Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 26 vom 03.07.2015  - Seite 1061 bis 1073 - Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften

53-853-353-2800-182212-2-14860-4-1-1255-2860-11-1860-6-15860-653-42330-32611-153-153-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1061 Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften Vom 29. Juni 2015 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz ­ USG) Folgeänderungen Änderung des Wehrsoldgesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 1 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Die Anlage zum Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 13c) Dienstgrad 1 2 Reservistendienst Leistende1 ohne Kind 3 Tagessatz 4 Reservistendienst Leistende1 mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern2 5 Reservistendienst Leistende1 mit drei unterhaltsberechtigten Kindern2, 3 Reservistendienst Leistende1 mit einem unterhaltsberechtigten Kind2 1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter 59,06 69,48 73,08 82,48 1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 Dienstgrad 1 2 Reservistendienst Leistende1 ohne Kind 3 Reservistendienst Leistende1 mit einem unterhaltsberechtigten Kind2 Tagessatz 4 Reservistendienst Leistende1 mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern2 5 Reservistendienst Leistende1 mit drei unterhaltsberechtigten Kindern2, 3 2 3 Obergefreiter, Hauptgefreiter Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett Stabsunteroffizier, Obermaat Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See Oberleutnant, Oberleutnant zur See Hauptmann, Kapitänleutnant Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 60,05 60,42 70,61 71,02 74,06 74,32 83,27 83,39 4 5 61,92 63,91 72,58 74,84 75,43 77,65 84,05 86,21 6 7 66,87 71,24 78,17 83,27 80,93 85,99 89,43 94,43 8 9 10 75,42 83,70 99,75 87,75 97,07 115,36 90,46 99,86 118,18 98,84 108,12 126,47 11 101,89 117,88 120,70 128,82 12 118,32 137,79 140,54 148,38 13 127,42 148,76 151,47 159,17 1 2 Teilnehmer an Übungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern und im Ausland. Die Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der oder des Reservistendienst Leistenden werden berücksichtigt, wenn sie mit ihr oder ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und die oder der Reservistendienst Leistende für sie ganz oder überwiegend Unterhalt gewährt. Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht." 3 Artikel 2 Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz ­ USG) Inhaltsübersicht Kapitel 1 G e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n § § § § 1 2 3 4 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Härteausgleich Ruhen der Leistungen § 5 Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende Leistungen an Reservistendienst Leistende Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens § § § § 6 7 8 9 Leistungen an Nichtselbständige Leistungen an Selbständige Zusammentreffen mehrerer Leistungen Mindestleistung Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld § 10 § 11 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge Dienstgeld Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 Kapitel 3 Leistungen an f re i w i l l i g e n We h rd i e n s t L e i s t e n d e u n d Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende § § § § 12 13 14 15 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum Wirtschaftsbeihilfe Sonstige Leistungen Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 Leistungen für Angehörige Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt Leistung für die Erstausstattung bei Geburt Besondere Zuwendung Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Überbrückungszuschuss Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben Ersatzansprüche Kapitel 4 Ve r f a h r e n § § § § § § 24 25 26 27 28 29 Zuständigkeit Antrag Auskunfts- und Mitteilungspflichten Folgen fehlender Mitwirkung Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Kapitel 5 Bußgeld- und Übergangsvorschriften § 30 § 31 Bußgeldvorschriften Übergangsvorschriften (zu § 9) (zu den §§ 10 und 11) 1063 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. (3) Dieses Gesetz gilt auch für 1. den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und 2. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind. §2 Begriffsbestimmungen (1) Reservistendienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes. (2) Freiwilligen Wehrdienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst leisten. (3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Ehegattin des oder der Ehegatte der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, 2. die Lebenspartnerin der oder der Lebenspartner des freiwilligen Wehrdienst Leistenden, 3. die Mutter eines Kindes des freiwilligen Wehrdienst Leistenden oder der Vater eines Kindes der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, 4. die unterhaltsberechtigten Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie 5. die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin des oder der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die von diesem oder dieser zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären. (4) Angehörige sind die in Absatz 3 Nummer 1 und 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. §3 Härteausgleich Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich von bis zu zusätzlich 59,06 Euro für jeden Wehrdiensttag gewährt werden. §4 Ruhen der Leistungen (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende Anlage 1 Anlage 2 Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für 1. den Reservistendienst und 2. den freiwilligen Wehrdienst. (2) Dieses Gesetz gilt auch für 1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, 2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, 3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, 4. Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und 5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes 1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1. unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, 2. sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden oder 3. eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben. (2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen. der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte. (2) Wenn Reservistendienst Leistende, deren maßgeblicher Einkommensteuerbescheid sich auf das Jahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 bezieht, nur die Mindestleistung nach § 9 Absatz 1 erhalten, können sie innerhalb von zwei Jahren nach Ende dieses Reservistendienstes auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum, in dem sie Reservistendienst geleistet haben, eine Neubescheidung beantragen. §8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen (1) Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt. (2) Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 werden neben weitergewährten Arbeitsentgelten, Dienstbezügen und Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nur insoweit gewährt, als diese insgesamt einen Betrag von 430 Euro je Tag der Dienstleistung nicht übersteigen. §9 Mindestleistung (1) Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. Auf die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. Auf die Mindestleistung anzurechnen ist auch die Hälfte der Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die in der Zeit des Wehrdienstes erzielt werden. (2) Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen 1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie 2. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre. Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende §5 Leistungen an Reservistendienst Leistende Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens §6 Leistungen an Nichtselbständige (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt. (2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt. (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens 1. 258 Euro für Reservistendienst Leistende, die mit einer oder einem Angehörigen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in einem gemeinsamen Haushalt leben, 2. 215 Euro für die übrigen Reservistendienst Leistenden. §7 Leistungen an Selbständige (1) Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid für den letzten Veranlagungszeitraum vor dem Diensteintritt oder, wenn dieser Bescheid noch nicht ergangen ist, der Bescheid für den vorletzten Veranlagungszeitraum. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag § 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reservistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2. (2) Reservistendienst Leistende, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten einen Zuschlag nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1065 Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend. (3) Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung 1. zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag, 2. zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag, höchstens jedoch 1 470 Euro im Kalenderjahr. § 11 Dienstgeld Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten, erhalten statt der Leistungen nach § 10 ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2. aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten haben oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestreiten können. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 ist ausgeschlossen, wenn Vermieter des Wohnraums die Eltern oder Großeltern oder ein Elternoder Großelternteil der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden sind und diese den Wohnraum mitbewohnen. (2) Wird der Wohnraum von anderen Personen mitbewohnt, ist für die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 nur der Anteil der Miete und der Betriebskosten zugrunde zu legen, der auf die freiwilligen Wehrdienst Leistende oder den freiwilligen Wehrdienst Leistenden entfällt. Die Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden bleiben hierbei außer Betracht. (3) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden während des freiwilligen Wehrdienstes fällig werdende Darlehenszinsen aus mit Kreditinstituten abgeschlossenen Darlehensverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Restfinanzierung von geerbtem selbstgenutztem Wohneigentum erstattet, wenn 1. die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestritten werden können und 2. die Darlehensverträge zum Erwerb des Wohneigentums vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind. (4) Wohngeld, das nach § 20 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird auf die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet. § 14 Wirtschaftsbeihilfe Freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes Inhaberin oder Inhaber eines Betriebs der Landund Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, werden für die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes die Aufwendungen für die Miete der Betriebsstätte sowie sonstige unabwendbare Aufwendungen zur vorläufigen Sicherung dieser Erwerbsgrundlage erstattet, wenn der Betrieb wehrdienstbedingt ruht. § 15 Sonstige Leistungen Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen erstattet: 1. die Beiträge für das Ruhen ihrer privaten Krankenversicherung und Zusatzkrankenversicherung, 2. die Beiträge für ihre private Pflegeversicherung und Zusatzpflegeversicherung, 3. die Beiträge für ihre Versicherungen gegen Vermögensnachteile, soweit diese Versicherungen vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind und nicht mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen sowie 4. die notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Angehörigen, soweit die freiwilligen Wehrdienst Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende § 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende Freiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Abschnitts. § 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum (1) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen für Wohnraum erstattet: 1. die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den sie a) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben oder b) nach Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben und den sie dringend benötigen, oder 2. die Betriebskosten für Wohnraum, den sie a) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes erworben haben oder b) geerbt haben. Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst nutzen und die Aufwendungen bis zum Dienstantritt 1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 Leistenden gesetzlich zur Bestattung verpflichtet sind, die Aufwendungen nicht durch den Nachlass gedeckt und Dritte nicht zur Erstattung verpflichtet sind. Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen § 21 Überbrückungszuschuss Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die einen freiwilligen Wehrdienst von mindestens einem Monat und höchstens sechs Monaten geleistet haben, erhalten bei der Entlassung einen Überbrückungszuschuss, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Angehörigen leben. Die Höhe des Überbrückungszuschusses entspricht 1. für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen dem Betrag einer monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und 2. für jedes Kind der Hälfte des Betrages nach Nummer 1. § 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (1) Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes erhalten Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben, Leistungen in Höhe der Unterhaltsleistungen, zu denen die oder der freiwilligen Wehrdienst Leistende nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist oder, wenn sie oder er nicht freiwilligen Wehrdienst leisten würde, verpflichtet wäre. (2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen mit den Leistungen nach § 17 Absatz 1 den Gesamtbetrag von Wehrsold (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) nicht überschreiten. § 23 Ersatzansprüche (1) Steht Angehörigen infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leistungen nach diesem Abschnitt erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch in der Höhe auf die Bundesrepublik Deutschland über, in der den Angehörigen wegen des Ereignisses Leistungen nach diesem Abschnitt gewährt werden. (2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den Trägern der Sozialversicherung entsprechend den §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen. § 16 Leistungen für Angehörige Für Angehörige der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 gewährt. § 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt (1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden folgende allgemeine Leistungen: 1. für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen 80 Prozent und 2. für jedes Kind 20 Prozent des Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des Wehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes). (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehrdienst leistet. (3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 angerechnet. § 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt Für jedes Kind, das während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes geboren oder zum Zwecke einer Adoption erstmals in den Haushalt aufgenommen wird, erhalten freiwilligen Wehrdienst Leistende Leistungen für eine Erstausstattung in Höhe von 450 Euro. § 19 Besondere Zuwendung Für jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden im Dezember eine besondere Zuwendung. Sie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeldbetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt. § 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen erzielen, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenund Pflegeversicherung erstattet. Kapitel 4 Verfahren § 24 Zuständigkeit Für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) zuständig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1067 § 25 Antrag (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind die in § 2 genannten Personen für die ihnen zustehenden Leistungen. (2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige Wehrdienst endet. (3) Ist gegen eine freiwilligen Wehrdienst Leistende oder einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Unterhaltsleistungen anhängig, so endet das Antragsrecht der am Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. § 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten (1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach Kapitel 2 beantragen, haben Arbeitsentgelte, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten. (2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz haben dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen. (3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben dem Bundesamt auf Anordnung Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. (4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. (5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen und der Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. (6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, für die Heranziehung und Entlassung von freiwilligen Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden zuständigen Stellen übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 27 Folgen fehlender Mitwirkung (1) Kommen Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ihren Mitwirkungspflichten nach § 26 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes oder nach § 26 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so kann die Leistung ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt oder entzogen werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise absichtlich erheblich erschwert wird. (2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und seiner oder ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. (3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung nachträglich gewährt werden. § 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen (1) Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. Bemisst sich der Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. (2) Der Verpflichtungszuschlag nach § 10 Absatz 3 wird gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen. (3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt. (4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember gezahlt. § 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Befugnis, die Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zu vertreten, durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Kapitel 5 Bußgeld- und Übergangsvorschriften § 30 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 26 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht, 2. entgegen § 26 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 3. entgegen § 26 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt. § 31 Übergangsvorschriften (1) Abweichend von § 24 entscheidet über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird. In diesen Fällen ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers wird über nach Satz 1 gewährte Leistungen für Dienstzeiten ab dem 1. November 2015 durch das Bundes- amt neu entschieden; die Neubescheidung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate beantragt werden. (2) Ist gegen eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Entscheidung vor der Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, so ist der Widerspruch bei der bis zum 31. Oktober 2015 zuständigen Behörde zu erheben. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet ab dem 1. November 2015 das Bundesamt über den Widerspruch. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde über die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts und die Erstattung erbrachter Geldleistungen, wenn ihr die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen, vor dem 1. November 2015 bekannt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Soweit Leistungen auf Grund einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gewährt worden sind, nimmt die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde die Aufgaben nach § 32b Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wahr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1069 Anlage 1 (zu § 9) Dienstgrad 1 2 Reservistendienst Leistende ohne Kind 3 Tagessatz 4 Reservistendienst Leistende mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern1 5 Reservistendienst Leistende mit drei unterhaltsberechtigten Kindern1 Reservistendienst Leistende mit einem unterhaltsberechtigten Kind1 1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter Obergefreiter, Hauptgefreiter Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett Stabsunteroffizier, Obermaat Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See Oberleutnant, Oberleutnant zur See Hauptmann, Kapitänleutnant Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 59,06 69,48 73,08 82,48 2 3 60,05 60,42 70,61 71,02 74,06 74,32 83,27 83,39 4 5 61,92 63,91 72,58 74,84 75,43 77,65 84,05 86,21 6 66,87 78,17 80,93 89,43 7 71,24 83,27 85,99 94,43 8 9 10 75,42 83,70 99,75 87,75 97,07 115,36 90,46 99,86 118,18 98,84 108,12 126,47 11 101,89 117,88 120,70 128,82 12 118,32 137,79 140,54 148,38 13 127,42 148,76 151,47 159,17 1 Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht. 1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 Anlage 2 (zu den §§ 10 und 11) Dienstgrad 1 2 Reservistendienstleistungsprämie (§ 10 Absatz 1) 3 Tagessatz 4 5 Dienstgeld für einoder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende (§ 11) Zuschlag bei Standort im Ausland (§ 10 Absatz 2) Dienstgeld (§ 11) 1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter Obergefreiter, Hauptgefreiter Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett Stabsunteroffizier, Obermaat Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See Oberleutnant, Oberleutnant zur See Hauptmann, Kapitänleutnant Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 18,82 10,18 28,23 37,64 2 3 20,67 21,59 11,71 13,25 31,00 32,39 41,34 43,18 4 5 23,45 24,06 13,25 13,76 35,18 36,09 46,90 48,12 6 24,38 14,27 36,57 48,76 7 24,68 14,27 37,02 49,36 8 9 10 25,29 25,91 26,52 14,78 15,29 15,80 37,94 38,87 39,78 50,58 51,82 53,04 11 27,15 16,32 40,73 54,30 12 27,77 16,32 41,66 55,54 13 29,00 16,83 43,50 58,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1071 Artikel 3 Folgeänderungen (1) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 13 bis 13d" durch die Angabe ,,§§ 6 bis 9" ersetzt. 2. § 14b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 13 Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 und nach § 7" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe ,,§§ 13 bis 13d" durch die Angabe ,,§§ 6 bis 9" ersetzt. (2) § 17 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungsgesetzes" durch die Wörter ,,Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 6 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen." 2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,gilt der Dritte Abschnitt" durch die Wörter ,,gelten die §§ 24, 26 und 28" ersetzt. 3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt entsprechend." (3) § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,5. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst des Auszubildenden geleistet werden, a) Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an Selbständige (§ 7), b) Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10), c) Dienstgeld (§ 11), d) allgemeine Leistungen (§ 17), e) Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);". (4) In § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583, 1008) geändert worden ist, werden die Wörter ,,eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter ,,Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt. (5) § 78 Absatz 1 Nummer 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle und an die Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst tritt." (6) In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 7" durch die Wörter ,,den §§ 15 und 20" ersetzt. (7) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831), die zuletzt durch § 22 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)" durch die Wörter ,,(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung ­ RVWZPauschBeitrV)" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter ,,Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter ,,der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2" durch die Wörter ,,den Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1" ersetzt. (8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter ,,Leistungen für Selbständige nach § 13a" durch die Wörter ,,Leistungen an Selbständige nach § 7" ersetzt. 2. In § 166 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter ,,Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt. (9) In § 13 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Überbrückungs- 1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 geld nach § 5a" durch die Wörter ,,ein Überbrückungszuschuss nach § 21" ersetzt. (10) § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,5.2 die nach § 3 Nummer 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,". (11) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nummer 48 wird wie folgt gefasst: ,,48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes;". 2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst: ,,h) Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes,". b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend." c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt." 3. Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung." 4. Die §§ 7, 8, 8a und 8b werden aufgehoben. 5. § 8c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend." 6. Die §§ 8h und 8i werden aufgehoben. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,76,80 Euro" durch die Angabe ,,96 Euro" und die Angabe ,,2,56 Euro" durch die Angabe ,,3,20 Euro" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie 1. entlassen werden a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden." 8. § 11 wird aufgehoben. 9. Der Anhang EV wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold." Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am 1. November 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft. (3) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1073 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 29. Juni 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g Ursula von der Leyen