Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 21 vom 05.06.2015  - Seite 786 bis 812 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz)

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786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz)1 Vom 28. Mai 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) Artikel 2 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 4 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH Artikel 9 Inkrafttreten Kapitel 3 Entschädigungsverfahren § 12 Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls § 13 Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen § 14 Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche § 15 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung § 16 Forderungsübergang bei Entschädigung Teil 3 Einlagensicherungssysteme Kapitel 1 Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel § 17 Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme § 18 Verfügbare Finanzmittel § 19 Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung § 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel § 21 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit der Daten Kapitel 2 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen Abschnitt 1 Errichtung gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen; Zuordnung der CRR-Kreditinstitute § 22 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen § 23 Verordnungsermächtigung § 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung § 25 Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung Abschnitt 2 Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen § 26 Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen § 27 Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen § 28 Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall § 29 Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge § 30 Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen § 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen § 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung § 33 Verordnungsermächtigung Artikel 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § § § § 1 2 3 4 Sicherungspflicht der Institute Begriffsbestimmungen Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei Umwandlung Teil 2 Entschädigung der Einleger Kapitel 1 Entschädigungsanspruch § § § § § 5 6 7 8 9 Rechtsanspruch auf Entschädigung Nicht entschädigungsfähige Einlagen Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs Deckungssumme Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg Kapitel 2 Eintritt des Entschädigungsfalls § 10 Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls § 11 Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls; Unterrichtung des Einlagensicherungssystems 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 Abschnitt 3 Prüfung der CRR-Kreditinstitute durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen § § § § § § Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute Prüfung der CRR-Kreditinstitute Durchführung der Prüfung Bericht über das Ergebnis der Prüfung Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über Mängelbeseitigung § 40 Unterrichtung der Bundesanstalt Abschnitt 4 Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren § 41 Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen § 42 Zwangsmittel Kapitel 3 Als Einlagensicherungssystem anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme Abschnitt 1 Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme und laufende Pflichten § 43 Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme § 44 Anerkennungsantrag § 45 Anzeigepflichten § 46 Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen Abschnitt 2 Mindestanforderungen an die Satzung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem § 47 Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem § 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme Abschnitt 3 Stützungsmaßnahmen durch anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme § 49 Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme Kapitel 4 Aufsicht und Prüfungsrechte § § § § § § 50 51 52 53 54 55 Aufsicht über Einlagensicherungssysteme Prüfung durch die Bundesanstalt Prüfung der Einlagensicherungssysteme Prüfungsbericht Prüfung der Systeme durch Stresstests Prüfung durch den Bundesrechnungshof Kapitel 5 Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungssystemen § 56 Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinstituten in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums 34 35 36 37 38 39 787 § 57 Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 58 Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts § 59 Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland Kapitel 6 Bußgeldvorschriften § 60 Bußgeldvorschriften Teil 4 Institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung § 61 Anforderungen an nicht anerkannte Systeme Teil 5 Schlussvorschriften § 62 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 63 Übergangsregelung Te i l 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n §1 Sicherungspflicht der Institute Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, ihre Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu sichern. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als CRR-Kreditinstitute auch Zweigstellen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland unterhalten werden und zumindest das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und das Kreditgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes betreiben. §2 Begriffsbestimmungen (1) Einlagensicherungssysteme im Sinne dieses Gesetzes sind 1. gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach § 22 Absatz 2 und 2. institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach § 43 als Einlagensicherungssystem anerkannt sind. (2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine Haftungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (3) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die 1. sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und 788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 2. vom CRR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind. Von Einlagen nach Satz 1 ausgenommen ist ein Guthaben, wenn 1. die Existenz dieses Guthabens nur durch ein Finanzinstrument im Sinne des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und bereits zum 2. Juli 2014 bestand, 2. das Guthaben nicht zum Nennwert rückzahlbar ist oder 3. das Guthaben nur im Rahmen einer bestimmten, vom CRR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist. Als Einlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRRKreditinstituts, das auch die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes besitzt, sofern die Verbindlichkeiten des CRR-Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen. (4) Entschädigungsfähige Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einlagen mit Ausnahme der nicht entschädigungsfähigen Einlagen gemäß § 6. (5) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile entschädigungsfähiger Einlagen, die die Deckungssumme gemäß § 8 nicht übersteigen. §3 Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung (1) Die Internetseiten der Einlagensicherungssysteme müssen alle erforderlichen Informationen für die Gläubiger eines CRR-Kreditinstituts, die Inhaber einer Einlage sind (Einleger), enthalten, insbesondere Informationen über das Entschädigungsverfahren und die Bedingungen der Einlagensicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Die Informationen für die Einleger können die Funktionsweise des Einlagensicherungssystems sachlich beschreiben, dürfen aber keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten. §4 Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei Umwandlung (1) Ein CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle einer Umwandlung, die zu einem Wechsel des Einlagensicherungssystems führt, mindestens einen Monat, bevor die Umwandlung wirksam wird, über die Umwandlung und den Wechsel des Einlagensicherungssystems zu informieren, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) lässt aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist zu. Über eine Verkürzung der Frist nach Satz 1 entscheidet die Bundesanstalt auf Antrag des CRR-Kreditinstituts innerhalb von fünf Arbeitstagen. (2) Die Einleger sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Informationen nach Absatz 1 ihre entschädigungsfähigen Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 einschließlich der Ansprüche auf Zinsen auf diese Einlagen, soweit sie die Deckungssumme gemäß § 8 übersteigen, höchstens jedoch den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betrag entschädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes CRR-Kreditinstitut zu übertragen. Te i l 2 Entschädigung der Einleger Kapitel 1 Entschädigungsanspruch §5 Rechtsanspruch auf Entschädigung (1) Der Einleger hat im Entschädigungsfall gegen das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 6 bis 15. Darf der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen, steht der Anspruch auf Entschädigung dem uneingeschränkt Nutzungsberechtigten zu, sofern dieser im Zeitpunkt des Entschädigungsfalls bekannt ist oder ermittelt werden kann. (2) Das Einlagensicherungssystem, dem das CRRKreditinstitut angehört, ist verpflichtet, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 des Anlegerentschädigungsgesetzes zu entschädigen. (3) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes weg, haftet das Einlagensicherungssystem nur für Verbindlichkeiten des CRR-Kreditinstituts, die vor dem Wegfall begründet wurden. §6 Nicht entschädigungsfähige Einlagen Nicht nach § 5 werden folgende Einlagen entschädigt: 1. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben, 2. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 3. Einlagen, die entstanden sind im Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) verurteilt worden sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 789 4. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 5. Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1), 6. Einlagen, die nicht mehr verfügbar sind und bei denen die Identität ihres Inhabers niemals nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG festgestellt wurde, 7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), 8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, insbesondere von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10), 10. Einlagen staatlicher Stellen, insbesondere staatlicher Stellen des Bundes, eines Landes, eines rechtlich unselbständigen Sondervermögens des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines anderen Staats oder einer Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staats, 11. Schuldverschreibungen eines CRR-Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. §7 Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs (1) Der Entschädigungsanspruch des Einlegers richtet sich nach dem Umfang seiner entschädigungsfähigen Einlagen und ist der Höhe nach auf die Deckungssumme nach § 8 begrenzt. (2) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der entschädigungsfähigen Einlagen bei Eintritt des Entschädigungsfalls, einschließlich der Ansprüche auf Zinsen auf entschädigungsfähige Einlagen bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungsfalls nach § 10 Absatz 1, zugrunde zu legen. (3) Die Deckungssumme nach § 8 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR- Kreditinstitut nach Absatz 2, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt werden. (4) Bei einem Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können (Gemeinschaftskonto), ist für die Deckungssumme nach § 8 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so wird die Einlage den Kontoinhabern jeweils zu gleichen Anteilen zugerechnet. (5) Für Konten, welche auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführt wird, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten. (6) Sind an einer entschädigungsfähigen Einlage mehrere Personen uneingeschränkt nutzungsberechtigt, gilt Absatz 4 entsprechend. (7) Die Entschädigung wird in Euro gewährt. Falls Konten eines Einlegers in einer anderen Währung als in Euro geführt werden, wird als Wechselkurs der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages verwendet, an dem die Bundesanstalt nach § 10 Absatz 1 den Entschädigungsfall festgestellt hat. Liegt ein Referenzkurs der Europäischen Zentralbank nicht vor, ist für die Umrechnung der Mittelkurs aus feststellbaren Anund Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen. (8) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Einlagensicherungssystem auf Verlangen jederzeit alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es zur Vorbereitung einer Entschädigung benötigt, einschließlich der Informationen über die entschädigungsfähigen Gesamteinlagen der einzelnen Einleger. Dafür sind die entschädigungsfähigen Einlagen so zu kennzeichnen, dass sie für jeden einzelnen Einleger sofort ermittelt werden können. Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensicherungssystem die für die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Daten nach den Vorgaben des Einlagensicherungssystems in maschinell bearbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen. §8 Deckungssumme (1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (Deckungssumme). (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn und soweit 1. die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRRKreditinstitut den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt durch die Gutschrift folgender nicht regelmäßig ausgezahlter Beträge: a) Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, b) Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündi- 790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 gung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod, c) Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Schäden beruhen, d) Beträge aus Zahlungen nach dem Recht anderer Staaten, die den in den Buchstaben a bis c genannten Leistungen und Zahlungen vergleichbar sind, und 2. der Entschädigungsfall eingetreten ist a) in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Gutschrift der Beträge nach Nummer 1, sofern diese Beträge ab Gutschrift auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, oder b) in einem Zeitraum ab Gutschrift der Beträge nach Nummer 1 bis zu sechs Monaten nach dem Tag, ab dem diese Beträge nach ihrer Gutschrift erstmalig auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können. (3) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b sind insbesondere: 1. Leistungen auf Grund des Sozialgesetzbuches; 2. Auszahlungen von Wertguthaben im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; 3. Leistungen auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes, der entsprechenden Regelungen der Länder, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sowie auf Grund von beamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen; 4. Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus betrieblicher Altersversorgung, aus nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderter Altersvorsorge sowie von berufsständischen Versorgungswerken; 5. Leistungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, des § 32 Absatz 2 Satz 2 des Sprecherausschussgesetzes, auf Grund personalvertretungsrechtlicher Vorschriften oder kirchenrechtlicher Vorschriften nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Mitarbeitervertretungsordnungen; 6. Abfindungen auf Grund der §§ 1a, 9, 13, 14 des Kündigungsschutzgesetzes, des § 113 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder auf Grund eines Aufhebungsvertrages oder auf Grund von Tarifverträgen; 7. schuldrechtliche Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 22 des Versorgungsausgleichsgesetzes; 8. Erstattungen eines Versicherungsunternehmens, die Gegenstand einer substitutiven Krankenversicherung im Sinne des § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind; 9. Leistungen auf Grund eines Vergleichs über die von den Nummern 1 bis 8 erfassten Leistungen. (4) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c sind insbesondere: 1. Leistungen auf Grund von Ansprüchen nach den Vorschriften des 27. Titels des Achten Abschnitts des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 2. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen; 3. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten; 4. Leistungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (5) Ein die Deckungssumme nach Absatz 1 übersteigender Rechtsanspruch auf Entschädigung gemäß § 5 in Verbindung mit Absatz 2 ist vom Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. §9 Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg (1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12. (2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben. Kapitel 2 Eintritt des Entschädigungsfalls § 10 Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls (1) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass 1. ein CRR-Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und 2. gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das CRRKreditinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird. (2) Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein CRR-Kreditinstitut nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen. Sie hat den Entschädigungsfall auch festzustellen, wenn sie gegenüber dem CRR-Kreditinstitut Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet hat und diese Maßnahmen länger als sechs Wochen andauern. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Entschädigungsfalls haben keine aufschiebende Wirkung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 791 § 11 Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls; Unterrichtung des Einlagensicherungssystems (1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Entschädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu geben. (2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls. füllen, ohne dass es eines Antrags beim Einlagensicherungssystem bedarf. Beträge, die vorübergehend einer hohen Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 unterliegen, sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang der Anmeldung dieser Beträge durch den Einleger gemäß § 8 Absatz 5 zu entschädigen. § 15 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung (1) Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschädigung durchschnittlich entstehen. (2) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben werden, wenn 1. der Anspruch des Einlegers auf Entschädigung streitig ist, 2. in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden haben, 3. der zu entschädigende Betrag Bestandteil einer vorübergehend höheren Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 ist oder 4. der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen kann. Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1 Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist zu erfüllen. (3) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann ausgesetzt werden, wenn 1. die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsstreitigkeit, 2. die Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt, die von einer zuständigen deutschen Behörde oder der Europäischen Union oder von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation verhängt worden sind und die für die Bundesrepublik Deutschland rechtlich verbindlich sind, bis zur Aufhebung der betreffenden Maßnahmen, 3. Tatsachen darauf hindeuten, dass der Entschädigungsanspruch sich auf Vermögenswerte bezieht, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen und aus diesem Grund ein Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet worden ist, bis zur Beendigung dieses Verfahrens. § 16 Forderungsübergang bei Entschädigung Soweit das Einlagensicherungssystem den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Forderungen gegen das CRR-Kreditinstitut auf das Einlagensicherungssystem über. Kapitel 3 Entschädigungsverfahren § 12 Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen. Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen. § 13 Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen (1) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in einer der folgenden Sprachen abzufassen: 1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das CRR-Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder 2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet. (2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat. § 14 Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche (1) Das Einlagensicherungssystem hat die Entschädigungsansprüche der Einleger unverzüglich zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einleger innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu entschädigen. (2) Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensicherungssystem auf Verlangen unverzüglich die für die Prüfung der Entschädigungsansprüche der Einleger und deren Entschädigung erforderlichen Unterlagen sowie die hierzu erforderlichen Angaben zu Einlagen und Einlegern zur Verfügung zu stellen. (3) Das Einlagensicherungssystem hat Ansprüche der Einleger auf Entschädigung bis zum 31. Mai 2016 spätestens 20 Arbeitstage und ab dem 1. Juni 2016 spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu er- 792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 Te i l 3 Einlagensicherungssysteme Kapitel 1 Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel § 17 Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme (1) Einlagensicherungssysteme müssen über angemessene Finanzmittel im Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten verfügen (verfügbare Finanzmittel). Zur Feststellung ihrer potentiellen Verbindlichkeiten haben sie angemessene Systeme einzurichten. (2) Die Einlagensicherungssysteme sorgen dafür, dass ihre verfügbaren Finanzmittel bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 mindestens eine Zielausstattung von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen nach § 8 Absatz 1 der ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute betragen. Hat ein Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 mehr als 0,8 Prozent der nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute für Auszahlungen verwendet, verlängert sich der Ansparzeitraum für das betroffene Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2028. (3) Unterschreiten die verfügbaren Finanzmittel die Zielausstattung, haben die Einlagensicherungssysteme dafür Sorge zu tragen, dass so lange wieder Beiträge erhoben werden, bis die Zielausstattung erneut erreicht ist. Verringern sich die verfügbaren Finanzmittel nach dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung, werden die Beiträge in einer Höhe festgesetzt, mit der die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht werden kann. (4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstattung nach Absatz 2 melden die CRR-Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dem sie angehören, bis zum 31. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Die Einlagensicherungssysteme geben die Meldungen der CRR-Kreditinstitute zusammengefasst bis zum 21. Februar jeden Jahres an die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank sowie die Abwicklungsbehörde weiter. (5) Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bis zum 31. März jeden Jahres die Höhe der in Deutschland nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel deutscher Einlagensicherungssysteme zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres mit. § 18 Verfügbare Finanzmittel (1) Als verfügbare Finanzmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Bargeld sowie Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in § 14 Absatz 3 genannten Zeitraums liquidiert werden können, zu berücksichtigen. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen, sowie alle Titel, von denen die Bundesanstalt auf Antrag eines Einlagensicherungssystems feststellt, dass diese Titel als ähnlich sicher und liquide anzusehen sind. (2) Als verfügbare Finanzmittel können abweichend von Absatz 1 auch Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem berücksichtigt werden, wenn 1. diese Zahlungsverpflichtungen vollständig besichert sind und 2. die Sicherheiten für diese Zahlungsverpflichtungen a) für das sind, Einlagensicherungssystem verfügbar b) aus risikoarmen Schuldtiteln bestehen und c) nicht mit Rechten Dritter belastet sind. (3) Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 2 an den verfügbaren Finanzmitteln ist im Hinblick auf die Anerkennung der Zielausstattung auf höchstens 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel des jeweiligen Einlagensicherungssystems begrenzt. (4) Die verfügbaren Finanzmittel müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Sie sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und eine ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind. Die Erträge aus der Anlage der verfügbaren Finanzmittel können zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten der Einlagensicherungssysteme verwendet werden. § 19 Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung (1) Die verfügbaren Finanzmittel werden durch Beiträge der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht. Die Verpflichtung der CRR-Kreditinstitute zur Beitragsleistung steht einer zusätzlichen Finanzierung eines Einlagensicherungssystems aus anderen Quellen nicht entgegen. (2) Die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist. (3) Ein Einlagensicherungssystem ist mit Zustimmung der Bundesanstalt berechtigt, zur Bemessung der risikobasierten Beiträge eigene risikobasierte Methoden zu verwenden. Die Berechnung der jeweiligen Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Die eigenen risikobasierten Methoden der Beitragsbemessung können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen. (4) Für CRR-Kreditinstitute, die risikoarmen Sektoren angehören oder die Mitglieder eines nicht als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Si- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 793 cherungssystems sind, können geringere Beiträge vorgesehen werden. (5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über die Methoden nach Absatz 3 unterrichtet, denen die Bundesanstalt zugestimmt hat. § 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel (1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden: 1. zur Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes, 2. für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer Abwicklung von CRR-Kreditinstituten. (2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden. § 21 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit der Daten (1) Personen, die bei einem Einlagensicherungssystem beschäftigt oder für dieses tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt, die Abwicklungsbehörde, die Deutsche Bundesbank, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergegeben werden. (3) Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten. Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. zugeordneten CRR-Kreditinstitute zu erheben, die Mittel nach Maßgabe dieses Gesetzes anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeordneten CRR-Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Einlagen zu entschädigen. (2) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen sind 1. juristische Personen des Privatrechts, denen die Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 zugewiesen sind (beliehene Entschädigungseinrichtungen), 2. Entschädigungseinrichtungen, die durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichtet werden. (3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen entscheidet die Bundesanstalt. (4) Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 5 haftet die gesetzliche Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das ihr auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten. § 23 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuzuweisen, wenn diese juristische Person bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet. Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn 1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind und 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragserhebung, die Verwaltung der Mittel und die Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens einer Million Euro vorhält. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Änderungen der Satzung der juristischen Person vorbehalten und nähere Bestimmungen über die Auflösung und Abwicklung der Entschädigungseinrichtung erlassen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gesetzliche Entschädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu errichten und nähere Bestimmungen zur Verwaltung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen und zur angemessenen Vergütung der Verwaltung zu erlassen, wenn gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 nicht zur Verfügung stehen, insbesondere wenn eine Kapitel 2 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen Abschnitt 1 Errichtung gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen; Zuordnung der CRR-Kreditinstitute § 22 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen (1) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen haben die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, insbesondere haben sie die Beiträge der ihnen 794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 solche Entschädigungseinrichtung aufgelöst oder abgewickelt wird. § 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung (1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet: 1. Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder 2. Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute. (2) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn 1. das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt, 2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht gefährdet wird und 3. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt. (3) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören, 1. die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung beantragt haben und 2. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt. (4) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen. (5) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört. § 25 Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung (1) Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 4 bleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge und Zahlungen an seine bisherige Entschädigungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu leisten. (2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte, die Beiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die in den zwölf Monaten vor Ende der Zuordnung gezahlt wurden, auf diese Entschädigungseinrichtung zu übertragen. (3) Das CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger innerhalb eines Monats nach dem Wechsel zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung über diesen Wechsel zu informieren. Abschnitt 2 Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen § 26 Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen (1) Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Erreichung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen der Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 bis 4 berechnet, zuzüglich eines angemessenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten. Die Entschädigungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. (2) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August 1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4 berechnete einmalige Zahlung zu leisten. § 27 Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen (1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nicht aus, um die Einleger eines der Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstituts im Entschädigungsfall zu entschädigen, sind die dieser gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute verpflichtet, 1. Sonderbeiträge als Vorausleistung zur Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß § 29 zu leisten oder 2. Sonderzahlungen zur Rückführung von Krediten zur Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß § 30 zu leisten. (2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht nur für CRR-Kreditinstitute, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung bereits zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren und zum Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungsfalls der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung noch angehörten. (3) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung der nach den Absätzen 1 und 2 beitrags- oder zahlungspflichtigen CRR-Kreditinstitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des jeweiligen CRR-Kreditinstituts zur Gesamtsumme aller zuletzt fälligen vollen Jahresbeiträge und einmaligen Zahlungen nach § 26 Absatz 2. Für CRR-Kreditinstitute, die noch keinen Jah- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 795 resbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach § 26 Absatz 2. (4) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Maßgabe der §§ 29 und 30 zu erheben. In einem Abrechnungsjahr darf eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung jedoch nur Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in Höhe von maximal 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute erheben. Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung unter außergewöhnlichen Umständen zum Schutz der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung höhere Sonderbeiträge verlangen. (5) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung kann die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung gegenüber einem CRR-Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt ganz oder teilweise zurückstellen, wenn die Gefahr besteht, dass dieses CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an die gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Die Zurückstellung erfolgt auf Antrag des CRR-Kreditinstituts. Das CRRKreditinstitut hat mit dem Antrag die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen, dass durch die Gesamtheit der an die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde. Eine solche Zurückstellung wird für maximal sechs Monate gewährt und kann auf Antrag des CRR-Kreditinstituts jeweils um weitere sechs Monate verlängert werden. Die zurückgestellten Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen sind zu erheben, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass die Liquidität und die Solvenz des Kreditinstituts durch die Zahlung nicht mehr gefährdet sind. Die zurückgestellten Beträge werden mit Ablauf der Zurückstellung fällig. § 28 Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall (1) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 11 Absatz 2 den Mittelbedarf festzustellen. (2) Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in diesem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung dieses Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten. (3) Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung anhand der Unterlagen zu bestimmen, die von den CRR-Kreditinstituten nach § 14 Absatz 2 zu übermitteln sind. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand dieser Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung die Gesamtentschädigung insbesondere auf Grund folgender Daten zu schätzen: 1. der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall, 2. der durchschnittlichen Entschädigungsleistung und 3. der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten. § 29 Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge (1) Übersteigt der für einen Entschädigungsfall festgestellte Mittelbedarf zum Zeitpunkt der Feststellung die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung, hat die Entschädigungseinrichtung in dieser Höhe vorbehaltlich des § 30 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. (2) Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung im Entschädigungsfall den festgestellten Mittelbedarf übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. (3) Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig. § 30 Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen (1) Kann die Entschädigungseinrichtung den festgestellten Mittelbedarf im Entschädigungsfall nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflicht nach § 14 Absatz 3 durch die Erhebung von Sonderbeiträgen decken, hat sie einen Kredit aufzunehmen. (2) Wenn die Entschädigungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus den verfügbaren Finanzmitteln bedienen kann, hat sie für die Tilgung, die Zinsen und die Kosten dieses Kredits Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor Fälligkeit der jeweiligen Forderung aus dem Kredit, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide fällig. (3) Anstelle der Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 29 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauffolgenden Abrechnungsjahres aus den verfügbaren Finanzmitteln vollständig zurückgeführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen nach Absatz 2 erforderlich wird. § 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen (1) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten. (2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung 796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits verwendet worden sind. § 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. § 33 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu treffen über 1. die Methoden der Beitragsbemessung nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4, 2. die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonderbeiträge und der Sonderzahlungen, 3. die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge, 4. die Modalitäten der Kreditaufnahme, 5. die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren Finanzmittel, 6. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3 als verfügbare Finanzmittel. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zu hören. (2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Abschnitt 3 Prüfung der CRR-Kreditinstitute durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen (2) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, die Entschädigungseinrichtung über jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells oder eine Änderung sonstiger wesentlicher Umstände zu informieren, die den Umfang der gedeckten Einlagen wesentlich erhöhen oder der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls begründen oder erhöhen können. § 35 Prüfung der CRR-Kreditinstitute (1) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 7 Absatz 8 regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRRKreditinstitute vorzunehmen. Sie hat die Intensität und Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwartenden Gesamtentschädigung auszurichten. (2) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubniserteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls im Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung haben keine aufschiebende Wirkung. § 36 Durchführung der Prüfung (1) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen haben die Prüfungen nach § 35 durch eigene sachkundige Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit den Prüfungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie andere Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, sofern keine Umstände vorliegen, die bei diesen Personen im Hinblick auf die zu prüfenden CRR-Kreditinstitute Interessenkonflikte begründen können. Die Entschädigungseinrichtung hat die mit den Prüfungen betrauten Personen zu verpflichten, ihr das Vorliegen entsprechender Umstände unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfungen dürfen nicht durch den Abschlussprüfer oder den Prüfer der Meldepflichten und Verhaltensregeln des CRR-Kreditinstituts durchgeführt werden. (2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung legt die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedürfen. (3) Während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten ist den Mitarbeitern der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder den für sie nach Absatz 1 tätigen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des CRR-Kreditinstituts zu gestatten. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren § 34 Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute (1) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, unverzüglich den festgestellten Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht einzureichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, welche die Entschädigungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 797 Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (4) Die Mitarbeiter der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sowie die für sie nach Absatz 1 tätigen Personen können die Geschäftsräume eines CRR-Kreditinstituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Maßnahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes gegen dieses CRR-Kreditinstitut angeordnet hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die diese benötigen, um ein Entschädigungsverfahren gemäß den §§ 12 bis 15 vorzubereiten. Sofern Bereiche des CRR-Kreditinstituts auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen entsprechend. § 37 Bericht über das Ergebnis der Prüfung (1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist ein Bericht zu erstellen. (2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei dem CRR-Kreditinstitut begründen. (3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Verstöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese Feststellungen. § 38 Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens (1) Die für Prüfungen nach § 35 entstehenden Kosten haben die geprüften CRR-Kreditinstitute der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, zu erstatten. (2) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen haben den geeigneten Dritten den für eine Prüfung nach den §§ 35 bis 37 entstehenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen. (3) Das CRR-Kreditinstitut hat der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der es zugeordnet ist, die Aufwendungen zur Durchführung oder Vorbereitung eines Entschädigungsverfahrens nach den §§ 12 bis 15 zu ersetzen. § 39 Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über Mängelbeseitigung (1) Stellt die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 einen Mangel hinsichtlich der rechtlichen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage des CRR-Kreditinstituts fest und ist der Mangel geeignet, die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls zu erhöhen, kann die Entschädigungseinrichtung das CRR-Kreditinstitut auffordern, ihr über die zur Beseitigung des Mangels geplanten Maßnahmen und deren Umsetzung zu berichten. (2) Die Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach § 35 bleiben hiervon unberührt. § 40 Unterrichtung der Bundesanstalt Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen. Abschnitt 4 Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungse i nr i c h t u n g u n d Ve r w a l t u n g s v e r f a hre n § 41 Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen (1) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut die Beitrags-, Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 7 Absatz 8, den §§ 26, 27, 35, 36, 38 und 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRRKreditinstitut zugeordnet ist, die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank darüber zu unterrichten. (2) Die Bundesanstalt fordert das CRR-Kreditinstitut auf, seine Verpflichtungen gegenüber der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt zu erfüllen. Erfüllt das CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen nicht innerhalb der Frist nach Satz 1, kann die Entschädigungseinrichtung dem CRR-Kreditinstitut mit einer Frist von einem weiteren Monat den Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Hat das CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen bei Ablauf der Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht erfüllt, so schließt die betroffene Entschädigungseinrichtung das CRRKreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt aus. (3) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung sichert Einlagen, die bis zum Ausschluss des CRR-Kreditinstituts nach Absatz 2 Satz 3 entgegengenommen wurden, weiterhin in vollem Umfang nach Maßgabe dieses Gesetzes. (4) Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und dessen Rechtsfolgen zu informieren. § 42 Zwangsmittel (1) Die Befolgung der Verfügungen, die die gesetzliche Entschädigungseinrichtung innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, ist mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen. 798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 (2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu 50 000 Euro, bei Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100 000 Euro. 2. das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems; 3. die Namen der Personen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 und der Mitglieder des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 sowie Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind; 4. die Leitlinien und Rechtsgrundlagen für die Prüfung der dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute im Hinblick auf entschädigungsrelevante Risiken; 5. einen Organisationsplan, aus dem sich die Entscheidungsstruktur des institutsbezogenen Sicherungssystems ergibt; 6. Angaben zu den Pflichten der dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem, insbesondere zu den Pflichten zur Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörenden Prüfungsbericht sowie den Informations- und Auskunftspflichten entsprechend § 34 Absatz 1. (2) Ein Ansparplan hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben zur aktuellen finanziellen Ausstattung des Systems und der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Ausstattung; 2. Angaben zu den Einzelheiten der Erhebung von Jahres- und Sonderbeiträgen bei den dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRRKreditinstituten; 3. Angaben zur risikoorientierten Beitragserhebung nach § 19 und 4. Angaben zu den bei dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten vorhandenen gedeckten Einlagen. Der Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten, wie sich Maßnahmen nach § 49 in der Zukunft auf die Länge der Ansparphase auswirken können, und die Auswirkungen zu berücksichtigen. Soweit die Zielausstattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18 Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu machen. § 45 Anzeigepflichten (1) Die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen: 1. ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung; 2. die Bestellung einer Person nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind; 3. das Ausscheiden einer Person nach § 43 Absatz 2 Nummer 1; 4. die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 unter Angabe der Kapitel 3 Als Einlagensicherungssystem anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme Abschnitt 1 Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme und laufende Pflichten § 43 Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme (1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann auf Antrag von der Bundesanstalt als Einlagensicherungssystem anerkannt werden, wenn das System 1. die Entschädigung der Einleger der dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der §§ 5 bis 16 übernimmt, 2. die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und 3. hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bietet. (2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem bietet hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn 1. das System über mindestens zwei Personen verfügt, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung des Systems ausüben und zuverlässig und fachlich geeignet sind, 2. die Geschäftsführung des Systems von einem Kontrollorgan überwacht wird und die Mitglieder dieses Kontrollorgans entsprechend § 25d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion verfügen, 3. das System über die zur Erfüllung der Aufgaben eines Einlagensicherungssystems nach diesem Gesetz notwendige sachliche und personelle Ausstattung sowie über eine Organisation und Entscheidungsstruktur verfügt, die insbesondere die Entschädigung der Einleger sowie die Beitragserhebung und Verwaltung der Mittel sicherstellen, 4. die verfügbaren Finanzmittel nach § 18 getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden und 5. die Satzung des institutsbezogenen Sicherungssystems den Mindestanforderungen des § 47 Absatz 1 und 2 entspricht. § 44 Anerkennungsantrag (1) Der Anerkennungsantrag muss insbesondere folgende Unterlagen und Angaben enthalten: 1. einen Ansparplan nach Maßgabe von Absatz 2; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 799 Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde notwendig sind; 5. das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2; 6. die Absicht der Organe des Systems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung nach § 43 oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen. (2) Der Ansparplan nach § 44 Absatz 2 ist jährlich zu aktualisieren und der Bundesanstalt zum 10. Februar jeden Jahres vorzulegen. § 46 Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen (1) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 43 nicht mehr vor, kann die Anerkennung durch die Bundesanstalt widerrufen werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die bisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sie gemäß § 24 Absatz 1 zugeordnet sind. (3) Nach Zugang des Widerrufs hat das institutsbezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel bis zu dem in § 17 Absatz 2 genannten Betrag, einschließlich der Forderungen gegen die CRR-Kreditinstitute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2, innerhalb von fünf Arbeitstagen an die von der Bundesanstalt zu benennende gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu übertragen. (4) Sind die betroffenen CRR-Kreditinstitute verschiedenen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zugeordnet, werden die verfügbaren Finanzmittel anteilig nach der Höhe der gedeckten Einlagen der betroffenen CRR-Kreditinstitute aufgeteilt. Vorübergehend gedeckte Einlagen nach § 8 Absatz 2 werden dabei nicht berücksichtigt. Abschnitt 2 Mindestanforderungen an die Satzung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem lungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen diese Rechte durchgesetzt werden können; 4. Voraussetzung und Umfang der Weitergabe von eigenen und fremden Geheimnissen, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Systems und der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, an die Bundesanstalt entsprechend den Regelungen für ein Einlagensicherungssystem nach diesem Gesetz oder dem Kreditwesengesetz; 5. Regelungen zur Ermächtigung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems zur Kreditaufnahme; 6. für den Fall des Widerrufs Vorschriften zu einer Übertragung des Vermögens gemäß § 46 Absatz 3 auf ein anderes von der Bundesanstalt zu benennendes Einlagensicherungssystem; 7. Regelungen zum Ausschluss von CRR-Kreditinstituten aus dem System entsprechend § 41, wobei § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe umzusetzen ist, dass Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut von dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem mit Zustimmung der Bundesanstalt vorgenommen werden. (2) Eine Änderung der Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird erst drei Monate nach der Anzeige gemäß § 45 Absatz 1 wirksam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt. (3) Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend § 41 Absatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt aus dem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zugehörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensicherungssystem gemäß § 1 Satz 1 nicht mehr gegeben ist. Der Ausschluss durch das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem wird wirksam, wenn die Feststellung der Bundesanstalt nach Satz 1 sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist. (4) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, wird es gemäß § 24 Absatz 1 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle eines nach Maßgabe des Absatzes 3 erfolgten Ausschlusses. § 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme (1) Die Beitragserhebung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine Satzung bestimmt. (2) In der Satzung ist mindestens vorzusehen, dass 1. die zur Erreichung der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 notwendigen Finanzmittel mindestens einmal jährlich durch Beiträge an das Sicherungssystem aufgebracht werden; 2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass die verfügbaren Finanzmittel im Entschädigungsfall nicht ausreichen, um die Einleger zu entschädigen; § 47 Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (1) Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes regeln: 1. die Beitragserhebung nach Maßgabe von § 48; 2. Bedingungen zur Durchführung von Maßnahmen nach Maßgabe von § 49; 3. Prüfungs-, Informations- und Auskunftsrechte gegenüber den dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten entsprechend den §§ 34 und 35 sowie Rege- 800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 3. in einem Beitragsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 erhoben werden dürfen; 4. die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung entsprechend § 27 Absatz 5 zurückgestellt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass ein CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem zu leistenden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann; 5. die dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute verpflichtet werden, ihre Beiträge auf erstes Anfordern hin zu leisten und eine entsprechende Garantieerklärung abzugeben. (3) In der Satzung kann die Erhebung von Mindestbeiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgesehen werden. Das Nähere über die Bemessung und Erhebung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem in seiner Satzung. Werden nach § 18 Absatz 2 und 3 Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem berücksichtigt, sind die Anforderungen an diese Zahlungsverpflichtungen in der Satzung zu regeln. (4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung enthaltenden Vorgaben zur Beitragserhebung. Abschnitt 3 Stützungsmaßnahmen durch anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme 5. diese Maßnahme mit der Zusage seitens des gestützten CRR-Kreditinstituts im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs des Einlegers zu gedeckten Einlagen verbunden ist und 6. die Bundesanstalt auf Grund einer Bewertung bestätigt, dass die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute in der Lage sind, die nach Absatz 3 zu erhebenden Sonderbeiträge zu zahlen. Das Nähere regelt das System in seiner Satzung. Es setzt sich mit der Bundesanstalt über die Maßnahmen und die Auflagen für das CRR-Kreditinstitut ins Benehmen. (2) Wenn die Bundesanstalt nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß § 62 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind, werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht durchgeführt. (3) Verwendet das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel für Maßnahmen nach Absatz 1, hat es sicherzustellen, dass die ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, erforderlichenfalls durch Sonderbeiträge, die Mittel, die für die Maßnahmen verwendet wurden, unverzüglich wieder zur Verfügung stellen, falls 1. Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 betragen oder 2. die verfügbaren Finanzmittel 25 Prozent der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 unterschreiten. Kapitel 4 Aufsicht und Prüfungsrechte § 49 Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme (1) Ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ist, um die Bestandsgefährdung eines ihm angehörenden CRR-Kreditinstituts zu verhindern, berechtigt, Maßnahmen zur Abwendung einer Bestandsgefährdung, insbesondere zur Sicherstellung der Liquidität und Solvenz dieses CRR-Kreditinstituts durchzuführen, sofern 1. das Sicherungssystem über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung solcher Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken verfügt, 2. die Abwicklungsanstalt keine Abwicklungsmaßnahme gemäß § 62 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes getroffen hat, 3. die Kosten dieser Maßnahme nicht die notwendigen Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des institutsbezogenen Sicherungssystems übersteigen, 4. diese Maßnahme mit Auflagen gegenüber dem gestützten CRR-Kreditinstitut verbunden ist, die im Vergleich zu den bestehenden Bestimmungen mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte für das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem umfassen, § 50 Aufsicht über Einlagensicherungssysteme (1) Einlagensicherungssysteme unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt. (2) Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder die zur Durchführung der Entschädigung verfügbaren Finanzmittel gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Verstoßen Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung des Einlagensicherungssystems ausüben, vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde, und setzen sie trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fort, kann die Bundesanstalt ihre Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. (3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes zu. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 801 (4) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis von Umständen bei einem CRR-Kreditinstitut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, hiervon zu unterrichten. § 51 Prüfung durch die Bundesanstalt Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensicherungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRRKreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut zu treffen sind. § 52 Prüfung der Einlagensicherungssysteme (1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen. (2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben enthalten: 1. Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Einlagensicherungssystems, insbesondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Finanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschädigungsfälle, 2. Angaben zur Höhe der Beiträge, 3. Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie 4. eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45 Absatz 2. § 53 Prüfungsbericht (1) Die Einlagensicherungssysteme haben einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu bestellen. Die Einlagensicherungssysteme haben der Bundesanstalt den bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen. (3) Die Einlagensicherungssysteme unterrichten auf Anforderung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auch über die im Geschäftsbericht enthaltenen Angaben nach § 52 Absatz 2. § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 54 Prüfung der Systeme durch Stresstests (1) Die Einlagensicherungssysteme haben in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre, ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Test ist spätestens am 3. Juli 2017 durchzuführen. (2) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. Sie bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es für diesen Zweck erforderlich ist. (3) Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. Sie gibt diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter. § 55 Prüfung durch den Bundesrechnungshof (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushaltsund Wirtschaftsführung der Einlagensicherungssysteme. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Bei anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystemen beschränkt sich die Prüfung auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17 bis 19. (2) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Einlagensicherungssysteme betreffen und sich auf den Gegenstand der Prüfung nach Absatz 1 beziehen. Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu hören. Kapitel 5 Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungssystemen § 56 Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinstituten in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (1) Ein Einlagensicherungssystem schützt die Einlagen einer Zweigniederlassung eines ihm angehörenden CRR-Kreditinstituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Zur Durchführung der Einlegerentschädigung, die vom Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen und entsprechend den Anweisungen des inländischen Einlagensicherungssystems durchgeführt wird, stellt das inländische Einlagensicherungssystem dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die notwendigen Mittel zur Einlegerentschädigung vor der Auszahlung zur Verfügung und erstattet diesem die angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens. (2) Das inländische Einlagensicherungssystem stellt dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemit- 802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 gliedstaats die notwendigen Informationen zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung sowie zur Durchführung von Stresstests zur Verfügung. Das inländische Einlagensicherungssystem stellt mittels geeigneter Verfahren sicher, dass Informationen mit anderen Einlagensicherungssystemen, diesen angehörenden CRRKreditinstituten, Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam ausgetauscht werden können. (3) Um die effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen nach den Absätzen 1 und 2 zu erleichtern, schließen die inländischen Einlagensicherungssysteme eine Kooperationsvereinbarung mit dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats. Die inländischen Einlagensicherungssysteme unterrichten die Bundesanstalt über das Bestehen und den Inhalt der Vereinbarungen. Die Bundesanstalt unterrichtet hierüber die Europäische Bankenaufsichtsbehörde. § 57 Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (1) Ein inländisches Einlagensicherungssystem nach diesem Gesetz hat die Aufgabe, die Erstattung von Einlagen der Zweigniederlassungen eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Namen und entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchzuführen, soweit das inländische Einlagensicherungssystem die notwendigen Mittel zur Einlegerentschädigung vor der Auszahlung sowie die angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens von dem Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erhalten hat. Die Erstattung kann entsprechend § 15 Absatz 2 aufgeschoben werden. Das Einlagensicherungssystem haftet nicht für Handlungen, die es entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt hat. (2) Das Einlagensicherungssystem ist befugt, die Korrespondenz der Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen und informiert die betroffenen Einleger im Namen dieses Einlagensicherungssystems. (3) Die Bundesanstalt fordert die Zweigniederlassung auf, das für sie zuständige Einlagensicherungssystem im Herkunftsmitgliedstaat zu benennen und bestimmt für diese Zweigniederlassung das für die Zwecke des Absatzes 1 zuständige inländische Einlagensicherungssystem. Das von der Bundesanstalt bestimmte inländische Einlagensicherungssystem hat sich unverzüglich um eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 56 Absatz 3 mit dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zu bemühen. § 56 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 58 Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut in einem ande- ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem im Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterliegt, werden die Beiträge dieses CRR-Kreditinstituts, die in den letzten zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 59 Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland (1) Verfügen niedergelassene Zweigstellen eines CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, über einen Einlagenschutz, der dem in diesem Gesetz vorgesehenen Schutz gleichwertig ist, befreit die Bundesanstalt diese Zweigstelle auf Antrag von der Zuordnung nach § 24 Absatz 1. Der Schutz ist als gleichwertig anzusehen, wenn lediglich die in § 6 genannten Einlagen von dem Schutz ausgenommen sind und die Einlagen der Einleger zumindest in einer der Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 1 entsprechenden Höhe geschützt sind. (2) Eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems nach diesem Gesetz ist, stellt den Einlegern dieser Zweigstelle alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen zur Verfügung. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen in der Sprache, die der Einleger und das CRR-Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos vereinbart haben, oder in deutscher Sprache vorliegen sowie klar und verständlich sein. Kapitel 6 Bußgeldvorschriften § 60 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 34 Absatz 1 einen Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 34 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 41 Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 803 Te i l 4 Institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung § 61 Anforderungen an nicht anerkannte Systeme (1) Für vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, sowie für die ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Systeme, die einer Rechtspflicht zur Entschädigung von Einlegern unterliegen, müssen über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. (2) Die Systeme nach Absatz 1 unterliegen unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 1 der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt. § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, finden weiterhin Anwendung auf die Jahresbeiträge, einmalige Zahlungen, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen, die für die bis zum 30. September 2014 endenden Abrechnungsjahre zu erheben waren. (4) Die Jahresbeiträge für die nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zugeordneten CRR-Kreditinstitute werden für das am 30. September 2015 endende Abrechnungsjahr abweichend von § 19 Absatz 2 bis 4 nach § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie den Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, erhoben. (5) Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems nach § 47 Absatz 1 kann dem Sicherungssystem gestatten, den jährlichen Beitrag für das in 2015 endende Beitragsjahr abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben. Te i l 5 Schlussvorschriften § 62 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht für Einlagensicherungssysteme. § 63 Übergangsregelung (1) Auf Entschädigungsfälle, die bis zum Inkrafttreten des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) festgestellt sind, sind die §§ 3 bis 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Bis zum erstmaligen Erreichen der in § 17 Absatz 2 genannten Beträge sind die Schwellenwerte nach § 49 Absatz 3 nicht in Bezug auf diese Beträge, sondern auf die bisher verfügbaren Finanzmittel anzuwenden. (3) § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie die Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt Artikel 2 Änderung des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung ,,Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)" wird durch die Bezeichnung ,,Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)" ersetzt. 2. Nach der Bezeichnung wird folgende amtliche Inhaltsübersicht eingefügt: § § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 ,,Inhaltsübersicht Begriffsbestimmungen Sicherungspflicht der Institute Entschädigungsanspruch Umfang des Entschädigungsanspruchs Entschädigungsverfahren Entschädigungseinrichtung Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung Mittel der Entschädigungseinrichtung Prüfung der Institute Prüfung der Entschädigungseinrichtung Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Verschwiegenheitspflicht Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bußgeldvorschriften Zwangsmittel § § § § 13 14 15 16 804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 § 17 Zeitlicher Anwendungsbereich § 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c des Kreditwesengesetzes erteilt ist,". bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,Satz 2 Nummer 4 oder" das Wort ,,Nummer" eingefügt und werden nach den Wörtern ,,erteilt ist" die Wörter ,,und denen keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, und" eingefügt. cc) Nummer 3 wird aufgehoben. dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst: ,,3. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und 2. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs." c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. e) Absatz 5 wird Absatz 4 und das Wort ,,daß" wird durch das Wort ,,dass" ersetzt und die Wörter ,,Einlagen zurückzuzahlen oder" sowie ,,Rückzahlung oder" werden gestrichen. 4. In § 2 werden die Wörter ,,Einlagen und" gestrichen. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,, der das Institut zugeordnet ist," gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,nach Absatz 1" gestrichen. bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) mit Sitz im In- oder Ausland, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln,". ccc) In Nummer 5 werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" und das Wort ,,daß" durch das Wort ,,dass" ersetzt. ddd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten und zweiten Grades der unter Nummer 5 genannten Personen, es sei denn, dass die Gelder oder Finanzinstrumente aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten stammen,". eee) In Nummer 7 wird das Wort ,,daß" durch das Wort ,,dass" ersetzt. fff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Gläubiger, die bei dem Institut Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, welche die finanziellen Schwierigkeiten verursacht oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Instituts beigetragen haben; dies sind insbesondere Gläubiger, die auf Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Zinsen oder finanzielle Vorteile erhalten haben,". ggg) In Nummer 9 wird nach den Wörtern ,,befreit sind," das Wort ,,und" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 805 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hat der Gläubiger des Instituts für Rechnung eines Dritten gehandelt und ist das Treuhandverhältnis eindeutig als solches gekennzeichnet, so ist für die Feststellung der Berechtigung des Anspruchs nach Satz 1 auf den Dritten abzustellen." c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Jahren" die Wörter ,,nach Unterrichtung des Entschädigungsberechtigten über den Entschädigungsfall gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1" eingefügt. d) In Absatz 4 wird nach dem Wort ,,über" das Wort ,,den" und nach dem Wort ,,und" das Wort ,,die" eingefügt. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach der Höhe und dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungsund Zurückbehaltungsrechte des Instituts." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20 000 Euro." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Einlagen oder" gestrichen und wird das Wort ,,Obergrenzen" durch das Wort ,,Obergrenze" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Gelder oder die Finanzinstrumente den Kontoinhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen, und spätestens innerhalb von" gestrichen. bb) Satz 3 wird Absatz 2 und nach dem Wort ,,Feststellung" werden die Wörter ,,des Entschädigungsfalls" eingefügt. cc) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt: ,,(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Feststellung des Entschädigungsfalls im Bundesanzeiger. Sie unterrichtet die Entschädigungseinrichtung unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 5" und die Angabe ,,Absatz 4" durch die Angabe ,,Absatz 6" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Zu diesem Zweck hat das Institut" durch die Wörter ,,Das Institut hat" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,binnen" durch das Wort ,,innerhalb" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,vom Berechtigten nicht" durch die Wörter ,,nicht vom Entschädigungsberechtigten" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: ,,(6) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen. Die Entschädigungseinrichtung hat Ansprüche spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das Wort ,,Verfahren" wird durch das Wort ,,Strafverfahren" ersetzt. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort ,,Entschädigungseinrichtung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden." c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen." e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen." 806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 f) Absatz 5 wird Absatz 4. g) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter ,,Entschädigungseinrichtung hat" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,haben" durch das Wort ,,hat" ersetzt. h) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter ,,, der das Institut zugeordnet ist," werden gestrichen. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Entschädigungseinrichtungen" durch die Wörter ,,Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,und Befugnisse" das Wort ,,einer" durch das Wort ,,der" ersetzt. bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die juristische Person über die zur Erfüllung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere in Bezug auf die Beitragseinziehung, die Verwaltung der Mittel und die Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro vorhält." cc) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Satzung" die Wörter ,,der juristischen Person" und nach dem Wort ,,und" die Wörter ,,die Genehmigung" eingefügt und werden nach dem Wort ,,Satzungsänderungen" die Wörter ,,der juristischen Person" gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Falle" durch das Wort ,,Fall" ersetzt und wird das Wort ,,jeweiligen" gestrichen. bb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,Absatz 1" und die Angabe ,,Abs. 5 bis 7" durch die Wörter ,,Absatz 4 bis 6" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eine beliehene Entschädigungseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung angesammelte Vermögen gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber der beliehenen Entschädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort ,,Entschädigungseinrichtung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort ,,daß" durch das Wort ,,dass" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Jahresbeiträge" die Wörter ,,an die Entschädigungseinrichtung" eingefügt. bb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,Absatz 8" durch die Angabe ,,Absatz 9" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,hat" das Wort ,,unverzüglich" eingefügt, wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 5" durch die Wörter ,,Absatz 3 Satz 2" ersetzt, wird das Wort ,,unverzüglich" gestrichen und wird das Wort ,,Absatz" durch die Wörter ,,des Absatzes" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Absatz 6" ersetzt und wird nach dem Wort ,,Dauer," das Wort ,,der" eingefügt. e) Absatz 3a wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt: ,,(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig." f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Absatz 6" und das Wort ,,sie" durch die Wörter ,,die Entschädigungseinrichtung" ersetzt. g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 807 h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,, der einmaligen Zahlungen und" durch die Wörter ,,und der einmaligen Zahlungen sowie" und wird die Angabe ,,Absatz 5" durch die Angabe ,,Absatz 6" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Absatz 8" durch die Angabe ,,Absatz 9", das Wort ,,Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort ,,Entschädigungseinrichtung" und das Wort ,,berechnen" durch das Wort ,,berechnet" ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,Absatz 8" jeweils durch die Angabe ,,Absatz 9", das Wort ,,Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort ,,Entschädigungseinrichtung" und das Wort ,,berechnen" durch das Wort ,,berechnet" ersetzt. dd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen." i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 4" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. j) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 wird das Wort ,,Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort ,,Entschädigungseinrichtung" ersetzt, werden die Wörter ,,sind Art und Umfang" durch die Wörter ,,sind die Art und der Umfang" ersetzt und werden die Wörter ,,Größe, Geschäftsstruktur" durch die Wörter ,,die Größe, die Geschäftsstruktur" ersetzt. k) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in Satz 1 wird das Wort ,,Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes" durch das Wort ,,Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" ersetzt. l) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und wie folgt gefasst: ,,(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten." 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,von" durch das Wort ,,der" ersetzt und wird die Angabe ,,nach Satz 1" gestrichen. bb) In Satz 3 wird nach dem Wort ,,gegen" das Wort ,,die" eingefügt und werden die Wörter ,,nach den Sätzen 1 und 2" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Den bei der Entschädigungseinrichtung beschäftigten oder für sie tätigen Personen ist während der üblichen Arbeitszeit das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Instituts zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei Erteilung der Erlaubnis zugeordnet würde, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles im Fall einer Erteilung der Erlaubnis vornehmen." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort ,,Entschädigungseinrichtung" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Beliehene Entschädigungseinrichtungen" durch die Wörter ,,Eine beliehene Entschädigungseinrichtung" und wird das Wort ,,haben" durch das Wort ,,hat" ersetzt. cc) In Satz 7 wird das Wort ,,jeweiligen" gestrichen. dd) In Satz 8 werden die Wörter ,,Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter ,,Entschädigungseinrichtung hat" ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort ,,Entschädigungseinrichtung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter ,,Entschädigungseinrichtung hat" ersetzt. 808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter ,,Entschädigungseinrichtung hat" und wird das Wort ,,ihnen" durch das Wort ,,ihr" ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,muß" durch das Wort ,,muss" und wird jeweils das Wort ,,zur" durch die Wörter ,,zu der" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,Höhe und" das Wort ,,der" eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Entschädigungseinrichtung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai den festgestellten Geschäftsbericht einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten. § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden." d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Wurde die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung nach § 7 einem Beliehenen übertragen, prüft der Bundesrechnungshof die beliehene Entschädigungseinrichtung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Entschädigungseinrichtung betreffen. Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu hören." 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausschluß" durch das Wort ,,Ausschluss" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die Entschädigungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Erfüllt das Institut die Verpflichtungen auch weiterhin nicht, kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Ablauf dieser Frist das Institut von der Entschädigungseinrichtung ausschließen. Nach dem Ausschluss haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder zum Betreiben" gestrichen und wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. 14. § 12 wird aufgehoben. 15. § 13 wird § 12 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,daß" durch das Wort ,,dass" ersetzt und werden die Wörter ,,eines CRR-Kreditinstituts oder" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach Höhe und Umfang auf den Anteil beschränkt, der die Sicherung im Herkunftsstaat übersteigt." c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ergreifen im Zusammenwirken mit der Entschädigungseinrichtung alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassung ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,12" durch das Wort ,,zwölf" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Ausschluß" durch das Wort ,,Ausschluss" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Entschädigungseinrichtung arbeitet in Abstimmung mit der Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 1 bis 4 mit der Entschädigungseinrichtung des Herkunftsstaats zusammen." 16. § 15 wird § 13 und wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen" durch das Wort ,,Verpflichtungsgesetz" ersetzt und werden nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 469, 547)" die Wörter ,,, das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist," eingefügt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,im Sinne des Satzes 1" durch die Wörter ,,fremder Geheimnisse" ersetzt. 17. § 16 wird § 14 und die Wörter ,,und institutssichernde Einrichtungen im Sinne des § 12" werden gestrichen. 18. § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst: ,,§ 15 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 809 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt." 19. § 17a wird § 16 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes" durch das Wort ,,Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz", werden die Wörter ,,5 Satz 1 und 2" durch die Wörter ,,6 Satz 1 und 2", wird das Wort ,,fünfzigtausend" durch die Angabe ,,50 000" und das Wort ,,hunderttausend" durch die Angabe ,,100 000" ersetzt. 20. § 18 wird § 17 und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 2" durch die Angabe ,,Absatz 4" und die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. 21. § 19 wird § 18. banking, so können ihm die Informationen elektronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Einlegers werden sie in Papierform zur Verfügung gestellt. Die dem Einleger gewährten Informationen dürfen für Werbezwecke nur auf das Einlagensicherungssystem und seine Funktionsweise hinweisen. § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt entsprechend." c) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter ,,gemäß Satz 3" durch die Wörter ,,gemäß Satz 11" und die Wörter ,,zu unterschreiben" durch die Wörter ,,zu bestätigen" ersetzt. d) Nach dem neuen Satz 12 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend." 2. § 25d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: ,,Mandate als Vertreter des Bundes oder der Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt." b) In Absatz 3a werden die Wörter ,,weder CRR-Institut noch Institut" durch die Wörter ,,nicht CRRInstitut" ersetzt. 3. In § 32 Absatz 3a werden die Wörter ,,§ 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. 4. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kreditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des Instituts zu einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben ist." 5. § 46f Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Entschädigungseinrichtung" durch die Wörter ,,§ 16 des Einlagensicherungsgesetzes auf das Einlagensicherungssystem" ersetzt. b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort ,,erstattungsfähige" durch das Wort ,,entschädigungsfähige" ersetzt. 6. In § 56 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 11" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,in Textform in leicht verständlicher Form" die Wörter ,,, soweit nicht die Sätze 3 bis 10 anzuwenden sind," eingefügt. b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Einleger bestätigen in Bezug auf ihre Ansprüche aus § 5 des Einlagensicherungsgesetzes den Empfang dieser Informationen auf dem im Anhang I dieses Gesetzes enthaltenen Informationsbogen. Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um entschädigungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen in Anhang I. Die Internetseite des einschlägigen Einlagensicherungssystems wird auf dem Informationsbogen angegeben. Der in Anhang I festgelegte Informationsbogen wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt. Nutzt ein Einleger das Internet- 810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 7. Dem Gesetz wird folgender Anhang I angefügt: ,,Anhang I Informationsbogen für den Einleger Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind [Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems geschützt durch: einfügen] (1) Sicherungsobergrenze: 100 000 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut (2) [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] [Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind] Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden haben: ,,aufaddiert" und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] (2) Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder meh- Die Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechenreren anderen Personen haben: den Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] gilt für jeden einzelnen Einleger (3) Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: Währung der Erstattung: Kontaktdaten: 20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstage ab dem 1. Juni 2016 Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen] [Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)] [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen] Weitere Informationen: Empfangsbestätigung durch den Einleger: Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte) (1) [Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet. [Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet. [Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet. [Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] vom Einlagensicherungssystem erstattet. (2) Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 Euro auf einem Sparkonto und 20 000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 Euro erstattet. [Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 Euro gedeckt ist. (3) Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 Euro für jeden Einleger. [Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 811 Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100 000 Euro hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen]. (4) Erstattung [ist anzupassen] Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet]) spätestens innerhalb 20 Arbeitstagen bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstagen ab dem 1. Juni 2016 erstatten. Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen]. Weitere wichtige Informationen Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen entschädigungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen." Artikel 4 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 16 werden die Wörter ,,gesetzliche Entschädigungseinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,solche im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt. c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: ,,18. Entschädigungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes." d) Nummer 23 wird wie folgt gefasst: ,,23. Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsgesetzes." 2. § 82 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,erstattungsfähige" durch das Wort ,,entschädigungsfähige" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entschädigungsfähige Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes." 3. In § 91 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 8 des Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies nur, sofern der Einleger diese binnen einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten angemessenen Frist gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht; mit der Fristsetzung ist er auf die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und die Erforderlichkeit der gesonderten Geltendmachung und des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuweisen;" ersetzt. 4. In § 94 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort ,,erstattungsfähigen" durch das Wort ,,entschädigungsfähigen" ersetzt. 5. In § 145 Absatz 5 wird das Wort ,,erstattungsfähige" durch das Wort ,,entschädigungsfähige", die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" und die Wörter ,,§ 4 Absatz 2 Buchstabe a des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 8 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt. 6. In § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter ,,und institutssichernden Einrichtungen gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" und die Wörter ,,oder institutssichernden Einrichtungen" gestrichen. Artikel 5 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 42 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 7 Abs. 3 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 50 des Einlagensicherungsgesetzes oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes" und wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" und werden die Wörter 812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 ,,§ 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 3 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. Banken GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2391) werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,§ 23a Absatz 1 Satz 2 und 5" durch die Wörter ,,§ 23a Absatz 1 Satz 2 und 12" ersetzt. 2. In § 39 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 11 des Einlagen- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2390) werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 3. Juli 2015 in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 23, 33, 43, 44, 47 und 48 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 28. Mai 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble