikel 27 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung In § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,§ 52 Absatz 4 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. Artikel 28 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. (3) Artikel 15 Nummer 4 und 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. (4) Die Artikel 8 und 18 treten am 1. Oktober 2014 in Kraft. (5) Die Artikel 3, 9, 11 und 22 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Juli 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1295 Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 4 Anlage 2 (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die 1. eine der folgenden Formen aufweist: a) eine Gesellschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründet wurde, sowie eine Genossenschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründet wurde, Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung ,,société anonyme"/,,naamloze vennootschap", ,,société en commandite par actions"/,,commanditaire vennootschap op aandelen", ,,société privée à responsabilité limitée"/,,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", ,,société coopérative à responsabilité limitée"/,,coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", ,,société coopérative à responsabilité illimitée"/,,coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid", ,,société en nom collectif"/,,vennootschap onder firma" oder ,,société en commandite simple"/,,gewone commanditaire vennootschap", öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen, Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung ,, ", ,, ", ,, ", ,, ", ,, ", ,, ", ,,", ,, " oder ,, ", die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben, Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung ,,akciová spolecnost" oder ,,spolecnost s rucením omezeným", Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung ,,aktieselskab" oder ,,anpartsselskab" und weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die ,,aktieselskaber" ermittelt und besteuert wird, Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung ,,Aktiengesellschaft", ,,Kommanditgesellschaft auf Aktien", ,,Gesellschaft mit beschränkter Haftung", ,,Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit", ,,Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaft" oder ,,Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts" und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen, Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung ,,täisühing", ,,usaldusühing", ,,osaühing", ,,aktsiaselts" oder ,,tulundusühistu", nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete ,,building societies" und ,,trustee savings banks" im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989, Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung ,,vv " oder ,, v v (...)" und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen, Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung ,,sociedad anónima", ,,sociedad comanditaria por acciones" oder ,,sociedad de responsabilidad limitada" und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt sowie andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer (,,impuesto sobre sociedades") unterliegen, Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung ,,société anonyme", ,,société en commandite par actions", ,,société à responsabilité limitée", ,,sociétés par actions simplifiées", ,,sociétés d'assurances mutuelles", ,,caisses d'épargne et de prévoyance", ,,sociétés civiles", die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, ,,coopératives" ,,unions de coopératives", die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe, die öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen, Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ,,dionicko drustvo" oder ,,drustvo s ogranicenom odgovornosu" und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen, b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung ,,società per azioni", ,,società in accomandita per azioni", ,,società a responsabilità limitata", ,,società cooperative" oder ,,società di mutua assicurazione" 1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist, n) o) p) q) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung ,," im Sinne der Einkommensteuergesetze, Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung ,,akciju sabiedrba" oder ,,sabiedrba ar ierobezotu atbildbu", Gesellschaften litauischen Rechts, Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung ,,société anonyme", ,,société en commandite par actions", ,,société à responsabilité limitée", ,,société coopérative", ,,société coopérative organisée comme une société anonyme", ,,association d'assurances mutuelles", ,,association d'épargne-pension" oder ,,entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public" sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen, Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: ,,közkereseti társaság", ,,betéti társaság", ,,közös vállalat", ,,korlátolt felelsség társaság", ,,részvénytársaság", ,,egyesülés" oder ,,szövetkezet", Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: ,,Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata" oder ,,Sojetajiet en commandite li l-kapital taghom maqsum f'azzjonijiet", Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung ,,naamloze vennootschap", ,,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", ,,open commanditaire vennootschap", ,,coöperatie", ,,onderlinge waarborgmaatschappij", ,,fonds voor gemene rekening", ,,vereniging op coöperatieve grondslag" oder ,,vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt" und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen, Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung ,,Aktiengesellschaft", ,,Gesellschaft mit beschränkter Haftung", ,,Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit", ,,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften", ,,Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts" oder ,,Sparkassen" sowie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen, Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung ,,spólka akcyjna" oder ,,spólka z ograniczon odpowiedzialnoci", r) s) t) u) v) w) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen, x) y) z) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung ,,societi pe aciuni", ,,societi în comandit pe aciuni" oder ,,societi cu rspundere limitat", Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung ,,delniska druzba", ,,komanditna druzba" oder ,,druzba z omejeno odgovornostjo", Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung ,,akciová spolocnos ", ,,spolocnos s rucením obmedzeným" oder ,,komanditná spolocnos ", aa) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung ,,osakeyhtiö"/,,aktiebolag", ,,osuuskunta"/,,andelslag", ,,säästöpankki"/,,sparbank" oder ,,vakuutusyhtiö"/,,försäkringsbolag", bb) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung ,,aktiebolag", ,,försäkringsaktiebolag", ,,ekonomiska föreningar", ,,sparbanker", ,,ömsesidiga försäkringsbolag" oder ,,försäkringsföreningar", cc) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften; 2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig betrachtet wird und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und 3. ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein: ­ vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien, ­ in Bulgarien, ­ da z píjm právnických osob in der Tschechischen Republik, ­ selskabsskat in Dänemark, ­ Körperschaftsteuer in Deutschland, ­ tulumaks in Estland, ­ corporation tax in Irland, ­ in Griechenland, ­ impuesto sobre sociedades in Spanien, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1297 ­ impôt sur les sociétés in Frankreich, ­ porez na dobit in Kroatien, ­ imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien, ­ in Zypern, ­ uzmumu ienkuma nodoklis in Lettland, ­ pelno mokestis in Litauen, ­ impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg, ­ társasági adó, osztalékadó in Ungarn, ­ taxxa fuq l-income in Malta, ­ vennootschapsbelasting in den Niederlanden, ­ Körperschaftsteuer in Österreich, ­ podatek dochodowy od osób prawnych in Polen, ­ imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal, ­ impozit pe profit in Rumänien, ­ davek od dobicka pravnih oseb in Slowenien, ­ da z príjmov právnických osôb in der Slowakei, ­ yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland, ­ statlig inkomstskatt in Schweden, ­ corporation tax im Vereinigten Königreich. 1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 3 (zu § 50g) 1. Unternehmen im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind: a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung ,,naamloze vennootschap"/,,société anonyme", ,,commanditaire vennootschap op aandelen"/,,société en commandite par actions" oder ,,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid"/,,société privée à responsabilité limitée" sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung ,,aktieselskab" und ,,anpartsselskab"; Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung ,,Aktiengesellschaft", ,,Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder ,,Gesellschaft mit beschränkter Haftung"; Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung ,,µ í"; Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung ,,sociedad anónima", ,,sociedad comanditaria por acciones" oder ,,sociedad de responsabilidad limitada" sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung ,,société anonyme", ,,société en commandite par actions" oder ,,société a responsabilité limitée" sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und Unternehmen; Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung ,,public companies limited by shares or by guarantee", ,,private companies limited by shares or by guarantee", gemäß den ,,Industrial and Provident Societies Acts" eingetragene Einrichtungen oder gemäß den ,,Building Societies Acts" eingetragene ,,building societies"; Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung ,,società per azioni", ,,società in accomandita per azioni" oder ,,società a responsabilità limitata" sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen; Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung ,,société anonyme", ,,société en commandite par actions" oder ,,société à responsabilité limitée"; Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung ,,naamloze vennootschap" oder ,,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid"; Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung ,,Aktiengesellschaft" oder ,,Gesellschaft mit beschränkter Haftung"; Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen; b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung ,,osakeyhtiö/aktiebolag", ,,osuuskunta/andelslag", ,,säästöpankki/sparbank" oder ,,vakuutusyhtiö/försäkringsbolag"; n) o) p) q) r) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung ,,aktiebolag" oder ,,försäkringsaktiebolag"; nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften; Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung ,,akciová spolecnost", ,,spolecnost s rucením omezeným", ,,veejná obchodní spolecnost", ,,komanditní spolecnost" oder ,,druzstvo"; Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung ,,täisühing", ,,usaldusühing", ,,osaühing", ,,aktsiaselts" oder ,,tulundusühistu"; Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet werden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im Sinne der Einkommensteuergesetze gelten; Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung ,,akciju sabiedrba" oder ,,sabiedrba ar ierobezotu atbildbu"; nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften; Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung ,,közkereseti társaság", ,,betéti társaság", ,,közös vállalat", ,,korlátolt felelsség társaság", ,,részvénytársaság", ,,egyesülés", ,,közhasznú társaság" oder ,,szövetkezet"; Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung ,,Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata" oder ,,Sojetajiet in akkomandita li l-kapital taghom maqsum f 'azzjonijiet"; s) t) u) v) w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung ,,spólka akcyjna" oder ,,spólka z ograniczon odpowiedzialnoci"; x) y) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung ,,delniska druzba", ,,komanditna delniska druzba", ,,komanditna druzba", ,,druzba z omejeno odgovornostjo" oder ,,druzba z neomejeno odgovornostjo"; Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung ,,akciová spolocnos", ,,spolocnos s rucením obmedzeným", ,,komanditná spolocnos", ,,verejná obchodná spolocnos" oder ,,druzstvo"; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 1299 aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung ,, ", ,, ", ,, ", ,, ", ,, ", ,,", ,, " oder ,, ", die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben; bb) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung ,,societi pe aciuni", ,,societi în comandit pe aciuni" oder ,,societi cu rspundere limitat"; cc) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ,,dionicko drustvo" oder ,,drustvo s ogranicenom odgovornosu" und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen. 2. Steuern im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind: ­ impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien, ­ selskabsskat in Dänemark, ­ Körperschaftsteuer in Deutschland, ­ µ µ in Griechenland, ­ impuesto sobre sociedades in Spanien, ­ impôt sur les sociétés in Frankreich, ­ corporation tax in Irland, ­ imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien, ­ impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg, ­ vennootschapsbelasting in den Niederlanden, ­ Körperschaftsteuer in Österreich, ­ imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal, ­ yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland, ­ statlig inkomstskatt in Schweden, ­ corporation tax im Vereinigten Königreich, ­ Da z píjm právnických osob in der Tschechischen Republik, ­ Tulumaks in Estland, ­ in Zypern, ­ Uzmumu ienkuma nodoklis in Lettland, ­ Pelno mokestis in Litauen, ­ Társasági adó in Ungarn, ­ Taxxa fuq l-income in Malta, ­ Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen, ­ Davek od dobicka pravnih oseb in Slowenien, ­ Da z príjmov právnických osôb in der Slowakei, ­ in Bulgarien, ­ impozit pe profit, impozitul pe veniturile obinute din România de nerezideni in Rumänien, ­ porez na dobit in Kroatien. 1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014 Anlage 3 zu Artikel 8 Nummer 5 Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 1 2 3 Selen Unterposition 2804 90 00 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und 7107 Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht monetären Zwecken; Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00 und 7108 13 und Unterposition 7109 00 00 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug Position 7110 und Unterposition 7111 00 00 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer; Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer; Draht aus Kupfer; Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm; Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (...), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger Unterposition 7402 00 00, Position 7403, Unterposition 7405 00 00 und Positionen 7406 bis 7410 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter aus Nickel; Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel; Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel Positionen 7501, 7502, Unterposition 7504 00 00, Positionen 7505 und 7506 Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium; Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Draht aus Aluminium; Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (...) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Positionen 7601, 7603 bis 7607 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei; Bleche, Bänder und Folien, aus Blei Positionen 7801 und 7804 Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zink; Bleche, Bänder und Folien, aus Zink Positionen 7901, 7903 bis 7905 Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn; Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm Position 8001, Unterpositionen 8003 00 00 und 8007 00 10 Andere unedle Metalle (einschließlich Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen andere Waren daraus und Abfälle und Schrott aus Positionen 8101 bis 8112 Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott Position 8113 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13