Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 12 vom 27.03.2015  - Seite 330 bis 359 - Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV)

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330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung ­ MessEGebV) Vom 24. März 2015 Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: §1 Zuständigkeit (1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung. (2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung. §2 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden: 1. Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren, 2. Festgebühren im Rahmen einer Rundfahrt sind Gebühren nach Nummer 1, die für im Rahmen einer Rundfahrt durchgeführte Eichungen erhoben werden, 3. Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren, 4. Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren, 5. Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt, 6. Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 7 fallen, 7. Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat, 8. Rundfahrt ist die Anfahrt mehrerer Standorte Messgeräte verwendender Personen, Gesellschaften oder Vereine in demselben Zeitraum zwecks Durchführung von Eichungen, 9. Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird. §3 Gebührenerhebung (1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden. (2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an 1. Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung, 2. sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 331 3. Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder 4. Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung. §4 Gebührenberechnung Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1... oder 19.1.2... mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. §5 Gebühren in besonderen Fällen (1) Fällt die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeitgebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist. (2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte. (3) Erfolgt eine beantragte Eichung gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr im Rahmen einer Rundfahrt vorgesehen ist, außerhalb einer Rundfahrt oder außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so ist für die Eichung statt der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Festgebühr eine Zeitgebühr zu erheben, wenn die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Im Falle des Satzes 1 berechnet sich die Zeitgebühr für die Eichung nach § 4 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.2.1 bis 19.1.2.3, es sei denn die Fahrt- und Reisezeitkosten sind höher als die in dieser Zeitgebühr berücksichtigten. In letzterem Fall berechnet sich die Zeitgebühr für die Eichung gemäß § 4 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3. Auslagen für Reisezeit- und Fahrtkosten sind nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 oder § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu erheben. §6 Auslagen (1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für 1. die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten, 2. die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten, 3. Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes außerhalb einer Rundfahrt oder im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen, 4. die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird, 5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über 1 Kubikmeter, 6. Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen, 7. Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung, a) eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt, b) von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder c) eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen. §7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung (1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung. (2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so 332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand. (3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind. §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. März 2015 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 333 Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis1 Inhaltsverzeichnis Schlüsselzahlengruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Sachgebiet I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung Messgeräte zur Bestimmung der Masse Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur Messgeräte zur Bestimmung des Drucks Messgeräte zur Bestimmung des Volumens Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 14 Genehmigungen aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung, Erlaubnis und Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen Bescheinigungen Stundensätze 10 11 12 13 15 16 17 18 19 1 Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung. 334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längenoder Flächenbestimmung (ausgenommen im Einzelhandel) 1. Eichung 1.1.1.1 1.1.1.2 1.1.1.3 1.1.1.4 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches Stoff- und Stofflegemessmaschinen Messmaschinen für Bodenbeläge Messmaschinen für Wegstrecken Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) H 1.3-1 Hinweis: Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 9.5... erhoben. 149,90 211,50 189,20 68,30 1.3.1.1 1.3.1.2 1.3.1.3 Halbautomatische Choirometer vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer Sonstige Ermäßigungen 165,50 110,30 27,60 E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1... oder 1.3... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse H 2-1 Hinweis: Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke 1. Eichung der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.2.3 2.1.2.4 2.1.2.5 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 5,50 9,10 12,40 19,80 20,60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 335 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 2.1.3.1 2.1.3.2 2.1.3.3 2.1.3.4 bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) 2.1.4.1 2.1.4.2 2.1.4.3 2.1.4.4 2.1.4.5 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 2.1.5.1 2.1.5.2 2.1.5.3 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 50 kg 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2..., 2.1.3..., 2.1.4... oder 2.1.5... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 47,30 60,40 81,50 28,00 30,90 34,70 42,40 62,40 14,80 19,40 24,00 27,70 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen 1. Eichung Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max). Hinweise: H 2.2-1 H 2.2-2 Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den Schlüsselzahlen 12.1.1... erhoben. Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 2.2... für nichtselbsttätige Waagen bis 2,9 t gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen H 2.2-3 Hinweis: Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüsselzahlen 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) 2.2.2.1 2.2.2.2 bis 5 kg über 5 kg Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) mit Anzeigeeinrichtung 2.2.2.3 2.2.2.4 2.2.2.5 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg (im Rahmen einer Rundfahrt) 103,00 135,20 167,70 153,50 175,50 336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet ohne Anzeigeeinrichtung 2.2.2.6 bis 5 kg Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) mit Anzeigeeinrichtung H 2.2-4 Hinweis: Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet. 51,20 2.2.3.1 2.2.3.2 2.2.3.3 2.2.3.4 2.2.3.5 2.2.3.6 2.2.3.7 2.2.3.8 2.2.3.9 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen 53,40 66,30 106,40 198,60 228,30 512,80 646,80 852,60 1 274,70 2.2.3.10 2.2.3.11 2.2.3.12 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen 53,40 62,20 74,90 2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet. nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Zusatzeinrichtungen 2.2.3.14 2.2.3.15 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert sonstige elektronische Datenspeicher 20,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 27,70 2.2.3.16 H 2.2-5 Prüfung eines Kassensystems, je Waage Hinweis: Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten wird für die Prüfung der Wägezelle eine Gebühr je nach Genauigkeitsklasse der Waage nach den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.9 und für die Anzeigeeinrichtung nach der Schlüsselzahl 2.2.3.16 erhoben. Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen 2.2.9.1 2.2.9.2 2.2.9.3 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe Sonstige Vorprüfungen für Eichungen 2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 13,90 99,20 118,00 1,10 2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 337 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Zusatzgebühren für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 2.2.10.1 2.2.10.2 2.2.10.3 2.2.10.4 2.2.10.5 2.2.10.6 2.2.10.7 2.2.10.8 2.2.10.9 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind H 2.2-6 Hinweis: Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. 10,70 10,70 14,90 24,00 38,80 61,80 78,30 113,60 129,10 Jede weitere Auswägeeinrichtung 2.2.11.1 2.2.11.2 2.2.11.3 2.2.11.4 2.2.11.5 2.2.11.6 2.2.11.7 über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden 2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 20,60 29,80 44,00 70,90 143,20 236,80 355,90 Ermäßigungen E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe von 40 Prozent gewährt. Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. E 2.2-2 E 2.2-3 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10... oder 2.2.11... aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10... oder 2.2.11... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.2..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10... oder 2.2.11... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen 1. Eichung Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der Auswägeeinrichtung. Hinweise: H 2.3-1 H 2.3-2 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein. Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) H 2.3-3 Hinweis: Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. 2.3.1.1 2.3.1.2 2.3.1.3 2.3.1.4 2.3.1.5 2.3.1.6 bis 10 kg über 10 kg bis 50 kg über 50 kg bis 250 kg über 250 kg bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg 198,50 308,30 456,60 561,30 632,50 Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 375,00 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) 2.3.1.7 2.3.1.8 2.3.1.9 bis 1 kg über 1 kg bis 10 kg über 10 kg Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen 2.3.2.1 2.3.2.2 2.3.2.3 2.3.2.4 2.3.2.5 2.3.2.6 bis 10 kg über 10 kg bis 50 kg über 50 kg bis 250 kg über 250 kg bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg 198,50 308,30 456,60 561,30 632,50 Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 375,00 328,70 369,50 390,50 Selbsttätige Gleiswaage 2.3.3.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 339 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) 2.3.5.1 2.3.5.2 2.3.5.3 2.3.5.4 2.3.5.5 2.3.5.6 bis 10 kg über 10 kg bis 50 kg über 50 kg bis 250 kg über 250 kg bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg 198,50 308,30 456,60 561,30 632,50 Gebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 zuzüglich 375,00 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren 2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen 2.3.7.1 2.3.7.2 2.3.7.3 2.3.7.4 bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg bis 10 000 kg über 10 000 kg Eiersortiermaschinen Mechanische Eiersortiermaschinen 2.3.8.1 2.3.8.2 Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn jede weitere Einlaufbahn Elektronische Eiersortiermaschinen 2.3.8.3 2.3.8.4 Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn jede weitere Einlaufbahn Weitere Messgeräte 2.3.9.1 Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüsselzahlen 2.2... aufgeführten Gebührensätzen 386,10 55,20 138,80 46,30 546,60 552,20 635,10 712,30 Zusatzgebühren 2.3.10.1 2.3.11.1 E 2.3-1 Zusatzgebühr für umlaufende Waagenbahnen bei elektronischen Eiersortiermaschinen Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen Ermäßigungen Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2..., 2.3.5... und 2.3.7... wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Bei der Schlüsselzahl 2.3.8.3 wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt wird. 96,40 55,20 E 2.3-2 340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.8..., 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.8..., 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2..., 2.3.5..., 2.3.7..., 2.3.8..., 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.3.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) 1. Eichung Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) 3.0.1.1 3.0.1.2 3.0.1.3 3.0.1.4 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich ­ 60 °C bis 200 °C) 3.0.2.1 3.0.2.2 3.0.2.3 3.0.2.4 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich ­ 60 °C bis 400 °C) 3.0.3.1 3.0.3.2 3.0.3.3 3.0.3.4 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten Thermometer in Aräometern 3.0.4.1 3.0.4.2 3.0.4.3 erstes Thermometer jedes weitere Thermometer bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten Zusatzgebühren 3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern für teilweise eintauchend justierte Thermometer 3.0.6.1 3.0.6.2 Eintauchtiefe bis 30 cm Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 13,80 32,30 12,40 17,00 8,50 6,40 53,80 13,50 43,10 10,80 49,70 12,40 39,70 9,90 45,50 11,40 36,40 9,10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 341 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 3.0.6.3 3.0.6.4 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung Extremthermometer bei Glasthermometern 28,90 12,40 3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1... bis 3.0.6... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 1,20 Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks 1. Eichung Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk Klasse 1,6 bis 4,0 4.1.1.1 4.1.1.2 bis zu zehn Stück, je Gerät ab dem elften Stück, je Gerät Klasse 1,0 4.1.2.1 4.1.2.2 bis zu zehn Stück, je Gerät ab dem elften Stück, je Gerät Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) 4.1.3.1 je Gerät Reifendruckmessgeräte 4.2.1.1 4.2.1.2 4.2.1.3 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1... oder 4.2... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 36,30 19,80 68,50 96,00 70,40 56,90 63,70 60,00 Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens 1. Eichung Behälter ohne Einteilung H 5-1 Hinweis für Behälter ohne Einteilung: Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet. mit einem Volumen 5.0.1.1 5.0.1.2 5.0.1.3 5.0.1.4 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) über 200 l bis 1 000 l ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1... genannten Gebührentatbeständen 5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 66,60 24,30 33,10 151,10 41,90 342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Ortsfeste Behälter mit Einteilung Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen 5.0.4.1 5.0.4.2 5.0.4.3 5.0.4.4 5.0.4.5 5.0.4.6 bis 2 m3 über 2 ab 10 100 m3 m3 , bis 10 m3 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 1 544,20 1 875,10 209,60 3 750,20 m3 , m3 , je angefangene 100 je angefangene 100 m3 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) 1 875,10 500,00 je angefangene 10 m3 ab 100 ab 500 Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen 5.0.5.1 5.0.5.2 5.0.5.3 5.0.5.4 bis 500 m3 über 500 m3 bis 5 000 m3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 3 529,60 4 191,40 4 853,20 5 735,60 über 50 000 m3 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen 5.0.6.1 5.0.6.2 5.0.6.3 5.0.6.4 bis 500 m3 über 500 m3 bis 5 000 m3 m3 2 757,50 3 309,00 4 412,00 5 294,40 über 5 000 m3 bis 50 000 über 50 000 m3 Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen 5.0.7.1 5.0.7.2 5.0.7.3 5.0.7.4 bis 500 m3 über 500 m3 bis 5 000 m3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 über 50 000 m3 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1..., 5.0.2.1 oder 5.0.4... bis 5.0.7... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 992,70 1 764,80 2 867,80 3 970,80 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand 1. Eichung 5.3.1.1 Messwerkzeuge Ermäßigung E 5.3-1 Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt. 59,90 5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 214,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 343 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser 1. Eichung Hinweise: H 5.4-1 H 5.4-2 Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Kraftstoffzapfanlagen gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. In die Gebühren eingeschlossen sind ­ bei Kraftstoffzapfanlagen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, ­ bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. H 5.4-3 Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) bei Rundfahrt (ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) 5.4.1.1 5.4.1.2 5.4.1.3 5.4.1.4 5.4.1.5 5.4.1.6 über 20 l/min bis 100 l/min über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) über 100 l/min bis 500 l/min über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) Milchmessanlagen 5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 358,40 376,50 431,30 121,00 167,10 158,40 207,70 441,20 491,20 5.4.2.2 5.4.2.3 5.4.2.4 über 100 l/min bis 500 l/min über 500 l/min bis 1 000 l/min über 1 000 l/min Schmierölmessanlagen 5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) 102,20 5.4.5.1 5.4.5.2 bis 500 l/min über 500 l/min Weitere Messanlagen (insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff) und Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen)) 490,00 560,10 5.4.5.3 5.4.5.4 5.4.5.5 5.4.5.6 5.4.5.7 bis 100 l/min über 100 l/min bis 500 l/min über 500 l/min bis 1 000 l/min über 1 000 l/min bis 5 000 l/min über 5 000 l/min 304,30 464,30 780,20 986,70 1 653,90 344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüsselzahlen 5.0... und 5.4.1... bis 5.4.5... aufgeführten Gebührensätzen H 5.4-4 Hinweis: Die bei den Gebührentatbeständen 5.0... und 5.4.1... bis 5.4.5... verwendete Bezeichnung ,,Volumen" ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als ,,Masse" und die Volumeneinheit ,,l" ist als ,,kg" zu lesen. Ermäßigungen E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt: a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.5... von 25 Prozent, b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) und Milchmessanlagen von 30 Prozent und c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder weiteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 15 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 5.4-1 gewährt wird. E 5.4-2 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1..., 5.4.2... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1..., 5.4.2... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1..., 5.4.2... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) 1. Eichung H 5.5-1 Hinweis: Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den Schlüsselzahlen 7.2... erhoben. Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.1.1 5.5.1.2 5.5.1.3 5.5.1.4 bis (Q3) = 10 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h über 10 m3/h bis 50 m3/h über 50 m3/h bis 100 m3/h 17,90 24,90 56,70 129,20 Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.1.5 bis (Q3) = 10 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 6 m3/h 11,10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 345 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 15,00 Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.1.7 5.5.1.8 5.5.1.9 bis (Q3) = 10 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h 8,40 11,80 Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5... zuzüglich 81,40 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) 2. Befundprüfung Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Dauerdurchfluss (Q3) 5.5.6.1 5.5.6.2 5.5.6.3 bis (Q3) = 16 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über (Q3) = 160 mit einem Nenndurchfluss Qn bis 10 m3/h, pro Stück über 10 m3/h bis 100 m3/h über 100 m3/h 81,40 (Festgebühr) 258,40 (Festgebühr) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte Gase für strömende Eichung von Volumengaszählern (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) 5.6.1.1 5.6.1.2 5.6.1.3 5.6.1.4 5.6.1.5 bis 10 m3/h über 10 über 40 m3/h m3/h bis 40 m3/h m3/h m3/h m3/h 22,50 60,80 108,60 225,60 382,00 bis 100 über 100 über 650 m3/h m3/h bis 650 bis 2 500 bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück, 5.6.1.6 5.6.1.7 bis 10 m3/h über 10 m3/h bis 40 m3/h bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück 5.6.1.8 bis 10 m3/h Befundprüfung bei Volumengaszählern (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss 5.6.1.9 5.6.1.10 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) über 10 m3/h, pro Stück 101,30 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 14,50 15,50 26,00 346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung) 5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 1. Eichung Teilgeräte Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase Temperatur-Mengenumwerter 5.6.9.1 5.6.9.2 Prüfung auf dem Prüfstand Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) Zustands-Mengenumwerter 5.6.9.3 5.6.9.4 5.6.9.5 Prüfung auf dem Prüfstand Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort 338,80 583,70 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... 135,10 380,00 Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten 5.6.9.6 5.6.9.7 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 2. Befundprüfung bei Teilgeräten Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 140,80 27,60 Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität H 6.0-1 H 6.0-2 Hinweise: Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung Eichung Einphasenwechselstromzähler 6.0.1.1 6.0.1.2 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler 6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) Eichung Mehrphasenwechselstromzähler 6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 21,30 96,10 19,60 12,20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 347 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler 13,50 6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks 102,60 6.0.5.1 6.0.5.2 6.0.5.3 bei messtechnischer Prüfung bei Funktionskontrolle Energieüberverbrauchsmesswerk Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung 12,10 4,00 12,10 6.0.6.1 6.0.6.2 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal Messwandlerzähler Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) Für eine beendete Befundprüfung an einer unter den Schlüsselzahlen 6.0.5..., 6.0.6... oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Zusatzeinrichtung (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5..., 6.0.6... oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5..., 6.0.6... oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität 12,10 4,00 36,30 6.0.7.1 6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 6.5.1.2 Spannungswandler Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) 1. Eichung Hinweise: H 7.2-1 H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2... erhoben. Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. H 7.2-3 348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl H 7.2-4 Sachgebiet Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1 bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5... sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzahlen 7.3... Teilgeräte Durchflusssensoren bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp 7.2.1.1 7.2.1.2 7.2.1.3 bis 3 m3/h über 3 m3/h bis 10 m3/h über 10 m3/h bis 50 m3/h 53,00 85,00 172,00 bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück 7.2.1.4 7.2.1.5 7.2.1.6 bis 3 m3/h über 3 m3/h bis 10 m3/h m3/h 39,00 59,00 125,00 über 10 m3/h bis 50 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 7.2.1.7 7.2.1.8 bis 3 m3/h über 3 m3/h bis 10 m3/h 33,00 55,00 Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) 7.3.1.1 7.3.1.2 7.3.1.3 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) 7.3.2.1 7.3.2.2 Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück Temperaturfühlerpaar 7.4.1.1 7.4.1.2 7.4.1.3 Temperaturfühlerpaar bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2..., 7.3... oder 7.4... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 50,50 26,50 13,50 165,50 82,50 56,00 27,00 13,50 Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten 1. Eichung H 8-1 Hinweis: Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 349 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet bei drei Prüfpunkten 8.1.1.1 8.1.1.2 8.1.1.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät bei fünf Prüfpunkten 8.1.2.1 8.1.2.2 8.1.2.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent bei drei Prüfpunkten 8.1.3.1 8.1.3.2 8.1.3.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät bei fünf Prüfpunkten 8.1.4.1 8.1.4.2 8.1.4.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät Zusatzgebühren 8.1.5.1 8.1.5.2 8.1.5.3 8.1.5.4 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät jeder zusätzliche Prüfpunkt Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart Weitere Messgeräte 8.1.6.1 8.1.6.2 8.2.1.1 8.4.1.1 8.5.1.1 Pyknometer (ohne Skale) Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück Tauchkörper (Dichtekugel) digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1... bis 8.1.6..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 100,30 48,30 109,90 338,30 5,70 8,50 7,80 8,50 82,20 46,80 31,20 22,00 38,30 25,50 16,30 32,60 22,00 17,00 23,40 16,30 9,90 Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten 1. Eichung Getreideprober 9.1.1.1 9.1.1.2 Viertelliterprober Literprober 244,20 244,20 350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten 9.2.1.1 9.2.1.2 H 9.2-1 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Hinweis: Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. 269,60 109,60 9.2.1.4 9.3.1.1 9.4.1.1 jede weitere Getreideart und Messzelle Atemalkohol-Messgerät Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) 33,20 110,30 5,70 H 9.5-1 Hinweis: Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3... erhoben. 9.5.1.1 9.5.1.2 9.5.1.3 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden vom zweiten Stück ab jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1..., 9.2..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 441,20 308,80 27,60 Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen 1. Eichung 10.1.1.1 Brennwertmessgeräte nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Mengenumwerter für Gas Brennwertmengenumwerter 10.2.1.1 10.4.1.1 Prüfung am Gebrauchsort Gasbeschaffenheitsmessgeräte 583,70 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 351 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen 1. Eichung 11.1.1.1 Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal 11.1.2.1 11.1.3.1 11.1.4.1 11.1.5.1 11.1.6.1 11.1.7.1 11.1.8.1 11.1.9.1 Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) Grundeigenschaften nach IEC (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) Zeitbewertung Impuls C-bewerteter Spitzenschallpegel Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) Taktmaximalpegel AI-bewerteter Mittelungspegel Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen 11.1.10 11.1.11 akustische Prüfung eines Mikrofons je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) Weiteres Messgerät 11.2.1.1 Schallkalibrator 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 201,60 90,70 50,40 616723 403,20 378,00 151,20 151,20 226,80 100,80 100,80 100,80 75,60 Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr 1. Eichung Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.1.1.1 12.1.1.2 12.1.2.1 12.1.3.1 12.1.4.1 12.1.5.1 12.1.5.2 Radlastmesser für Einzelradlast Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage Radar-Geschwindigkeitsmessanlage jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 107,00 233,80 275,80 386,10 518,40 430,20 165,50 2 3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. 352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 12.1.6.1 12.1.7.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage Rollenprüfstand für Zweiräder 430,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten 12.1.8.1 12.1.9.1 12.1.9.2 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) H 12.2-1 Hinweis: Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. 154,40 411,20 220,60 12.2.1.1 12.2.1.2 im Rahmen einer Rundfahrt im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts 75,20 52,00 H 12.2-2 Hinweis: Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. 12.2.2.1 12.2.2.2 im Rahmen einer Rundfahrt im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 85,90 57,80 12.3.1.1 Stoppuhren Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen 28,60 12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs 76,80 12.5.1.1 12.5.2.1 12.5.2.2 12.5.2.3 12.5.3.1 Kfz-Abstandsmessgerät Rotlichtüberwachungsanlage Messstelle für Rotlichtüberwachung Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder 12.5... aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder 12.5... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2..., 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder 12.5... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 397,10 187,50 496,10 386,10 71,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 353 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung 1. Eichung Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis 13.1.1.1 13.1.1.2 13.1.1.3 13.1.1.4 Messgerätegrundgebühr Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt Stabdosimeter Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts 13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 121,30 55,20 13,20 77,20 Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis 13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... Radioaktive Kontrollvorrichtungen 13.3.1.1 13.3.1.2 13.3.1.3 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart für jede pro Messposition durchgeführte Messung Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern 13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung 71,70 91,50 22,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schlüsselzahlengruppe 14: Genehmigungen aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung, Erlaubnis und Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung 14.1.1.1 14.2.1.1 Erteilung der Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los 25,20 238,90 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 1 135,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... 14.2.1.2 14.3.1.1 14.3.1.2 Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes (Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen) Ortsbegehung 14.4.1.1 Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung (Software-Aktualisierung) pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung (Software-Aktualisierung) pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes (Software-Aktualisierung) 14.4.1.2 14.4.1.3 14.5.1.1 Erlaubnis zur Instandsetzung und Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung gemäß § 54 der Mess- und Eichverordnung Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung 15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 355 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 15.2.1.2 Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse Hinweis: Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes. 1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung, bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.1.1 16.1.1.2 16.1.1.3 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von 16.1.2.1 16.1.2.2 16.1.2.3 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.3.1 16.1.3.2 16.1.3.3 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.4.1 16.1.4.2 16.1.4.3 bis zu 8 Packungen von 9 bis zu 13 Packungen von 14 bis zu 20 Packungen mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang 16.1.5.1 bis zu 8 Packungen 319,90 278,00 327,60 356,30 523,90 607,80 693,80 214,30 242,70 365,10 276,60 332,00 362,90 356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet 16.1.5.2 16.1.5.3 von 9 bis zu 13 Packungen von 14 bis zu 20 Packungen b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpackungsverordnung 419,10 617,70 16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung sowie Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung) 16.3.1.1 16.3.1.2 16.3.1.3 bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung 16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) 16.4.2.1 16.4.2.2 16.4.2.3 bis zu acht Verkaufseinheiten von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten 2. Sonderfälle a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maßbehältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem Stichprobenumfang von 154,70 183,70 212,70 155,30 210,20 276,80 124,40 94,10 102,50 134,80 16.5.1.1 16.5.1.2 16.5.1.3 bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen über 80 abgefüllten Maßbehältnissen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 357 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl H 16.5-1 Sachgebiet Hinweis: Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen. 16.5.2.1 bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3 i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung 424,70 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Messund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Messund Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Messund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung 16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) 124,40 16.6.2.1 16.6.2.2 16.6.2.3 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung 155,30 210,20 276,80 16.7.1.1 16.7.1.2 beim Hersteller in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 100,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung 16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungsverordnung 130,90 358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Bestimmung (je Stichprobe) 16.7.3.1 16.7.3.2 16.7.3.3 16.7.3.4 16.7.3.5 des mittleren Stückgewichtes des mittleren Längengewichtes des mittleren Flächengewichtes der mittleren Feinheit von Garnen der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei unverpackten Backwaren gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 55,20 65,50 49,10 130,90 130,90 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes 16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen Hinweise: H 17-1 H 17-2 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr von 17.1.1.1 17.1.1.2 17.1.1.3 17.1.1.4 17.1.1.5 bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder bis zu fünf Prüfständen über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf Prüfständen über 50 000 bis zu 150 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen über 150 000 Messgeräten 2 807,30 3 743,10 4 678,90 5 614,70 6 550,50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 359 Höhe der Gebühr in Euro Schlüsselzahl Sachgebiet Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1... 17.1.1.6 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... oder 19.1.2... 756,70 bis 1 513,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1... 17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse 17.1.2.2 Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung 17.2.1.1 17.2.1.2 Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 344,50 180,40 Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen 18.1.1.1 18.2.1.1 18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von fünf Messwerten) Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten 22,00 75,00 Die Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,00 Euro pro Messwert Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe 19.1.1.1 19.1.1.2 19.1.1.3 eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses oder einer Meister- oder Technikerausbildung ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe 19.1.2.1 19.1.2.2 19.1.2.3 eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses eines Bachelorabschlusses bzw. eines gleichwertigen Abschlusses oder einer Meister- oder Technikerausbildung ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 177,00 125,00 99,00 142,00 100,00 79,00